Rechtsprechung
   BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,2071
BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R (https://dejure.org/2007,2071)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R (https://dejure.org/2007,2071)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R (https://dejure.org/2007,2071)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,2071) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9 - Arbeitsunfähigkeit - Arbeitslosigkeit - leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis

  • openjur.de

    Arbeitslosengeldanspruch; Beschäftigungslosigkeit; stufenweise Wiedereingliederung nach § 28 SGB 9; Arbeitsunfähigkeit; Nahtlosigkeitsregelung; Arbeitslosigkeit; leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Stufenweise Wiedereingliederung - Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Judicialis

    SGB III § 27 Abs 2 S 2 Nr 3; ; SGB III F: 24.03.1997 § 1... 17 Abs 1 Nr 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 1 Nr 1; ; SGB III F: 16.12.1997 § 118 Abs 2 S 1; ; SGB III § 125 Abs 1 S 1; ; SGB V § 44; ; SGB V § 74; ; SGB IX § 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Arbeitslosengeld bei stufenweiser Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) aus Anlass einer zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichteten Tätigkeit; Feststellung einer wesentlichen Änderung der sozialen Verhältnisse; Gewährung von Alg nach der Nahtlosigkeitsregelung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 137
  • NZS 2008, 160
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 13/87

    Bewährungshilfeverein - Betriebsähnliche Maßnahme - Arbeitslosigkeit -

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, veröffentlicht in juris, jeweils mwN) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend.

    Eine weisungsunterworfene Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung der Verfügungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegen (sog Direktionsrecht, vgl ua BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 jeweils mwN).

    Im Rahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird, und zwar insbesondere dann, wenn ungeachtet einer Eingliederung in einen Betrieb und eventueller Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers nicht die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit der verrichteten Tätigkeit ihr wesentliches Gepräge gibt, sondern die am tatsächlichen Erscheinungsbild der "Maßnahme" ablesbare Ausrichtung auf einen Rehabilitationserfolg, die sich etwa in der vorrangigen Unterordnung der Tätigkeit unter einen Behandlungsplan ausdrücken kann (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; BSG USK 83141; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Eine Tätigkeit kann auch dann durch die Ausrichtung auf das Erreichen eines Rehabilitationserfolgs geprägt sein, wenn die Befähigung vermittelt werden soll, den Anforderungen der Arbeitswelt zu entsprechen (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Bei der Abgrenzung im Einzelfall ist mit zu berücksichtigen, inwieweit die verrichtete Tätigkeit auf die Erzielung von Lebensunterhalt ausgerichtet ist (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Denn wenn auch die Gewährung eines Arbeitsentgelts bzw dessen Höhe grundsätzlich keine ausschlaggebenden Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses darstellen, so können doch Art und Umfang gewährter Leistungen Anhaltspunkte dafür geben, ob der Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses gewahrt ist (BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

    Davon abgesehen verliert nach der Rechtsprechung des BSG eine Rehabilitationsmaßnahme den sie prägenden Charakter nicht schon dadurch, dass sie dem Teilnehmer Gelegenheit gibt, sich durch die Verrichtung von Arbeit mit wirtschaftlich verwertbaren Ergebnissen zu befähigen, den Anforderungen der Arbeitswelt zu entsprechen (vgl BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

  • BSG, 29.06.1995 - 11 RAr 97/94

    Abgrenzung eines Beschäftigungsverhältnisses iS. von § 101 Abs. 1 S. 1 AFG von

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, veröffentlicht in juris, jeweils mwN) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend.

    Das hat einerseits zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeiträumen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 mwN), und dass sich nicht einmal Beitragspflicht und gleichzeitige Leistungsberechtigung per se ausschließen (vgl BSGE 59, 183, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19), während andererseits eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht notwendig auch beitragspflichtig sein muss (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 mwN).

