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   BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R   

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BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R (https://dejure.org/2000,3042)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R (https://dejure.org/2000,3042)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2000 - B 4 RA 65/99 R (https://dejure.org/2000,3042)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zuzahlung - Leistung - Rehabilitation - Höhe - Antragstellung

  • Judicialis

    SGB VI § 32 Abs 1; ; SGB VI § 301; ; SGB VI § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Recht bei der Höhe der Zuzahlung zu einer stationären medizinischen Leistung zur Rehabilitation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (25)

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 116/94

    Übergangsrecht bei Rentengewährung nach fehlgeschlagener medizinischer

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Umgekehrt wird auf diese Weise (bezogen auf das Leistungs verhältnis "Rehabilitation" beginnend mit der Antragstellung und endend mit dem letzten Tag der Durchführung der Rehabilitation) gleichzeitig auch das Vertrauen des Versicherten auf eine überschaubare Gesetzeslage geschützt und er so in die Lage versetzt, Vor- und Nachteile eines künftigen Rehabilitationsverfahrens gegeneinander abzuwägen (vgl Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 7); insofern ist folglich das Ergebnis dieses am Beginn des Verfahrens stehenden (und der bescheidmäßigen Konkretisierung einzelner Leistungsansprüche vorgelagerten) Abwägungsprozesses hinsichtlich der (vorläufigen) Entscheidung über das "Ob" der Durchführung jedenfalls nicht mehr der Gefahr einer nachträglichen Infragestellung durch eine Veränderung des gesetzlichen Leistungsrahmens ausgesetzt.

    Wie der Senat im übrigen bereits entschieden hat (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1 S 6), liegt dem Gesamtbereich der Rehabilitation ein allgemeiner Grundsatz der Erkennbarkeit und Überschaubarkeit der Verhältnisse für den Versicherten bereits bei Antragstellung und vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme zugrunde.

    Der Senat hat unter Hinweis auf BT-Drucks 11/4124 bereits ausdrücklich entschieden (SozR 3-2600 § 301 Nr. 1), daß § 301 Abs. 1 SGB VI unmittelbar allein den Fall regelt, daß Versicherte, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften Leistungen zur Rehabilitation beantragt oder bezogen haben, diese Leistungen einheitlich nach dem vor Inkrafttreten der neuen Regelungen geltenden Recht erhalten.

  • BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92

    Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall -

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Auf diese Weise soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Versicherte während der stationären Heilbehandlung durch die regelmäßig vorliegende Ersparnis von Aufwendungen für seine häusliche Lebenshaltung (BSG aaO und in SozR 1500 § 149 Nr. 12 sowie Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1243 Nr. 2 mwN), mit Erhalt der vollkostenfreien Vorleistung durch den Träger eine rechtsgrundlose Vermögensmehrung erfährt (vgl entsprechend zur gesetzlichen Krankenversicherung Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 31), deren pauschaler Geldwert durch den Zuzahlungsanspruch abgeschöpft wird; im wirtschaftlichen Endergebnis verbleibt dem Versicherten damit der mit den erbrachten Naturalleistungen verbundene Vorteil allein insofern, als dieser gerade durch Krankheit und Erwerbsminderung bedingt war, während ein Eintreten der Versichertengemeinschaft für Aufwendungen zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, das den von ihr solidarisch zu tragenden Risiken erkennbar fremd ist, vermieden wird.

    Vergleichbar der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl hierzu Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4) entsteht damit im Rahmen einer Kostenlastregelung auch hier (erst) im Augenblick der vollkostenfreien Erbringung der Maßnahme in natura ein - zuvor entsprechend aufschiebend bedingter (vgl § 158 Abs. 1 BGB) - Erstattungsanspruch des Versicherungsträgers gegen den Versicherten in der gesetzlich jeweils vorgegebenen pauschalierten Höhe.

  • BSG, 21.08.1986 - 11a RA 49/85

    Begriff des öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruchs - keine entsprechende

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Auf diese Weise soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Versicherte während der stationären Heilbehandlung durch die regelmäßig vorliegende Ersparnis von Aufwendungen für seine häusliche Lebenshaltung (BSG aaO und in SozR 1500 § 149 Nr. 12 sowie Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1243 Nr. 2 mwN), mit Erhalt der vollkostenfreien Vorleistung durch den Träger eine rechtsgrundlose Vermögensmehrung erfährt (vgl entsprechend zur gesetzlichen Krankenversicherung Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 31), deren pauschaler Geldwert durch den Zuzahlungsanspruch abgeschöpft wird; im wirtschaftlichen Endergebnis verbleibt dem Versicherten damit der mit den erbrachten Naturalleistungen verbundene Vorteil allein insofern, als dieser gerade durch Krankheit und Erwerbsminderung bedingt war, während ein Eintreten der Versichertengemeinschaft für Aufwendungen zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, das den von ihr solidarisch zu tragenden Risiken erkennbar fremd ist, vermieden wird.

    Auch kann die Sachleistung in Höhe der Zuzahlung nicht als "überzahlt" gelten; vielmehr handelt es sich bei der Zuzahlungspflicht um eine selbständige, dem Versicherungsträger gegenüber bestehende gesetzliche Zahlungspflicht, die zwar ihrerseits auf einem sozialrechtlichen Leistungsverhältnis beruht, aber nicht etwa umgekehrt den Rechtsgrund bzw die Rechtmäßigkeit der erbrachten (Sach-)Leistung als solche tangiert (so bereits der 1. Senat zu § 20 AVG in SozR 1500 § 149 Nr. 11; ebenso bestätigend der 11a Senat in SozR 1500 § 149 Nr. 12).

  • BSG, 23.02.2000 - B 5 RJ 6/99 R

    Zuzahlungshöhe bei stationären medizinischen Leistungen zur Rehabilitation,

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Im übrigen beziehe er sich auf eine Entscheidung des 5. Senats des BSG vom 23. Februar 2000 (B 5 RJ 6/99 R).

    Zwar erheben die §§ 300 ff SGB VI nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte über den Wechsel vom AVG zum SGB VI hinaus den umfassenden Anspruch, im Vorgriff bereits die Modalitäten künftiger Rechtsänderungen innerhalb des SGB VI zu bestimmen (vgl bereits Urteil des Senats in SozR 3-2600 § 300 Nr. 3 S 4; ebenso zuletzt Urteil des 5. Senats vom 23. Februar 2000, B 5 RJ 6/99 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN sowie BT-Drucks 11/4124, S 206).

  • BSG, 11.01.1989 - 7 RAr 88/87

    Inhalt der Arbeitsbescheinigung nach § 133 AFG , Schadensersatz nach § 145 AFG

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Einer derartigen Annahme steht vielmehr bereits durchgreifend entgegen, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung seit jeher die Bedeutung des rein formellen Leistungsbegriffs ausschließlich dem Regelungszusammenhang der Bestimmung innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts entnommen hat (vgl BSGE 3, 234, 235 f; 5, 140, 141; 6, 47, 50; 30, 230, 232; 64, 233, 234 f).
  • BSG, 19.11.1996 - 1 RK 18/95

    Klage auf Befreiung von der Zuzahlungspflicht nach § 61 Abs. 1 SGB V , Zulassung

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Sie hat hieran auch unter Geltung des neuen Rechts festgehalten und ermittelt demgemäß dessen Bedeutungsgehalt gerade auch durch einen Vergleich mit der Vorgängerbestimmung (vgl SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 S 4).
  • BSG, 29.01.1991 - 4 RA 56/89

    Vergleichbarkeit der stationären Heilbehandlung eines Betreuten ist iS des § 20

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Auf diese Weise soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß der Versicherte während der stationären Heilbehandlung durch die regelmäßig vorliegende Ersparnis von Aufwendungen für seine häusliche Lebenshaltung (BSG aaO und in SozR 1500 § 149 Nr. 12 sowie Urteil des Senats in SozR 3-2200 § 1243 Nr. 2 mwN), mit Erhalt der vollkostenfreien Vorleistung durch den Träger eine rechtsgrundlose Vermögensmehrung erfährt (vgl entsprechend zur gesetzlichen Krankenversicherung Urteil des Senats in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 31), deren pauschaler Geldwert durch den Zuzahlungsanspruch abgeschöpft wird; im wirtschaftlichen Endergebnis verbleibt dem Versicherten damit der mit den erbrachten Naturalleistungen verbundene Vorteil allein insofern, als dieser gerade durch Krankheit und Erwerbsminderung bedingt war, während ein Eintreten der Versichertengemeinschaft für Aufwendungen zum gewöhnlichen Lebensunterhalt, das den von ihr solidarisch zu tragenden Risiken erkennbar fremd ist, vermieden wird.
  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Der Versicherte kann demzufolge nur vom Eintritt der äußeren Wirksamkeit der Bewilligungsentscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) bis zum Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist die ihn treffende Belastung konkret und individuell kalkulieren, um ggf seinen einleitend gestellten Antrag noch zurückzunehmen (vgl entsprechend zur Rücknahme des Rentenantrages BSG in SozR 3-2500 § 50 Nr. 3) und auf diese Weise der Mitwirkungsverpflichtung rechtmäßig die Grundlage zu entziehen; demgegenüber hat die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angedeutete Möglichkeit, der bewilligten Maßnahme im Widerspruch zu einer - allerdings nicht nachteilsbewehrten - rechtlichen Verpflichtung fernzubleiben, ersichtlich außer Betracht zu bleiben.
  • BSG, 18.12.1969 - 2 RU 314/67

    Unternehmereigeschaft eines Bauherren - Haftung eines Bauherren für BG-Beiträge

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Einer derartigen Annahme steht vielmehr bereits durchgreifend entgegen, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung seit jeher die Bedeutung des rein formellen Leistungsbegriffs ausschließlich dem Regelungszusammenhang der Bestimmung innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrensrechts entnommen hat (vgl BSGE 3, 234, 235 f; 5, 140, 141; 6, 47, 50; 30, 230, 232; 64, 233, 234 f).
  • BSG, 15.12.1994 - 4 RA 44/93

    Ermessensausübung bei Rehabilitationsleistungen - Kraftfahrzeughilfe

    Auszug aus BSG, 21.06.2000 - B 4 RA 65/99 R
    Der Ablauf der Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 SGG) bestimmt dabei denjenigen Zeitpunkt, von dem an sich die dem Versicherten unter Berücksichtigung des Grundsatzes "Rehabilitation vor Rente" (§ 7 Rehabilitationsangleichungsgesetz ) obliegende Mitwirkungspflicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RehaAnglG) über die mit seinem Antrag vorweg generell bekundete Bereitschaft zu ihrer Erfüllung und die allgemeine Pflicht zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren hinaus (Urteil des Senats in SozR 3-5765 § 10 Nr. 3 S 18) erstmals auf die Förderung der jeweils konkret zuerkannten Maßnahme erstreckt; durch die Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht noch aufschiebend bedingt steht damit nunmehr auch das Entstehen einer Nebenpflicht zur Zuzahlung fest.
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 5/96

    Berücksichtigung von Apothekenrabatt und Patientenzuzahlungen bei der Festsetzung

  • BSG, 11.10.1994 - 1 RK 34/93

    Voraussetzung - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - Schwerbeschädigter -

  • BSG, 15.10.1957 - 3 RK 80/55

    Nachentrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung - Beitragspflicht für die

  • BSG, 21.03.1991 - 1 RA 51/89

    Ausfallzeit wegen Arbeitslosengeldbezuges, Eintragung in die Handwerksrolle

  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 65/95

    Fehlen der Urteilsgründe nach § 551 Nr. 7 ZPO , Beratung des Rehabilitanden im

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem

  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

  • BSG, 29.08.1996 - 4 RA 54/95

    Erhöhung der Altersrente wegen Hinausschiebens des Versicherungsfalls

  • BFH, 29.09.1992 - VII R 56/91

    Keine zwingende Etikettenbesteuerung bei Auslagerung in Kleinverkaufsbehältnisse

  • BFH, 27.05.1987 - X R 25/80

    Gemeinnütziger Zweck - Gemeinnützigkeit

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel -

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • LSG Bayern, 30.10.2001 - L 5 RJ 158/98

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ; Minderung

    Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI idF des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Bayern, 14.05.2002 - L 5 RJ 2/00

    Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; Die

    Ebenso ist er auch nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Bayern, 18.12.2001 - L 5 RJ 81/01

    Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Fehlender Nachweis

    Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R) des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Bayern, 14.05.2002 - L 5 RJ 578/01

    Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit; Bezug

    Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Bayern, 19.02.2002 - L 5 RJ 158/01

    Anspruch eines Teulzeitbeschäftigten auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente bei

    Damit ist er auch nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Bayern, 24.07.2001 - L 5 RJ 461/99
    Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI idF des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.6.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R,) des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Niedersachsen, 03.07.2001 - L 1 RA 47/00

    Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen der Überprüfung der Zuzahlung zu einer

    Nur ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Zuzahlung für die Reha-Maßnahme des Klägers richtete sich nach dem Recht des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) - neues Recht -, da die Maßnahme zwar noch im Jahre 1996 beantragt worden, aber erst im Jahre 1997 bewilligt und durchgeführt worden war (BSG, Urteile vom 21.6.2000, B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R und B 4 RA 72/99 R).
  • LSG Bayern, 24.07.2001 - L 5 RJ 338/97
    Nach den nachfolgend dargelegten Beweisergebnissen besitzt die Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen und ist damit erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.6.2000: B 4 RA 52/99 R B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
  • LSG Bayern, 02.10.2001 - L 5 RJ 118/01
    Damit ist er erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art. 82 Abs. 2 GG, § 302 a SGB VI idF des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.06.2000: B 4 RA 52/99 R, B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R) des § 43 Abs. 2 S.1 und 2 teilweise (unter sechsstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
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