Rechtsprechung
   BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9021
BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R (https://dejure.org/2016,9021)
BSG, Entscheidung vom 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R (https://dejure.org/2016,9021)
BSG, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - B 6 KA 28/15 R (https://dejure.org/2016,9021)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 1a S 1 Halbs 2 SGB 5, § 95 Abs 1 S 5 SGB 5, § 95 Abs 1a S 2 SGB 5, § 95 Abs 2 S 5 SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung einer Viertelstelle innerhalb eines Jahres nach ihrem Freiwerden - Beteiligtenfähigkeit des Rechtsträgers in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum; Kein Festhalten am Grundsatz des unbegrenzten Offenhaltens von Viertel-Arztstellen

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung einer Viertelstelle innerhalb eines Jahres nach ihrem Freiwerden - Beteiligtenfähigkeit des Rechtsträgers in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum; Kein Festhalten am Grundsatz des unbegrenzten Offenhaltens von Viertel-Arztstellen

  • rechtsportal.de

    Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum

  • rechtsportal.de

    Nachbesetzung einer Viertel Arztstelle in einem Medizinischem Versorgungszentrum

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • seufert-law.de (Kurzinformation)

    Neue zeitliche Beschränkung bei der Nachbesetzung einer ¼ Arztstelle im MVZ

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Die spezifische Situation, dass jeder neu in ein MVZ eintretende Arzt sich in das MVZ einfügen und sich in dieses eingliedern lassen muss, rechtfertigt es, dem MVZ die alleinige Auswahlbefugnis zu geben (vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 17 mwN) .

    Eine "Nach"besetzung setzt nach dem Wortsinn voraus, dass die Anstellung des neuen Angestellten sich umfangsmäßig im Rahmen der bisherigen Besetzung halten muss, dh sie darf deren Umfang nicht überschreiten (vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 20 mwN; Pawlita in jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 103 RdNr 151; siehe auch Konerding, Der Vertragsarztsitz im Medizinischen Versorgungszentrum, 2009, S 130, 132, 134).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V aF grundsätzlich nicht beliebig hinausgezögert werden darf (vgl Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 22) .

    (1) Der zeitliche Zusammenhang des Ausscheidens eines angestellten Arztes in einem MVZ und der Nachbesetzung der Arztstelle ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht zu fordern, wenn nur eine Arztstelle mit einem Beschäftigungsumfang von einem Viertel zur Verfügung steht ( BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 27) .

    Hiermit übereinstimmend ist das Ruhen von Zulassungen und deren Entziehung gemäß § 95 Abs. 5 Satz 2 SGB V, § 26 Abs. 1 Ärzte-ZV auch nur im Umfang vollständigen oder hälftigen Ruhens sowie gemäß § 95 Abs. 6 Satz 2 SGB V, § 27 Satz 1 Ärzte-ZV nur im Umfang vollständiger oder hälftiger Entziehung vorgesehen (BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 28) .

    Auch die Entscheidung vom 19.10.2011 betraf eine ¼-Arztstelle, die durch Aufteilung von Vollzeitarztstellen entstanden war (vgl BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 1-2) .

    Verwerfungen sind insbesondere anzunehmen, wenn ein MVZ mehrere ¼-Stellen gleichzeitig in einer Arztgruppe über längere Zeit nicht besetzt und damit insgesamt nicht mehr "nur ¼ Versorgungsauftrag" zur Disposition steht (vgl schon BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 30) .

  • BSG, 02.07.2014 - B 6 KA 23/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    So ist das MVZ Träger der Zulassung, wie sich aus § 95 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1a Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 SGB V ergibt, und Adressat von Anstellungsgenehmigungen (vgl etwa BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 14) ; auch werden ihm Versorgungsaufträge zur Betreuung chronisch niereninsuffizienter Patienten zugeordnet (vgl BSG SozR 4-1500 § 54 Nr. 39) .

    Außerdem muss das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entsprechen (BSG aaO; vgl auch BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 14, RdNr 18) .

