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   BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R   

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BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R (https://dejure.org/2017,29629)
BSG, Entscheidung vom 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R (https://dejure.org/2017,29629)
BSG, Entscheidung vom 17. August 2017 - B 5 R 16/16 R (https://dejure.org/2017,29629)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Außerdem ist zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ist (BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319) .

    (5) Letztlich ist im Rahmen der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes zu bedenken, dass es sich bei der Rückausnahme des Teils 3 um eine bevorzugende Typisierung handelt, bei der die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers weiter gespannt ist als bei einer benachteiligenden Typisierung (BVerfGE 17, 1, 23 f = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 65, 325, 356; 103, 310, 319) .

    Ob eine bevorzugende oder benachteiligende Typisierung vorliegt, ist ausgehend vom Normalfall zu beurteilen, dh ausgehend von dem Fall, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfasst werden soll und erfasst wird (BVerfGE 17, 1, 23 f = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG) .

    Die Zahl der infolge der Typisierung bevorzugten Personen dürfte sich in solchen Grenzen halten, die angesichts der bei Bevorzugungen weit gespannten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hingenommen werden kann (vgl hierzu BVerfGE 17, 1, 25 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG) .

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl nur BVerfGE 103, 310, 319; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 136; stRspr) ; der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren.

    Außerdem ist zu beachten, dass die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers besonders groß bei einer bevorzugenden Typisierung ist (BVerfGE 17, 1, 24 = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 103, 310, 319) .

    (5) Letztlich ist im Rahmen der Prüfung eines Gleichheitsverstoßes zu bedenken, dass es sich bei der Rückausnahme des Teils 3 um eine bevorzugende Typisierung handelt, bei der die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers weiter gespannt ist als bei einer benachteiligenden Typisierung (BVerfGE 17, 1, 23 f = SozR Nr. 52 zu Art. 3 GG; BVerfGE 65, 325, 356; 103, 310, 319) .

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Die Beendigung der Beschäftigung des Klägers - die ihrerseits Ursache der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Alg ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) - beruht weder auf einer Insolvenz (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) noch einer vollständigen Geschäftsaufgabe seiner Arbeitgeberin.

    (1)(a) Insolvenzbedingt ist der Alg-Bezug nur dann, wenn sich die Beendigung einer Beschäftigung - die ihrerseits Ursache der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für Alg ist (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) - als Ergebnis einer verfahrensrechtlich durch die InsO gelenkten Tätigkeit darstellt (vgl dazu im Einzelnen Urteil des erkennenden Senats vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl nur BVerfGE 117, 272, 300 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 - stRspr) .

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl zB BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 5050 § 226 Nr. 9) .

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, solange eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413) ; wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob durch sie eintretende Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl nur BVerfGE 133, 377, 413) .
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - wie der Normierung von Voraussetzungen für den Anspruch einer gesetzlichen Rente - sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen allgemein als notwendig anerkannt und vom BVerfG im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl nur BVerfGE 103, 310, 319; 113, 167, 236 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 136; stRspr) ; der Gesetzgeber hat sich dabei am Regelfall zu orientieren.
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 532/01

    Kündigung und Zustimmungsvorbehalt für vorläufigen Insolvenzverwalter -

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Eine von ihm ausgesprochene Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist jedoch nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, sofern sich nichts anderes aus den Anordnungen des Insolvenzgerichts ergibt (vgl BAG Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 532/01 - Juris RdNr 23 ff; Rüntz in Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 8. Aufl 2016, S 227 RdNr 17) .
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Art. 14 GG schützt aber lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfGE 68, 193, 222 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f) .
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Der Gesetzgeber schafft auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen; sie können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein (BVerfGE 58, 300, 330) .
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

    Auszug aus BSG, 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R
    Art. 14 GG schützt aber lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (BVerfGE 68, 193, 222 = SozR 5495 Art. 5 Nr. 1; BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f) .
  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvL 1/00