    Wesentliche Kennzeichen einer Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne sind aber jedenfalls eine auf ein wirtschaftlich verwertbares Arbeitsergebnis gerichtete Tätigkeit nach Weisungen eines Dritten, insbesondere eines Arbeitgebers, und in der Regel eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation (zB BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6).

    Eine weisungsunterworfene Tätigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Art, Ort und Zeit der Arbeitsausführung der Verfügungsbefugnis eines Arbeitgebers unterliegen (sog Direktionsrecht, vgl ua BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 jeweils mwN).

    Im Rahmen der medizinischen, beruflichen oder sozialen Rehabilitation kann es "Arbeit" geben, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis geleistet wird, und zwar insbesondere dann, wenn ungeachtet einer Eingliederung in einen Betrieb und eventueller Weisungsbefugnisse eines Arbeitgebers nicht die Leistung fremdnütziger und fremdbestimmter Arbeit der verrichteten Tätigkeit ihr wesentliches Gepräge gibt, sondern die am tatsächlichen Erscheinungsbild der "Maßnahme" ablesbare Ausrichtung auf einen Rehabilitationserfolg, die sich etwa in der vorrangigen Unterordnung der Tätigkeit unter einen Behandlungsplan ausdrücken kann (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; BSG USK 83141; BSG SozR 4100 § 101 Nr. 7).

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein aliud, wobei der Gesichtspunkt der Rehabilitation im Vordergrund steht (BAGE 69, 272, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 SGB V; BAGE 92, 140, 143 = AP Nr. 3 zu § 74 SGB V).

    Zwar kommen nach dieser Rechtsprechung auch andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht, bei denen doch gegenseitige vertragliche Hauptleistungspflichten entstehen, wie etwa eine vorübergehende, der aktuellen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers angepasste Abänderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags oder die Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses zu entsprechend geänderten Bedingungen für die Zeit des Ruhens des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses (BAGE 69, 272).

    Zudem geht auch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte davon aus, dass mit einem Wiedereingliederungsverhältnis - jedenfalls soweit das mit dem Zweck der Maßnahme vereinbar ist - Nebenpflichten einhergehen können (BAGE 69, 272, 276).

    Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung, die sich arbeits- wie sozialrechtlich auf freiwilliger Basis vollzieht (vgl ua BT-Drucks 11/2237 S 192 ; BAGE 69, 272, 276; Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, § 74 RdNr 11; v. Hoyningen-Huene, NZA 1992, 49, 50 f; vgl aber auch Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX, § 28 Rz 15), nimmt der Versicherte typischerweise nur die Gelegenheit wahr, seine berufliche Belastbarkeit zu prüfen und zu erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur bisher geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ oder qualitativ verringerten Tätigkeit durch eine schonende, aber kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit zur vollen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann (vgl BAGE aaO).

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 74 SGB V durch das Gesundheits-Reformgesetz (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) ebenfalls ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt, dass die Möglichkeit der teilweisen Tätigkeit und auch die teilweise Arbeitsaufnahme im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung nichts daran ändern, dass der Versicherte arbeitsunfähig im Rechtssinne bleibt (BT-Drucks 11/2237 S 192 ).

    Nachdem sich zuvor in der Praxis der gesetzlichen Krankenkassen eine als "Hamburger Modell" bezeichnete Form der Wiedereingliederung länger erkrankter Arbeitnehmer entwickelt hatte (vgl v. Hoyningen-Huene, NZA 1992, 49, 50), ist der Gesetzgeber bei der Einführung des § 74 SGB V davon ausgegangen, dass eine stufenweise Wiederaufnahme der Beschäftigung während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit "für den Kranken hilfreich" - dh mit anderen Worten therapeutisch sinnvoll - sein kann (BT-Drucks 11/2237 S 192 ).

    Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung, die sich arbeits- wie sozialrechtlich auf freiwilliger Basis vollzieht (vgl ua BT-Drucks 11/2237 S 192 ; BAGE 69, 272, 276; Klückmann in Hauck/Noftz, SGB V, § 74 RdNr 11; v. Hoyningen-Huene, NZA 1992, 49, 50 f; vgl aber auch Brodkorb in Hauck/Noftz, SGB IX, § 28 Rz 15), nimmt der Versicherte typischerweise nur die Gelegenheit wahr, seine berufliche Belastbarkeit zu prüfen und zu erproben, ob er auf dem Wege einer im Verhältnis zur bisher geschuldeten Arbeitsleistung quantitativ oder qualitativ verringerten Tätigkeit durch eine schonende, aber kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit zur vollen Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit gelangen kann (vgl BAGE aaO).

    Andererseits sollte aber auch der Anspruch auf Versicherungsleistungen dem Grunde nach nicht entfallen, sondern im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung etwa erzieltes Arbeitsentgelt sollte vielmehr nur auf das Krg angerechnet werden (BT-Drucks 11/2237 S 192 ).

  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, veröffentlicht in juris, jeweils mwN) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend.

    Den Kernbestand eines Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne bildet, zusammenfassend ausgedrückt, eine faktische Beziehung, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt (so: BSG Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, RdNr 14).

    Kennzeichnend für ein Beschäftigungsverhältnis ist gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses (BSG Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, RdNr 14), mag dafür auch die Gewährung geldwerter Vorteile genügen, durch die der die Arbeit Leistende sich eigennützige wirtschaftliche Aufwendungen erspart.

  • BSG, 28.09.1993 - 11 RAr 69/92

    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Für diese Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne sind nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl ua SozR 4100 § 101 Nr. 7; BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5; SozR 3-4100 § 101 Nr. 6; Urteil vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, veröffentlicht in juris, jeweils mwN) weder das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses noch die beitragsrechtliche Beurteilung entscheidend.

    Da sich die Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses nicht abschließend bestimmen lassen, ist eine "funktionsdifferente Auslegung" gefordert, die den Inhalt der konkreten Rechtsnorm sachbezogen nach ihrer Stellung und Aufgabe in der Rechtsordnung bestimmt (BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5).

    Da die Regelung somit ausschließlich einen die Versicherungspflicht betreffenden sozialen Schutzzweck verfolgt, kann sie für die Beantwortung der Frage, ob zur stufenweisen Wiedereingliederung verrichtete Tätigkeit (auch) leistungsrechtlich als Beschäftigung anzusehen ist, im Rahmen einer "funktionsdifferenten Auslegung" (BSGE 73, 126, 128 = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 14) kein ausschlaggebendes Gewicht gewinnen.

  • BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 13/99 R

    Arbeitslosengeld - Nahtlosigkeitsregelung - Fiktion der objektiven Verfügbarkeit

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Solange eine solche Feststellung aussteht, entfaltet die Nahtlosigkeitsregelung zum Schutz des Versicherten vor negativen Kompetenzkonflikten infolge einer unterschiedlichen Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) und den Rentenversicherungsträger eine sog Sperrwirkung, die es der BA verwehrt, die Gewährung von Alg wegen der objektiven Einschränkungen des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Versicherten abzulehnen (BSGE 84, 262, 264 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7).

    Die Regelung in § 125 SGB III betrifft danach die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden Erkrankungen das Leistungsrisiko bzw die Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt (BSGE 93, 59, 61 = SozR 3-4300 § 125 Nr. 1).

    Allerdings wird, wie aus den in § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB III verwendeten Worten "allein deshalb nicht arbeitslos" hervorgeht, durch die Nahtlosigkeitsregelung auf die Regelvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg (§ 117 SGB III aF) nur verzichtet, soweit der Versicherte die Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllt, während alle vom gesundheitlichen Leistungsvermögen unabhängigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen müssen (vgl ua BSGE 84, 262, 264 = SozR 3-4100 § 105a Nr. 7 zur Vorgängervorschrift in § 105a Arbeitsförderungsgesetz ; Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 125 RdNr 3 und 35 f; Winkler in Gagel, SGB III, § 125 RdNr 9; Valgolio in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 10 RdNr 263).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 55/03 R

    Anspruch des Arbeitslosen auf Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Durch die Fiktion gesundheitlichen Leistungsvermögens iS von Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Risikos der verminderten Erwerbsfähigkeit wird ermöglicht, dass längere Zeit arbeitsunfähige und deswegen der Arbeitsvermittlung objektiv nicht zur Verfügung stehende Versicherte wie die Klägerin, deren durch § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren beschränkter Anspruch auf Krg erschöpft ist, nach dem Leistungsbezug von der Krankenkasse die BA in Anspruch nehmen können (vgl BSGE 93, 59, 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1).

    Die Regelung in § 125 SGB III betrifft danach die Beziehungen zwischen dem Versicherten und der BA sowie dem Rentenversicherungsträger, indem sie bei länger dauernden Erkrankungen das Leistungsrisiko bzw die Zuständigkeit zwischen Arbeitslosenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung abgrenzt (BSGE 93, 59, 61 = SozR 3-4300 § 125 Nr. 1).

    Allerdings schließen sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BSGE 93, 59, 61 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1) - Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Alg aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung tatbestandlich nicht aus.

  • BAG, 28.07.1999 - 4 AZR 192/98

    Stufenweise Wiedereingliederung und Fahrtkostenerstattung

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Gegenstand der Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern ein aliud, wobei der Gesichtspunkt der Rehabilitation im Vordergrund steht (BAGE 69, 272, 277 = AP Nr. 1 zu § 74 SGB V; BAGE 92, 140, 143 = AP Nr. 3 zu § 74 SGB V).

    Entscheidend ist jedoch, dass ein bloßes Wiedereingliederungsverhältnis dem Arbeitgeber nicht die Befugnis verleiht, bindende Anweisungen im Hinblick auf Ort und Art der Arbeitstätigkeit zu erteilen, ebenso wenig wie der Versicherte gehalten ist, eine vom Arbeitgeber bestimmte Tätigkeit auszuführen (BAGE 92, 140, 143; Gitter, ZfA 1995, 123, 135).

  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
    Das Leistungsrecht knüpft vielmehr an die tatsächlichen Verhältnisse an, sodass Beschäftigungslosigkeit iS des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III aF gegeben ist, wenn der Versicherte tatsächlich nicht mehr beschäftigt wird oder eine neue Beschäftigung noch nicht wieder aufgenommen hat (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 mwN).

    Das hat einerseits zur Konsequenz, dass im leistungsrechtlichen Sinne Arbeitslosigkeit auch in Zeiträumen vorliegen kann, für die beitragsrechtlich vom Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses auszugehen ist (BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 mwN), und dass sich nicht einmal Beitragspflicht und gleichzeitige Leistungsberechtigung per se ausschließen (vgl BSGE 59, 183, 187 = SozR 4100 § 168 Nr. 19), während andererseits eine Beschäftigung im leistungsrechtlichen Sinne nicht notwendig auch beitragspflichtig sein muss (BSG SozR 3-4100 § 101 Nr. 6 mwN).

  • BSG, 26.11.1985 - 12 RK 51/83

    Konkurseröffnung - Beitragspflicht - Freistellung von der Arbeit -

  • BSG, 21.03.1996 - 11 RAr 101/94

    Zuflußprinzip bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes

  • BSG, 21.10.1999 - B 11 AL 25/99 R

    Aufhebung der Vergabe von Haushaltsmitteln aufgrund Richtlinien

  • BSG, 30.01.2002 - B 5 RJ 6/01 R

    Erwerbsunfähigkeitsrente - Arbeitsmarktrente - Hinzuverdienst - Arbeitslosengeld

  • BSG, 03.10.1984 - 5b RJ 96/83

    Anrechnung einer Ausfallzeit - Klageweg - Witwenrentenbescheid -

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

  • BSG, 19.02.1986 - 7 RAr 55/84

    Zuerkennung einer Rente - Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Ruhen eines

  • SG Dresden, 17.06.2020 - S 18 KR 967/19

    Krankenversicherung - Fahrtkosten - stufenweise Wiedereingliederung als Leistung

    Im Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R -, juris, Rn. 31 führt das Bundessozialgericht aus:.
  • BSG, 26.04.2018 - B 5 R 26/16 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Urlaubsabgeltung während dauerhafter

    Insbesondere erfährt der Beschäftigungssachverhalt im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung Modifikationen aufgrund seiner Funktion als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit (BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr. 5 S 13 f; BSG Urteil vom 5.2.1998 - B 11 AL 55/97 R - Juris RdNr 14 f; BSG Urteil vom 3.6.2004 - B 11 AL 70/03 R - SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 15; BSG Urteil vom 9.2.2006 - B 7a AL 58/05 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 27; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 22/07 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 9 RdNr 21; BSG Urteil vom 24.9.2008 - B 12 KR 27/07 R - BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 10, RdNr 24).
  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

    Nimmt ein leistungsgeminderter Bezieher von Arbeitslosengeld eine Tätigkeit zur stufenweisen Wiedereingliederung auf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung (Bestätigung und Weiterentwicklung von BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R = SozR 4-4300 § 118 Nr. 1).

    Soweit das Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Fall das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses während einer stufenweisen Wiedereingliederung verneint habe (Urteil des BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1) , beziehe sich dies nur auf die Nahtlosigkeit nach § 125 SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung ; jetzt: § 145 SGB III) , die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Der 11a. Senat des BSG hat bereits entschieden und umfänglich begründet, dass und warum ein solches Wiedereingliederungsverhältnis die Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt (Urteil vom 21.3.2007 - B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1) .

    Das LSG hat in diesem Zusammenhang zutreffend die wesentlichen Erwägungen des BSG zum Fehlen eines leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses unter Hinweis auf die systematische Gliederung der Entscheidungsgründe im Urteil vom 21.3.2007 (B 11a AL 31/06 R - SozR 4-4300 § 118 Nr. 1) aufgezeigt.

    Soweit sich die Beklagte dennoch ihrerseits auf Formulierungen besagten Urteils stützt, die nicht die Frage der Beschäftigungslosigkeit, sondern die Frage der Verfügbarkeit betreffen (SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 16 f) , hat der 11a. Senat keinesfalls die auf § 125 SGB III aF gestützte Bewilligung von Alg zu einer besonderen "Nahtlosigkeitsleistung" erhoben (vgl auch BSG Urteil vom 31.1.2008 - B 13 R 23/07 R - Juris RdNr 44) .

    Der 11a. Senat hat in seinem Urteil vom 21.3.2007 überdies ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage der Beschäftigungslosigkeit zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehört, die unabhängig von der auf eine Fiktion des gesundheitlichen Leistungsvermögens begrenzten Wirkung der sog Nahtlosigkeitsregelung zu prüfen sind (SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 21) .

    Der Hinweis der Revision auf § 27 Abs. 2 S 2 Nr. 3 SGB III aF verfängt bereits deshalb nicht, weil diese Regelung lediglich das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis betrifft (vgl insoweit ebenfalls SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 33 ff) .

    Ebenso scheidet der Schutz des von der sog Nahtlosigkeitsregelung des § 125 SGB III aF begünstigten Personenkreises als (besonderes) Abgrenzungskriterium aus; auch insoweit kann auf die Ausführungen im Urteil des 11a. Senats vom 21.3.2007 (SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 21 bis 36) verwiesen werden.

    Entsprechende Hinweise sind den Entscheidungen vom 21.3.2007 (SozR 4-4300 § 118 Nr. 1 RdNr 19) und vom 3.6.2004 (BSGE 93, 59 = SozR 4-4300 § 125 Nr. 1) zu entnehmen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht