Rechtsprechung
   BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1147
BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R (https://dejure.org/2003,1147)
BSG, Entscheidung vom 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R (https://dejure.org/2003,1147)
BSG, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - B 7 AL 28/03 R (https://dejure.org/2003,1147)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,1147) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Streitigkeit über den Ablauf der Verfallfrist des Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Fehlen der Verfügbarkeit aufgrund des Beschäftigungsverbotes des Mutterschutzgesetzes (MuSchG); Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches; Verfassungskonforme Auslegung ...

  • Judicialis

    MuSchG § 6; ; SGB III § 147 Abs 2; ; GG Art 6 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfallfrist des § 147 Abs. 2 SGB III

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 91, 226
  • NZS 2004, 138
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvL 2/81

    Mutterschaftsgeld

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Art. 6 Abs. 4 GG wirke daher insbesondere als Diskriminierungsverbot (Hinweis auf BVerfGE 65, 104, 113).

    Insbesondere verbietet Art. 6 Abs. 4 GG jede Diskriminierung und verengt den im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes bestehenden Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu Gunsten der Mütter (so schon BVerfGE 18, 257, 269; 29, 71, 79 und 65, 104, 113).

    Art. 6 Abs. 4 GG, der insbesondere als Diskriminierungsverbot (vgl BVerfGE 65, 104, 113; vgl auch Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl, RdNr 45 zu Art. 6 GG) wirkt, ist insoweit in seinem Kernbereich betroffen, dem Schutz der Mutter in der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Entbindung (hierzu BVerfGE 85, 360, 372 unter Hinweis auf BVerfGE 32, 273, 277).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Krankenversicherung - unbezahlter Urlaub - Beginn der Pflichtmitgliedschaft -

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Andernfalls ließe sich der Ablauf der Ausschlussfrist jederzeit dadurch umgehen, dass vor ihrem Ablauf ein Antrag gestellt wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt zB die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt waren (vgl BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1, S 7).

    Dabei läuft die Frist des § 147 Abs. 2 SGB III (bzw § 125 Abs. 2 AFG) auch bei ruhendem Alg-Anspruch (etwa nach § 142 SGB III) weiter, wobei der Senat es abgelehnt hat, einzelne Ruhenstatbestände (wie etwa den Bezug von Mutterschaftsgeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG bzw § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) hinsichtlich des Fristablaufs unterschiedlich zu behandeln (BSGE 62, 179, 181 f = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

  • BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Art. 6 Abs. 4 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (nicht etwa nur einen Programmsatz) für Schutz und Fürsorge (vgl BVerfGE 32, 273, 277; 60, 68, 74; Schmitt/Kammler in Sachs, GG, 2. Aufl, RdNr 80 ff zu Art. 6 GG mwN; Coester-Waltjen in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl, RdNr 105 ff zu Art. 6 GG; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl, RdNr 43 ff zu Art. 6 GG).

    Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann zwar nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung (insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung) auszugleichen (so grundsätzlich BVerfGE 60, 68, 74; zur Frage, inwieweit Art. 6 Abs. 4 GG eine bestimmte positive Gestaltung von Anspruchsnormen gebietet vgl den Vorlagebeschluss des 11. Senats des BSG vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -, NZS 2002, 100).

    Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht darüber zu entscheiden, ob sich eine Mutterschaft in späterer Zeit auch einmal im Ergebnis negativ auswirken darf (so das Bundesverwaltungsgericht zur Verzögerung des Aufstiegs um eine Dienstaltersstufe um einen Monat ca neun Jahre nach der Geburt: BVerwGE 61, 79, 83 ff; s auch BVerfGE 60, 68, 76 f = SozR 4100 § 104 Nr. 10, wo die - später korrigierte - Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit für eine Anwartschaft auf Alg ca 2 1/2 Jahre nach der Geburt als gerade "noch vereinbar" mit Art. 6 Abs. 4 GG angesehen wurde).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86

    Arbeitslosengeld - Fristablauf - Mutterschaftsgeld - Mutterschaftsurlaub -

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Dabei läuft die Frist des § 147 Abs. 2 SGB III (bzw § 125 Abs. 2 AFG) auch bei ruhendem Alg-Anspruch (etwa nach § 142 SGB III) weiter, wobei der Senat es abgelehnt hat, einzelne Ruhenstatbestände (wie etwa den Bezug von Mutterschaftsgeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG bzw § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) hinsichtlich des Fristablaufs unterschiedlich zu behandeln (BSGE 62, 179, 181 f = SozR 4100 § 125 Nr. 3; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

    Schützenswerte Interessen würden auch sonst auf dem Spiel stehen, ohne dass ihnen das Gesetz Vorrang vor dem Verfall eines erworbenen Alg-Anspruchs durch Fristablauf einräume (vgl insbesondere BSGE 62, 179, 182 = SozR 4100 § 125 Nr. 3 S 12 oben).

  • BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 20/01 R

    Arbeitslosengeld - Anwartschaftszeit - Gleichstellungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Aus Art. 6 Abs. 4 GG kann zwar nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung (insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung) auszugleichen (so grundsätzlich BVerfGE 60, 68, 74; zur Frage, inwieweit Art. 6 Abs. 4 GG eine bestimmte positive Gestaltung von Anspruchsnormen gebietet vgl den Vorlagebeschluss des 11. Senats des BSG vom 20. Juni 2001 - B 11 AL 20/01 R -, NZS 2002, 100).

    Der Senat kann jedoch - noch - offen lassen, ob dieses aus Art. 6 Abs. 4 GG abzuleitende Ergebnis im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 147 Abs. 2 SGB III gewonnen werden kann, zumal der Wortlaut des § 147 Abs. 2 SGB III und der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der einschränkungslosen Geltung der vierjährigen Verfallfrist eindeutig sein dürften (vgl hierzu BVerfGE 95, 64, 93; zu den Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung auch der Vorlagebeschluss des 11. Senats des BSG vom 20. Juni 2001, aaO).

  • BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70

    Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Art. 6 Abs. 4 GG enthält einen bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (nicht etwa nur einen Programmsatz) für Schutz und Fürsorge (vgl BVerfGE 32, 273, 277; 60, 68, 74; Schmitt/Kammler in Sachs, GG, 2. Aufl, RdNr 80 ff zu Art. 6 GG mwN; Coester-Waltjen in von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl, RdNr 105 ff zu Art. 6 GG; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl, RdNr 43 ff zu Art. 6 GG).

    Art. 6 Abs. 4 GG, der insbesondere als Diskriminierungsverbot (vgl BVerfGE 65, 104, 113; vgl auch Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl, RdNr 45 zu Art. 6 GG) wirkt, ist insoweit in seinem Kernbereich betroffen, dem Schutz der Mutter in der Schwangerschaft und unmittelbar nach der Entbindung (hierzu BVerfGE 85, 360, 372 unter Hinweis auf BVerfGE 32, 273, 277).

  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Die mit dem Arbeitsförderungsrecht befassten Senate des BSG haben bislang in ständiger Rechtsprechung zu § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorgängervorschrift des § 147 Abs. 2 SGB III, entschieden, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft (grundlegend BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2, S 3; s auch Urteil vom heutigen Tage - B 7 AL 88/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch Härten im Einzelfall sind nicht über eine Fristverlängerung ausgleichbar (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSG SozR 3-4100 § 125 Nr. 1).

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 44/97 R

    Arbeitslosenhilfe - Rücknahme - Verwaltungsakt - intertemporales Verfahrensrecht

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Sie könnte also gehindert gewesen sein, eine ihr angebotene Arbeit - unabhängig von der Schwangerschaft und Mutterschaft - sofort auszuüben, weil sie einem geregelten Studium mit dem Ziele der Promotion nachging (hierzu zuletzt BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 2; Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R -, DBlR Nr. 4457a zu § 152 AFG; zu den Ermittlungen hinsichtlich des Erscheinungsbilds als Student im Einzelnen BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97 -, DBlR Nr. 4412 zu § 103a AFG).
  • BSG, 16.10.1990 - 11 RAr 3/90

    Anspruch eines Strafgefangenen, als Freigänger Arbeitslosengeld zu beziehen

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Sie könnte also gehindert gewesen sein, eine ihr angebotene Arbeit - unabhängig von der Schwangerschaft und Mutterschaft - sofort auszuüben, weil sie einem geregelten Studium mit dem Ziele der Promotion nachging (hierzu zuletzt BSG SozR 3-4100 § 103 Nr. 2; Urteil des Senats vom 19. März 1998 - B 7 AL 44/97 R -, DBlR Nr. 4457a zu § 152 AFG; zu den Ermittlungen hinsichtlich des Erscheinungsbilds als Student im Einzelnen BSG, Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 RAr 25/97 -, DBlR Nr. 4412 zu § 103a AFG).
  • BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 88/02 R

    Sozialversicherung

    Auszug aus BSG, 21.10.2003 - B 7 AL 28/03 R
    Die mit dem Arbeitsförderungsrecht befassten Senate des BSG haben bislang in ständiger Rechtsprechung zu § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorgängervorschrift des § 147 Abs. 2 SGB III, entschieden, dass es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, die ohne jede Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit rein kalendermäßig abläuft (grundlegend BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2, S 3; s auch Urteil vom heutigen Tage - B 7 AL 88/02 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BVerfG, 26.11.1964 - 1 BvL 14/62

    Werkstudentenprivileg beim Arbeitslosengeld

  • BSG, 17.12.1997 - 11 RAr 25/97

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Berücksichtigungsfähigkeit einer Mutterschutzzeit für die Festsetzung des

  • BVerwG, 15.10.1980 - 6 C 25.78

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 7/98 R

    Vorlagebeschluß - Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Rahmenfrist -

  • BSG, 29.04.1998 - B 7 AL 30/97 R

    Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Mutterschutz

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
  • LSG Hessen, 20.08.2007 - L 9 AL 35/04

    Arbeitslosengeldanspruch - ärztliches Beschäftigungsverbot nach MuSchG - keine

    So hat es das BSG in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 28/03 R) bei Eintritt der vierjährigen Verfallsfrist des § 147 Abs. 2 SGB 3 während eines Beschäftigungsverbotes nach § 6 Abs. 1 MuSchG auch für geboten gehalten (im Wege der verfassungskonformen Auslegung) unter Berücksichtigung von Artikel 6 Abs. 4 GG eine Ausnahme von der bisher unbedingten Geltung der Frist des § 147 Abs. 2 SGB 3 zuzulassen.
  • BSG, 30.11.2011 - B 11 AL 7/11 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Verfügbarkeit bei ärztlichem Beschäftigungsverbot nach

    Auch der 7. Senat des BSG hat in seiner Entscheidung vom 21.10.2003 (B 7 AL 28/03 R - BSGE 91, 226 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2), die den Ablauf der vierjährigen Verfallfrist nach § 147 Abs. 2 SGB III während eines nachgeburtlichen Beschäftigungsverbots nach § 6 Abs. 1 MuSchG zum Gegenstand hatte, diese Frage nicht problematisiert.
  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 23/07 R

    Arbeitslosengeld - fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen im Anschluss an

    Eine damit vergleichbare Situation ist aber nicht gegeben, wenn eine Mutter von der Ausübung einer ihr rechtlich erlaubten versicherungspflichtigen Beschäftigung auf Grund der eigenen Lebensplanung für die Zeit der Kindererziehung absieht, sodass der Gesetzgeber nicht einmal gehalten ist, Vorkehrungen gegen das Erlöschen eines bereits erworbenen Anspruchs auf Alg während einer Elternzeit zu treffen (BSG SozR 4-4300 § 147 Nr. 3; zur Abgrenzung vgl auch BSGE 91, 226, 228 = SozR 4-4300 § 147 Nr. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht