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   BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R   

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BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R (https://dejure.org/2018,6401)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R (https://dejure.org/2018,6401)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2018 - B 6 KA 31/17 R (https://dejure.org/2018,6401)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelung der Versorgung mit Impfleistungen durch Verträge zwischen Krankenkassen und ihrer Verbände mit den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Strukturen des vertragsärztlichen Versorgungssystems obwohl Sicherstellungsauftrag bei den ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 Abs 1 SGB 5, § 20i SGB 5, § 73 SGB 5, § 106 SGB 5, § 132e SGB 5
    Vertragsärztliche Versorgung - Regelung der Versorgung mit Impfleistungen durch Verträge zwischen Krankenkassen und ihrer Verbände mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) - Sicherstellungsauftrag liegt bei den Krankenkassen, nicht bei den KÄV - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit der Prüfgremien der vertragsärztlichen Versorgung zur Prüfung der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Impftätigkeiten; Wirtschaftlichkeitsprüfung bei der Anforderung von Impfstoffen bei fehlender Nachfrage der ...

  • rewis.io

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelung der Versorgung mit Impfleistungen durch Verträge zwischen Krankenkassen und ihrer Verbände mit den Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄVen) in den Strukturen des vertragsärztlichen Versorgungssystems obwohl Sicherstellungsauftrag bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Zuständigkeit der Prüfgremien der vertragsärztlichen Versorgung zur Prüfung der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Impftätigkeiten

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragsärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vertragsärztliche Versorgung mit Impfstoffen

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 26 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Zuständigkeit der Prüfungsgremien für Verordnung von Impfstoffen

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Dr. M.-S. ./. Beschwerdeausschuss der Vertragsärzte und Krankenkassen in Schleswig-Holstein, 6 Beigeladene

    Vertrags(zahn)arztrecht

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arzneikostenregress gegen eine Vertragsarztpraxis wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Impfstoffen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 511
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 30.01.1980 - 12 RK 16/79

    Auslegungsregel - Antrag auf Nachentrichtung - Gerichtliche Nachprüfbarkeit

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R
    Es bedarf hier keiner näheren Prüfung, unter welchen Voraussetzungen das Revisionsgericht die Auslegung eins Antrags durch das LSG überprüfen kann (näher dazu BSG SozR 5070 § 10a Nr. 3 zur fehlenden Bindung des BSG an eine vom LSG aufgestellte Auslegungsregel) .
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Prüfmethode der eingeschränkten Einzelfallprüfung -

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R
    Weshalb dann nicht in den Vereinbarungen zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen entsprechend bestimmt werden dürfte, dass das wirtschaftliche Verhalten der Vertragsärzte bei den Impfleistungen - soweit es zugunsten von Versicherten und zu Lasten von deren Krankenkassen erbracht wird - zu prüfen ist, ist auf dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu vertraglichen Vereinbarungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (etwa BSG SozR 4-2500 § 106 Nr. 17 RdNr 12 bis 14) nicht erkennbar.
  • BSG, 31.08.2000 - B 3 KR 11/98 R

    Krankenversicherungsrecht: Verstoß der Spitzenverbände der Krankenkassen gegen

    Auszug aus BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R
    Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des 3. Senats zu Verhütungsmitteln (Urteil B 3 KR 11/98 R vom 31.8.2000 - BSGE 87, 95 = SozR 3-2500 § 35 Nr. 1) passt hier nicht, wie das LSG zutreffend dargelegt hat.
  • BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 14/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Unwirtschaftlichkeit

    Dabei ist den betreffenden Gremien auch die Prüfung von Schutzimpfungen (vgl hier noch § 20d Abs. 1 SGB V idF des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes vom 22.12.2011, BGBl I 2983 , im Folgenden: aF; heute: § 20i Abs. 1 SGB V) zugewiesen, wenn vertragliche Vereinbarungen (§ 132e Abs. 1 SGB V idF des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes vom 22.12.2010, BGBl I 2262 ) zwischen den Verbänden der Krankenkassen und der KÄV die Impftätigkeit der Vertragsärzte gegenüber Versicherten der Krankenkassen in den Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung einbeziehen (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 20 ff; enger Penner/Fries, SGb 2019, 59, 61) .