    Jubiläumsrückstellungen nach dem EStG verfassungsgemäß

  • BSG, 17.12.1991 - 13 RJ 3/91

    Unterschiedliche Behandlung von Inlands- und Auslandsgeburten bei der Gewährung

  • BSG, 27.01.1993 - 4 RA 40/92

    Sozialversicherungs- und Versorgungsrente - Kürzung - Politische Begünstigung -

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • BVerwG, 19.04.1996 - 8 C 3.95

    Wohngeldrecht: Berücksichtigung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86

    Zweifamilienhaus

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 654/01

    Betriebsübergang

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

  • BFH, 26.01.2006 - III R 51/05

    Keine Zusammenveranlagung und Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2018 - L 4 R 38/17

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Im Übrigen betrifft diese Regelung aber auch schon grundsätzlich nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 14 mwN).

    Die Vorschrift erfasst ausschließlich die ausdrücklich geregelten, aus der Sphäre des Arbeitgebers stammenden Ausnahmetatbestände und ist nicht auf sonstige Beendigungen von Arbeitsverhältnissen erstreckbar, auch wenn diese auf Gründen beruhen, die aus der Sicht des Arbeitnehmers unfreiwillig und unverschuldet sind (vgl. auch BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 19; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 39).

    Hat sich der Gesetzgeber aber bewusst lediglich für die zwei normierten Rückausnahmen entschieden und damit wissentlich und willentlich eine nur enge Rückausnahmeregelung geschaffen, ist eine analoge Anwendung auf andere Fallkonstellationen nicht möglich (vgl. auch BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 21 f.; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 40).

    3.) Die Vorschrift des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a SGB VI ist auch nicht - soweit dies zugunsten der Klägerin zu prüfen ist - verfassungswidrig (vgl. ebenso BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R zu LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 02.03.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 323/18; BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R zu LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2016 - L 2 R 517/15, anhängig BVerfG 1 BvR 324/18; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 21.06.2017 - L 2 R 1071/17, anhängig BSG B 13 R 5/17 R; LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 24.04.2017 - L 2 R 471/16; LSG Bayern Urt. v. 15.03.2017 - L 19 R 696/15; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 26.01.2017 - L 22 R 578/15, anhängig BSG B 13 R 19/17 R).

    Eine Anordnung des Gesetzgebers, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen, ist angesichts dieser weiten Gestaltungsfreiheit im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit aus Verfassungsgründen nicht geboten (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 47; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 29).

    Insoweit liegt ein Vergleich mit der Zulässigkeit von Stichtagsregelungen nahe (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 47 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 29 mwN zu BVerfG Urt. v. 05.07.1989 - 1 BvL 11/87).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 48; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 30 mwN u.a. zu BVerfG Urt. v. 23.11.1999 - 1 BvF 1/94; Beschl. v. 12.05.2009 - 2 BvL 1/00; Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvL 11/06).

    Hierbei darf er sich lediglich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 50 f.; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 32 f. je mwN zu BVerfG Beschl. v. 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 144; vgl. auch BVerfG Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris Rn. 88 mwN; Urt. v. 20.04.2004 - 1 BvR 905/00 - juris Rn. 61 mwN).

    Die Möglichkeit, ein langes Erwerbsleben bei vorhandener sozialer Absicherung vorzeitig beenden zu können, stellt einen nicht zu leugnenden Anreiz dar, der durch interne Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unschwer umgesetzt werden kann (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 52; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 34 je mwN zu hierzu im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen).

    Erst recht vermag er nicht die Legitimität der gesetzgeberischen Erwägung in Frage zu stellen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 52; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 34).

    Gleichwohl ist die gesetzliche Regelung zur Überzeugung des Senats mit dem allgemeinen Gleichheitssatz zu vereinbaren, weil jede Stichtagsregelung gewisse Härten mit sich bringt und Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht aufgibt, die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 55; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 37 mwN zu BVerfG Beschl. v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86; Beschl. v. 08.06.2004 - 2 BvL 5/00; Beschl. v. 11.11.2008 - 1 BvL 3/05).

    Als solche Person kommt der (vorläufige) Insolvenzverwalter oder der Arbeitgeber in der Funktion als Schuldner in Eigenverwaltung in Betracht (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 20; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 43).

    Mit der Eröffnung des Verfahrens tritt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2010, S 643 Rn. 4; Müller-Glöge/Preis/Schmidt, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, Einführung InsO Rn. 37, § 113 Rn. 1).

    Damit ist er aus den Arbeitsverhältnissen, die auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen (§ 108 Abs. 1 S. 1 InsO), nach Maßgabe der geltenden Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsvertragsregelungen und Gesetze berechtigt und verpflichtet (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO).

    Die Kündigungs- und Anfechtungsbefugnis geht auf ihn über (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO; Berscheid, Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz, 1999, Rn. 518).

    Bei der Anordnung der vorläufigen Verwaltung wird differenziert zwischen der sog "schwachen" Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO und der sog "starken" Verwaltung mit Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1, § 22 InsO (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO, S. 641 Rn. 2).

    Die Anordnung der "schwachen" vorläufigen Verwaltung hat keine Auswirkung auf die Arbeitgeberstellung; der Insolvenzschuldner bleibt Arbeitgeber (BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO; Berscheid, aaO, Rn. 499).

    Eine von ihm ausgesprochene Kündigung von Arbeitsverhältnissen ist jedoch nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, sofern sich nichts anderes aus den Anordnungen des Insolvenzgerichts ergibt (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu BAG Urt. v. 10.10.2002 - 2 AZR 532/01 - juris Rn. 23 ff; Rüntz in Kayser/Thole, Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, S 227 Rn. 17).

    Ordnet das Insolvenzgericht die "starke" vorläufige Verwaltung an, so geht mit diesem Zeitpunkt die Arbeitgeberstellung, insbesondere das Kündigungsrecht auf den Insolvenzverwalter über (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 44 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO; Berscheid, aaO, Rn. 492).

    Ordnet das Gericht dagegen ausnahmsweise (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 46 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO, S 498 Rn. 7) Eigenverwaltung an (§§ 270 ff InsO), erhält der Schuldner (Arbeitgeber) zwar die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse, unterliegt aber der umfassenden Aufsicht und Überwachung eines vom Insolvenzgericht eingesetzten Sachwalters (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO; vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 46 mwN zu Undritz in Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 270 InsO Rn. 25; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2017, § 270 Rn. 29).

    Dabei schließt der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§§ 21 ff. InsO) grundsätzlich nicht aus (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 46 mwN zu Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, aaO, S. 502 Rn. 14).

    Die Auflösung führt zur Abwicklung (Liquidation) der Gesellschaft (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 48 mwN zu Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 60 Rn. 2; Kamanabrou in Oetker, HGB, 5. Aufl. 2017, § 131 Rn. 19; Füller in Bürgers/Körber, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2017, § 262 Rn. 12) und anschließender Beendigung (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 48 mwN zu Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl. 2016, § 60 Rn. 19 mwN; vgl zur Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften § 394 FamFG).

    Beide schließen typischerweise einen Missbrauch aus, die vollständige Geschäftsaufgabe in tatsächlicher Hinsicht durch Wegfall der Beschäftigungsbasis und das eröffnete Insolvenzverfahren in rechtlicher Hinsicht durch Wegfall der uneingeschränkten oder unkontrollierten Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 49).

    Zwischen einem Arbeitgeber, der - wie im vorliegenden Fall der M-Gebietsleiter N - die unkontrollierte und uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über seinen laufenden Betrieb hat, und Arbeitnehmern sind dagegen interne, nicht dokumentierte Absprachen über die Auflösung von Arbeitsverhältnissen möglich, die sich eines Nachweises entziehen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 60 f.; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 42).

    Gerade weil es genau in diesen Fällen im Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer liegt, über derartige Absprachen Stillschweigen zu bewahren, ist es ist der BA regelhaft gerade nicht möglich, tatsächlich zu ermitteln, dass die Voraussetzungen einer Sperrzeit gem. § 159 SGB III vorliegen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 50).

    Dies entspricht einem Anteil von 0, 4731 % an allen gestellten Rentenanträgen (vgl. hierzu BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 55; Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 66).

    Insoweit ist insbesondere zu bedenken, dass nicht nur Versicherte aus der Arbeitslosigkeit heraus, sondern auch "Beschäftigte", "geringfügig Beschäftigte", Personen "ohne Versicherungsereignis" und "Sonstige" die Gewährung einer "Rente ab 63" beantragt haben (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 56 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 67 mwN zu Versichertenbericht der Deutschen Rentenversicherung 2016, S. 24 über die Rentenzugänge aus diesen Gruppen im Jahr 2014).

    Da nur weniger als ein Prozent aller Rentenanträge an der nicht erfüllten Wartezeit gescheitert sind, erlaubt dieser Befund trotz einer gewissen Ungenauigkeit die Aussage, dass die Ausschlussregelung in Verbindung mit den eng gefassten Rückausnahmen nur einen geringen Anteil von Personen erfasst (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 56 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 67).

    In der Altersgruppe der 61 und 62-Jährigen ist von 2010 bis Ende 2015 ein Beschäftigungsanstieg zu verzeichnen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 57 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 68).

    Angesichts der nachträglich möglichen Erfüllung der 45-jährigen Wartezeit durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stellt die Regelung des § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3a, Ende 2. Halbsatz SGB VI für die nicht privilegierten Personengruppen entgegen der Ansicht der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 58 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 68 unter Hinweis auf Sachstand WD 6 - 3000 - 133/14 S. 10 f) auch keine unzumutbare Belastung dar.

    Diese Erwägung ist vor dem Hintergrund stets möglicher, nicht dokumentierter Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar und plausibel (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 60 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 71).

    Ob eine bevorzugende oder benachteiligende Typisierung vorliegt, ist ausgehend vom Normalfall zu beurteilen, d.h. ausgehend von dem Fall, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfasst werden soll und erfasst wird (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 62 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 73 mwN zu BVerfG Urt. v. 24.07.1963 - 1 BvL 11/67).

    Die Zahl der infolge der Typisierung bevorzugten Personen dürfte sich in solchen Grenzen halten, die angesichts der bei Bevorzugungen weit gespannten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hingenommen werden kann (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 58 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 68 mwN).

    Eine nicht mehr hinnehmbare Begünstigungsquote von mehr als 10 % (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 63 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 74 mwN zu Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 31) wird auf keinen Fall erreicht.

    Der Gesetzgeber schafft auf der Ebene des objektiven Rechts diejenigen Rechtssätze, die die Rechtsstellung des Eigentümers begründen und ausformen; sie können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 65 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 76 mwN zu BVerfG Beschl. v. 12.06.1979 - 1 BvL 19/76 und Beschl. v. 15.07.1981 - 1 BvL 77/78).

    Art. 14 GG schützt aber lediglich Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BSG Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R - juris Rn. 66 und Urt. v. 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R - juris Rn. 77 mwN u.a. zu BVerfG Beschl. v. 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91).

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    In der Auslegung des LSG wie auch des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a S 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - RdNr 35, B 5 R 16/16 R - RdNr 49) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 2 RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794, S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c).

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    In der Auslegung des LSG und des BSG (Urteile vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R und B 5 R 8/16 R) verstoße § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG.

