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   BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R   

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BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R (https://dejure.org/2000,5397)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R (https://dejure.org/2000,5397)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 14/99 R (https://dejure.org/2000,5397)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Erwerbsunfähigkeit - Rente - Gewährung - Wartezeit - Ausbildung - Datenerfasser

  • Judicialis

    SGB VI § 53 Abs 2; ; SGB VI § 245

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorzeitige Wartezeiterfüllung bei Erwerbsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2001, 202
  • NZS 2000, 616
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 16.08.1990 - 4 RA 10/90

    Einmalige Leistungen iS § 144 SGG , selbständige Anfechtungs- und

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    Dieser steht im Einklang mit Sinn und Zweck der Vorschrift, die denjenigen Personenkreis begünstigen will, der (zugunsten der Solidargemeinschaft der Versicherten) sich einer Ausbildung unterzieht, und damit an die daraus typischerweise resultierende berufliche Qualifikation anknüpft, die es ihm ermöglicht, ein höheres Entgelt zu erzielen, so daß er höhere Beiträge an die Solidargemeinschaft leisten kann (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 14 mwN).

    Insoweit wird - wie ausgeführt - typisierend angeknüpft an die Tatsache, daß der Versicherte, der sich über ein bestimmtes Lebensalter hinaus einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzieht und hierdurch bedingt an dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten gehindert wird, in der Regel einen höheren Ausbildungsstand und damit eine entsprechende berufliche Stellung erlangt, die es ihm typisierend ermöglicht, höhere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 1232 Nr. 2 S 14 mwN).

  • BSG, 27.09.1979 - 4 RJ 115/78

    Wartezeitfiktion - Eintritt des Versicherungsfalles - Ausbildung

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    Der Senat hält nach Überprüfung an den Ausführungen des erkennenden Senats zu § 1252 Abs. 2 RVO in der Entscheidung vom 27. September 1979 (BSGE 49, 47 = SozR 2200 § 1252 Nr. 1) insoweit fest, als unter den Begriff der "Ausbildung" im Rahmen der Erfüllung der vorzeitigen Wartezeit entsprechend der Systematik und nach Sinn und Zweck der Vorschrift jedenfalls nur eine solche Ausbildung fällt, die die Arbeitskraft des Versicherten ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt, so daß er an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und infolgedessen am Erwerb von Pflichtbeitragszeiten gehindert ist (BSGE 49, 47, 49 f = BSG SozR 2200 § 1252 Nr. 1).

    Wie der Senat in der Entscheidung vom 27. September 1979 (BSGE 49, 47, 50 = SozR 2200 § 1252 Nr. 1) ausgeführt hat, steht diesem Ergebnis die Begründung in den Materialien zu dem insoweit inhaltlich im wesentlichen gleichen § 1252 RVO (vgl BT-Drucks 11/4124, S 165) nicht entgegen.

  • BSG, 09.11.1999 - B 4 RA 16/99 R

    Maßgeblichkeit rechtskräftiger Abänderungsentscheidungen für das

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    Infolgedessen kann - auch - dahinstehen, ob und ggf welche übergangsrechtlichen Bestimmungen auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finden (vgl hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 9. November 1999 - B 4 RA 16/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    Werden einer Personengruppe aus besonderem Anlaß besondere Vergünstigungen zugestanden, kann daraus grundsätzlich nicht ein besonderes verfassungsrechtliches Gebot hergeleitet werden, genau dieselben Vorteile in Anspruch nehmen zu dürfen (vgl BVerfGE 63, 255, 265 f).
  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    b) Diese Auslegung iS einer systematisch bedingten Einschränkung des Begriffs "Ausbildung" bei der Fiktion der vorzeitigen Wartezeiterfüllung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbietet, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl BVerfGE 65, 104, 112 f mwN).
  • Drs-Bund, 07.03.1989 - BT-Drs 11/4124
    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    Wie der Senat in der Entscheidung vom 27. September 1979 (BSGE 49, 47, 50 = SozR 2200 § 1252 Nr. 1) ausgeführt hat, steht diesem Ergebnis die Begründung in den Materialien zu dem insoweit inhaltlich im wesentlichen gleichen § 1252 RVO (vgl BT-Drucks 11/4124, S 165) nicht entgegen.
  • Drs-Bund, 13.09.1972 - BT-Drs VI/3767
    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R
    Nach dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung sollte sich zwar die fiktive Wartezeiterfüllung auf diejenigen erstrecken, die "in jungen Jahren" oder "in so kurzer Zeit nach Beendigung der Ausbildung" einen Versicherungsfall erleben, so daß sie normalerweise die Wartezeit nicht erfüllen konnten (BT-Drucks VI/3767, S 14).
  • LSG Bayern, 24.09.2014 - L 19 R 218/10

    Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung.

    Dies stellt eine Ausbildung im Sinne des § 53 Abs. 2 SGB VI dar (vgl. insoweit BSG vom 21.06.2000, B 4 RA 14/99 R, veröffentl. in Juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2022 - L 18 R 262/19

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Anforderungen an die

    Ein (erfolgreicher) Abschluss der Ausbildung ist nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R- juris Rdn. 15; Bayerisches LSG, Urteil vom 05.07.2017 - L 19 R 396/16 - juris Rdn. 77; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1998 - L 6 A 25/97- juris Rdn. 32; Heidemann in Schlegel-Voelzke, 3. Auflage 2021, Stand 01.04.2021, § 53 SGB VI Rdn. 55).

    Zur weiteren Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen des BSG im Urteil vom 21.06.2000 (B 4 RA 14/99 R) verwiesen.

  • BSG - B 5 R 262/06 B (anhängig)
    Von der Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, dass nur dann eine Ausbildung iS des § 53 Abs. 2 SGB VI vorliegt, wenn sie die Arbeitskraft des Versicherten ganz oder überwiegend in Anspruch genommen hat, sodass dieser an der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit und infolgedessen am Erwerb von Pflichtbeiträgen gehindert war (BSG SozR 3-2600 § 53 Nr. 1; BSG vom 28. April 1989 - 5 RJ 27/88 - Juris; BSGE 49, 47 = SozR 2200 § 1252 Nr. 1).
  • LSG Bayern, 13.11.2018 - L 19 R 72/16

    Erwerbsminderung, Rentenversicherung, Erkrankung, Rente, Behinderung,

    Dies ergibt sich auch, falls - entgegen BSG (Urteil vom 21.06.2000 - B 4 RA 14/99 R - nach juris) - hinsichtlich des Begriffes der Ausbildung iSv § 53 Abs. 2 S. 1 SGB VI auf die versicherungspflichtige Berufsausbildung (6-Jahreszeitraum vom 07.03.2010 bis 06.03.2016) abgestellt wird.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 8 R 1161/13

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI

    Die Rechtfertigung für eine Begünstigung dieses Personenkreises im Rahmen der "Wartezeiterfüllung" entfällt hingegen, wenn Pflichtbeitragszeiten, die - typisierend - durch die Regelung des § 53 Abs. 2 SGB VI ersetzt werden sollen, durch die Ausbildung gerade nicht verhindert werden (vgl. BSG Urt. v. 21.6.2000 - B 4 RA 14/99 R - juris Rn. 16 ff., 21; Urt. v. 28.4.1989 - 5 RJ 27/88 - juris Rn. 12; Urt. v. 27.9.1979 - 4 RJ 115/78 - juris Rn. 19 ff.; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI 01/08, § 53 Rn. 47; Gürtner in: Kasseler Kommentar, 112. EL 9/2020, § 53 SGB VI Rn. 21; Kreikebohm in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 53 SGB VI Rn. 9; Verbandskommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung 34. Erg.liefg.
  • LSG Thüringen, 18.08.2003 - L 6 RJ 644/02

    Eintritt der Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung; Bestimmung des

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  • SG Landshut, 08.12.2020 - S 12 R 307/20

    Erwerbsminderung, Rente, Bescheid, Berufskrankheit, Wartezeit, Arbeitsunfall,

    Besteht während der Ausbildung Versicherungspflicht, greift die Fiktion der Wartezeiterfüllung des § 53 Abs. 2 SGB VI nicht (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 14/99 R -, SozR 3-2600 § 53 Nr. 1).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.09.2012 - L 2 R 664/11
    Im Ergebnis kommt es mithin schon nicht entscheidungserheblich darauf an, dass sich nach Maßgabe der Auffassung des BSG (Urteil vom 21.06.2000, B 4 RA 14/99 R, SozR 3- 2600 § 53 Nr. 1) auf die vorzeitige Erfüllung der Wartezeit ohnehin nur derjenige berufen kann, der infolge einer versicherungsfreien Ausbildung gehindert war, Pflichtbeitragszeiten zu erwerben.
  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2020 - L 7 R 610/19
    Da dies typischerweise jedoch nur bei einer - erfolgreich - abgeschlossenen Ausbildung der Fall sei, knüpfe das Gesetz - insoweit ebenfalls typisierend - an die Beendigung der Ausbildung an (BSG, Urteil vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 14/99 R - juris Rdnr. 15).
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