    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit entsprechender gesamtvertraglicher Vereinbarungen bestehen nicht (vgl bereits BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 23) .

    Da Impfstoffe Arzneimittel (auch) iS des § 31 SGB V sind (BSG Urteil vom 25.1.2017 - B 6 KA 7/16 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 57 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 19) , wird ihre Verordnung grundsätzlich auch von § 13 Prüfvereinbarung erfasst, soweit diese Vorschrift das "Verordnungsverhalten" der Vertragsärzte betrifft.

    Unzulässig sind entsprechende Verordnungen auch insoweit, als eine Ersatzverordnung aufgrund von Fehlern, die im Verantwortungsbereich des Arztes liegen, erforderlich wird (vgl allgemein BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 35 ff) .

    (2) Der Senat hat bereits entschieden, dass die Einrichtungen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung die Verordnung von Impfstoffen auf ihre Wirtschaftlichkeit prüfen können (BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 20) .

    Zwar hat der Senat in seinem Urteil vom 21.3.2018 (B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 35 ff) im Zusammenhang mit der Verordnung von Impfstoffen entschieden, dass der Vertragsarzt für Kosten, die der Krankenkasse durch in seiner Vertragsarztpraxis unbrauchbar gewordene (abgelaufene) Impfstoffe entstehen, nicht einzustehen hat, wenn der Eintritt des Schadens auch bei sachgemäßem Vorgehen nicht vermeidbar war bzw das Verhalten des Vertragsarztes im Zusammenhang mit den beanstandeten Verordnungen vertretbar gewesen ist.

    Der Kreis der Ärzte, die Impfungen zu Lasten der Krankenkassen durchführen dürfen, sollte über die Vertragsärzte hinausgehen (dazu bereits BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 26) .

    So hat der Senat in seinem - bereits erwähnten - Urteil vom 21.3.2018 (B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 35 ff) entschieden, dass der Vertragsarzt für Kosten die der Krankenkasse durch die in seiner Vertragsarztpraxis verordneten, aber nicht verimpften Impfstoffe entstehen, unter bestimmten Umständen nicht einzustehen hat (dazu bereits RdNr 37) .

  • SG Magdeburg, 14.07.2021 - S 1 KA 25/17

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Regress - Vernichtung

    Auch wenn es aus Sicht der Ärzte der Klägerin aus medizinischen Gründen keine Alternative zu der Vernichtung der für die gesetzlich krankenversicherten Patienten vorgesehenen und von den Krankenkassen bereits bezahlten, aber nach der Havarie als verdorben eingestuften Impfstoffe gab, schließt dies nicht aus, die Verwerfung der Impfstoffe auch unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Verordnungsverhalten zu prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 25.01.2017 - B 6 KA 7/16 R und vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R, zitiert nach juris.de).

    Die fehlende Anwendbarkeit der spezielleren Vorschrift des § 15 Prüfvereinbarung schließt allerdings nicht aus, dass das Verordnungsverhalten des Arztes im Rahmen des Sprechstundenbedarfs bzw. des Bezuges von Impfstoffen nicht auch bezüglich anderer Umstände Gegenstand der Wirtschaftlichkeitsprüfung und der in diesem Rahmen eingeräumten Prüfarten sein kann (vgl. BSG, Urteile vom 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R, Rn 15 f. und vom 21.03.2018 - B 6 KA 31/17 R, Rn 23 und 28 a. E.; Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 44/06 R, Rn 16).

    Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Vertragsarzt, also auch die Klägerin, grundsätzlich das Risiko für die bestimmungsgemäße Lagerung und Verwendung der von ihm angeforderten Impfstoffe trägt, es sei denn, es sind besondere Umstände feststellbar, die dagegensprechen, dieses Risiko dem Arzt alleine zuzuordnen und die es rechtfertigen, die Krankenkassen ganz oder teilweise am Risiko zu beteiligen (zum unternehmerischen Risiko des Arztes bezgl. des Honorars für Impfungen, BSG, B 6 KA 31/17 R, Rn 40).

    In dem Fall ist bei der Prüfung des wirtschaftlichen Verordnungsverhaltens zugunsten des Vertragsarztes zu prüfen, welchen Einfluss diese Umstände auf die in Verfall geratene Impfstoffmenge hatten (vgl. aber auch unvorhersehbares Erlahmen des Impfinteresses, BSG, B 6 KA 31/17 R, Rn 35).

    Zwar nimmt das BSG an, dass der Vertragsarzt nicht allein das Risiko trägt, wenn eine gelieferte Charge Grippeimpfstoff unbrauchbar ist und vernichtet werden muss (Urteil vom 21.03.2018, B 6 KA 31/17 R, Rn 37), allerdings führt dieser Gesichtspunkt im Fall der Klägerin zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 KA 16/20 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Behandlung von traumatisierten, nach

    Der Begriff der vertragsärztlichen Versorgung ist weit; nach der Rechtsprechung des Senats wird davon auch die Sachleistungsaushilfe durch Krankenkassen und Vertragsärzte nach Europäischem Recht erfasst, die zugunsten von Personen erfolgt, die nicht in Deutschland versichert sind (BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28; zur Reichweite der vertragsärztlichen Versorgung bei Impfleistungen nach § 132a SGB V näher Senatsurteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 27) .
  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 35/19 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtung von Entscheidungen einer gemeinsamen

    Damit bleiben die Verordnungen Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung iS von § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB V, auch wenn sowohl der Arzt als auch der Versicherte, dem das Arzneimittel verordnet wird, an dem genannten Vertrag teilnehmen (vgl zuletzt zu einem Regress wegen der Verordnung von Impfleistungen auf der Grundlage der für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Bestimmungen: BSG Urteil vom 21.3.2018 - B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1) .

    Ausschlaggebend sind jedoch andere Gesichtspunkte: Der Senat hat bereits in einer Entscheidung vom 21.3.2018 (B 6 KA 31/17 R - SozR 4-2500 § 132e Nr. 1 RdNr 20) dargelegt, dass die nach § 106 SGB V für die Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung gebildeten Prüfgremien für einen Arzneimittelregress zuständig sind, wenn die dem Regress zugrundeliegende Verordnung in den Strukturen des vertragsärztlichen Versorgungssystems durchgeführt worden ist.

  • LSG Hessen, 13.06.2018 - L 8 KR 229/18

    Vereinbarung über Lieferung eines Grippeimpfstoffs: Öffentlicher Auftrag?

    Auch im Rahmen der Impfstoffverordnung kann ein Vertragsarzt einem Regress wegen unwirtschaftlichem Verhalten unterworfen sein (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 31/17 R -, juris).
  • SG Hannover, 14.09.2022 - S 20 KA 85/20

    Gefahr des Verwurfs; sonstiger Schaden; Verordnungen nach Ende der

    Insoweit handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG lediglich um eine unzutreffende Wertung, die rechtlich folgenlos bleibt (BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 7/16 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 31/17 R, Rn. 33).
  • SG Hannover, 14.09.2022 - S 20 KA 56/20

    Indikationsstellung; sonstiger Schaden; Verordnungsregress; Wunschverordnung;

    Insoweit handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG lediglich um eine unzutreffende Wertung, die rechtlich folgenlos bleibt (BSG, Urteil vom 25. Januar 2017 - B 6 KA 7/16 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 21. März 2018 - B 6 KA 31/17 R, Rn. 33).
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