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   BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B   

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https://dejure.org/2019,6285
BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B (https://dejure.org/2019,6285)
BSG, Entscheidung vom 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B (https://dejure.org/2019,6285)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - B 5 RS 21/18 B (https://dejure.org/2019,6285)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146).
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 41/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Mit seinem Vortrag, die Kombinatsleitung des VEB Kombinat M. sei ein Produktions- bzw diesem gleichgestellter Betrieb gewesen, rügt der Kläger in der Sache vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl dazu ua auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 RdNr 23) für den begehrten Zeitraum verneint habe.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146).
  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f), zB wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt, den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274) oder wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146).
  • BVerfG, 31.03.2006 - 1 BvR 2444/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichterhebung eines

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG [Kammer] vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = Juris, dort RdNr 9 ff mwN; BVerfGK 7, 485, 488).
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Mit seinem Vortrag, die Kombinatsleitung des VEB Kombinat M. sei ein Produktions- bzw diesem gleichgestellter Betrieb gewesen, rügt der Kläger in der Sache vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung des LSG, das irrtümlich die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl dazu ua auch BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 RdNr 23) für den begehrten Zeitraum verneint habe.
  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG [Kammer] vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303, 304 = Juris, dort RdNr 9 ff mwN; BVerfGK 7, 485, 488).
  • BSG, 21.01.1993 - 13 BJ 207/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch - Verwirkung - Witwenrente

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage sogar dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 8 S 17).
  • BSG, 26.11.1981 - 4 BJ 87/81

    Brezeichnung der Tätigkeit - Tätigkeitsmerkmal - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Der vor dem LSG bereits durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat dafür schon keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufgezeigt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 45), den das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht übergangen haben könnte.
  • BSG, 02.03.1976 - 11 BA 116/75

    Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - So gut wie unbestritten - Darlegungslast -

    Auszug aus BSG, 21.02.2019 - B 5 RS 21/18 B
    Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17 und § 160a Nr. 7, 11, 13, 31, 59, 65).
  • BSG, 19.07.2011 - B 5 RS 3/10 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 02.03.2015 - B 12 KR 60/14 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer

  • BSG, 04.04.2016 - B 13 R 43/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

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