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   BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R   

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BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R (https://dejure.org/2002,1554)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R (https://dejure.org/2002,1554)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 11 AL 35/02 R (https://dejure.org/2002,1554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Insolvenzgeld - Eintritt eines Insolvenzereignisses - Sperrwirkung der Insolvenzeröffnung - Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Aufhebung eines Insolvenzverfahrens - Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens

  • Judicialis

    SGB III § 183 Abs 1 Nr 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit im Insolvenzplanverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 90, 157
  • ZIP 2003, 445
  • NZI 2003, 337
  • NZA-RR 2003, 430
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R

    Konkursausfallgeld - Antragsfrist - Arbeitsaufnahme in Unkenntnis des maßgebenden

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Konkursausfallgeld (Kaug), dass ein neues Insolvenzereignis iS des früheren § 141b Abs. 1 und 3 Arbeitsförderungsgesetz nicht eintritt und folglich auch keine Ansprüche auf Kaug ausgelöst werden können, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 6, 37, 43 und 46, SozR 3-4100 § 141e Nr. 3).
  • BSG, 01.12.1978 - 12 RAr 55/77

    Konkursausfallgeld - Zeitpunkt der Konkurseröffnung - Wirtschaftliche

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Konkursausfallgeld (Kaug), dass ein neues Insolvenzereignis iS des früheren § 141b Abs. 1 und 3 Arbeitsförderungsgesetz nicht eintritt und folglich auch keine Ansprüche auf Kaug ausgelöst werden können, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (BSG SozR 4100 § 141b Nr. 6, 37, 43 und 46, SozR 3-4100 § 141e Nr. 3).
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt (BSGE 90, 157, 160; Mohrbutter/Ringstmeier/Bähr, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 14 Rn. 146 f).
  • LSG Sachsen, 09.03.2011 - L 1 AL 51/07

    Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten

    Hierbei machte sie sich die Begründung des angegriffenen Bescheides vom 04.07.2003 zu eigen und führte ergänzend aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R) seine bisherige Rechtsprechung zur Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit als Voraussetzung für einen erneuten Insg-Anspruch bestätigt.

    Das Urteil des BSG vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02) sei hier nicht einschlägig, weil nach dem dort maßgeblichen Sachverhalt bereits gut fünf Monate nach dem ersten Insolvenzverfahren während des Insolvenzplanverfahrens ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet worden sei.

    Das SG hat mit Urteil vom 24.01.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung unter ausführlicher Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R) ausgeführt, ein Arbeitnehmer habe dann keinen Anspruch auf Insg aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses, wenn - wie hier - die Eröffnung des ersten Insolvenzverfahrens wegen ihrer Sperrwirkung dem Insg-Anspruch des Arbeitnehmers entgegenstehe.

    Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt (BSG, Urteil vom 11.01.1989 - 10 RAr 7/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 43 S. 164; Urteil vom 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R - SozR 3-4100 § 141e Nr. 3 S. 8 f.; Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 m.w.N.; Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 11 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9).

    Dass sich allein aus der Bestätigung des vom Insolvenzverwalter überwachten Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht noch nicht die Beseitigung des zunächst eingetretenen Insolvenzfalls mit der Folge der Möglichkeit des Entstehens neuer Ansprüche gegen die Insg-Versicherung ergibt, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 ff. = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; ablehnend Heinrich, NZI 2006, 83, 84 f.; zustimmend Hase, AuB 2003, 154; Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 13 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9; ablehnend Grüter, EWiR 2009, 217 f.; zustimmend Braun, SGb 2009, 437 ff.).

    Es hat ausgeführt, dass die materiell-rechtlichen Wirkungen des Insolvenzplanes nur die am Insolvenzplanverfahren Beteiligten (Schuldner, Insolvenzgläubiger, Absonderungsberechtigte) beträfen und dass auch die Beteiligung des Insolvenzgerichts am Insolvenzplanverfahren keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit schaffen könne (Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 159 f. = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3, mit Hinweisen auf §§ 231, 254, 255 InsO; Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 13 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 ff. = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) im Hinblick darauf, dass im damals zu beurteilenden Fall der Schuldner bereits beim ersten Fälligkeitstermin zur Begleichung der nach dem Plan geschuldeten Forderung außer Stande war, offen gelassen, ob nach Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ein Entfallen der Sperrwirkung des früheren Insolvenzereignisses unter besonderen Umständen auch bereits vor der Planerfüllung in Betracht kommen kann (Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 162 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) ausgeführt, der Auslegung des § 183 Abs. 1 SGB III stünden auch nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL 80/987/EWG, Abl. L 283, 23) entgegen.

  • LSG Sachsen, 09.03.2011 - L 1 AL 241/06

    Anspruch auf Gewährung von Insolvenzgeld bei Eintritt eines erneuten

    Zur Begründung hat er ausgeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) zu § 183 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nur entschieden, dass die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Planüberwachung nicht allein den Schluss rechtfertige, dass die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers beendet worden sei und ein neues Insolvenzereignis eintreten könne.

    Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt (BSG, Urteil vom 11.01.1989 - 10 RAr 7/87 - SozR 4100 § 141b Nr. 43 S. 164; Urteil vom 27.08.1998 - B 10 AL 7/97 R - SozR 3-4100 § 141e Nr. 3 S. 8 f.; Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 m.w.N.; Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 11 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9).

    Dass sich allein aus der Bestätigung des vom Insolvenzverwalter überwachten Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht noch nicht die Beseitigung des zunächst eingetretenen Insolvenzfalls mit der Folge der Möglichkeit des Entstehens neuer Ansprüche gegen die Insg-Versicherung ergibt, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 ff. = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; ablehnend Heinrich, NZI 2006, 83, 84 f.; zustimmend Hase, AuB 2003, 154; Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 13 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9; ablehnend Grüter, EWiR 2009, 217 f.; zustimmend Braun, SGb 2009, 437 ff.).

    Es hat ausgeführt, dass die materiell-rechtlichen Wirkungen des Insolvenzplanes nur die am Insolvenzplanverfahren Beteiligten (Schuldner, Insolvenzgläubiger, Absonderungsberechtigte) beträfen und dass auch die Beteiligung des Insolvenzgerichts am Insolvenzplanverfahren keinen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit schaffen könne (Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 159 f. = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3, mit Hinweisen auf §§ 231, 254, 255 InsO; Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 13 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9).

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 ff. = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) im Hinblick darauf, dass im damals zu beurteilenden Fall der Schuldner bereits beim ersten Fälligkeitstermin zur Begleichung der nach dem Plan geschuldeten Forderung außer Stande war, offen gelassen, ob nach Einleitung eines Insolvenzplanverfahrens ein Entfallen der Sperrwirkung des früheren Insolvenzereignisses unter besonderen Umständen auch bereits vor der Planerfüllung in Betracht kommen kann (Urteil vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 162 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

    Dies gilt selbst dann hier nicht, wenn man die vom BSG im Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 162 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) angedeutete Möglichkeit der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit im Insolvenzplanverfahren als eröffnet ansehen und (entgegen BSG, Urteil vom 29.05.2008 - B 11 a AL 57/06 R - BSGE 100, 282, Rn. 14 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9) eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit vor Beendigung des - wie hier - überwachten Insolvenzplanverfahrens nicht völlig ausschließen würde.

    Das BSG hat in seinem Urteil vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) ausgeführt, der Auslegung des § 183 Abs. 1 SGB III stünden auch nicht die Mindestanforderungen der Richtlinie des Rates vom 20.10.1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (RL 80/987/EWG, Abl. L 283, 23) entgegen.

  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AL 141/08

    Erneuter Antrag auf Insolvenzgeld aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende Senat anschließt, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 - B 11 AL 35/02 R - SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 = JURIS-Dokument Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a AL 57/06 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 9 = JURIS-Dokument Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 - B 11 AL 11/11 R - SozR 4-4300 § 183 Nr. 14 = JURIS-Dokument Rdnr. 16; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2006 - L 12 AL 19/06 - JURIS-Dokument Rdnr. 23; Krodel, in: Niesel/Brand, SGB III, [5. Aufl., 2010], § 183 Rdnr. 37; Kühl, in: Brand, SGB III [6. Aufl., 2012], § 165 Rdnr. 30).

    Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner wieder einzelnen Zahlungsverpflichtungen nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.; so bereits zum Konkursausfallgeld: BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 10 RAr 8/85 - SozR 4100 § 141b Nr. 37 = JURIS-Dokument Rdnr. 11).

    Neue Ansprüche auf Insolvenzgeld entstehen nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr, unabhängig davon, ob und wie lange das Unternehmen bis zur Betriebseinstellung fortgeführt wird, sowie, ob Arbeitsverhältnisse neu begründet werden und diese unter Umständen über mehrere Jahre bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.).

    Denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe von § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 16).

    Dies allein führt noch nicht zur Annahme, die Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.; BSG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O.; Krodel, a. a. O.).

    Dann jedoch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungsfähigkeit im Allgemeinen wiederhergestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 21. November 2002 a. a. O; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. April 2002 - L 1 AL 171/01 - JURIS-Dokument Rdnr. 34; Krodel, a. a. O.).

    Dem Klägerbevollmächtigten ist zuzugeben, dass es keines Rückgriffes auf die Rechtsprechung zum Konkursausfallgeld bedarf (so aber BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O., Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., Rdnr. 16), um den Begriff der Zahlungsunfähigkeit zu definieren.

    Soweit es formuliert, dass "Zahlungsunfähigkeit [ ] solange vor[liegt], wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist und andauernd aufhört, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen" (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 21. November 2002, a. a. O.), greift es in der Sache die Legaldefinition aus § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO auf und ergänzt die auf den Insolvenzzeitpunkt bezogene Legaldefinition um eine die Zeit nach dem Insolvenzereignis betreffende zeitliche Komponente ("solange").

  • BSG, 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - andauernde

    Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3, S 4; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R - BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 ff = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14, RdNr 16; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591 ff; vgl bereits zum Kaug nur BSG vom 27.8.1998 - B 10 AL 7/97 R - SozR 3-4100 § 141e Nr. 3, S 8) .

    cc) Bezogen auf die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens hat der Senat zudem bereits betont, dass es die Konkurrenz von regulärem Insolvenzverfahren und Insolvenzplanverfahren ausschließt, allein das Insolvenzplanverfahren zu begünstigen, indem den Gläubigern durch die wiederholte Zuerkennung von InsG-Ansprüchen ein Sondervorteil verschafft wird (BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3, RdNr 19).

    Zwar liegt bei einer Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners im Insolvenzverfahren eine andere Ausgangslage vor, weil - anders als in den vom Senat bereits entschiedenen Fallgestaltungen von Insolvenzplanverfahren - ein Sondervermögen außerhalb des Insolvenzverfahrens gebildet wird (vgl hierzu Krasney, KrV 2015, 84; zum Insolvenzplanverfahren BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R - BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 11/11 R - BSGE 112, 235 ff = SozR 4-4300 § 183 Nr. 14; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591).

    Die europarechtliche Regelung schreibt nicht vor, dass und unter welchen Voraussetzungen ein bereits eingetretenes Insolvenzereignis arbeitsförderungsrechtlich abgeschlossen ist, um ein neues Insolvenzereignis annehmen zu können (vgl bereits BSG vom 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R - BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 7; BSG vom 6.12.2012 - B 11 AL 10/11 R; BSG vom 17.3.2015 - B 11 AL 9/14 R - NZS 2015, 591 ff).

  • BSG, 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein (neues) Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 3).

    Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 3; BSGE 100, 282 f RdNr 11 mwN = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9 S 39).

    Ihre Gesamtforderung kann aber insolvenzrechtlich wieder aufleben, wenn die Vereinbarungen des Insolvenzplans nicht erfüllt werden (vgl § 255 InsO; dazu BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 3) .

    Die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen begründen - bezogen auf das Insg-Recht - nicht die Annahme, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung eröffnet (BSGE 90, 157 ff = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

    Eine solche gesetzliche Regelung zur Zusammenfassung mehrerer formeller Insolvenzereignisse existiert im nationalen Recht aber gerade nicht (vgl hierzu BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 S 7; dazu auch: BR-Drucks 313/11, S 3 f, BT-Drucks 17/6853, S 18).

  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Insoweit ist zunächst die Rechtsprechung des Senats zu beachten, wonach allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folgt, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 InsO werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (BSGE 90, 157, 159 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Der Senat hat deshalb ausdrücklich offengelassen, wie in Fällen fehlender Überwachung zu verfahren ist (BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 57/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - Überwachung des

    Bei andauernder Überwachung der Planerfüllung durch den Insolvenzverwalter rechtfertigt die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens nicht die Annahme, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und ein neues Insolvenzereignis könne eintreten (Bestätigung und Weiterführung von BSG vom 21.11 2002 - B 11 AL 35/02 R = BSGE 90, 157 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

    Ein neues Insolvenzereignis tritt nach der Rechtsprechung des BSG sowohl zum Konkursausfallgeld (Kaug) als auch zum Insg nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Kaug bzw Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSG SozR 4100 § 141b Nr. 6, Nr. 43; SozR 3-4100 § 141e Nr. 3; BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3 mwN).

    Dass sich allein aus der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht noch nicht die Beseitigung des zunächst eingetretenen Insolvenzfalls mit der Folge der Möglichkeit des Entstehens neuer Ansprüche gegen die Insg-Versicherung ergibt, hat der Senat bereits entschieden (BSGE 90, 157, 158 ff = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

    Die von der Revision genannten Ausführungen des Senats zur Frage, inwieweit für betroffene Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein könnte, bringen nur zum Ausdruck, dass die Beteiligung des Insolvenzgerichts am Zustandekommen eines Insolvenzplans kein Vertrauen hinsichtlich der Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit der Arbeitgeber begründet (BSGE 90, 157, 160 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Insolvenzplanverfahren -

    Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, an der der Senat festhält, tritt ein neues Insolvenzereignis nicht ein und kann folglich auch Ansprüche auf Insg nicht auslösen, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert (vgl BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282, 284 = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9, RdNr 11, jeweils mwN) .

    Insoweit ist die Rechtsprechung des Senats zu beachten, wonach allein aus der Bestätigung eines Insolvenzplans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch nicht folgt, dass der zunächst eingetretene Insolvenzfall beseitigt wäre; denn die nur die Beteiligten des Insolvenzplanverfahrens betreffenden Wirkungen des Insolvenzplans nach Maßgabe des § 255 Insolvenzordnung (InsO) werden hinfällig, wenn der Schuldner den Plan nicht erfüllt (BSGE 90, 157, 159 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Der Senat hat deshalb ausdrücklich offengelassen, wie in Fällen fehlender oder später wieder aufgehobener Planüberwachung zu verfahren ist (BSGE 90, 157, 161 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3) .

    Die mit der Einführung von Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen rechtfertigen es nicht, allein aufgrund der Bestätigung des Plans und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens eine erneute Inanspruchnahme der Insg-Versicherung zu eröffnen; auch ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit den §§ 183 ff SGB III nicht die Ziele der InsO verfolgt (vgl dazu bereits BSGE 90, 157, 160 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 3) .

  • LSG Baden-Württemberg, 24.05.2019 - L 8 AL 4444/16
    Das SG sei bei der Entscheidungsfindung von nicht bewiesenen bzw. erwiesenen Tatsachen ausgegangen und es habe das Urteil des BSG vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R) unzutreffend ausgelegt und angewendet.

    Auch sei der vorliegende Sachverhalt schon nicht mit demjenigen des Urteils des BSG vom 21.11.2002 (B 11 AL 35/02 R) vergleichbar.

    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein (neues) Insolvenzereignis nicht eintreten, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers noch andauert (zuletzt vgl. BSG 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R - BSGE 123, 230-238 = SozR 4-4300 § 165 Nr. 2, = juris; BSG 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R - juris RdNr. 14 unter Hinweis auf BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

    Die Zahlungsunfähigkeit endet deshalb nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelnen Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommt (BSG 09.06.2017 - B 11 AL 14/16 R - BSGE 123, 230-238 = SozR 4-4300 § 165 Nr. 2, = juris; BSG 17.03.2015 - B 11 AL 9/14 R - juris RdNr. 14 unter Hinweis auf BSGE 90, 157, 158 = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3; BSGE 100, 282 f = SozR 4-4300 § 183 Nr. 9).

    Die mit Einführung der Insolvenzplanverfahren verfolgten Zielsetzungen begründeten - bezogen auf das InsG-Recht - aber nicht die Annahme, aufgrund der Bestätigung des Insolvenzplans und der Beendigung des Insolvenzverfahrens sei eine erneute Inanspruchnahme der InsG-Versicherung eröffnet (so schon BSGE 90, 157 ff = SozR 3-4300 § 183 Nr. 3).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2006 - L 12 AL 19/06

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Sachsen, 08.03.2018 - L 3 AL 140/16

    Insolvenzgeld

  • SG Aachen, 25.01.2006 - S 11 AL 100/05

    Arbeitslosenversicherung

  • SG Duisburg, 15.10.2014 - S 33 AL 553/13

    Bewilligung von Insolvenzgeld eines Arbeitnehmers bei Eröffnung des

  • SG Reutlingen, 24.11.2016 - S 8 AL 1678/15

    Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis - Wiedererlangung der

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2014 - L 16 AL 171/11

    Kein erneutes Insolvenzgeld für zweites Insolvenzverfahren trotz Aufhebung des

  • BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 27/03 R

    Konkursausfallgeld - maßgebendes Insolvenzereignis - Konkursausfallgeldzeitraum -

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2017 - L 8 AL 1845/16

    Insolvenzgeldanspruch - Insolvenzereignis - Abweisung des Insolvenzantrages

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2017 - L 14 AL 284/12

    Insolvenzgeldanspruch - Versäumung der Ausschlussfrist - Nachfrist - Unkenntnis

  • SG Karlsruhe, 08.05.2012 - S 16 AL 4404/10

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2011 - L 12 AL 23/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2011 - L 12 AL 22/09
  • LSG Bayern, 18.10.2012 - L 10 AL 25/09

    Besteht keine Möglichkeit, die Masselosigkeit beim Arbeitgeber festzustellen,

  • LSG Bayern, 23.02.2006 - L 9 AL 367/03

    Begründung eines Anspruchs auf Insolvenzgeld; Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • LSG Bayern, 06.09.2005 - L 11 AL 38/05

    Zahlung von Insolvenzgeld bei bestehen eines Anspruchs auf Arbeitsentgelt;

  • BSG, 24.01.2007 - B 11a AL 131/06 B
  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2016 - L 8 AL 3301/15
  • SG Aachen, 10.02.2006 - S 8 AL 69/05

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Saarland, 28.05.2004 - L 8 AL 36/03

    Insolvenzgeld - Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Eintritt des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2017 - L 7/12 AL 69/15
  • SG Dresden, 14.02.2008 - S 35 AL 1480/02

    Anspruch auf Insolvenzgeld; Vorliegen von Arbeitsentgeltansprüchen; Aufnahme der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 11.06.2009 - L 11 AL 187/05
  • SG Lüneburg, 21.10.2008 - S 18 AL 243/05
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