    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich durch die Urteile des 5. und 13. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) und vom 12.3.2019 (B 13 R 19/17 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 3 RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 10/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Diese Regelung betrifft jedoch nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die - wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht - vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnen würde (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks 16/3794 S 33 zu Nr. 7 Buchst c ).
  • BSG, 16.10.2019 - B 13 R 175/18 B

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Dabei setzt sie sich insbesondere auch mit deren Auslegung in der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 20 sowie Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) auseinander.

    Letztendlich kann offenbleiben, ob die von der Klägerin rechtsgrundsätzlich herausgestellten Fragen zur Vereinbarkeit des § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung bereits bei Beschwerdeeinlegung durch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 17.8.2017 (B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1 sowie B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670) im vorstehenden Sinne geklärt waren.

    Schon in diesen Urteilen hatte das BSG entschieden und ausführlich begründet, dass § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst a Teilsatz 2 SGB VI mit der Verfassung in Einklang steht und insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 124, 58 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 41 ff; BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - BeckRS 2017, 137670 RdNr 23 ff) .

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 5/17 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 16/16 R - RdNr 14; BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20, jeweils unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .
  • LSG Baden-Württemberg, 26.01.2022 - L 5 R 968/19
    Eine erweiternde Auslegung der Norm dahingehend, dass jede unfreiwillige und unverschuldete Beendigung einer Beschäftigung ausreichen könne, habe das BSG unter Hinweis auf den Wortlaut und den strengen Ausnahmecharakter der Regelung im Rahmen der Missbrauchsabwehr verneint (BSG, Urteile vom 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R -, beide in juris).

    Die vom Kläger geltend gemachten Verluste aus seiner selbständigen Tätigkeit unterfielen nicht dem Begriff einer "Insolvenz", da hierfür ein durch die Insolvenzordnung gelenktes Verfahren erforderlich sei (BSG, Urteile vom 17.08.2017 - B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R, a.a.O.), an dem es hier fehle.

  • LSG Hessen, 24.11.2017 - L 5 R 274/16
    Auch unter Berücksichtigung des Terminberichts Nr. 39/17 zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 17. August 2017 (B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R) hält der Kläger an seiner Berufung fest, weil sein Fall nicht vergleichbar mit den entschiedenen Fällen sei.

    Selbst wenn man entgegen des eindeutigen engen Wortlauts der Rückausnahmeregelung (vgl. BSG, Urteile vom 17. August 2017, B 5 R 8/16 R und B 5 R 16/16 R, Terminbericht Nr. 39/17; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017, L 22 R 578/15, juris, Rdnr. 33) die Norm erweiternd in dem Sinne auslegen wollte, dass jede unfreiwillige und unverschuldete Beendigung der Beschäftigung ausreichen könnte, kann von solchen Umständen im Fall des Klägers nicht die Rede sein: Seine Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruhte nicht allein auf Umständen aus der Sphäre des Arbeitgebers, sondern maßgeblich darauf, dass der Kläger nicht bereit war, weiterhin eine Beschäftigung bei dem Arbeitgeber auszuüben.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2017 - L 21 R 863/16

    Rentenversicherung; Rentenabschlag für vorzeitige Inanspruchnahme einer

    Die Ausnahmemöglichkeit des Wechsels in eine Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl. § 34 Abs. 4 SGB VI), ist nicht gegeben (dazu BSG, Urteil vom 17.08.2017 - B 5 R 16/16 R -, juris Rn. 14).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2020 - L 18 R 1139/16
    Eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers liegt unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts ähnlicher Wortverbindungen sowie von Sinn und Zweck der Norm und systematischen Erwägungen nur vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, d.h. die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, d.h. Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG. Urt v 17.8.2017, Az B 5 R 16/16 R, Rdnr 35,juris; BSG. Urt v 28.6.2018, Az B 5 R 25/17 R, Rdnrn 37, 39 juris; BSG. Urt v 12.3.2019, Az B 13 R 19/17 R, Rdnrn 22f juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.05.2020 - L 3 R 89/19

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

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