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   BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R   

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BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R (https://dejure.org/2018,16710)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R (https://dejure.org/2018,16710)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - B 11 AL 13/17 R (https://dejure.org/2018,16710)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung; Anforderungen an die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bei Abschluss eines Abfindungsvertrags bei Anwendung des BAT und des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für ...

  • rewis.io

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist - Rationalisierungsschutz - Anwendung der fiktiven Kündigungsfrist - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - keine Einzelfallprüfung - Vorliegen einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • datenbank.nwb.de

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist - Rationalisierungsschutz - Anwendung der fiktiven Kündigungsfrist - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - keine Einzelfallprüfung - Vorliegen einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    N. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 62/99 R

    Sozialplanabfindung, Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Werden diese fiktiven Kündigungsfristen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eingehalten, gilt die Beendigung nach der typisierenden Wertung des Gesetzgebers jeweils als vorzeitig mit der Folge der Anrechnung eines Teils der Abfindung nach Maßgabe des § 143a Abs. 2 SGB III aF (vgl BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 253 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 154 ff mwN; vgl Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 117 Abs. 2 und 3 AFG durch das 4. AFG-ÄndG vom 12.12.1977 - BT-Drucks 8/857 S 9).

    In diesem Fall wird zum Nachteil des Betroffenen davon ausgegangen, dass in einer Entlassungsentschädigung ein anrechenbarer Anteil von Arbeitsentgelt enthalten ist (BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 255 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 156; BSG vom 8.2.2001 - B 11 AL 59/00 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 23 S 166) .

    Die Schwierigkeiten in der Sachaufklärung, die mit dieser Vorgängerregelung des § 96 AVAVG verbunden waren, sollten durch die typisierenden und vereinfachten Nachfolgeregelungen in § 117 Abs. 1 AFG und § 143a Abs. 1 SGB III aF vermieden werden (BT-Drucks V/2291 S 82; V/4110 S 54 zu den Ruhensregelungen nach dem Entwurf eines Arbeitsförderungsgesetzes; vgl BSG vom 21.9.1995 - 11 RAr 41/95 - BSGE 76, 294, 297 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 12 S 82; BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 155 f).

    Eine vom Gesetzgeber nach dem Sinn und Zweck der Ruhensregelungen nicht mehr beabsichtigte Einzelfallprüfung, ob der Arbeitgeber im Hinblick auf mögliche Gründe für eine verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Kündigung oder weitere verfahrensrechtliche Umstände nicht wirksam kündigen kann und sich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "erkaufen" muss (BSG vom 29.1.2001 - B 7 AL 62/99 R - BSGE 87, 250, 254 = SozR 3-4100 § 117 Nr. 22 S 155) , wäre aber die Konsequenz der "erweiternden Auslegung" des LSG.

  • BAG, 13.06.1986 - 7 AZR 648/84
    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Vielmehr bestimmt § 5 Abs. 2 RatSchTVAng nach seinem Regelungsgehalt den Vorrang der Arbeitsplatzsicherung nach den §§ 3, 4 RatSchTVAng vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung (vgl BAG vom 13.6.1986 - 7 AZR 648/84 - juris RdNr 24 - zu der Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 letzte Unterabsätze des RatSchTVAng vom 29.10.1971; BAG vom 15.11.2001 - 6 AZR 629/00 - ZTR 2002, 485 ff).

    Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt hätte nach arbeitsrechtlicher Rechtsprechung geprüft werden müssen, ob objektiv ein anderer Arbeitsplatz bei der KVH vorhanden gewesen ist, auf den die Klägerin hätte verwiesen werden können (BAG vom 13.6.1986 - 7 AZR 648/84 - juris RdNr 24) .

  • BSG, 13.03.2018 - B 11 AL 12/17 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung -

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Diese Bescheide treffen eine einheitliche rechtliche Regelung und können von der Klägerin gemeinsam angefochten werden (vgl zuletzt BSG vom 13.3.2018 - B 11 AL 12/17 R - juris RdNr 11, zur Veröffentlichung in SozR und BSGE vorgesehen) .
  • BSG, 29.08.1963 - 7 RAr 21/62
    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    § 96 Abs. 1 Satz 2 AVAVG, wonach als Arbeitsentgelt auch sonstige an den Arbeitnehmer gezahlte Beträge galten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen war, dass sie zur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt erbracht worden waren, erforderte eine aufwändige Einzelfallprüfung (vgl zB BSG vom 29.8.1963 - 7 RAr 21/62 - BSGE 20, 20 = SozR Nr. 2 zu § 96 AVAVG; BSG vom 17.3.1972 - 7 RAr 18/69 - juris RdNr 13).
  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Entlassungsentschädigung - Kündigung

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Die zwischenzeitliche Ausschöpfung der Gesamtanspruchsdauer des Alg-Anspruchs steht einem Zahlungsanspruch für die Zeit vom 24.6.2010 bis 22.9.2010 nicht entgegen (vgl BSG vom 17.12.2013 - B 11 AL 13/12 R - BSGE 115, 106 = SozR 4-4300 § 143a Nr. 2, RdNr 19) .
  • BSG, 17.03.1972 - 7 RAr 18/69

    Rechtliche Qualifizierung und Bemessung einer auf Grund eines

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    § 96 Abs. 1 Satz 2 AVAVG, wonach als Arbeitsentgelt auch sonstige an den Arbeitnehmer gezahlte Beträge galten, wenn nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen war, dass sie zur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt erbracht worden waren, erforderte eine aufwändige Einzelfallprüfung (vgl zB BSG vom 29.8.1963 - 7 RAr 21/62 - BSGE 20, 20 = SozR Nr. 2 zu § 96 AVAVG; BSG vom 17.3.1972 - 7 RAr 18/69 - juris RdNr 13).
  • BSG, 25.10.1989 - 7 RAr 108/88

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Die bei objektiver Betrachtung "richtige" ordentliche Kündigungsfrist ist unbesehen etwaiger (irrtümlicher) subjektiver Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien über die Kündigungsfristen zugrunde zu legen (BSG vom 25.10.1989 - 7 RAr 108/88 - SozR 4100 § 117 Nr. 26 S 141; BSG vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 13 S 91).
  • BSG, 21.05.1980 - 7 RAr 81/79

    Tarifliche Unkündbarkeit - Vorlage eines Sozailplans - Wirksame Kündigung - Ruhen

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Ob ein Arbeitsverhältnis (noch) ordentlich gekündigt werden kann, bestimmt sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags (vgl BSG vom 21.5.1980 - 7 RAr 81/79 - BSGE 50, 121, 123 = SozR 4100 § 117 Nr. 3 S 26) .
  • BAG, 08.10.1957 - 3 AZR 124/55

    Ordentliche Kündigung - Anderweite Unterbringung - Dringende betriebliche

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Im Gegensatz dazu steht die so genannte außerordentliche Kündigung, die unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich ohne Frist möglich ist, aber auch befristet erfolgen kann (vgl BAG vom 8.10.1957 - 3 AZR 124/55 - AP Nr. 15 zu § 626 BGB) .
  • BSG, 28.11.1996 - 7 RAr 56/96

    Aufhebungsentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung ab 1.1.1994

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R
    Die bei objektiver Betrachtung "richtige" ordentliche Kündigungsfrist ist unbesehen etwaiger (irrtümlicher) subjektiver Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien über die Kündigungsfristen zugrunde zu legen (BSG vom 25.10.1989 - 7 RAr 108/88 - SozR 4100 § 117 Nr. 26 S 141; BSG vom 28.11.1996 - 7 RAr 56/96 - SozR 3-4100 § 117 Nr. 13 S 91).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BSG, 21.09.1995 - 11 RAr 41/95

    Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG

  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 629/00

    Direktionsrecht - Geringer vergüteter Arbeitsplatz - Tarifauslegung

  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 59/00 R

    Arbeitslosengeld - Gleichwohlgewährung - Berechnung des Erstattungsanspruches -

  • LSG Bayern, 06.03.2024 - L 10 AL 85/21

    Radolfzell II-Abkommen

    Die bei objektiver Betrachtung "richtige" ordentliche Kündigungsfrist ist unbesehen etwaiger (irrtümlicher) subjektiver Vorstellungen der Arbeitsvertragsparteien über die Kündigungsfristen zugrunde zu legen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 143a Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung: BSG, Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R - juris).
  • BSG, 27.08.2019 - B 11 AL 28/19 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Hiernach hat der Gesetzgeber eine typisierende Wertung vorgenommen, die eine Einzelfallprüfung, ob eine bestimmte, nicht weiter differenzierte Abfindungssumme entgegen der gesetzlichen Vermutung keinen oder nur in geringerem Umfang Lohnausfall vergütet, ausschließt (vgl Valgolio in Hauck/Noftz, K § 158 SGB III, Stand Mai 2017 RdNr 40 f, auch RdNr 113 zur fehlenden Absetzbarkeit von Kosten für die Durchsetzung der Abfindung im arbeitsgerichtlichen Prozess; vgl zur unwiderlegbaren Vermutung zwischen einer Abfindungsleistung und dem "Verzicht" des Arbeitnehmers auf den ihm zustehenden Kündigungsschutz zuletzt BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 13/17 R - Juris RdNr 23 f; vgl auch BSG vom 20.1.2000 - B 7 AL 48/99 R - SozR 3-4100 § 117 Nr. 20 S 137 zur Unbeachtlichkeit des Vortrags, dass die erhaltene Abfindung wegen anhaltender Erkrankung keinen Arbeitslohn beinhalten könne) .
  • BSG, 25.04.2023 - B 11 AL 7/23 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit der Rechtsprechung des BSG zu § 158 SGB III bzw den Vorgängerregelungen § 143a SGB III aF und § 117 AFG (zuletzt BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 13/17 R; BSG vom 30.8.2018 - B 11 AL 16/17 R) .
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