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   BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R   

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https://dejure.org/2017,35394
BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R (https://dejure.org/2017,35394)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R (https://dejure.org/2017,35394)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2017 - B 8 SO 5/16 R (https://dejure.org/2017,35394)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Bundessozialgericht

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Schwere der Pflegebedürftigkeit - medizinische Gründe - Unbeachtlichkeit einer (subjektiven) Unzumutbarkeit - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 12, § 24 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 12, § 24 Abs 2 SGB 12, § 24 Abs 3 SGB 12
    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Schwere der Pflegebedürftigkeit - medizinische Gründe - Unbeachtlichkeit einer (subjektiven) Unzumutbarkeit - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind ...

  • Wolters Kluwer

    Keine Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen als Sozialhilfe an Deutsche im Ausland

  • rewis.io

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Schwere der Pflegebedürftigkeit - medizinische Gründe - Unbeachtlichkeit einer (subjektiven) Unzumutbarkeit - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen als Sozialhilfe an Deutsche im Ausland

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 24
    Keine Übernahme von Kosten für Zahnbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen als Sozialhilfe an Deutsche im Ausland

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland - Schwere der Pflegebedürftigkeit - medizinische Gründe - Unbeachtlichkeit einer (subjektiven) Unzumutbarkeit - Pflege und Erziehung eines Kindes - Rückkehrhindernis für das minderjährige Kind ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 124, 153
  • NJW 2018, 1048
  • NZS 2018, 237
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.06.1997 - 5 C 4.96

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Da die (subjektive) Unzumutbarkeit der Rückkehr, um in Deutschland ggf Sozialhilfe zu erhalten, im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 1 SGB XII nicht mehr den Maßstab bildet (so aber noch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 119 BSHG; vgl etwa BVerwGE 105, 44, 46) , ist es für die Prüfung eines Rückkehrhindernisses auch unerheblich, wie sich der Aufenthalt im Inland gestalten würde und welche (Mehr-)Kosten (auch für die Rückreise) für den deutschen Staat in diesem Fall anfallen würden.

    Diese Erwägungen treffen aber in gleicher Weise auf das im Ausland erzogene deutsche Kind zu (zu einem solchen Sachverhalt bereits BVerwGE 105, 44 ff) .

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R

    Sozialhilfe - Übernahme der Kosten für empfängnisverhütende Mittel - Hilfen zur

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Einmalige Verbindlichkeiten in dieser Höhe stellen auch im Ausland bei Absicherung sämtlicher übriger Bedarfe keine vom durchschnittlichen monatlichen Bedarf abweichende Bedarfslage dar (vgl zu dieser Situation im Inland bereits BSGE 112, 188 = SozR 4-3500 § 49 Nr. 1, RdNr 25) .
  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Damit besteht für alle Familienangehörigen ein gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien iS des § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - ( ; dazu zuletzt BSG SozR 4-3500 § 109 Nr. 1 RdNr 13 und BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R -, juris RdNr 15) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Insbesondere Schulden bei Dritten sind (auch) im Ausland nicht durch Mittel der Sozialhilfe zu decken (vgl zur Rechtslage im Inland BSGE 121, 139 = SozR 4-3500 § 18 Nr. 3, RdNr 11) .
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Danach bestand in bereichsspezifischer Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts dieser an einem Ort im Ausland, an dem der Hilfebedürftige nicht nur vorübergehend den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte; die dafür erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse an dem betreffenden Ort setzte regelmäßig voraus, dass der Aufenthalt auf Dauer angelegt war und eine entsprechende Dauer auch erlangt hatte (BVerwGE 99, 158, 162; ebenso für § 24 SGB XII Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Aufl 2015, § 24 RdNr 6; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl 2014, § 24 RdNr 13; Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 6/2016, § 24 SGB XII RdNr 12; Dillmann, ZfF 2011, 265, 267) .
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Der gesetzgeberische Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter zu erhalten (vgl im Einzelnen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 19) , kann sich (als Ausfluss des Territorialprinzips; dazu im Einzelnen sogleich) allein auf das Inland und die hiesigen Verhältnisse beziehen.
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R

    Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld - Zusatzkosten für kieferorthopädische

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Wegen solcher Ansprüche verweist das SGB XII (vgl §§ 48, 52 SGB XII) auf die im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) vorgesehenen Leistungen; weitergehende Ansprüche auf Grundlage anderer Anspruchsgrundlagen scheiden für Hilfebedürftige regelmäßig aus (vgl für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - BSGE 115, 77 = SozR 4-4200 § 21 Nr. 16) .
  • BSG, 02.11.2000 - B 11 AL 25/00 R

    Leistungsfortzahlung nach § 105b AFG beim Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs,

    Auszug aus BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R
    Anders als noch im Berufungsverfahren machen die Klägerinnen Ansprüche gegen die beigeladene Krankenkasse nicht mehr (auch nicht hilfsweise) geltend, sodass ihre Verurteilung nach § 75 Abs. 5 SGG schon deshalb ausscheidet (vgl dazu BSG Urteil vom 2.11.2000 - B 11 AL 25/00 R - juris RdNr 25) .
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 20/16 R

    Leistungen nach dem SGB III bzw. XII während eines Auslandsaufenthalts

    Dieses Prinzip darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die für das Inland gedachten existenzsichernden Leistungen langfristig auch bei Auslandsaufenthalten gewährt werden (vgl dazu nur BT-Drucks 18/9984 S 92 zur Einfügung des § 41a SGB XII; s auch BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - RdNr 24 für BSGE und SozR 4 vorgesehen) .
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 11/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Leistungsausschluss - Ausnahme -

    Er hält sich gewöhnlich im Ausland auf, da er bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter in P. (Bulgarien) lebt und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts iS des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vgl BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

    Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XII ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dahin auszulegen, dass einem im Ausland mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil lebenden deutschen Kind bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage Sozialhilfe zu gewähren ist, wenn es wegen des gewöhnlichen Aufenthalts seiner sorgeberechtigten Eltern und damit wegen seiner eigenen Pflege und Erziehung im Ausland (rechtlich) an einer Rückkehr gehindert ist (ebenso Coseriu, aaO, § 24 RdNr 35; Berlit, aaO, § 24 RdNr 9; Bieback, aaO, § 24 RdNr 22; aA Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 24 RdNr 22, Stand 09/2015) .

    Beruht die außergewöhnliche Notlage allein auf einem einmaligen Bedarf, entfällt die Unabweisbarkeit von Leistungen der Sozialhilfe, wenn es dem Deutschen im Ausland zumutbar ist, diesen lediglich einmaligen Bedarf innerhalb einer kurzen Zeitspanne unter Berücksichtigung tatsächlicher Einsparmöglichkeiten zu decken (BSG Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

  • LSG Sachsen, 31.03.2020 - L 8 SO 5/20
    Mit dem Grundsatz, dass Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland keine Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, setzt die Vorschrift das Territorialitätsprinzip des § 30 SGB I im Recht der Eingliederungshilfe um (BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 5/16 R juris Rn. 15; Wehrhahn in: jurisPK - SGB IX § 101 Rn. 4; Bieback in Grube/Wahrendorf SGB XII 6. Aufl. 2018 § 24 Rn.1).
  • LSG Hessen, 26.02.2018 - L 4 SO 11/18

    SGB XII Sozialhilfe

    Der Tatbestand setzt daher eine außergewöhnliche Notlage, die Unabweisbarkeit eines Bedarfes aufgrund dieser Notlage, sowie eine Rückkehrunmöglichkeit aus einem der abschließend in § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aufgezählten Gründe voraus (vgl. zur Eigenständigkeit des Merkmals der Unabweisbarkeit BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 5/16 R -, juris Rn. 28).

    Es kommt bei der Prüfung, ob die Pflegebedürftigkeit an einer Rückkehr hindert, nicht auf die subjektive Zumutbarkeit der Rückkehr, sondern ausschließlich auf die Unmöglichkeit einer Rückkehr aus objektivierbaren (medizinischen) Gründen an (BSG, Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 5/16 R -, juris Rn. 17).

    Ob und inwieweit allein nach Rückkehr eintretende Folgen eine objektive Unmöglichkeit begründen können, ist zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt (ausdrücklich offenlassend bereits bezüglich Schäden, "die im Falle einer Rückkehr zu erwarten" seien: BSG Urteil vom 21. September 2017 - B 8 SO 5/16 R -, juris Rn. 17).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2022 - L 9 SO 333/19

    Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach dem SGB XII

    Darüber hinaus kann das Merkmal der Unmöglichkeit der Rückkehr auch dann erfüllt sein, wenn eine Rückkehr einen Schaden hervorruft, der bei wertender Abwägung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 24 SGB XII ein Rückkehrverlangen der Behörde schlechthin ausschließt, etwa wenn im Falle einer Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten sind (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R).

    Keine Rolle spielt bei Prüfung einer außergewöhnlichen Notlage deshalb auch, wie sich nach Rückkehr im Inland die Lebensverhältnisse darstellen würden und ob insbesondere auch hier Sozialhilfebedürftigkeit bestehen würde; dies wird schon daraus deutlich, dass jede Rückkehrmöglichkeit Ansprüche auf Grundlage von § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ausschließt (vgl. BSG Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2020 - L 9 SO 333/19

    Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Hierzu gehört insbesondere die nachhaltige Gefährdung existenzieller Rechtsgüter (insbesondere Leben und körperliche Unversehrtheit und/oder die Grundvoraussetzungen einer menschenwürdigen Existenz), die das Eingreifen des Staates wegen seiner Verantwortung für seine Staatsangehörigen unausweichlich macht (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R -, juris Rn. 25).

    Mithin besteht für den Senat kein Anlass, von der Einschätzung des BSG in seinem Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R - (juris Rn. 17) abzuweichen, dass die Ehefrau ohne Weiteres eine Reise antreten kann, wenn sie wegen der Sturz- und Verletzungsgefahr dabei ständig begleitet würde.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2022 - L 6 AS 331/22

    Anspruch einer griechischen Staatsangehörigen auf vorläufige Bewilligung

    Das Verhalten bzw. der fehlende Rückkehrwille der Eltern könne den Kindern, soweit es um die Beseitigung einer existenziellen Notlage geht, auch nicht zugerechnet werden, schon weil die Eltern- und Kinderinteressen nicht gleichgerichtet sein müssten (zum Ganzen BSG, Urteil vom 21.09.2017, B 8 SO 5/16 R, juris Rn. 22 f.; Coseriu/Filges in jurisPK-SGB XII, Stand: 28.07.2021, § 24 SGB XII, Rn. 45 f. m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 11.05.2021 - L 8 SO 107/20
    Er hält sich gewöhnlich im Ausland auf, da er in R..., Bulgarien, lebt und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i. S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I] vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R - juris Rn. 13).

    Bei der "Unabweisbarkeit" der Leistung handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung (BSG, Urteil vom 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R - juris Rn. 28).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2020 - L 8 SO 77/20

    Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland; Begriff der außergewöhnlichen

    Bei der "Unabweisbarkeit" der Leistung handelt es sich um eine eigenständige Voraussetzung (BSG, Urteil vom 21.9.2017 - B 8 SO 5/16 R - juris Rn. 28).
  • SG Kassel, 16.10.2017 - S 11 SO 31/17
    Dann komme es zudem auf die Zumutbarkeit der Rückkehr nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017, B 8 SO 5/16 R, zitiert nach juris).
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