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R

    Keine Kostenerstattung der Rechtsverteidigung eines (Zahn-) Arztes als Konkurrent

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8. ist nicht veranlasst, weil diese keine Anträge gestellt haben ( § 162 Abs. 3 VwGO; vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, RdNr 16).
  • BSG, 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Zulassung zum H-Arzt-Verfahren -

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Als beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG hat das BSG etwa eine Erbengemeinschaft (BSG SozR Nr. 8 zu § 70 SGG; BSG SozR 4-5868 § 1 Nr. 8 RdNr 10) , eine Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR (BSG SozR 4-5540 § 25 Nr. 1 RdNr 11) , eine Arbeitsgemeinschaft von Sozialstationen (BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 12) und einen Landesverband der Berufsgenossenschaften (BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr. 1, RdNr 20) angesehen.
  • LSG Bayern, 26.08.2015 - L 12 KA 69/15

    Medizinisches Versorgungszentrum, Beteiligtenfähigkeit

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Beteiligtenfähig in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ist nur ein solcher MVZ-Rechtsträger und nicht die rechtlich unselbstständige Einrichtung MVZ (vgl Pawlita in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 65 unter Hinweis ua auf Bayerisches LSG Beschluss vom 26.8.2015 - L 12 KA 69/15 B ER - Juris RdNr 21; Bayerisches LSG Urteil vom 21.10.2015 - L 12 KA 65/15 - Juris RdNr 24; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 70 RdNr 8; wohl aA LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.1.2010 - L 7 KA 139/09 B ER - Juris RdNr 29; dazu: Schäfer, Mangelnde Beteiligtenfähigkeit des MVZ(-Trägers)?, GesR 2010, 351 ff) .
  • BSG, 29.01.2009 - B 3 P 8/07 R

    Festsetzung der Vergütung für ambulante Pflegeleistungen durch Schiedsspruch -

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Als beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG hat das BSG etwa eine Erbengemeinschaft (BSG SozR Nr. 8 zu § 70 SGG; BSG SozR 4-5868 § 1 Nr. 8 RdNr 10) , eine Laborgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR (BSG SozR 4-5540 § 25 Nr. 1 RdNr 11) , eine Arbeitsgemeinschaft von Sozialstationen (BSG SozR 4-3300 § 89 Nr. 1 RdNr 12) und einen Landesverband der Berufsgenossenschaften (BSGE 97, 47 = SozR 4-2700 § 34 Nr. 1, RdNr 20) angesehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - L 7 KA 139/09

    Medizinisches Versorgungszentrum; einstweilige Anordnung bei

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Beteiligtenfähig in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ist nur ein solcher MVZ-Rechtsträger und nicht die rechtlich unselbstständige Einrichtung MVZ (vgl Pawlita in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 65 unter Hinweis ua auf Bayerisches LSG Beschluss vom 26.8.2015 - L 12 KA 69/15 B ER - Juris RdNr 21; Bayerisches LSG Urteil vom 21.10.2015 - L 12 KA 65/15 - Juris RdNr 24; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 70 RdNr 8; wohl aA LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.1.2010 - L 7 KA 139/09 B ER - Juris RdNr 29; dazu: Schäfer, Mangelnde Beteiligtenfähigkeit des MVZ(-Trägers)?, GesR 2010, 351 ff) .
  • LSG Bayern, 21.10.2015 - L 12 KA 65/15

    Beteiligtenfähigkeit eines Medizinischen Versorgungszentrums

    Auszug aus BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 28/15 R
    Beteiligtenfähig in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ist nur ein solcher MVZ-Rechtsträger und nicht die rechtlich unselbstständige Einrichtung MVZ (vgl Pawlita in Schlegel/Voelzke/Engelmann, jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 95 RdNr 65 unter Hinweis ua auf Bayerisches LSG Beschluss vom 26.8.2015 - L 12 KA 69/15 B ER - Juris RdNr 21; Bayerisches LSG Urteil vom 21.10.2015 - L 12 KA 65/15 - Juris RdNr 24; Arndt in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 70 RdNr 8; wohl aA LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.1.2010 - L 7 KA 139/09 B ER - Juris RdNr 29; dazu: Schäfer, Mangelnde Beteiligtenfähigkeit des MVZ(-Trägers)?, GesR 2010, 351 ff) .
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 21/15 R

    Nachbesetzung einer Viertel-Arztstelle: Sitzeinbringung in MVZ wird schwieriger

    Das MVZ wird indessen notwendig in einer der gesellschaftsrechtlich zulässigen Rechtsformen betrieben und nimmt in dieser Rechtsform am Rechtsverkehr und auch an gerichtlichen Verfahren teil (zu alldem ausführlich Senatsurteil B 6 KA 28/15 R vom 4.5.2016) .

    Dies folgt auch aus dem Sinn der Regelung zur Nachbesetzung, der wesentlich darin besteht, den Bestand des MVZ als Einrichtung auch über die Dauer der einzelnen Anstellungsverhältnisse hinaus zu ermöglichen (vgl BSGE 116, 173 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 14, RdNr 17; BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 17, 19; zuletzt BSG vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R) .

    Dabei kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, dass der Senat die genannten Grundsätze inzwischen für die Zukunft modifiziert hat und von einem Verlust des Nachbesetzungsrechts in Fällen ausgeht, in denen ein MVZ über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine ernsthaften und aussichtsreichen Bemühungen zur Nachbesetzung der Stelle in einem MVZ unternommen hat (vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage im Verfahren B 6 KA 28/15 R) .

    Wenn ein solcher Arzt zunächst ein Jahr in dem Umfang im MVZ tätig war, in dem er zuvor als zugelassener Arzt an der Versorgung teilgenommen hat, seinen Beschäftigungsumfang in den beiden folgenden Jahren aber vermindert, etwa indem er jeweils seinen Beschäftigungsumfang schrittweise um den Anrechnungsfaktor ¼ reduziert, wirkt sich dies nicht auf das Nachbesetzungsrecht des MVZ aus, sodass insoweit die allgemeinen Regelungen gelten (vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage zum Az B 6 KA 28/15 R) .

  • BSG, 26.01.2022 - B 6 KA 2/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem

    Insbesondere ist die klägerische GbR - anders als das von ihr betriebene MVZ selbst (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.9.2016 - B 6 KA 77/15 B - juris RdNr 6 f) - beteiligtenfähig (stRspr; vgl BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 27/14 R - SozR 4-5540 § 25 Nr. 1 RdNr 11 - Laborgemeinschaft; BSG Urteil vom 16.5.2018 - B 6 KA 15/17 R - SozR 4-2500 § 87b Nr. 15 RdNr 15 - Berufsausübungsgemeinschaft , jeweils mwN; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 3 KR 2/15 R - SozR 4-2500 § 125 Nr. 8 RdNr 12) .
  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsbegehren - Berücksichtigung von

    Ebenso wie bei einem bestehenden MVZ (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - GesR 2016, 775 = Breith 2017, 449) ist im Streit um die Zulassung richtige Klägerin hier die Rechtsträgerin des MVZ, für das die Zulassung begehrt wird.
  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 5/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzung - Konzeptbewerbung -

    Auch wenn die Auswahl der Konzeptbewerbung eines MVZ mit dem vorhandenen Instrumentarium des Verwaltungsverfahrensrechts bewältigt und zB als Zusicherung (§ 34 SGB X) der künftigen Erteilung einer Anstellungsgenehmigung unabhängig von Zulassungsbeschränkungen ausgestaltet werden könnte, wirft doch die Mehrstufigkeit des Verfahrens und dessen Einbettung in ein von multipolaren Rechtsbeziehungen geprägtes Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern mit grundrechtlich geschützten Positionen (Art. 12 Abs. 1 GG) zahlreiche Probleme auf: Es bedarf insbesondere der Festlegung, wie lange ein mit einer Konzeptbewerbung ausgewähltes MVZ bis zu einem Antrag auf Genehmigung der Anstellung eines bestimmten Arztes zuwarten kann (zur Problematik des "Bunkerns" von Arztstellen "auf Vorrat" in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen im Hinblick auf die Beschränkung der Berufsfreiheit anderer Bewerber vgl BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R - BSGE 109, 182 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 8, RdNr 23; BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 RdNr 23) , welche Auswirkungen zwischenzeitliche Änderungen des Versorgungskonzepts oder auftretende Hindernisse bei dessen Realisierung haben (zB Wegfall des Arztes eines Fachgebiets, mit dem das besondere Versorgungskonzept des MVZ begründet wurde - hier etwa der Nervenärztin oder des Rheumatologen) und ob bzw wie lange die Begünstigung einer "arztlosen Anstellungsgenehmigung" dem MVZ erhalten bleibt, wenn der zur Verwirklichung des Konzepts genehmigte angestellte Arzt die Stelle nicht antritt, den Versorgungsauftrag nur teilweise wahrnimmt oder bereits nach kurzer Zeit wieder aufgibt (vgl dazu auch BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 21/15 R - BSGE 121, 143 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 20, RdNr 27 ff) .
  • LSG Hessen, 30.11.2016 - L 4 KA 20/14

    Vertragsarzt; Medizinisches Versorgungszentrum; MVU; Gründereigenschaft

    Dieser Bestandsschutz soll nach der Gesetzesbegründung umfassend sein und den bestandsgeschützten Einrichtungen aufgrund ihrer Zulassung alle Handlungsmöglichkeiten eines MVZ einräumen, insbesondere sollen sie frei werdende Arztstellen nachbesetzen, weitere Vertragsarztsitze hinzunehmen (vgl. BT-Drucks. 17/6906 S. 71 zu Nr. 31 (§ 95) Buchstabe b), sich auf nach § 103 Abs. 4 SGB V ausgeschriebenen Vertragsarztsitze bewerben sowie Änderungen in der Organisationsstruktur vornehmen können, mithin dem MVZ die Wahrnehmung der ihm im Vertragsarztrecht zugewiesenen Rechte (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 4. Mai 2016 - B 6 KA 28/15 R -, juris, Rn. 12) ermöglichen.
  • BSG, 30.09.2020 - B 6 KA 18/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verlegung einer genehmigten Arztanstellung

    So ist "das" MVZ Träger der Zulassung, wie sich aus § 95 Abs. 1 Satz 5, Abs. 1a Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 2 SGB V ergibt, und Adressat von Anstellungsgenehmigungen (vgl BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 RdNr 12) .

    Prozessrechtlich folgt aus § 70 SGG zwar, dass das MVZ Rechte nur in der Rechtsform wahrnehmen kann, in der es im Rechtsverkehr auftritt (BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 RdNr 12).

    Es darf sich weder um eine derzeit unbesetzte Anstellung handeln, noch darf die Arztstelle am "Zielort" vakant bleiben (aA Sedlaczek/Pütz, PFB 2016, 100, 101; vgl zum "Bunkern" von Anstellungsgenehmigungen: BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21 RdNr 23) .

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 11/19 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Bewerbung von Berufsausübungsgemeinschaften,

    Dies folge bereits aus der Entscheidung des BSG vom 4.5.2016 (B 6 KA 28/15 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 21) , wonach das Anstellungsverhältnis nicht mit einzelnen Ärzten der BAG, sondern mit der BAG selbst bestehe.
  • BSG, 21.09.2016 - B 6 KA 77/15 B

    Medizinisches Versorgungszentrum - keine natürliche bzw juristische Person im

    Als Kläger oder Beschwerdeführer an einem Verfahren beteiligt sein kann das MVZ vielmehr allein in der Rechtsform, in der es im Rechtsverkehr auftritt, wie der Senat bereits mit Urteil vom 4.5.2016 (B 6 KA 28/15 R - RdNr 11 f - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) klargestellt hat.

    Bei einem MVZ handelt es sich nur um eine besondere Organisations- und Kooperationsform im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 80 RdNr 35; BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - RdNr 11 f - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.5.2016 (aaO RdNr 12) dargelegt hat, werden dem MVZ zwar im Vertragsarztrecht Rechte zugewiesen.

  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R

    Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines

    Insofern ist bei Krankenhäusern - ähnlich wie zB auch bei Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) - zwischen dem Träger und der Einrichtung zu differenzieren, der nach dem SGB V bestimmte Rechte als Leistungserbringer zugewiesen werden (zu MVZ vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 28/15 R - SozR 4-1500 § 70 Nr. 3 RdNr 11 f; zur Differenzierung zwischen dem Krankenhaus und dessen Träger vgl zB BSG Urteil vom 22.6.2022 - B 1 KR 19/21 R - RdNr 3, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - L 11 KA 49/17

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Zulässigkeit der sachlich-rechnerischen

    Vielmehr sei nach den Entscheidungen des BSG vom 4. Mai 2016 (B 6 KA 28/15 R und B 6 KA 21/15 R) zwischen dem "MVZ-Rechtsträger" einerseits und der rechtlich unselbstständigen Einrichtung "MVZ" andererseits zu unterscheiden.
  • LSG Bayern, 17.01.2018 - L 12 KA 12/17

    Besetzung eines hälftigen orthopädischen Vertragsarztsitzes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2020 - L 11 KA 75/18

    Antrag auf Sonderbedarfzulassung für Psychotherapeuten - Was sind die

  • LSG Bayern, 27.07.2016 - L 12 KA 162/15

    Zugelassene medizinische Versorgungszentren nicht beteiligtenfähig

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2021 - L 11 KA 27/20

    Kein Anspruch auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung einer

  • LSG Sachsen, 13.08.2019 - L 1 KA 5/19

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Sachsen, 13.03.2019 - L 1 KA 17/18

    Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - L 11 KA 31/20

    Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen

  • LSG Baden-Württemberg, 28.04.2021 - L 5 KA 184/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Genehmigung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2017 - L 11 KA 88/15

    Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem zugelassenen Medizinischen

  • LSG Bayern, 19.01.2022 - L 12 KA 13/21

    Ruhendstellung einer "hälftigen Anstellung" nach Beendigung des

  • SG Berlin, 20.03.2019 - S 87 KA 187/18

    Vertragsärztliche Versorgung - Klagebefugnis eines Bewerbers im

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht