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   BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R   

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BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R (https://dejure.org/2018,6365)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R (https://dejure.org/2018,6365)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2018 - B 6 KA 59/17 R (https://dejure.org/2018,6365)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung (hier: Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten Vertrages über eine ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gegen eine gesetzliche Krankenkasse zur Umsetzung eines von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrages über eine hausarztzentrierte Versorgung

  • rewis.io

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeit der Spruchkörper für Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung (hier: Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrages) - ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides gegen eine gesetzliche Krankenkasse zur Umsetzung eines von einer Schiedsperson festgesetzten Vertrages über eine hausarztzentrierte Versorgung

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung (hier: Umsetzung eines durch Schiedsspruch festgesetzten HzV-Vertrages) - gewichtiges öffentliches Interesse - Nichtentgegenstehen eines zwischen der Krankenkasse und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung anweisen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung anweisen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 21.03.2018)

    AOK Bayern muss HzV-Vertrag 2015 weiter umsetzen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 40 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Hausarztzentrierte Versorgung | Aufsichtsanordnung gegen Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    AOK Bayern ./. Freistaat Bayern

    Vertrags(zahn)arztrecht

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Durfte das Gesundheitsministerium die AOK Bayern zur Durchführung der hausarztzentrierten Versorgung anweisen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 233
  • NZS 2019, 140
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Insoweit habe das BSG im Urteil vom 25.3.2015 (B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1) klargestellt, dass ein Schiedsspruch trotz der von einem Vertragspartner erhobenen Klage zu vollziehen sei.

    Ebenso wenig folge eine Umsetzungspflicht aus der Entscheidung des BSG vom 25.3.2015 (B 6 KA 9/14 R) .

    Dem steht das Verbot der Klageänderung im Revisionsverfahren nicht entgegen, da bei gleich bleibendem Klagegrund lediglich der Antrag wieder erweitert bzw in die ursprüngliche Form gebracht worden ist (§ 168 S 1 iVm § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG, s dazu BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1, RdNr 54) .

    Der Senat hat bereits entschieden, dass ein von einer Schiedsperson im Verfahren nach § 73b Abs. 4a SGB V festgesetzter HzV-Vtr als öffentlich-rechtlicher Vertrag vorbehaltlich seiner Nichtigkeit (§ 58 SGB X) umzusetzen ist, solange seine Rechtswidrigkeit nicht rechtskräftig festgestellt worden ist, und dass die Pflicht zur Umsetzung des Vertrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über dessen Rechtmäßigkeit nur durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts nach § 86b Abs. 2 SGG beseitigt werden kann (BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1, RdNr 36) .

    Ein HzV-Vtr unterscheidet sich in seiner Eigenschaft (auch) als Normsetzungsvertrag - trotz der Freiwilligkeit einer Teilnahme (§ 73b Abs. 3 S 1 SGB V) - insoweit nicht von den Bundesmantelverträgen oder den Gesamtverträgen, die für die kollektivvertraglich geprägte Regelversorgung typisch sind (vgl BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1, RdNr 36; zu den mit der kollektivvertraglichen Versorgung teilweise vergleichbaren Strukturen der Selektivverträge nach § 73b SGB V s auch BSG Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 44/16 R - RdNr 40) .

    Es war zum damaligen Zeitpunkt bereits höchstrichterlich durch die Entscheidung des Senats vom 25.3.2015 (B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1, RdNr 36) unmissverständlich geklärt, dass die Klägerin den von einer Schiedsperson festgesetzten HzV-Vtr umzusetzen verpflichtet war, solange keine anderslautende rechtskräftige Hauptsacheentscheidung oder eine einstweilige Anordnung der Sozialgerichte ergangen war.

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R

    Aufsichtsmaßnahme gegen Krankenkasse - Leistungsgewährung und

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Die Aufsichtsbehörde hat darüber zu wachen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht beachtet; dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R - BSGE 94, 221 RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 RdNr 20 = Juris RdNr 33).

    Einer Aufsichtsbehörde ist es daher grundsätzlich verwehrt, mit aufsichtsrechtlichen Mitteln ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, sofern dem Rechtsfragen zugrunde liegen, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben; in einem solchen Fall bedarf aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung (BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R - aaO) .

    Daraus folgt, dass Aufsichtsmaßnahmen, die stets eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, rechtswidrig sind, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R - aaO; s auch Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 89 RdNr 22 ff).

    Nach diesem von der Rechtsprechung auf der Grundlage allgemeiner Prinzipien des Aufsichtsrechts entwickelten Gebot sind förmliche Aufsichtsmaßnahmen rechtswidrig, die ein Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers beanstanden, das sich noch im Bereich des rechtlich Vertretbaren bewegt (BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R - BSGE 94, 221 RdNr 19 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3 RdNr 20 = Juris RdNr 33 mwN; zur Herleitung aus dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit vgl Bogs, Die Sozialversicherung im Staat der Gegenwart, 1973, S 189 ff) .

  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R

    Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) kann sie zulässigerweise erheben, wenn sie schlüssig darlegt, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrer Anordnung das Aufsichtsrecht überschritten oder ermessensfehlerhaft gehandelt (BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31) .

    Die der Klägerin durch den Aufsichtsbescheid auferlegte Handlungsverpflichtung ist mithin nicht allein dadurch entfallen, dass die geforderten Handlungen von ihr derzeit vorgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - aaO; für eine Aufsichtsanordnung BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31; s auch Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 89 RdNr 141).

    Der Grundsatz einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es zudem, dem Versicherungsträger einen gewissen Beurteilungsspielraum bzw eine Einschätzungsprärogative zu belassen (s dazu BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 207 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 33) .

    Der in § 89 Abs. 1 S 1 und 2 SGB IV angelegte Vorrang einer Beratung des Versicherungsträgers, dessen Beachtung grundsätzlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 206 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 32; BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13) , wurde gewahrt.

  • LSG Bayern, 05.10.2015 - L 12 KA 83/15

    Hausarztzentrierte Versorgung

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Ein Antrag der Klägerin vom 26.5.2015 gegen den BHÄV auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dem das SG zunächst stattgegeben hatte (Beschluss vom 24.6.2015 - S 21 KA 620/15 ER) , wurde in zweiter Instanz abgewiesen (Beschluss des LSG vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102) .

    Die Klägerin hat nach der Entscheidung des LSG in dem gegen den BHÄV gerichteten Verfahren (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen und von da an den HzV-Vtr 2015 weitgehend umgesetzt.

    Das geschieht nach ihren eigenen Angaben "ausschließlich in Befolgung des Beschlusses des Bayerischen LSG vom 5. Oktober 2015 (L 12 KA 83/15 B ER)", mit dem ihr gegen den BHÄV gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen worden war.

    Das machen sowohl der Beschluss des SG München vom 24.6.2015 (S 21 KA 620/15 ER) als auch die Entscheidung des LSG (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER) in besonderer Weise deutlich.

  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zur Festsetzung eines Vertrages zur

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Auch den anschließend von einer Schiedsperson nach dem Modell eines Vollversorgungsvertrags festgesetzten HzV-Vtr vom 13.2.2012 (s dazu das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 44/16 R) kündigte die Klägerin zum 30.6.2014, dem frühestmöglichen Zeitpunkt.

    Daran hält er nach erneuter Prüfung fest (s auch das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 44/16 R - RdNr 36) .

    Ein HzV-Vtr unterscheidet sich in seiner Eigenschaft (auch) als Normsetzungsvertrag - trotz der Freiwilligkeit einer Teilnahme (§ 73b Abs. 3 S 1 SGB V) - insoweit nicht von den Bundesmantelverträgen oder den Gesamtverträgen, die für die kollektivvertraglich geprägte Regelversorgung typisch sind (vgl BSG Urteil vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R - BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr. 1, RdNr 36; zu den mit der kollektivvertraglichen Versorgung teilweise vergleichbaren Strukturen der Selektivverträge nach § 73b SGB V s auch BSG Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 44/16 R - RdNr 40) .

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 5/16 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - keine notwendige Beiladung der

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Ein Fall der echten notwendigen Beiladung, deren Unterlassung durch die Vorinstanz im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen zu beachten wäre (BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R - SozR 4-2500 § 87a Nr. 4 RdNr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE 123, 115 vorgesehen) , liegt nicht vor.

    Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern oder als sinnvoll erscheinen lassen (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - aaO; BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R - aaO RdNr 26) .

    Allein der Gesichtspunkt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufsichtsanordnung die Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des HzV-Vtr 2015 als Vorfrage von Bedeutung sein kann, führt nicht dazu, dass die hier zu treffende Entscheidung auch im Verhältnis zu dem weiteren Vertragspartner BHÄV zwingend nur einheitlich ergehen kann (vgl Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 75 RdNr 94; Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 89 RdNr 145; in diesem Sinne zB auch BSG Beschluss vom 17.2.2016 - B 6 KA 38/15 B - Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R - aaO RdNr 26).

  • SG München, 24.06.2015 - S 21 KA 620/15

    Umsetzung des Schiedsspruchs zur Festlegung des Inhalts des Vertrages zur

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Ein Antrag der Klägerin vom 26.5.2015 gegen den BHÄV auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dem das SG zunächst stattgegeben hatte (Beschluss vom 24.6.2015 - S 21 KA 620/15 ER) , wurde in zweiter Instanz abgewiesen (Beschluss des LSG vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER - NZS 2016, 102) .

    Das folge schon daraus, dass das SG München ihre Rechtsansicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt habe (Beschluss vom 24.6.2015 - S 21 KA 620/15 ER) .

    Das machen sowohl der Beschluss des SG München vom 24.6.2015 (S 21 KA 620/15 ER) als auch die Entscheidung des LSG (Beschluss vom 5.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER) in besonderer Weise deutlich.

  • BSG, 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R

    Aufrechnung von Beitragsansprüchen durch den Rentenversicherungsträger -

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Von einer Erledigung "auf andere Weise" iS des § 39 Abs. 2 SGB X ist auszugehen, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu entfalten oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - SozR 4-1200 § 51 Nr. 1 RdNr 20 mwN; BSG Urteil vom 29.11.2017 - B 6 KA 34/16 R - SozR 4-2500 § 34 Nr. 20 RdNr 30, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Die der Klägerin durch den Aufsichtsbescheid auferlegte Handlungsverpflichtung ist mithin nicht allein dadurch entfallen, dass die geforderten Handlungen von ihr derzeit vorgenommen werden (vgl BSG Urteil vom 14.3.2013 - B 13 R 5/11 R - aaO; für eine Aufsichtsanordnung BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31; s auch Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 89 RdNr 141).

  • BSG, 06.09.2017 - B 13 R 20/14 R

    Gesetzliche Rentenversicherung - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben -

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Erforderlich ist hierfür die Identität des Streitgegenstands im Verhältnis beider Hauptbeteiligter zu dem Dritten (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - SozR 4-3250 § 48 Nr. 1 RdNr 25, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Nicht ausreichend ist es, wenn lediglich die tatsächlichen Verhältnisse eine einheitliche Entscheidung erfordern oder als sinnvoll erscheinen lassen (BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - aaO; BSG Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 5/16 R - aaO RdNr 26) .

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11

    Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R
    Weder darf eine Gewalt ein in der Verfassung nicht vorgesehenes Übergewicht über eine andere erhalten, noch darf eine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden; der Kernbereich der Entscheidungsbefugnisse der jeweiligen Gewalt ist unantastbar (BVerfG Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 RdNr 125) .

    gg) Der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S 1 GG - s hierzu BVerfG Beschluss vom 30.6.2015 - 2 BvR 1282/11 - BVerfGE 139, 321 RdNr 129) in dem von ihr vor dem SG München gegen den BHÄV angestrengten Verfahren wurde durch die Aufsichtsanordnung des Beklagten nicht vereitelt.

