Rechtsprechung
   BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,437
BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R (https://dejure.org/2008,437)
BSG, Entscheidung vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R (https://dejure.org/2008,437)
BSG, Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13 R 33/07 R (https://dejure.org/2008,437)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,437) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät - zuständiger Leistungsträger

  • openjur.de

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben; Schwerhörigkeit; digitales Hörgerät; zuständiger Leistungsträger; ganzheitliche Leistungserbringung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Erstattung der über dem Festbetrag liegenden Kosten von digitalen Hörgeräten durch die Rentenversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Erstattung von Kosten digitaler Hörgeräte abzüglich des von der Krankenkasse übernommenen Anteils gegen einen Rentenversicherungsträger; Förderungsfähigkeit von digitalen Hörgeräten aufgrund der Sicherung des Arbeitsplatzes durch eine verbesserte ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    SGB VI § 9; ; SGB VI § ... 10 Abs 1; ; SGB VI § 11 Abs 2 S 1 Nr 1; ; SGB VI § 12; ; SGB VI § 15 Abs 1 S 1; ; SGB VI § 16; ; SGB IX § 1; ; SGB IX § 4; ; SGB IX § 5; ; SGB IX § 6; ; SGB IX § 10; ; SGB IX § 14 Abs 1; ; SGB IX § 15 Abs 1 S 3; ; SGB IX F: 19.06.2001 § 15 Abs 1 S 2; ; SGB IX § 15 Abs 1 S 4 Alt 2; ; SGB IX § 26; ; SGB IX §§ 26 ff; ; SGB IX § 31 Abs 3; ; SGB IX § 33 Abs 3 Nr 6; ; SGB IX § 33 Abs 8 S 1 Nr 4; ; SGB V § 11; ; SGB V § 12; ; SGB V § 13 Abs 3 S 2; ; SGB V § 27; ; SGB V § 33; ; SGB V § 36; ; SGB I § 45; ; SGB X § 8; ; SGB X § 44

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung für digitales Hörgerät als Leistung des Rentenversicherungsträgers zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erstangegangener Rehabilitationsträger auch zuständig für Fortsetzung des Verfahrens nach § 44 SGB X - Kann § 14 SGB IX zum Anspruchsverlust führen?

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Anspruch auf digitale Hörgeräte - nicht bedarfsdeckende Festbeträge - Verhältnis von Kranken - und Rentenversicherung

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherung der Anspruchserfüllung durch bürgergerechtes Verwaltungsverfahren- Neuere Rechtsprechung Teil 1: Auslegung und rückwirkende Umgestaltung von Anträgen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 101, 207
  • NZS 2009, 572 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (251)Neu Zitiert selbst (22)

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Denn er hat sie sich, wenn auch mit Hilfe eines von der Krankenkasse übernommenen "Anteils" (wohl in Form des Festbetrags, § 36 SGB V, also als Sachleistung unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises: BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1) selbst beschafft; er begehrt damit lediglich eine Erstattung des bis jetzt von ihm getragenen Teilbetrags.

    c) Ob der Kläger die Voraussetzungen des § 15 SGB IX, insbesondere des hier einschlägigen Abs. 1 Satz 4 (der der Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V nachgebildet ist), erfüllt, kann nach dem gegenwärtigen Streitstand nicht entschieden werden; es fehlt insoweit insbesondere an der Feststellung, ob sich der Kläger die Hörgeräte bereits vor Entscheidung der Beklagten durch Bescheid vom 2.12.2002 selbst beschafft hat (s zu § 13 Abs. 3 SGB V: BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 231 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1 speziell für die Versorgung mit Hörhilfen; in Abgrenzung hierzu BSG vom 20.5.2003, SozR 4-2500 § 13 Nr. 1 RdNr 14), was einem Anspruch entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX entgegenstünde.

    bb) In dieser Hinsicht ist ferner zu beachten, dass die Krankenkasse zwar aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) auf der Grundlage einer Festbetragsregelung (§ 36 SGB V) zu erbringen hat, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises (BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG vom 17.12.2002, BVerfGE 106, 275, 309 f = SozR 3-2500 § 35 Nr. 2; BSG vom 23.1.2003, BSGE 90, 220, 224 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 1; LSG NiedersachsenBremen vom 15.6.2005 - L 4 KR 147/03, NZS 2006, 204).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Nach § 14 SGB IX ist die Beklagte zur Erbringung einer Leistung zur Teilhabe - und damit auch zur Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung - nur dann zuständig, wenn sie aufgrund des bei ihr am 28.11.2002 eingegangenen (nicht näher spezifizierten) Antrags (ggf auch erst durch die am 2.12.2002 auf telefonische Rückfrage erfolgte Klarstellung, es solle ein digitales Hörgerät insbesondere zur Verwendung am Arbeitsplatz beantragt werden; vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 1.12.2003 - 12 CE 03.2683, FEVS 56, 188, 190; Löschau in GemeinschaftsKomm SGB IX, § 14 RdNr 23, Stand: 2007) der "erstangegangene" Rehabilitationsträger war (hierzu im Einzelnen BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 12 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Ist der erstangegangene Träger für eine Leistung der beantragten Art gar nicht zuständig, hat er die Leistung dem Antragsteller gegenüber nach den Vorschriften des "eigentlich" zuständigen Leistungsträgers zu erbringen und ggf einen Erstattungsanspruch gegenüber dem "eigentlich" zuständigen Träger geltend zu machen (hierzu BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 24 ff).

