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   BSG, 22.03.1963 - 11 RV 844/62   

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https://dejure.org/1963,1025
BSG, 22.03.1963 - 11 RV 844/62 (https://dejure.org/1963,1025)
BSG, Entscheidung vom 22.03.1963 - 11 RV 844/62 (https://dejure.org/1963,1025)
BSG, Entscheidung vom 22. März 1963 - 11 RV 844/62 (https://dejure.org/1963,1025)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zu einem Rentenanspruch aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit - Neufestsetzung der Rentenhöhe durch einen Änderungsbescheid - Keine Ermächtigung zur vollständigen Aufhebung und Ersetzung des ersten Bescheids - Anpassung an veränderte Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anerkannte Schädigungsfolgen - Gewährung von Rente - Änderung der Verhältnisse bei einem Leiden - Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit' - Neufeststellung der Rente

Papierfundstellen

  • BSGE 19, 15
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 24.10.1962 - 10 RV 383/60

    Zur Frage, wann ein Nachschieben von Gründen für einen angefochtenen VA unmöglich

    Auszug aus BSG, 22.03.1963 - 11 RV 844/62
    Wenn der Beklagte - wie er behauptet - die MdE für Verletzungsfolgen an Gliedmaßen bereits im "Erstbescheid" zu hoch bewertet hat, so ist der Erstbescheid insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen; der Beklagte hat den "Erstbescheid" insoweit nur zurücknehmen dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 41 VerwVG erfüllt gewesen sind, auf § 41 VerwVG hat der Beklagte die "Neufeststellung" nicht gestützt; die Voraussetzungen hierfür liegen auch nicht vor (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 24.10.1962, 10 RV 383/60).
  • BSG, 24.08.1960 - 10 RV 333/56

    Besonderes berufliches Betroffensein im Sinne des BVG § 30

    Auszug aus BSG, 22.03.1963 - 11 RV 844/62
    Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 BVG "Ausnahmefälle" gibt, in denen die "Neufeststellung" - in gewissem Umfang - "uneingeschränkt" ist; es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob die Versorgungsbehörde gelegentlich einer "Neufeststellung" der Rente wegen Verschlimmerung eines Leidens zugunsten des Berechtigten "anspruchserhöhende Umstände" , wie das besondere berufliche Betroffensein i. S. des § 30 BVG, zu berücksichtigen hat, obgleich sich insoweit die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. BSG 13, 20) und ob die Versorgungsbehörde bei der Neufeststellung "Berechnungsfaktoren" für die Höhe der Ausgleichsrente anders beurteilen darf als im "Erstbescheid" (BSG 12, 168); diese Fälle weisen Besonderheiten auf, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
  • BSG, 15.12.1960 - 11 RV 340/60
    Auszug aus BSG, 22.03.1963 - 11 RV 844/62
    Die Ermächtigung, den Versorgungsanspruch bei Änderung der Verhältnisse "neu zu regeln" , gibt der Versorgungsbehörde nur das Hecht, ihre frühere Entscheidung über den Versorgungsanspruch den veränderten Verhältnissen anzupassen, sie gibt ihr nicht das Recht, die frühere Entscheidung im ganzen zu "beseitigen" und durch eine neue zu ersetzen (vgl. auch BSG 13, 230, ferner Urteil des BSG vom 15. Dezember 1961, SozR Nr. 13 zu § 30 BVG); diese Neuregelung des Versorgungsanspruchs darf deshalb grundsätzlich nur "entsprechend" der Änderung der Verhältnisse erfolgen; dies gilt auch für § 62 Abs. 1 BVG aF, obwohl diese Vorschrift (noch) nicht ausdrücklich eine "entsprechende" Neufeststellung vorschreibt.
  • BSG, 06.10.1964 - 10 RV 1039/62

    Zur Geltungsdauer einer zu hoch festgesetzten MdE - Neufeststellung

    Die Neuregelung des Versorgungsanspruchs darf daher grundsätzlich nur 'entsprechend' der Änderung der Verhältnisse erfolgen (vergleiche BSG 1963-03-22 11 RV 844/62 = BSGE 19, 15).

    Diese Grundsätze gelten nicht nur in den Fällen, in denen in einem Bescheid mehrere Leiden als Schädigungsfolgen anerkannt worden sind und Rente gewährt wird, die Verhältnisse sich aber später nur bei einem dieser Leiden geändert haben und die Rente deshalb neu festgestellt wird (so der Fall in BSG 1963-03-22 11 RV 844/62 = BSGE 19, 15).

  • BSG, 08.05.1981 - 9 RVs 4/80

    Neufeststellung der Gesamt-MdE

    Nun ist es richtig, daß bei einer Neufeststellung nach 5 62 Abs. 1 BVG die Versorgungsverwaltung an die Bewertung der MdB ("Teil-MdB") für das unverändert gebliebene Leiden in dem letzten Bescheid gebunden " ist (BSGE 19, 15).
  • BSG, 24.03.1976 - 9 RV 154/75

    Deputatkohlen für Bergbaurentner der Saarbergwerke sind als derzeitiges

    Eine Neufeststellung nach § 62 BVG hätte jedenfalls nur entsprechend dem Ausmaß der nachträglichen Veränderung der maßgebenden Verhältnisse vorgenommen werden dürfen (BSG 19, 15 = SozR Nr. 21 zu § 62 BVG; BSG 19, 77 = SozR Nr. 23 zu § 62 BVG, andeutend schon BSG 13, 230, 231 f = SozR Nr. 10 zu § 62 BVG), also nicht bezüglich der unveränderten Berechnungsgrundlage, um die es hier geht.
  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 16/76

    Erstattungsfähigkeit - Aufwendungen - Außergewöhnlicher Verschleiß - Kleider -

    Nach % 62 Abs. 1 BVG ist der Versorgungsanspruch nur "entsprechend" dem Ausmaß der eingetretenen Veränderung neu festzustellen (BSGE 19, 15, 16 f = SozR Nr. 21 zu 5 62 BVG; BSGE 19, 77, 78 f = SozR Nr. 25 zu 5 62 BVG).
  • BSG, 09.07.1980 - 9 RV 38/79

    Änderung der Verhältnisse - Neufeststellung der Gesamt-MdE

    Das BSG hat zwar in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß bei einer Neufeststellung nach BVG § 62 Abs. 1 die Versorgungsverwaltung an die Bewertung der MdE ('Teil-MdE') für das unverändert gebliebene Leiden in dem letzten Bescheid gebunden sei (vgl BSG vom 1963-03-22 11 RV 844/62 = BSGE 19, 15).
  • BSG, 04.04.1963 - 8 RV 457/61

    Zum Rechtswidrigwerden eines bindend gewordenen Bescheides über ein

    Eine ursprünglich zu hoch festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt daher - bis sie förmlich (zB nach dem KOV-VfG) berichtigt worden ist -, weiter eine Grundlage für die Neufeststellung (Fortentwicklung BSG 1963-03-23 11 RV 844/62 = SozR Nr. 21 zu § 62 BVG).
  • BSG, 22.09.1977 - 10 RV 63/76
    So hat das BSG in seinem Urteil vom 22. März 1963 (BSGE 19, 15) entschieden, daß die Versorgungsverwaltung bei der Neufeststellung eines Versorgungsleidens (wegen einer wesentlichen Änderung) an die Bewertung der Teil-MdB für die übrigen, unverändert gebliebenen Leiden in dem letzten Bescheid gebunden ist.
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