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   BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R   

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BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R (https://dejure.org/2009,2498)
BSG, Entscheidung vom 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R (https://dejure.org/2009,2498)
BSG, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R (https://dejure.org/2009,2498)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor - Krankenversicherung der Rentner - Einbeziehung in den zusätzlichen Beitragssatz - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005; Altersvorsorgeanteil und Nachhaltigkeitsfaktor; Krankenversicherung der Rentner; Einbeziehung in den zusätzlichen Beitragssatz; Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner - Verfassungsmäßigkeit des Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenanpassung zum 1.7.2005

  • Judicialis

    SGB VI § 68 Abs 1; ; SGB VI § 68 Abs 4; ; GG Art 14 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner; zusätzlicher Beitragssatz nach § 241a SGB V; Verfassungsmäßigkeit des Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenanpassung zum 1.7.2005

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38).

    Besonders geschützt sind daher diejenigen Berechnungsfaktoren der Rente, die durch die persönliche Arbeitsleistung beeinflusst werden (BVerfGE 58, 81, 112; Papier in Freiheit und Eigentum, Festschrift für Walter Leisner, 1999, 721, 724).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293).

    Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f).

    Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

    Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1).

    Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art. 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294).

    Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308).

    Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom 1.7.1981 (vgl BVerfGE 58, 81, 123) hingewiesen.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293).

    Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f).

    Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden (BVerfG vom 26.7.2007, aaO).

    Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen ist zu prüfen, ob nicht ein anderes, milderes Mittel hätte gewählt werden können, das die Rentenanpassung weniger stark begrenzt hätte (vgl BVerfGE 117, 272, 298; Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

    Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art. 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294).

  • BSG, 18.07.2007 - B 12 R 21/06 R

    Krankenversicherung der Rentner - Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    Die Rechtsfrage, ob der Kläger den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0, 9 Beitragssatzpunkten aus der Rente allein zu tragen habe, sei durch den erkennenden Senat mit Urteil vom 18.7.2007 (Az.: B 12 R 21/06 R) bereits entschieden worden.

    Hinsichtlich der seiner Ansicht nach zu hohen Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge kann der Kläger sein Begehren zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen (BSG, Urteile des Senats vom 29.11.2006, B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr. 1, und vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 1).

    a) Die Beklagte war für die Entscheidung über die Höhe der vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge sachlich zuständig (vgl Urteile des Senats vom 18.12.2001, B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr. 2, und vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 1).

    Diese bewirkt eine Verschiebung der Beitragslast zum Nachteil der Versicherten (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom 18.7.2007, B 12 R 21/06 R, BSGE 99, 19 RdNr 15 bis 17 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1; vgl die nunmehr ab 1.1.2009 geltende Fassung der §§ 249, 249a SGB V, neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom 14.6.2007, BGBl I S 1066).

    Bereits in seinem Urteil vom 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R, BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr. 1) hat der Senat ua ausgeführt, dass Rentner, die wie der Kläger mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt waren, durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags selbst bei Heranziehung des Art. 14 GG als Maßstabsnorm in ihrem Eigentumsgrundrecht nicht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen.

    Der Senat hat die Beitragsverschiebung zu Lasten der Rentner auch im engeren Sinne als verhältnismäßig angesehen und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Anpassung rentenrechtlicher Positionen besteht (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 18.7.2007, aaO, RdNr 18 ff).

    Soweit die Minderung der monatlichen Nettorente in den vergangenen Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast beruht, hat der Senat diese in seinem Urteil vom 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr. 1 RdNr 29) im Rahmen einer auch kumulative Effekte einbeziehenden verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise als nicht so gewichtig angesehen, dass sie die Legitimation des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich in Frage stellt.

  • Drs-Bund, 14.11.2000 - BT-Drs 14/4595
    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    Der Gesetzgeber ging sowohl bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors davon aus, dass das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Beitragssatz für die Rentenversicherung für die jüngere Generation bezahlbar bleibt (Gesetzesbegründung zum AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 37; Gesetzesbegründung zum RVNG, BT-Drucks 15/2149, S 1).

    (a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1).

    Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 vH bis 26 vH im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37).

    Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beitragszahler zur allgemeinen Rentenversicherung ab dem Jahre 2002 beginnend mit einem Mindestbeitrag von 1 vH und steigend auf 4 vH seiner beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI bis zum Jahre 2008 eine von der allgemeinen Rentenversicherung unabhängige Altersversorgung aufbauen (BT-Drucks 14/4595 S 38, 39).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    Das BVerfG begründet die Einbeziehung der Rentenansprüche in den Geltungsbereich des Art. 14 GG mit der Aufgabe der Eigentumsgarantie, die dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen soll (BVerfGE 100, 1, 32).

    Die Anrechte des Einzelnen auf die Leistungen der Rentenversicherung sind an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 100, 1, 32).

    Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt (BVerfGE 69, 272, 300; 100, 1, 33).

    Sie dienen schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 33).

    Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38).

    Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38).

    Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293).

    Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255).

    Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art. 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294).

  • BSG, 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    (1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom 26.7.2007, NZS 2008, 254; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 25).

    Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 33).

    Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 20.12.2007 (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben.

    Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30).

    cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; vgl BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 256; BSG vom 20.12.2007 - B 4 RA 9/05 R, Juris RdNr 62).

  • BSG, 27.03.2007 - B 13 R 37/06 R

    Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 15).

    Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs. 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 RdNr 25).

    Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; BVerfG vom 26.7.2007, NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1).

  • BVerfG, 26.07.2007 - 1 BvR 824/03

    Rentenanpassung 2000 und Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden (BVerfG vom 26.7.2007, aaO).

    Die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Erhöhung des vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, unterfällt dabei der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241; BVerfG vom 26.7.2007 aaO).

    Im Hinblick auf die bestehende Verschuldung und der bis heute defizitären jährlichen Haushalte des Bundes kann eine Verpflichtung zur Erhöhung des Bundeszuschusses auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspaktes nicht gefordert werden (vgl BVerfG vom 26.7.2007 aaO).

    Ob Rentenanpassungen überhaupt von Bedeutung für das Eigentumsrecht an der hierdurch geschützten Anwartschaft sein können, oder vielmehr (nur) eine - nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte - bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler betreffen, ist nicht entschieden (vgl zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 das oben auszugsweise wiedergegebene Urteil des BSG vom 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, Umdruck RdNr 25, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; auch zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 Beschluss des BVerfG vom 26.7.2007, 1 BvR 824/03 ua, Umdruck RdNr 53).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R
    Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104).

    Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105).

    Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BSG, 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R

    Krankenversicherung - voller allgemeiner Beitragssatz aus Versorgungsbezügen -

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, 18.12.2001 - B 12 RA 2/01 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflichtiger - Beitragssatz aus der Rente -

  • BSG, 29.11.2006 - B 12 RJ 4/05 R

    Pflegeversicherungsbeitrag - Rentner - alleinige Beitragstragung ab 1. 4. 2004

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R

    Rentenanpassung zum 1. 7. 2000 nach der Inflationsrate - Verfassungsmäßigkeit -

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BSG, 23.05.1989 - 12 RK 66/87

    Nachholung der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von der Rente

  • BSG, 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Sie hätte im Einzelnen unter Berücksichtigung und Darstellung der Rechtsprechung des BSG (vgl Senatsurteile vom 27.3.2007 - BSGE 98, 157 = SozR 4-2600 § 65 Nr. 1 und vom 13.11.2008 - SozR 4-2600 § 255e Nr. 1; BSG vom 20.12.2007 - SozR 4-2600 § 255a Nr. 2; BSG vom 21.1.2009 - B 12 R 1/07 R - Juris) zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Rentenanpassung und deren Aussetzung (auch unter dem Blickwinkel des von ihr angesprochenen Eigentumsschutzes) dezidiert aufzeigen müssen, warum die Rentenanpassung 2007 - anders als die Aussetzung der Rentenanpassung in den Vorjahren - zu einem verfassungswidrigen Eingriff führe.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2013 - L 22 R 57/11

    Höhere Altersrente - Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2007 für 01. Juli

    Dies hat das BSG hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2003 (Urteil vom 20. Dezember 2007 - B 4 RA 48/05 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 65 Nr. 2) und hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01. Juli 2005 (Urteil vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R, abgedruckt in USK 2009-53, unter vollständiger inhaltlicher Bezugnahme auf das Urteil vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 255e Nr. 1) entschieden.

    Das BSG hat dazu in den Urteilen vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R unter anderem ausgeführt:.

    Das BSG hat weiter in den Urteilen vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R ausgeführt:.

    Diesen umfassenden Ausführungen des BSG in den Urteilen vom 13. November 2008 - 13 R 13/08 R und vom 21. Januar 2009 - B 12 R 1/07 R tritt der erkennende Senat in vollem Umfang bei.

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 21.01.2009 (B 12 R 1/07 R) unter Darstellung der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BVerfG dargelegt, dass die Vorschriften zur Rentenanpassung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 GG und den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 und 3 GG) verstießen.

    Insoweit kann der Senat keine verfassungsrechtlich grundlegende Abweichung der Sachlage im Vergleich zu in früheren Jahren ausgebliebenen Rentenanpassungen feststellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung jeweils als verfassungsgemäß angesehen worden waren (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, aaO, Rdnr 54 unter Hinweis auf die Rspr des BSG, 13.11.2008, B 13 R 13/08 R, SozR 4-2600 § 255e Nr. 1 sowie BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2005).

    Auch die vom Kläger gerügte Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt Art. 14 Abs. 1 GG nicht (BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris Rdnr 26 ff).

    Die gesetzlichen Maßnahmen zur Rentenanpassung 2010 verstoßen damit auch nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität steigender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG; BSG, 21.01.2009, B 12 R 1/07 R, juris 41 f unter Hinweis auf BVerfG, 26.07.2007, aaO; BSG, 20.12.2007, B 4 RA 9/05 R, juris Rdnr 62 ff).

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