    Denn die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14; möglicherweise aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 33).

    Dies berührt allenfalls einen nach Leistungserbringung durchzuführenden Ausgleich (hierzu BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14, 24 ff).

  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Nach § 14 SGB IX ist die Beklagte zur Erbringung einer Leistung zur Teilhabe - und damit auch zur Kostenerstattung nach Selbstbeschaffung - nur dann zuständig, wenn sie aufgrund des bei ihr am 28.11.2002 eingegangenen (nicht näher spezifizierten) Antrags (ggf auch erst durch die am 2.12.2002 auf telefonische Rückfrage erfolgte Klarstellung, es solle ein digitales Hörgerät insbesondere zur Verwendung am Arbeitsplatz beantragt werden; vgl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 1.12.2003 - 12 CE 03.2683, FEVS 56, 188, 190; Löschau in GemeinschaftsKomm SGB IX, § 14 RdNr 23, Stand: 2007) der "erstangegangene" Rehabilitationsträger war (hierzu im Einzelnen BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 12 ff - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Denn die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14; möglicherweise aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 33).

    Er bleibt vielmehr auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, auch wenn die Rechtswidrigkeit iS dieser Vorschrift (nur) darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; dort ist statt § 44 "Abs. 2" SGB X zu lesen: "Abs. 3").

  • BSG, 12.10.1988 - 3 RK 29/87

    Hilfsmittelgewährung - Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Hierzu hat jedoch das BSG auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt gezählt (vgl zB BSG vom 12.10.1988, SozR 2200 § 182b Nr. 36 - Sitzschalenstuhl; großzügiger formuliert bei BSG vom 15.11.1989, SozR 2200 § 182 Nr. 116 - Korrektions-Schutzbrille).

    Sie war damit begründet worden, dass es zu den elementaren Grundbedürfnissen des Menschen zählt, eine berufliche oder andere gleichwertige Tätigkeit auszuüben, und dass die Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit seit jeher eine Aufgabe der Krankenversicherung war (BSG SozR 2200 § 182b Nr. 36 S 99).

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Denn die in § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX geregelte Zuständigkeit erstreckt sich im Verhältnis zu diesem stets auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für behinderte Menschen vorgesehen sind (BSG vom 26.10.2004, BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R, RdNr 14; möglicherweise aA BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 33).

    Beim gegenwärtigen Streitstand kann der Senat offen lassen, ob bei dieser Fallkonstellation (Krankenkasse als erstangegangener Träger) daneben noch die Beklagte als (uU auch) aus materiellem Recht verpflichteter Träger zuständig blieb (so BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris-RdNr 32).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R

    Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI verweist nicht auf § 15 SGB IX, der die Erstattung selbstbeschaffter Leistungen regelt, sondern lediglich auf die §§ 26 bis 31 SGB IX. Der 1. Senat des BSG hält deshalb weitere Vorschriften des SGB IX insoweit nicht für unmittelbar anwendbar (vgl BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 18 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    Denn selbst wenn dem nicht so wäre (so BSG vom 26.6.2007 - B 1 KR 36/06 R, RdNr 16, 18), ist ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag auf Versorgung mit Hörgeräten jedenfalls auch auf Leistungen zur Teilhabe iS von § 1, § 4 und § 5 SGB IX gerichtet.

  • BSG, 15.11.1989 - 8 RKn 13/88

    Korrektions-Schutzbrille als medizinisches Hilfsmittel

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Hierzu hat jedoch das BSG auch die Ausübung einer sinnvollen beruflichen Tätigkeit überhaupt gezählt (vgl zB BSG vom 12.10.1988, SozR 2200 § 182b Nr. 36 - Sitzschalenstuhl; großzügiger formuliert bei BSG vom 15.11.1989, SozR 2200 § 182 Nr. 116 - Korrektions-Schutzbrille).
  • BSG, 24.04.2008 - B 3 KR 24/07 B

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rauchmeldeanlage

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Jedenfalls hat die Krankenversicherung "eigentlich" nicht einzustehen, soweit nur wegen einer auf eine besonders gute Hörfähigkeit angewiesenen beruflichen Tätigkeit oder wegen der besonderen Verhältnisse am Arbeitsplatz, hierin eingeschlossen die Unfallverhütungsvorschriften, ein höherwertiges Hörgerät notwendig ist (s zusammenfassend BSG vom 24.4.2008 - B 3 KR 24/07 B).
  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Im Zweifel will der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (Senatsurteile vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R, RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vom 23.5.2006, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; jeweils mwN; s zum SGB V auch BSG vom 4.4.2006, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14).
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 38/05 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Formularantrag - Gesetzesänderung

    Auszug aus BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R
    Im Zweifel will der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (Senatsurteile vom 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R, RdNr 21 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; vom 23.5.2006, SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; jeweils mwN; s zum SGB V auch BSG vom 4.4.2006, BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14).
  • SG Aachen, 26.08.2003 - S 13 KR 26/02

    Krankenversicherung

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 KR 9/06 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Erschließen eines körperlichen Freiraums -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2005 - L 4 KR 147/03

    Anspruch von Versicherten gegen Krankenkassen auf Versorgung mit Hörhilfen;

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 5/05 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch -

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

  • BSG, 11.04.1985 - 4b/9a RV 5/84

    Sozialleistung - Rücknahme eines Verwaltungsakts - Zugunstenantrag -

  • BSG, 13.08.1981 - 11 RA 56/80

    Revision - Beiladung - Anspruch auf einen Zugunsten- oder Rücknahmebescheid -

  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 47/94

    Kostenerstattung des Unfallversicherungsträgers bei Heilbehandlung eines nicht in

  • VGH Bayern, 01.12.2003 - 12 CE 03.2683

    Sozialhilfe, Zuständigkeit des zuerst angegangenen Rehabilitationsträgers,

  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 38/05 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 9/03 R

    Krankenversicherung - Sachleistung - selbstbeschaffte Leistung - Kostenerstattung

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 115/93

    Berufliche Rehabilitation - orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe -

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Der von den Krankenkassen geschuldete Behinderungsausgleich bemisst sich - anders als zuletzt vom 13. Senat des BSG angenommen (Urteil vom 21.8. 2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, jeweils RdNr 43 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) - nach ständiger Rechtsprechung des für die GKV-Hilfsmittelversorgung ausschließlich zuständigen 3. Senats des BSG entscheidend danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.

    c) Dies gilt entgegen der Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.

    Zudem sind gerade in Bezug auf Fälle hochgradiger Schwerhörigkeit verschiedene Instanzgerichte ebenfalls zu der Erkenntnis gelangt, dass die Versorgung mit Hörgeräten zu vergleichbaren Festbeträgen wegen Verständigungsdefiziten insbesondere in geräuschvoller Umgebung unzureichend ist (vgl etwa SG Hamburg, Urteil vom 6.5.2004 - S 32 KR 666/01 -, juris; SG Lübeck, Urteil vom 1.6.2006 - S 3 KR 201/05 -, juris; SG Dresden, Urteil vom 8.9.2005 - S 18 KR 499/03 -, juris; SG Leipzig, Urteil vom 31.3.2009 - S 8 KR 245/07 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 8.3.2007 - L 10 R 247/05 -, juris; und nachfolgend BSG, Urteil vom 21.8.2008 - B 13 R 33/07 R -, BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Er bleibt deshalb auch für ein mögliches Verfahren nach § 44 SGB X zuständig, selbst wenn die Rechtswidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift dann nur darin liegt, dass er die außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden, nach dem Vorstehenden einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht beachtet hat (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 10; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 31; BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 24) .

    c) Der Antrag der Klägerin richtet sich auf die Versorgung mit einem Hörgerät und ist als solcher nach ständiger Rechtsprechung des BSG ein Antrag auf Teilhabeleistungen iS von § 14 Abs. 1 S 1 SGB IX (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8, RdNr 18) .

    Wie bereits ausgeführt, will der Versicherte im Zweifel die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, dh auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG SozR 4-2600 § 236a Nr. 2 RdNr 21; BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 9 RdNr 27; BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, RdNr 14; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 34) , und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten.

    Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSGE 93, 283 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 1, RdNr 15; BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 4, RdNr 12 ff; BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7, RdNr 16; BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 RdNr 15; stRspr) .

    c) Dies gilt entgegen einer als überholt anzusehenden (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr. 2, RdNr 17) Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 21.8.2008 (BSGE 101, 207 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7 - digitales Hörgerät für Lagerarbeiter) auch für Gebrauchsvorteile im Beruf.

  • BSG, 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig

    Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger (dazu §§ 69 Abs. 1, 85 SGB VIII iVm § 1 Abs. 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.5.2000 - Gesetz- und Verordnungsblatt 236) iS des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX (BSGE 101, 207 ff RdNr 28 ff = SozR 4-3250 § 14 Nr. 7) und bei ihr der maßgebliche Antrag gestellt worden ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht