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   BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R   

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BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R (https://dejure.org/2012,897)
BSG, Entscheidung vom 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R (https://dejure.org/2012,897)
BSG, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - B 11 AL 4/11 R (https://dejure.org/2012,897)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Arbeitslosenversicherung

  • lexetius.com

    Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer GmbH beschäftigten beurlaubten Beamten - Verfassungsmäßigkeit

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 359 SGB 3 vom 22.12.2005, § 360 Abs 1 S 1 SGB 3 vom 22.12.2005, § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 4 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 358 SGB 3 vom 30.10.2008
    Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Lohnsummen der als Arbeitnehmer bei einer GmbH beschäftigten beurlaubten Beamten; Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld im Jahr 2003

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Versicherter Personenkreis - Insolvenzgeldumlage - Beschäftigteneigenschaft beurlaubter Beamter - keine Versicherungsfreiheit

  • rewis.io

    Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage - Berücksichtigung der Entgelte der als Arbeitnehmer bei einer privaten Gesellschaft beschäftigten, nach § 13 SUrlV beurlaubten Beamten der früheren Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld im Jahr 2003; Berücksichtigung der Lohnsummen der als Arbeitnehmer bei einer GmbH beschäftigten beurlaubten Beamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 110, 112
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 07.06.2000 - 1 D 4.99

    Fernmeldebeamter im Ruhestand; Beurlaubung als aktiver Beamter zur Begründung

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( , Urteil vom 7.6.2000 - 1 D 4/99 - BVerwGE 111, 231, und Urteil vom 20.8.1996 - 1 D 80/95 - BVerwGE 103, 375) , der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

    Wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 7.6.2000 (BVerwGE 111, 231) , bei der es um Pflichtverletzungen eines von der DTAG beurlaubten Beamten ging, ausgeführt hat, stehen zwar in einem (aktiven) Dienstverhältnis diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihre Beschäftigung bei einer der drei Aktiengesellschaften ausüben, welche nach § 1 des Gesetzes zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der AG (Postumwandlungsgesetz ; Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation, Postneuordnungsgesetz vom 14.9.1994, BGBl I 2325, 2339) aus der Deutschen Bundespost hervorgegangen sind, nämlich Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG und DTAG.

    Die Tätigkeit während der Beurlaubung stellt deshalb weder Dienst im beamtenrechtlichen Sinne dar noch gilt sie nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst (vgl BVerwGE 111, 231, 234 f - Juris RdNr 19, 22) .

    Ein Dienstunfall iS des § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet also dann aus, wenn ein Beamter einen Körperschaden in Ausübung oder infolge einer Tätigkeit erleidet, zu deren Wahrnehmung er nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt - und damit von der Dienstverpflichtung als Beamter gerade entbunden (BVerwGE 111, 231) - ist.

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 95/99 R

    Entgelte bei Personengestellungsverträgen als Konkursausfallgeldumlage

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    a) Wie der Senat mit Urteil vom 21.9.2000 (B 11 AL 95/99 R - SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) bereits zu der im Vergleich zu § 360 Abs. 1 S 1 SGB III nahezu wortgleichen Vorgängervorschrift § 186c Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung entschieden hat, sind mit dem Begriff "Versicherte" die Versicherten in der gesetzlichen UV gemeint.

    Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3) , gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) .

    Die gesetzliche Regelung des § 360 Abs. 1 SGB III aF hält sich im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung und enthält auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Sonderabgabe (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) .

  • BVerwG, 20.08.1996 - 1 D 80.95

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei außerdienstlichen alkoholbedingten

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Denn diese Ansicht berücksichtigt nicht die hierzu vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( , Urteil vom 7.6.2000 - 1 D 4/99 - BVerwGE 111, 231, und Urteil vom 20.8.1996 - 1 D 80/95 - BVerwGE 103, 375) , der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt.

    Denn diese Aktiengesellschaften sind durch § 1 Abs. 1 S 1 PostPersRG mit der Wahrnehmung der Befugnisse des Dienstherren Bund gegenüber den bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten "beliehen" worden, und diese Beamtinnen und Beamten stehen weiter "im Dienste des Bundes" (§ 2 Abs. 3 S 1 PostPersRG) , wobei ihre berufliche Tätigkeit bei der AG nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst gilt (vgl BVerwGE 103, 375, 377 - Juris RdNr 11) .

    Denn die Verwendung des Dienstbegriffs eröffnet zugleich die begriffliche Unterscheidung zwischen Dienst und Nichtdienst (vgl BVerwGE 103, 375, Juris RdNr 12: Badura in Bonner Kommentar zum GG, Art. 143b, RdNr 27, 29; Stand September 2004; Lecheler in Festschrift 50 Jahre BVerfG, Bd II 2001, S 359, 272 f; Pechstein, ZBR 2004, 293, 296 ff) .

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 61/06 R

    Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie -

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Diese Ausrichtung der Erhebung der Insg-Umlage an der gesetzlichen UV hat der erkennende Senat zuletzt in seinem Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1) bestätigt.

    Diese Reform hat der Senat mit Blick auf den damals schon bekannten Entwurf des UVMG (BT-Drucks 16/9154) bereits im Urteil vom 29.5.2008 (B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1, RdNr 15) erwähnt und hat die geplante Abschaffung der bisherigen Koppelung der Insg-Umlage an das Umlageverfahren der gesetzlichen UV ("Huckepackverfahren") zugunsten des Einzugsverfahrens nach dem Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) lediglich als Ausdruck dafür gewertet, dass sich die Aufbringung der Mittel für das Insg auch völlig unabhängig von der Erhebung der Unfallversicherungsbeiträge organisieren ließe.

    Jedenfalls lassen sich aus dem zum 1.1.2009 eingeführten neuen Umlageverfahren keine Einwände gegen das den Entscheidungen des Senats vom 21.9.2000 (SozR 3-4100 § 186c Nr. 2) und vom 29.5.2008 (BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1) zugrunde liegende Gesetzesverständnis herleiten.

  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 35/81

    Konkurs von Rundfunkanstalten

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Wie der erkennende Senats bereits in seiner Entscheidung vom 21.9.2000 (aaO) ausgeführt hat, macht diese Regelung aber deutlich, dass die Umlagepflicht der Arbeitgeber nicht von der tatsächlichen Insolvenzgefahr abhängt, mithin auch die tatsächliche Gefahr des insolvenzbedingten Ausfalls von Arbeitsentgelten unerheblich ist.

    Jedenfalls lassen sich aus dem zum 1.1.2009 eingeführten neuen Umlageverfahren keine Einwände gegen das den Entscheidungen des Senats vom 21.9.2000 (SozR 3-4100 § 186c Nr. 2) und vom 29.5.2008 (BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1) zugrunde liegende Gesetzesverständnis herleiten.

  • BSG, 27.03.1990 - 2 RU 43/89

    Berechnung und Auszahlung einer Verletztenrente - Berücksichtigung

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Soweit die Revisionsbegründung einwendet, Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII müsse auch für die "in ihrem Status unberührt bleibenden Beamten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Unternehmen der Klägerin" gegeben sein, wenn schon für die nach privatem Recht beschäftigten Personen ein arbeits- oder tarifvertraglicher Anspruch auf Leistungen entsprechend den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften genüge (vgl Ricke in Kasseler Kommentar, § 4 SGB VII, RdNr 3, Stand April 2008) , rechtfertigt dies keine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Denn entscheidend ist, dass die beurlaubten Beamtinnen und Beamten als Mitarbeiter im Unternehmen der Klägerin gerade keinen Rechtsanspruch auf Unfallfürsorge haben, sondern - wie bereits das LSG ausgeführt hat - für sie nur eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung nach § 31 Abs. 5 BeamtVG verbleibt, die den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht genügt (vgl BSG, Urteil vom 27.3.1990 - 2 RU 43/89 - Juris RdNr 15; ebenso Ricke aaO; Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 4 RdNr 30 bis 32, Stand Januar 2003; Ensberg in JurisPK-SGB VII, § 4 RdNr 57; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2003, § 4 RdNr 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche UV, § 4 SGB VII, Anm 4.2, Stand März 2011; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, § 4 RdNr 16 f, Stand April 2009; Schwerdtfeger in Lauterbach, SGB VII, 4. Aufl 2011, § 4 RdNr 11, Stand März 2010, Stolz, Der beurlaubte Beamte im Angestelltenverhältnis, 2010, zugleich Diss Bonn 2009, S 148 ff) .
  • BVerfG, 05.10.1993 - 1 BvL 34/81

    Verfassungsmäßigkeit von § 186c Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 AFG

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3) , gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) .
  • BSG, 01.06.1978 - 12 RK 16/77

    Anstaltslast - Konkursausfallversicherung - Umlagepflichtiger

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Denn ebenso wie die Abgrenzung der umlagepflichtigen Unternehmen auf sachlichen Erwägungen beruht, soweit auch solche Unternehmen von der Umlagepflicht erfasst sein können, die praktisch einem Konkursrisiko nicht ausgesetzt, aber nicht kraft Gesetzes von der Konkursfähigkeit ausgenommen sind (BVerfGE 89, 132, 142 f = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 1; BSG SozR 4100 § 186c Nr. 3) , gilt nichts anderes für Mitarbeiter eines Unternehmens, die im Insolvenzfall des Unternehmens praktisch keinem Risiko des Lohnausfalls ausgesetzt sind (vgl BSG SozR 3-4100 § 186c Nr. 3) .
  • BVerwG, 25.02.2010 - 2 C 81.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; Zeckenbiss; Borrelioseinfektion;

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Für die danach erforderliche enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst kommt es vor allem darauf an, ob das schädigende Ereignis während der Dienstzeit in dem vom Dienstherren beherrschbaren Risikobereich eingetreten ist (stRspr, vgl BVerwG, aaO; BVerwG DÖD 2009, 193; BVerwG NVwZ 2010, 708) .
  • BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 24.06

    Dienstunfall; in Ausübung des Dienstes; infolge des Dienstes; Kausalzusammenhang;

    Auszug aus BSG, 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R
    Denn ein Dienstunfall, der nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zum Vorrang der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gemäß § 30 BeamtVG (hier in der vom 1.12.2002 bis 30.6.2009 geltenden Fassung durch das Einsatzversorgungsgesetz vom 21.12.2004, BGBl I 3592) vor dem Schutz der gesetzlichen UV führt, setzt gemäß § 31 Abs. 1 S 1 BeamtVG begrifflich einen Körperschaden aufgrund eines in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetretenen Ereignisses voraus (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 24/06 - DÖV 2008, 250 - Juris RdNr 11; vgl auch Wiester in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 9 RdNr 33, Stand Januar 2003) .
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 A 3.08

    Dienstunfall; Risikoverteilung; räumlicher Machtbereich des Dienstherrn;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2015 - L 9 AL 226/13

    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung; Verfassungsmäßigkeit und

    Die Umlagefinanzierung ist Ausdruck des Solidaritätsprinzips (vgl. BSG, Urt. v. 22.02.2012 - B 11 AL 4/11 R -, juris Rn. 31).
  • LSG Sachsen, 14.10.2019 - L 3 AL 173/16

    Streitwertfestsetzung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Beispielhaft ist auf das Urteil vom 18. Dezember 2003 (Az. B 11 AL 37/03 R, BSGE 92, 82ff. = SGb 2004, 501 ff. = juris Rdnr. 21 [Feststellung von monatlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Säumniszuschlägen auf eine rückständige Winterbauumlageforderung]), das Urteil vom 29. Mai 2008 (Az. B 11a AL 61/06, BSGE 100, 286 ff. = SozR 4-4300 § 359 Nr. 1 = juris Rdnr. 32 [Zahlung der Insolvenzgeld-Umlage]), das Urteil vom 22. Februar 2012 (Az. B 11 AL 4/11 R, BSGE 110, 112 ff. = SozR 4-4300 § 360 Nr. 1 = juris Rdnr. 32 [Höhe der Umlage für das Insolvenzgeld]), das Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. B 11 AL 6/14 R, BSGE 117, 171 ff. = SozR 4-4300 § 358 Nr. 1 = juris Rdnr. 30 [Zahlung der Umlage für das Insolvenzgeld]) sowie den Beschluss vom 13. Februar 2019 (Az. B 11 AL 77/18 B, juris Rdnr. 4 [Erhebung einer Winterbeschäftigungsumlage]) zu verweisen.
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