Rechtsprechung
BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Rentenversicherung
- lexetius.com
Fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs 2a SGB VI - Lehrling einer Gewerblichen Fachschule - Gesellenprüfung - Verfassungsmäßigkeit
- openjur.de
Fiktive Pflichtbeitragszeit nach § 247 Abs 2a SGB 6; Lehrling einer Gewerblichen Fachschule; Gesellenprüfung; Verfassungsmäßigkeit
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Höhere Altersrente unter Berücksichtigung einer Fachschulausbildung ohne Beitragszahlung als (fiktive) Pflichtbeitragszeit; Anrechnung des Besuchs einer gewerblichen Fachschule als Beitragszeit trotz Nichtbestehen einer Versicherungspflicht nach der damals geltenden ...
- Judicialis
SGB VI § 55 S 1; ; SGB VI § 55 S 2; ; SGB VI § 247 Abs 2a; ; SGB X § 44; ; RVO § 1226 Abs 1 Nr 1; ; RVO § 1227; ; GG Art 3 Abs 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berücksichtigung einer Fachschulausbildung ohne Beitragszahlung als fiktive Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.org (Leitsatz/Kurzinformation)
Keine Anerkennung fiktiver Beitragszeiten in deutscher Rentenversicherung für Besuch einer Fachschule für Maschinenbau in den 50er Jahren
Verfahrensgang
- SG Augsburg - 12 R 4207/05
- SG Augsburg, 17.08.2005 - S 12 R 4207/05
- LSG Bayern, 18.07.2007 - L 16 R 107/06
- BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BSG, 23.09.1999 - B 12 RJ 1/99 R
Rentenversicherungspflicht - Anlernling - familienhafte Mithilfe - fiktive …
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Damit sei der Begriff Lehrverhältnis ausdrücklich erweiternd ausgelegt worden (Bezug auf BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 2).Für diese Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden; ebenso für diejenigen, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden war (…vgl zB zu der im oben zitierten Ausschussbericht erwähnten Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO; s insgesamt mwN BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 9 f).
Der Begriff des Lehrverhältnisses war zwar für die Frage der Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung weit auszulegen (BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 11).
Mit den "sonst zu ihrer Berufsausbildung" Beschäftigten sind diejenigen gemeint, die erst durch § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO idF des Art. 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz idF des Art. 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zum 1.3.1957 in die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung einbezogen worden sind und dort neben den Lehrlingen aufgeführt wurden (BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 2).
Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmung haben bereits der 12. und der 5. Senat des BSG die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI insoweit einschränkend ausgelegt (vgl BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 10; BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, Juris RdNr 20).
- BSG, 30.01.1963 - 3 RK 36/59
Klage auf Feststellung der Versicherungsfreiheit von Lehrlingen eines …
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Für diese Lehrzeiten sollen Beitragszeiten (fiktiv) anerkannt werden; ebenso für diejenigen, deren Versicherungspflicht erst durch die Rechtsprechung klargestellt worden war (vgl zB zu der im oben zitierten Ausschussbericht erwähnten Versicherungspflicht von Jugendlichen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO;… s insgesamt mwN BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 9 f).Denn nach der zitierten Gesetzesbegründung des Bundestagsausschusses geht die Vorschrift von der "Versicherungspflicht auch für Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes" aus und bezieht sich damit auf das einschlägige Urteil des BSG vom 30.1.1963 (BSGE 18, 246 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO), welches hierfür gerade kein Beschäftigungsverhältnis des Lehrlings verlangt.
Ausbildungsverhältnisse, bei denen nicht die Verwertung der Arbeitskraft, sondern die Berufsausbildung im Vordergrund stand, begründeten danach Versicherungspflicht in der Rentenversicherung grundsätzlich nur, wenn es sich um ein Lehrverhältnis handelte (vgl BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246, 248 = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO).
Auch beim Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung war jedoch zwischen einem Schüler- und einem Lehrlingsverhältnis zu unterscheiden; Letzteres musste nicht nur auf die Erlangung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten gerichtet sein, sondern sich auch bereits durch typische Elemente des eigentlichen Arbeitsverhältnisses wie betriebsgemäße Weisungsunterworfenheit, Bindung an Arbeitszeit und Urlaubsgewährung auszeichnen; typischerweise waren die Betroffenen als "Lehrlinge" und nicht als "Schüler" zu bezeichnen (so auch das Urteil zu Lehrlingen in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten eines Erziehungsheimes, BSG vom 30.1.1963, BSGE 18, 246, 249 f = SozR Nr. 37 zu § 165 RVO zur Rechtslage 1955).
- BSG, 01.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R
Anrechenbarkeit der landwirtschaftliche Berufsausbildung im elterlichen Betrieb …
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Maßgeblich ist, ob eine Beitragsentrichtung für die Lehre oder die sonstige Berufsausbildung nach dem damaligen Recht der RVO, wie es sich aus heutiger Sicht darstellt, geboten gewesen wäre (Bundessozialgericht vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, NachrLVA HE 2000, 88 = MittLVA Oberfr 2000, 370, mwN).Anders als der Kläger meint, füllt die fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht jede Versicherungslücke, die durch ein Ausbildungsverhältnis ohne Beitragszahlung in der fraglichen Zeit entstanden ist (vgl auch BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, Juris-RdNr 14).
Unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung und die Entstehungsgeschichte der Bestimmung haben bereits der 12. und der 5. Senat des BSG die Vorschrift des § 247 Abs. 2a SGB VI insoweit einschränkend ausgelegt (…vgl BSG vom 23.9.1999, SozR 3-2600 § 247 Nr. 2 S 10; BSG vom 1.12.1999 - B 5 RJ 56/98 R, Juris RdNr 20).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2004 - L 10/2 RJ 50/02
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Zur Begründung bezog er sich insbesondere auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2004 (Az: L 10/2 RJ 50/02).Der abweichenden Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2004 (L 10/2 RJ 50/02) könne nicht gefolgt werden.
Dieses Urteil stützt jedoch entgegen der Revision und des von ihr insoweit in Bezug genommenen Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.6.2004 (L 10/2 RJ 50/02, NdsRpfl 2004, 330 zu einer der des Klägers entsprechenden Ausbildung an der Gewerblichen Fachschule der Stadt I./Fachschule für Maschinenbau) nicht die Ansicht, auch für schulmäßige Ausbildungen wie im vorliegenden Fall habe "grundsätzlich Versicherungspflicht" bestanden.
- BSG, 03.12.1992 - 13 RJ 73/91
Lehrzeit im elterlichen Betrieb - Anerkennung einer Ausfallzeit
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Die dadurch in der Versicherungsbiographie entstandenen Lücken, die bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 durch die Träger der Rentenversicherung entweder überhaupt nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden konnten (vgl BSG-Urteil vom 3. Dezember 1992 - 13 RJ 73/91) oder nur im Wege der ergänzenden Rechtsauslegung als beitragsfreie Zeiten anerkannt worden sind, sollen durch fiktive Beitragszeiten geschlossen werden.".a) In dem hier maßgeblichen Zeitraum beurteilte sich die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Arbeiter bis zum 28.2.1957 nach § 1226 RVO idF der 1. SVVereinfV vom 17.3.1945 (RGBl I 41 ; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 1259 Nr. 14 S 59 ff).
- BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 45/94
Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI für in der Zeit …
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Die Bestimmung des Abs. 2a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.6.1993 (BGBl I 1038) mit Rückwirkung zum 1.1.1992 in § 247 SGB VI eingefügt (zum Gesetzgebungsverfahren s Senatsurteil vom 8.2.1996, SozR 3-2600 § 247 Nr. 1 S 4).Wie bereits vom erkennenden Senat entschieden, ist Voraussetzung der Anwendung des § 247 Abs. 2a SGB VI nicht, dass die Unterlassung der Beitragsentrichtung in der Tat auf einen der genannten Faktoren zurückzuführen war; es reicht die Nichtabführung trotz Beitragspflicht im Einzelfall (BSG SozR 3-2600 § 247 Nr. 1).
- BSG, 26.06.1985 - 12 RK 12/84
Lehrling - Verhältnis zwischen versicherungsfreiem Dienstverhältnis und …
Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R
Entscheidend sei, dass eine geregelte Ausbildung stattgefunden habe, die den Beschäftigen befähigen sollte, den Beruf später selbst auszuüben (Bezug auf BSG SozR 2200 § 165 Nr. 82).
- SG Karlsruhe, 21.01.2021 - S 6 R 1483/19
Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung - Fachschulbesuch im …
Dementsprechend hat es das Bundessozialgericht auch nicht beanstandet, dass ein beklagter Rentenversicherungsträger den Besuch an einer als "Gewerbliche Fachschule" bezeichneten kommunal getragenen Schule vom 1. September 1954 bis zum 31. Juli 1957 - d.h. zeitlich überwiegend noch vor der Veröffentlichung des "Fachschulverzeichnisses" im Jahr 1956 (s.o.) - ab Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers am 24.12.1956 als Anrechnungszeit wegen des Besuchs einer Fachschule vorgemerkt hatte (BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R, juris Rn. 29: "in seinem Versicherungsverlauf (soweit gesetzlich zulässig) als Anrechnungszeit berücksichtigt";… zust. i.E. auch Gürtner , in: Kasseler Kommentar, § 252 SGB VI Rn. 10).Bei dem Besuch der "Gewerblichen Fachschule" handelte es sich um eine verschulte Berufs-Erstausbildung zum Mechaniker bestehend aus wöchentlich 34 Stunden Werkstattarbeit und 14 Stunden Unterricht (BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R, juris Rn. 2, 3).
Eine nur unter den Voraussetzungen des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI als Anrechnungszeit vormerkungsfähige Lehre lag in den Schulbesuch deshalb nicht, weil eine Lehre zwar kein Beschäftigungsverhältnis iSv. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) voraussetzt, aber dennoch schon typische Elemente des eigentlichen Arbeitsverhältnisses wie betriebsgemäße Weisungsunterworfenheit, Bindung an Arbeitszeiten und Urlaubsgewährung verlangt (BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R).
Daran fehlte es vorliegend, weil der Lernstoff durch einen Lehrplan vorab allgemein geregelt war und sich die Freizeit des Klägers nicht nach individueller Urlaubsgewährung, sondern nach vorab allgemein festgelegten Ferienzeiten richtete (vgl. BSG, Urt. v. 21.08.2008 - B 13 R 109/07 R).
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - L 4 R 1519/07
Glaubhaftmachung von Beitragszeiten
Anders als der Kläger meint, füllt die fiktive Beitragszeit nach § 247 Abs. 2a SGB VI nicht jede Versicherungslücke, die durch ein Ausbildungsverhältnis ohne Beitragszahlung in der fraglichen Zeit entstanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R - SGb 2008, 592, Urteil vom 01. Dezember 1999 - B 5 RJ 56/98 R - juris).Stets muss die Ausbildung grundsätzlich der Versicherungspflicht unterlegen haben (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R - SGb 2008, 592).
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.11.2013 - L 22 R 657/12
Beitragszeiten - Rentenversicherung - Artistin
Die letztgenannten Ausbildungsverhältnisse sind daher nicht schon ab 01. Juni 1945 erfasst (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13 R 109/07 R, abgedruckt in SozR 4 - 2600 § 247 Nr. 2).