  • BSG, 14.02.2007 - B 1 A 3/06 R

    Krankenkasse - Veröffentlichung von Vorstandsvergütungen im Bundesanzeiger und

  • BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R

    Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung gegen die Sächsische Landwirtschaftliche

  • BSG, 06.05.2009 - B 6 A 1/08 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 11/17 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Mängel in der

  • BSG, 24.02.2016 - B 13 R 31/14 R

    Sozialgerichtsverfahren - Zulässigkeit einer Revision - Revisionsbegründung -

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R

    Arbeitslosengeld II - Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem minderjährigen

  • BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 17/11 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankentransportleistungen - kein

  • BSG, 29.11.2017 - B 6 KA 34/16 R

    Krankenversicherung - Gemeinsamer Bundesausschuss - Medizinproduktehersteller -

  • BVerfG, 24.01.2018 - 2 BvR 2026/17

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von wesentlichem

  • BSG, 11.07.2017 - B 1 KR 26/16 R

    Versorgung mit einer bariatrischen Operation (Verkleinerung des Magenvolumens)

  • BVerfG, 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen ärztlichen Honoraranspruch

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 38/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung - Honorarvereinbarung

  • BSG, 17.02.2016 - B 6 KA 50/15 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Kassenärztliche Vereinigung -

  • BSG, 07.05.2014 - B 12 KR 30/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Fehlen von

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Bestimmtheit von Aufhebungs- und

  • BSG, 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R

    Kassen (zahn) ärztliche Vereinigung - Einsetzung eines Staatsbeauftragten -

  • BSG, 26.05.2011 - B 11 AL 145/10 B

    Revisionszulassung - Verfahrensmangel - mangelnde Begründung des Urteils

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

  • BSG, 27.10.1966 - 3 RK 27/64

    Maßnahmen der Aufsichtsbehörden im Krankenversicherungsrecht - Auszahlung von

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

  • BSG, 06.10.1988 - 1 RR 7/86

    Übernahme von Aufgaben durch Satzung - Unzulässigkeit - Kompetenzüberschreitung

  • BSG, 10.08.1995 - 11 RAr 91/94

    Auseinandersetzung mit Entscheidungsgründen des SG , Ersatz des Zinsschadens bei

  • BSG, 18.05.1988 - 8 RR 36/83

    Kasseneigene Selbstabgabestelle für Heil- und Hilfsmittel

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • LSG Bayern, 04.04.2017 - L 5 KR 244/15

    Verpflichtungsbescheid zum Vollzug eines Schiedsspruchs zur Hausärztlichen

  • BVerfG, 20.02.2018 - 2 BvR 2675/17

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch eine Regelung im

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Entscheidung über Berichtigungsantrag einer

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

  • BVerwG, 23.11.2010 - 6 P 2.10

    Darlegungsanforderungen bei Besetzungsrüge; Erörterung im

  • BSG, 16.07.1996 - 1 RS 1/94

    Falscher Senat als Verstoß gegen Zuständigkeitsregelung, Anfechtungsklage zur

  • BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 44/07

    Feststellungsinteresse im Beschlussverfahren

  • BSG, 27.01.2021 - B 6 A 1/20 R

    Rechtmäßigkeit eines "Vertrags zur Besonderen Versorgung nach § 140a SGB V über

    Auch der Umstand, dass es sich um eine aufsichtsrechtliche Streitigkeit handelt, ändert nichts an der Zuordnung zum Vertragsarztrecht (zu Aufsichtsstreitigkeiten, die Verträge nach § 73b SGB V zum Gegenstand haben, vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 22) .

    Denn ein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG wäre nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern nur, wenn ein Beteiligter einen solchen Verfahrensmangel ordnungsgemäß rügt (stRspr; vgl BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr. 2, RdNr 30 f; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 24 mwN) .

    Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis zugleich in die Rechtssphäre eines Dritten unmittelbar eingreift (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 26) .

    Die Rechtskontrolle ist ein interner Vorgang innerhalb der öffentlichen Verwaltung, bei der über Rechte und Pflichten nur der KK, nicht aber unmittelbar über Rechte Dritter entschieden wird (BSG Urteil vom 18.5.1988 - 1/8 RR 36/83 - BSGE 63, 173, 175 = SozR 2200 § 182 Nr. 112 S 238; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 27 mwN) .

    Die Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) kann sie zulässigerweise erheben, wenn sie schlüssig darlegt, die Aufsichtsbehörde habe mit ihrer Anordnung das Aufsichtsrecht überschritten oder ermessensfehlerhaft gehandelt (BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 32) .

    Sie darf nicht im Wege der Fachaufsicht den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen des Versicherungsträgers zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen und erst recht keine "politische Aufsicht" ausüben (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 37) .

    Daraus folgt, dass Aufsichtsmaßnahmen, die stets eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, rechtswidrig sind, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 37 mwN) .

  • BSG, 18.05.2021 - B 1 A 2/20 R

    Zahlungen der Krankenkassen an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

    Der als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 217a Abs. 2 SGB V) mit Selbstverwaltung ausgestattete Kläger (vgl Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 217a RdNr 8, Stand Juli 2014) konnte sie zulässigerweise erheben, weil er schlüssig dargelegt hat, die Beklagte habe mit ihrer Anordnung das Aufsichtsrecht überschritten (vgl BSG vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 32 mwN) .
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

    Dagegen führt selbst der Vollzug eines Handlungspflichten auferlegenden Verwaltungsaktes nicht bereits zu dessen Erledigung, wenn von ihm weiterhin rechtliche Wirkungen ausgehen (vgl BSG SozR 4-1200 § 51 Nr. 1 RdNr 20; BSGE 119, 57 = SozR 4-2500 § 34 Nr. 17, RdNr 38; BVerwG Urteil vom 25.9.2008 - 7 C 5.08 - NVwZ 2009, 122 RdNr 13 mwN - zu § 43 Abs. 2 LVwVfG; vgl auch BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 33; Steinwedel in Kasseler Komm, Stand Juni 2019, § 39 SGB X, RdNr 24) .

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Aufsichtsanordnung an einen rechtskundigen Versicherungsträger richtet und auf der vorangegangenen aufsichtsrechtlichen Beratung aufbaut (vgl BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 45) .

  • LSG Baden-Württemberg, 25.05.2020 - L 5 KA 1421/20 KL-ER

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

    Zur Entscheidung ist der für das Vertragsarztrecht zuständige Senat berufen, weil Aufsichtsangelegenheiten, die - wie hier - das Vertragsarztrecht betreffen, zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts gehören (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG; BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 22).

    Die Aufsichtsbehörde hat (nur) darüber zu wachen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht beachtet; dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -, in juris; BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37).

    Einer Aufsichtsbehörde ist es daher grundsätzlich verwehrt, mit aufsichtsrechtlichen Mitteln ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, sofern dem Rechtsfragen zugrunde liegen, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben; in einem solchen Fall bedarf aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -, in juris; BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37).

    Der Grundsatz einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es zudem, dem Versicherungsträger einen gewissen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative zu belassen (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R -, in juris).

    Daraus folgt, dass Aufsichtsmaßnahmen, die stets eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern (s. auch § 89 Abs. 10 Satz 7 SGB V "kann"), rechtswidrig sind, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -, in juris; siehe auch Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl 2016, § 89 Rn. 22 ff.).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 - L 5 KA 1255/20

    Vertragsärztliche Versorgung - Beanstandung eines Schiedsspruchs des

    Zur Entscheidung ist der für das Vertragsarztrecht zuständige Senat berufen, weil Aufsichtsangelegenheiten, die - wie hier - das Vertragsarztrecht betreffen, zu den Angelegenheiten des Vertragsarztrechts gehören (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG; BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 22; BSG, Urteil vom 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R -, in juris).

    Die Aufsichtsbehörde hat (nur) darüber zu wachen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht beachtet; dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -, in juris; BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37).

    Einer Aufsichtsbehörde ist es daher grundsätzlich verwehrt, mit aufsichtsrechtlichen Mitteln ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, sofern dem Rechtsfragen zugrunde liegen, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben; in einem solchen Fall bedarf aufsichtsrechtliches Einschreiten einer besonderen Rechtfertigung (BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -, in juris; BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37).

    Der Grundsatz einer maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht gebietet es zudem, dem Versicherungsträger einen gewissen Beurteilungsspielraum bzw. eine Einschätzungsprärogative zu belassen (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R -, in juris).

    Daraus folgt, dass Aufsichtsmaßnahmen, die stets eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern (s. auch § 89 Abs. 10 Satz 7 SGB V "kann"), rechtswidrig sind, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (BSG, Urteil vom 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R -, in juris, Rn. 37; BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 A 1/03 R -, in juris; siehe auch Engelhard in juris-PK SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 89 Rn. 22 ff.).

  • BSG, 07.06.2019 - B 12 KR 8/18 R

    Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarpflegefachkräften in

    Zum Kernbereich der rechtsprechenden Gewalt gehört auch die letztverbindliche Streitentscheidung durch Anwendung des geltenden Rechts, soweit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsweg zu den Gerichten garantiert (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 51) .
  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 25/18 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Selektivvertrag zur hausarztzentrierten Versorgung

    Zwar seien vom BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 43) im Rahmen des Kontrahierungszwanges des § 73b Abs. 4, Abs. 4a SGB V festgelegte oder vereinbarte HzV-Verträge als Normsetzungsverträge bewertet worden.

    Entgegen der Rechtsauffassung des LSG und der Beklagten ist der HzV-Vertrag als Normsetzungsvertrag zu qualifizieren (vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 43; zu Normverträgen Engelmann, NZS 2000, 1, 4) .

    Der Auffassung der Beklagten, die entsprechende rechtliche Einordnung solcher Verträge als Normativverträge durch die aktuelle Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 21.3.2018 (B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 43) erfasse nur Verträge, die nach Inkrafttreten der Änderung des § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V und des damit eingeführten Kontrahierungszwanges für gesetzliche Krankenkassen abgeschlossen worden sind, folgt der Senat nicht.

  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2021 - L 6 U 2716/20

    Gesetzliche Unfallversicherung - Aufsichtsrecht - Aufsichtsklage - Zulässigkeit -

    Daraus folgt, dass Aufsichtsmaßnahmen, die stets eine Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordern, rechtswidrig sind, wenn sich das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 59/17 R -, SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, Rz. 37 m.w.N.).
  • BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R

    Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der

    Für ihre Zulässigkeit reicht grundsätzlich die schlüssige Behauptung aus, die Aufsichtsbehörde habe bei ihrer Aufsichtsanordnung das Aufsichtsrecht überschritten oder ermessensfehlerhaft gehandelt (vgl BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 205 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 31; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 32; BSG Urteil vom 27.1.2021 - B 6 A 1/20 R - juris RdNr 26, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Insbesondere kann es auch zweckmäßig sein, dass die Aufsichtsbehörde bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Versicherungsträger ihre abweichende Rechtsauffassung mitteilt, selbst in den Fällen, in denen förmliche Aufsichtsmaßnahmen nicht in Betracht kommen, weil das Handeln oder Unterlassen des Versicherungsträgers rechtlich vertretbar ist (zum Ausschluss von Aufsichtsmaßnahmen bei rechtlich vertretbarem Handeln vgl BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233, 241 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7; vgl auch Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand VIII/2020, Abschnitt 350 S 3) .

  • BSG, 19.10.2023 - B 1 KR 22/22 R

    Krankenversicherung - Medizinischer Dienst - Amtsenthebung eines Geschäftsführers

    Ob die Aufsichtsbehörde gegen einen festgestellten Rechtsverstoß einschreitet, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen (stRspr; vgl BSG vom 3.3.2009 - B 1 A 1/08 R - BSGE 102, 281 = SozR 4-2500 § 222 Nr. 1, RdNr 35; BSG vom 8.10.2019 - B 1 A 1/19 R - BSGE 129, 135 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 9, RdNr 35 f; BSG vom 21.3.2018 - B 6 KA 59/17 R - BSGE 125, 233 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 7, RdNr 48) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2021 - L 7 KA 47/18

    Kompetenz des Bewertungsausschusses - Bundesministerium für Gesundheit -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.10.2018 - L 9 KR 76/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Ausschreibungsverfahren -

  • LSG Hamburg, 28.05.2020 - L 1 KR 73/19

    Aufsichtsrecht - Maßnahme ggü einer Krankenkasse wegen Nichtumsetzung eines

  • BSG, 01.11.2023 - B 6 KA 23/23 B
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 44/16 R
  • BSG, 27.01.2021 - B 6 KA 11/20 B

    Erstattungen für Leistungen der Drogensubstitution als Bestandteil eines

  • VG Berlin, 08.09.2022 - 33 K 4.21
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