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   BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B   

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https://dejure.org/2018,47484
BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B (https://dejure.org/2018,47484)
BSG, Entscheidung vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B (https://dejure.org/2018,47484)
BSG, Entscheidung vom 20. Dezember 2018 - B 8 SO 76/17 B (https://dejure.org/2018,47484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach dem SGB XII; Nachrang der Sozialhilfe durch Inanspruchnahme Dritter; Offensichtlich sinnlose Auskunftsverlangen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens nach dem SGB XII

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90

    Sozialhilfe - Auskunft - Verwaltungsverfahren - Mitwirkung - Auskunftsverlangen -

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Dieser Zweck gebietet es, nur offensichtlich sinnlose Auskunftsverlangen auszuschließen (vgl BSG SozR 4-3500 § 117 Nr. 2 RdNr 7 im Anschluss an BVerwGE 91, 375 ).

    Wegen der weiteren Rechtsfrage nach der Möglichkeit einer nur teilweisen Aufhebung eines Auskunftsverlangens stellt die Klägerin der Entscheidung des LSG in erster Linie die Entscheidung des BVerwG (BVerwGE 91, 375 ) gegenüber, wonach in dem dort entschiedenen Fall die Teilrechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide ausschied, da die geforderten Auskünfte in ihrer Gesamtheit nach der getroffenen Regelung sowie nach Form und Inhalt des beigefügten Fragebogens bei objektiver Betrachtung eine Einheit bildeten.

    Insoweit ist sie der Auffassung, die Rechtsprechung zur sog "Negativevidenz", die vom BVerwG begründet worden sei (vgl erneut BVerwGE 91, 375 ), bedürfe einer "grundlegenden Neubewertung".

  • BSG, 19.07.2011 - B 8 SO 19/11 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG Beschluss vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - RdNr 7; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19; BSG Beschluss vom 18.2.1988 - 5/5b BJ 247/86).

    Ebenso wenig genügt es, die Entscheidung des Senats zu kritisieren und selbst eine andere Auffassung zu vertreten ( BSG , Beschluss vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - aaO).

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Wegen der Behauptung, eine Verletzung des § 153 Abs. 5 SGG liege vor, weil schon das SG die Voraussetzungen für einen Erlass des Gerichtsbescheids nach § 105 Abs. 1 SGG verkannt und das LSG diesen Fehler fortgesetzt habe, fehlt es gänzlich an einer Auseinandersetzung mit der zu den Voraussetzungen einer Übertragung auf den Berichterstatter ergangenen Rechtsprechung (vgl BSGE 121, 55 = SozR 4-4200 § 43 Nr. 1 RdNr 13), wonach die Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter selbst in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Heilmittelregress - Grundsatz Beratung vor Regress

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Die Klägerin führt selbst aus, dass nach der Rechtsprechung des BSG dem geltenden Recht kein "allgemeiner Grundsatz" zu entnehmen ist, wonach für die Beurteilung von Anfechtungsklagen (zwingend) die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltende Rechtslage maßgeblich ist; entscheidend ist nach der Rechtsprechung vielmehr das einschlägige materielle Recht (vgl zuletzt BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 41 mwN).
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 24, 36).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl nur BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 25.09.1975 - 12 BJ 94/75

    Revision - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Rentenwiedergewährung - Dritte

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG Beschluss vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - RdNr 7; BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13 S 19; BSG Beschluss vom 18.2.1988 - 5/5b BJ 247/86).
  • BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B
    Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert und ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN).
  • BSG, 16.06.2020 - B 8 SO 69/19 B

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige nach dem SGB XII

    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - juris RdNr 12; BSG vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - juris RdNr 7; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § Nr. 13 S 19) .

    Daneben fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG , wonach dem geltenden Recht gerade kein "allgemeiner Grundsatz" zu entnehmen ist, der für die Beurteilung von Anfechtungsklagen (zwingend) die zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geltende Rechtslage bestimmt, sondern das einschlägige materielle Recht entscheidend ist (vgl BSG vom 22.10.2014 - B 6 KA 3/14 R - BSGE 117, 149 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 48, RdNr 41 mwN; vgl auch BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - juris) .

  • LSG Sachsen-Anhalt, 29.04.2021 - L 8 SO 52/20

    Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber potenziell Unterhaltspflichtigen -

    Die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der hier bestandskräftig gewordenen Bescheide über die Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe gegenüber der Leistungsempfängerin ist für den Auskunftsanspruch nicht entscheidend (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 17. April 2013 - L 4 SO 285/12 -, juris, RdNr. 31; im Ergebnis nahegelegt auch durch BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - B 8 SO 76/17 B -, juris, RdNr. 8).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 18.02.2021 - L 8 SO 82/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung für den Auskunftsanspruch nicht von Belang (vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - B 8 SO 76/17 B -, juris, RdNr. 8; Hessisches LSG, Urteil vom 17. April 2013 - L 4 SO 285/12 -, juris, RdNr. 31).
  • BSG, 02.05.2023 - B 8 SO 21/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Ist die Rechtsfrage höchstrichterlich aber bereits geklärt, kann die Klärungsbedürftigkeit ausnahmsweise nur dann bejaht werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie Einwendungen vorgebracht werden, die nicht als abwegig anzusehen sind ( BSG vom 20.12.2018 - B 8 SO 76/17 B - RdNr 12; BSG vom 19.7.2011 - B 8 SO 19/11 B - RdNr 7; BSG vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § Nr. 13 S 19) .
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