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   BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R   

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BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R (https://dejure.org/2018,16712)
BSG, Entscheidung vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R (https://dejure.org/2018,16712)
BSG, Entscheidung vom 21. Juni 2018 - B 11 AL 4/17 R (https://dejure.org/2018,16712)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld; Keine Anerkennung eines sog. Kreditboykotts als unabwendbares Ereignis im Sinne von § 170 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB III

  • rewis.io

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis - vorübergehender Arbeitsausfall - Liquiditätsengpass - Kreditboykott - geschäftsfelduntypisches Marktverhalten - dauerhaftes strukturelles Geschäftsproblem

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Kurzarbeitergeld

  • datenbank.nwb.de

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis - vorübergehender Arbeitsausfall - Liquiditätsengpass - Kreditboykott - geschäftsfelduntypisches Marktverhalten - dauerhaftes strukturelles Geschäftsproblem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Arbeitsförderungsrechts

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    V.H.M. e.V. ./. Bundesagentur für Arbeit

    Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2018, 877
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R

    Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall - wirtschaftlicher Grund -

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
    Der Begriff schließt deshalb alle Arbeitsausfälle ein, die sich aus der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufes und damit aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben (so bereits BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, juris RdNr 21 ff, noch zu § 64 AFG; BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 15) .

    Diese gesetzliche Konkretisierung des Begriffs "unabwendbares Ereignis" spricht dafür, dass es sich um ein zeitlich begrenztes, außergewöhnliches und von außen auf den Betrieb einwirkendes Geschehen handeln muss, das den Betrieb vergleichbar den äußeren Witterungsereignissen trifft (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1; BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 14) .

    Entgegen der Auffassung der Revision und mit dem LSG ist ein gerade auch in zeitlicher Hinsicht begrenztes Geschehen zu verlangen (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 18 und BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 14) .

    Mit Kug als Leistung der aktiven Arbeitsförderung (vgl § 3 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 4 SGB III) soll somit nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Solidargemeinschaft verlagert werden, sodass eine rein innerbetriebliche Entwicklung als Ursache für den Arbeitsausfall nicht genügt (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 14 ff; BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 14) .

    Sie wären letztlich nur Ausdruck von auf Dauer angelegten Akzeptanzproblemen des Klägers als Akteur im Wirtschaftsleben, die dessen Risikosphäre angehören (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 18; zur gewissen Unschärfe dieser Abgrenzung aber auch Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 96 SGB III RdNr 24, Stand Oktober 2016) .

  • BSG, 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - unabwendbares Ereignis -

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
    Diese gesetzliche Konkretisierung des Begriffs "unabwendbares Ereignis" spricht dafür, dass es sich um ein zeitlich begrenztes, außergewöhnliches und von außen auf den Betrieb einwirkendes Geschehen handeln muss, das den Betrieb vergleichbar den äußeren Witterungsereignissen trifft (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1; BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 14) .

    Entgegen der Auffassung der Revision und mit dem LSG ist ein gerade auch in zeitlicher Hinsicht begrenztes Geschehen zu verlangen (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 18 und BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 14) .

    Mit Kug als Leistung der aktiven Arbeitsförderung (vgl § 3 Abs. 3 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 4 SGB III) soll somit nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Solidargemeinschaft verlagert werden, sodass eine rein innerbetriebliche Entwicklung als Ursache für den Arbeitsausfall nicht genügt (vgl BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 14 ff; BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 14) .

    Im Spannungsverhältnis der Entlastungsziele des Kug (dazu zuletzt BSG vom 11.12.2014 - B 11 AL 3/14 R - SozR 4-4300 § 170 Nr. 3 RdNr 16; vgl zur Funktion und zum Funktionswandel des Kug Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, Vor § 95 SGB III RdNr 4 f, 33 ff, Stand Oktober 2016) zum Betriebs- und Wirtschaftsrisiko der Unternehmen sind Unternehmer vor der Verwirklichung von Risiken, die der wirtschaftlichen Betätigung von vornherein innewohnen, aber gerade nicht durch die Zahlung von Kug geschützt.

  • BSG, 14.09.2010 - B 7 AL 21/09 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - erheblicher Arbeitsausfall - Bindungswirkung des

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
    Die Revision des Klägers, der in zulässiger Weise Rechte der Arbeitnehmer seines Betriebs auf Kug im Wege der Prozessstandschaft geltend macht (vgl nur BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 10 mwN) , ist unbegründet (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG) .

    Durch diesen Bescheid hat die Beklagte in der Sache - trotz der gewählten Formulierung, der Anzeige nicht entsprechen zu können - die Feststellung eines Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kug im Anerkennungsverfahren abgelehnt (sog negativer Anerkennungsbescheid); diese Feststellungen sind auf der ersten Stufe des zweistufig konzipierten Verwaltungsverfahrens zu treffen (vgl § 173 Abs. 3 SGB III in der vom 1.1.2004 bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 - BGBl I 2848, nunmehr § 99 Abs. 3 SGB III; vgl dazu BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16) .

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 102/97 R

    Kurzarbeitergeld - Betrieb - Betriebsabteilung - Arbeitsausfall - wirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
    Der Begriff schließt deshalb alle Arbeitsausfälle ein, die sich aus der Gesamtheit der laufenden Produktions- und Konjunkturvorgänge, den Veränderungen des Wirtschaftskreislaufes und damit aus der Teilnahme des Betriebs am Wirtschaftsleben ergeben (so bereits BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, juris RdNr 21 ff, noch zu § 64 AFG; BSG vom 15.12.2005 - B 7a AL 10/05 R - BSGE 96, 14 = SozR 4-4300 § 170 Nr. 1, RdNr 15) .

    Ein "Beruhen" des Arbeitsausfalls auf solchen Gründen ist dann anzunehmen, wenn diese Gründe ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung für den Arbeitsausfall gewesen sind (vgl nur BSG vom 29.4.1998 - B 7 AL 102/97 R - BSGE 82, 124 = SozR 3-4100 § 64 Nr. 4, juris RdNr 31; ausführlich Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 96 SGB III RdNr 60 ff, Stand Oktober 2016) .

  • BSG, 28.07.1987 - 7 RAr 92/85
    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
    Werden sowohl der negative Anerkennungsbescheid als auch ablehnende Leistungsbescheide angegriffen, ist richtige Klageart allein die hier auch erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG (BSG vom 28.7.1987 - 7 RAr 92/85 - juris RdNr 18 f; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 22/89 - juris RdNr 15) .
  • BSG, 15.02.1990 - 7 RAr 22/89

    Leisungsverweigerung - Klageart

    Auszug aus BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R
    Werden sowohl der negative Anerkennungsbescheid als auch ablehnende Leistungsbescheide angegriffen, ist richtige Klageart allein die hier auch erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG (BSG vom 28.7.1987 - 7 RAr 92/85 - juris RdNr 18 f; BSG vom 15.2.1990 - 7 RAr 22/89 - juris RdNr 15) .
  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 6/21 R

    Berechnung des Kurzarbeitergelds - Nettoentgeltdifferenz - Berücksichtigung von

    Für die erste Stufe sieht § 99 Abs. 3 SGB III, der § 173 Abs. 3 SGB III aF entspricht, vor, dass auf die Anzeige des Arbeitsausfalls vorab unverzüglich ein schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen ist, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl dazu BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16; BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 4/17 R - RdNr 14) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - L 9 AL 43/22

    Corona-Pandemie: Auch ausländische Fluggesellschaften können Kurzarbeitergeld

    Der Entgeltausfall beruhte auf einem unabwendbaren Ereignis iSv § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Dabei handelt es sich um von außen auf den Betrieb einwirkende, als solche vom Betrieb nicht abzuwendende Umstände (BSG Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R; Kühl in Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 96 Rn. 22).

    Die einzelnen Arbeitnehmer müssen nicht genannt werden, da die Agentur für Arbeit das Kurzarbeitergeld als Gesamtsumme an den Arbeitgeber auszahlt und dieser gem. § 320 Abs. 1 Satz 2 SGB III verpflichtet ist, es für die Arbeitnehmer auszurechnen und zu zahlen (BSG Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R).

  • BSG, 07.05.2019 - B 11 AL 11/18 R

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung - Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld

    Gegen diese Entscheidung im Leistungsverfahren (vgl zum zweistufig ausgestalteten Verwaltungsverfahren BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 21/09 R - SozR 4-4300 § 173 Nr. 1 RdNr 16) wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG (vgl BSG vom 21.6.2018 - B 11 AL 4/17 R - juris RdNr 14 mwN) , zulässigerweise gerichtet auf ein Grundurteil (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) .
  • SG Landshut, 20.10.2023 - S 16 AL 196/21

    Kein Kurzarbeitergeld bei Realisierung des allgemeinen Betriebs- und

    Ein "Beruhen" des Arbeitsausfalls auf solchen Gründen ist dann anzunehmen, wenn diese Gründe ursächlich im Sinne einer wesentlichen Bedingung für den Arbeitsausfall gewesen sind (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R, Rn. 16 - juris).

    Demgegenüber soll mit dem Kug gerade nicht das gesamte Betriebs- und Wirtschaftsrisiko auf die Solidargemeinschaft verlagert werden (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R, Rn. 20 - juris).

    Diese gesetzliche Konkretisierung des Begriffs "unabwendbares Ereignis" spricht dafür, dass es sich um ein zeitlich begrenztes, außergewöhnliches und von außen auf den Betrieb einwirkendes Geschehen handeln muss, das den Betrieb vergleichbar den äußeren Witterungsereignissen trifft (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R, Rn. 18 - juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2023 - L 9 AL 134/22
    Der Entgeltausfall beruhte auf einem unabwendbaren Ereignis iSv § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III. Dabei handelt es sich um von außen auf den Betrieb einwirkende, als solche vom Betrieb nicht abzuwendende Umstände (BSG Urteil vom 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R; Kühl in Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 96 Rn. 22).
  • LSG Sachsen, 04.09.2019 - L 3 AL 201/16

    Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Seitdem zitiert es zur Begründung der Kostengrundentscheidung nur noch § 193 SGG (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 21. Juni 2018 - B 11 AL 4/17 R - juris Rdnr. 23).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2021 - L 9 AL 185/20
    Arbeitgeber oder Betriebsvertretung sind nämlich in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter der Arbeitnehmer, was aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung ändert (BSG, Urt. v. 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R -, juris Rn. 22; vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 21.06.2018 - B 11 AL 4/17 R -, juris Rn. 23; ferner auch SächsLSG, Beschl. v. 04.09.2019 - L 3 AL 201/16 B -, juris Rn. 27; aus der Lit. nur BeckOKG/Krauss SGG § 183 SGG, Rn. 51 m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2023 - L 18 AL 46/22

    Beschränkung der Gewährung von Kurzarbeitergeld auf in einem deutschen

    Durch diesen Bescheid hat die Beklagte auf der ersten Stufe des zweistufig konzipierten Verwaltungsverfahrens auf die Anzeige des Arbeitsausfalls der Klägerin die Feststellung der betrieblichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kug im Anerkennungsverfahren abgelehnt (sog. negativer Anerkennungsbescheid; vgl. dazu BSG, Urteile vom 14. September 2010 - B 7 AL 21/09 R - und vom 21. Juni 2018 - B 11 AL 4/17 R -, juris).
  • SG Nordhausen, 11.01.2022 - S 18 AL 660/21

    Kurzarbeitergeldanspruch - Anzeige des Arbeitsausfalles - Nichtzahlung von

    Die begehrte Bewilligung von Kug verfolgt er mit einer hier statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) und begehrt Leistungen dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG, zur Zulässigkeit für das Kug BSG, Urteil vom 21. Juni 2018, B 11 AL 4/17 R, juris).
  • SG Nordhausen, 31.08.2021 - S 18 AL 1396/20

    Kurzarbeitergeldanspruch - rechtmäßige Anordnung der Kurzarbeit durch Arbeitgeber

    In zulässiger Weise wehrt sich die Klägerin gegen die dort verfügten Ablehnungen mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4 SGG) und begehrt Leistungen dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG, hierzu für Kug BSG, Urteil vom 21. Juni 2018, B 11 AL 4/17 R, juris).
  • SG München, 28.09.2021 - S 57 AL 326/20

    Transferkurzarbeitergeld und Betriebsänderung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - S 120 AL 771/20
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