Rechtsprechung
   BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,2451
BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R (https://dejure.org/2006,2451)
BSG, Entscheidung vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R (https://dejure.org/2006,2451)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 11/05 R (https://dejure.org/2006,2451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,2451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeltes oder 100 vH des zuletzt gezahlten laufenden Nettoarbeitsentgelts - Zusammensetzung - beitragspflichtige Einmalzahlung - Höhe der Vergütungsbestandteile, die einer ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung; Krankengeldanspruch; 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeltes oder 100 vH des zuletzt gezahlten laufenden Nettoarbeitsentgelts; Zusammensetzung; beitragspflichtige Einmalzahlung; Höhe der Vergütungsbestandteile, die einer ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begrenzung des unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu berechnenden Krankengelds (Krg) auf das Nettoentgelt; Heranziehung einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.) zu Sozialversicherungsbeiträgen bei fehlender Berücksichtigung bei der ...

  • Judicialis

    SGB VI § 23a; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 1 S 1; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 1 S 2; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs... 1 S 3; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 1 S 4; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 2 S 1; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 2 S 2; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 2 S 3; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 2 S 4; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 2 S 5; ; SGB V F. 21.12.2000 § 47 Abs 2 S 6; ; GG Art 3 Abs 1; ; EntgFG § 4a S 1; ; EntgFG § 4a S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 90 vH des kumulierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgeltes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Krankengeld; Krankenversicherungsrecht

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 96, 72
  • NZS 2006, 538 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R
    Danach ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ) unvereinbar, einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw) zu Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen, ohne dass dieses bei der Berechnung kurzfristiger Lohn- bzw Entgeltersatzleistungen (beispielsweise Arbeitslosengeld, Krg und Übergangsgeld) berücksichtigt wird (vgl BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6).

    Diese Begrenzung folge aus der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53, 71 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21 f), in der es heißt: Allerdings darf durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistungen nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt oder dieser gar besser gestellt werden, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalles stünde.

    Für unterschiedliche Leistungen an Versicherte mit gleicher Beitragsbelastung müsse aber ein hinreichender sachlicher Grund bestehen (vgl BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21).

    Das Gebot der Wahrung des gleichen Erfolgswertes von Beiträgen aus laufend sowie aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zur Forderung des BVerfG, durch die Berechnung laufender Entgeltersatzleistungen weder die wirtschaftliche Situation des Versicherten zu verzerren noch diesen gar besser zu stellen, als er ohne den Eintritt des Versicherungsfalles stünde (vgl BVerfGE 92, 53, 71 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21 f).

  • BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98

    Lohnersatzleistungen

    Auszug aus BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R
    Mit Beschluss vom 24. Mai 2000 hat das BVerfG entschieden, dass auch das EinmalzahlungsG vom 12. Dezember 1996 verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1).

    Entscheidend sei aber, dass die vom Gesetzgeber gewählte Lösung das beitragspflichtige einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Ergebnis berücksichtigte, sodass Versicherte mit einem gleich hohen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auch mit einer gleich hohen Entgeltersatzleistung rechnen könnten, wenn sich ihre Situation nur dadurch unterscheide, dass einige von ihnen mehr, andere weniger und wieder andere überhaupt kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhielten (BVerfGE 102, 127, 144 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 S 5).

  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 709/01

    Weihnachtszuwendung - Wegfall bei Fehlzeiten

    Auszug aus BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R
    Aus dem Zweck der Sonderzuwendung, den Einsatz des Arbeitnehmers über die konkrete (Arbeits-)Leistung hinaus zusätzlich zu "belohnen", kann nicht ohne Weiteres ein Wegfall oder eine Einschränkung des Anspruchs im Falle krankheitsbedingter Fehlzeiten abgeleitet werden (vgl BAG, Urteil vom 7. August 2002 - 10 AZR 709/01, BAGE 102, 151 = AP Nr. 2 zu § 4a EntgeltFG; Linck, aaO, RdNr 13a mit Nachweisen aus der Rspr des BAG; zur Abgrenzung arbeitsleistungsbezogener und sonstiger Sonderzahlungen vgl auch Vossen in: Farthmann/Hanau ua , Arbeitsgesetzgebung und Arbeitsrechtsprechung; Festschrift zum 70. Geburtstag von Eugen Stahlhacke, 1995, S 617, 618 f; Tofall, ZTR 1997, 446 f; Sowka, NZA 1993, 783 f).

    Anders verhält es sich, wenn die Jahresabschlusszahlung nach ihrer Zweckbestimmung eine nicht arbeitsleistungsbezogene Gratifikation bzw ein Weihnachtsgeld darstellte; hierfür könnte insbesondere das Vorhandensein einer Rückzahlungsklausel sprechen (zu Letzterem BAG, Urteil vom 7. August 2002 - 10 AZR 709/01, BAGE 102, 151 = AP Nr. 2 zu § 4a EntgeltFG).

  • BAG, 05.12.2001 - 10 AZR 242/01

    13. Monatseinkommen - Abzug von Anrechnungsstunden

    Auszug aus BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R
    Vor allem für die "tarifliche Jahresabschlusszahlung" ist zu prüfen, ob es sich insoweit um ein 13. Monatsgehalt im Sinne einer ausschließlich arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlung handelte (zur Auslegung vgl BAG, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 10 AZR 242/01, NZA 2002, 584; Vossen in: Festschrift für Stahlhacke, aaO, S 617, 625), bei der nach der Zweckbestimmung der Arbeitsvertragsparteien bei Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt im Verhältnis zur Zahl der Krankheitstage entfällt.
  • BAG, 21.03.2001 - 10 AZR 28/00

    13. Monatgehalt - arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung

    Auszug aus BSG, 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R
    Einer gesonderten Kürzungsvereinbarung bedarf es in solchen Fällen nicht (BAG, Urteil vom 21. März 2001, AP Nr. 1 zu § 4b EntgeltFG = NZA 2001, 785; Linck in: Schaub/Koch/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl 2005, § 78, S 643 RdNr 13).
  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 19/05 R

    Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 = DStR 2000, 1353 m Bespr Schlegel; vgl auch zuletzt Senat, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 11/05 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist es zwar von Verfassungs wegen nicht stets geboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird.
  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R

    Krankengeld - Berechnung - neues Pflichtversicherungsverhältnis bei Wechsel des

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 = DStR 2000, 1353 m Bespr Schlegel; vgl auch zuletzt BSG, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 11/05 R -, SozR 4-2500 § 47 Nr. 3 RdNr 27; BSG, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R - RdNr 19 mwN) ist es zwar von Verfassungs wegen nicht stets geboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird.
  • LSG Sachsen, 22.03.2023 - L 1 KR 420/20
    Die Begrenzung auf 100 % des Nettolohns des streitentscheidenden Monats sei nicht zulässig, wie sich aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R - ergebe.

    Vielmehr ergeben sich ausgehend von den von der Arbeitgeberin des Klägers im Verwaltungsverfahren für den Monat Oktober 2017 übermittelten Daten folgende Werte (Berechnung in Anlehnung an den Berechnungsweg des BSG, Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R - juris Rn. 13 ff.):.

    Auch die Berechnung des kalendertäglichen kumulierten Nettoarbeitsentgelts ist in mehreren Schritten vorzunehmen (zu den Einzelheiten der Berechnung: BSG, Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R - juris Rn. 18 ff.) und beträgt basierend auf einem um Einmalzahlungen bereinigten kalendertäglichen Nettoentgelt im Oktober 2017 (2.570,14 EUR : 30 = 85, 67 EUR) und unter Kumulation der rechnerisch zu ermittelnden Netto-Einmalzahlungsbeträge (12,92 EUR bzw. - 0, 96 EUR) kalendertäglich 97, 63 EUR.

    Ein Verzicht auf die zweite Vergleichsberechnung (Beschränkung des Krankengeldes auf das um Einmalzahlungen bereinigte kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt) folgt nicht aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R - juris Rn 26).

    Mittelbare zukünftige Auswirkungen einer Erkrankung und die Minderung von Verdiensterwartungen sind nicht vergleichbar mit den vom BSG (Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R -) in Bezug genommenen Einmalzahlungen, die vom Arbeitgeber bei Eintritt bestimmter Umstände (anteilig) zurückgefordert werden können.

    Auch unabhängig von den vom BSG im Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R - aufgestellten Grundsätzen besteht aufgrund der vom Kläger dargelegten besonderen Differenz zwischen Brutto- und Nettoeinkommen kein Anspruch auf Gewährung eines höheren Krankengeldes.

    Grundsätzlich ist in § 47 SGB V regelhaft eine Relevanz von Einmalzahlungen (sowohl brutto als auch netto) für die Höhe des Krankengeldes und damit eine Beitragsäquivalenz vorgesehen, wobei diese Beitragsäquivalenz nur dann ausnahmsweise zurücktritt, wenn der Versicherte so besser gestellt werden würde, als er ohne Eintritt des Versicherungsfalles stünde, z. B. wenn bei einem Anspruch auf Krankengeld aus einem kumulierten pauschalierten kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt in Verbindung mit den verbleibenden krankheitsunabhängig zustehenden Einmalzahlungen eine Übersicherung eintreten würde (BSG, Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R - juris Rn. 28).

  • BSG, 30.05.2006 - B 1 KR 15/05 R

    Krankenversicherung - Beginn des Krankengeldanspruches für freiwillig versicherte

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, BVerfGE 92, 53, 71 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 21; vgl auch zuletzt Senat, Urteil vom 21. Februar 2006 - B 1 KR 11/05 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - B 1 KR 19/05 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen) ist es zwar von Verfassungs wegen nicht stets geboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird.
  • SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 279/17

    Weiterführung der Versicherungspflicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschlüsse vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88, vom 24.05.2000 - 1 BvL 1, 4/98, 15/99 = jeweils juris) sowie des Bundessozialgerichtes (unter anderem Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R = juris) ist es zwar von Verfassung wegen nicht stets geboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird.
  • SG Bayreuth, 05.07.2018 - S 16 R 280/17

    Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschlüsse vom 11.01.1995 - 1 BvR 892/88, vom 24.05.2000 - 1 BvL 1, 4/98, 15/99 = jeweils juris) sowie des Bundessozialgerichtes (unter anderem Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R = juris) ist es zwar von Verfassung wegen nicht stets geboten, dass eine versicherungsmathematische Äquivalenz zwischen den entrichteten Beiträgen und der Höhe der Leistungen erzielt wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2016 - L 16 KR 798/15
    Die Summe dieser Teilbeträge ergibt das so genannte kumulierte kalendertägliche Regelentgelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R = SozR 4-2400 § 23a Nr. 4 Rn. 14, unter Hinweis auf Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz, BT-Drucks 14/4371 S 15 f zu Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht