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   BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R   

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https://dejure.org/2018,6415
BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R (https://dejure.org/2018,6415)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R (https://dejure.org/2018,6415)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R (https://dejure.org/2018,6415)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB 6
    SGB 6

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Beginn des Dreijahreszeitraums; Begriff der Existenzgründungsphase

  • rewis.io

    Rentenversicherung - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger - Existenzgründungsphase - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB 6 - Beginn des Dreijahreszeitraums

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

  • datenbank.nwb.de

    Rentenversicherung - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger - Existenzgründungsphase - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB 6 - Beginn des Dreijahreszeitraums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung; Gebiet der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund

    Beitragsrecht, Rentenversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 125, 252
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Wird diese schon von § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI nicht vorausgesetzt, weil sie allein auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestandes beruht, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (BSG Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 7/08 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 23) , kann es auf die konkrete Situation auch nicht zur Begründung des Befreiungstatbestandes ankommen.
  • BSG, 03.04.2014 - B 5 R 5/13 R

    Satzung der Seemannskasse - nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erbringende

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr. 1, RdNr 37 mwN; BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2 RdNr 28) .
  • BSG, 02.02.2006 - B 10 EG 9/05 R

    Ausschlussfrist - gesetzliche Frist - gleitende Frist - Falschberatung -

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr. 1, RdNr 37 mwN; BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2 RdNr 28) .
  • BSG, 18.02.2004 - B 10 EG 10/03 R

    Bayerisches Landeserziehungsgeld - Rechtssache Sürül - türkische Staatsangehörige

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 5/13 R - SozR 4-2600 § 137b Nr. 1, RdNr 37 mwN; BSGE 92, 182 = SozR 4-6940 Art. 3 Nr. 1, RdNr 25; BSGE 96, 44 = SozR 4-1300 § 27 Nr. 2 RdNr 28) .
  • BSG, 26.04.2005 - B 5 RJ 6/04 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Erfüllung der besonderen

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr - vgl mwN BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2, RdNr 21).
  • BSG, 17.08.2000 - B 13 RJ 87/98 R

    Anwartschaftserhaltung bei Erwerbsunfähigkeitsrente, Beratungspflicht des

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr vgl Senatsurteil vom 5.4.2000 - B 5 RJ 50/98 R - SozR 3-1200 § 14 Nr. 29, S 95 mwN; BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R).
  • BSG, 05.04.2000 - B 5 RJ 50/98 R

    Verletzung der Beratungspflicht durch Rentenversicherungsträger bei freiwilliger

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr vgl Senatsurteil vom 5.4.2000 - B 5 RJ 50/98 R - SozR 3-1200 § 14 Nr. 29, S 95 mwN; BSG Urteil vom 17.8.2000 - B 13 RJ 87/98 R).
  • BSG, 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R

    Zulässigkeit der Verrechnungserklärung durch Verwaltungsakt -

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Die Nichtanwendbarkeit des § 96 Abs. 1 SGG schließt es aber nicht aus, dass diese Bescheide im Wege einer (gewillkürten) Klageänderung nach § 99 Abs. 1 iVm Abs. 2 SGG zum Gegenstand eines anhängigen Prozesses gemacht werden, wenn sich die übrigen Beteiligten - wie hier - in der mündlichen Verhandlung darauf eingelassen haben (vgl BSG Urteil vom 7.2.2012 - B 13 R 85/09 R - SozR 4-1200 § 52 Nr. 5, RdNr 35 und vom 20.3.1996 - 6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98, 103 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 38 f) .
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Für den Inhalt eines Antrages ist maßgebend, wie ihn die Behörde unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach Treu und Glauben zu verstehen hat (vgl BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-1500 § 163 Nr. 7 RdNr 34) .
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 12/90

    Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung - Vorliegen einer

    Auszug aus BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R
    Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm (vgl bereits BSGE 95, 238, 243 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 5, RdNr 22) und daraus, dass rechtlich und sprachlogisch eine "Befreiung" nur beim Bestehen von Versicherungspflicht in Betracht kommen kann (so auch die stRspr des BSG, etwa Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 RdNr 16 und BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 12/90 - Juris RdNr 16) .
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R

    Rentenversicherung - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger - Befreiung von der

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R

    Rentenversicherungspflicht - Voraussetzung für Befreiung nach § 231 Abs 5 SGB VI

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 RJ 2/98 R

    Rentenversicherung - selbständig tätiger Handwerker - Beginn -Zeitraum für

  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2020 - L 8 R 847/19

    Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs 1a S 1 Nr 1 SGB 6 in der

    Die Beklagte hat auf das Urteil des BSG vom 22.03.2018 (- B 5 RE 1/17 R -) verwiesen, wonach auch dann vom Beginn der selbständigen Tätigkeit auszugehen sei, wenn die Befreiung nicht erfolgen könne, weil aufgrund anderer Vorschriften schon keine Versicherungspflicht bestehe.

    Da der Kläger diese Tätigkeit jedoch nur geringfügig ausgeübt hatte, war er nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei, was die Beklagte mit Bescheid vom 17.01.2018 zutreffend festgestellt hat (zur Bindungswirkung vgl. BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris RdNr. 22), der nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

    In dieser selbständigen Tätigkeit war der Kläger ab 01.05.2017 ebenfalls nur für einen Auftraggeber tätig und hatte regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, sodass er in dieser hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig war (zur Bindungswirkung vgl. BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris RdNr. 22).

    Dem ist das BSG in der nachfolgenden Entscheidung entgegengetreten (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris).

    " (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris).

    Der Gesetzgeber hat jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI alleine an die erstmalige Aufnahme einer solchen selbstständigen Tätigkeit angeknüpft, "die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt." Damit werde im Wortlaut unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, so das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris), dass der mögliche Befreiungszeitraum erst beginnt, wenn der (Grund-)Tatbestand der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vollständig erfüllt ist.

    Zwar gehen die Materialien von der Annahme aus, dass der Existenzgründer bereits mit der Aufnahme seiner Tätigkeit versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wird (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris).

    Etwas anderes ergibt sich - so das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris) - auch nicht aus § 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI. § 6 Abs. 1a Satz 3 SGB VI sollte lediglich Existenzgründern einer "Ich-AG", die aufgrund des Bezugs des Existenzgründungszuschusses versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, nach Fortfall dieser Versicherungspflicht das Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI auch dann in vollem Umfang erhalten, wenn der Existenzgründer schon während der Zeit, in der für ihn Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI bestanden hat, "die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt hat".

    Insoweit begegnet aber eine zeitliche Parallelität von Umständen, die die Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllen und einer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI a.F. keinen rechtlichen Hindernissen (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris).

    Das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris) hat auch darauf hingewiesen, dass ein anderes Ergebnis schließlich auch nicht daraus folge, dass selbstständig Tätige, die erst Jahre nach Beginn ihrer Selbstständigkeit versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werden, die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI für diesen späten Zeitraum beanspruchen könnten, obwohl sie sich nicht mehr in der besonderen Situation der "eigentlichen Existenzgründungsphase" befinden, sodass weder Mehrfachversicherungen (neben einer daneben noch bestehenden Versicherungspflicht wegen Beschäftigung) noch wirtschaftliche Schwierigkeiten während der Existenzgründungsphase bestehen könnten.

    Im Ergebnis müsse - so das BSG (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris) - folglich genügen, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht den von dieser Norm Erfassten vorübergehend gerade in Bezug auf diese Tätigkeit Gestaltungs- und Vorsorgefreiheit belässt, und ist nicht gleichzeitig erforderlich, dass - zumindest typisierend - Probleme des Übergangs von einer abhängigen Beschäftigung zu einer selbstständigen Tätigkeit behoben werden.

    Damit lässt sich entgegen Plagemann (FD-SozVR 2018, 4074475), der - so die Ausführungen des Klägers im Erörterungstermin - in der mündlichen Verhandlung des BSG am 22.03.2018 anwesend gewesen sei und deshalb wohl wisse, was das BSG entschieden habe, aus dem Urteil des BSG vom 22.03.2018 (BSG 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris) gerade nicht ableiten, dass eine selbständige Tätigkeit, die den Merkmalen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI genügt und auch nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei ist, nicht in den 3-Jahres-Zeitraum des § 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI einzurechnen ist.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2024 - L 2 R 156/23

    Förmlicher Berufsausbildungsabschluss; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben;

    Umgekehrt bedeutet dies: In Fällen, in denen der durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil nicht durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden kann, bleibt für die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kein Raum (vgl. zum Vorstehenden insbesondere: BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R -, BSGE 92, 241; BSG, Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R -, BSGE 125, 252; BSG, Beschluss vom 23. April 2021 - B 13 R 139/20 B -, Rn. 7, juris).

    Anders verhält es sich u. a. bei fehlender Arbeitslosmeldung (BSGE 60, 43, 48 = SozR 4100 § 105 Nr. 2 S 6 f; BSG Urteile vom 11. Januar 1989 - 7/11bRAr16/87 - und 8. Juli 1993 - 7 RAr 80/92 = SozR 3-4100 § 134 Nr. 14), fehlender Anwartschaftszeit (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG Urteile vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 62/88 - und 5. Dezember 1989 - 11RAr61/88; BSGE 66, 11, 13 = SozR 4100 § 112 Nr. 52 S 251), fehlender Verfügbarkeit (BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr. 36 S 85; BSG Urteil vom 23. Juli 1992 - 7 RAr 38/91), fehlender rechtzeitiger Anzeige des Arbeitsausfalls (BSG SozR 4100 § 66 Nr. 2), fehlenden Eingliederungschancen (BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18) sowie beim Ausscheiden aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Vollendung des 55. Lebensjahres (BSG SozR 3-4100 § 249e Nr. 4; vgl. zum Vorstehenden insbesondere: BSG, Urteil vom 11. März 2004 - B 13 RJ 16/03 R -, BSGE 92, 241; BSG, Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R -, BSGE 125, 252; BSG, Beschluss vom 23. April 2021 - B 13 R 139/20 B -, Rn. 7, juris).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.05.2023 - L 1 KR 145/23

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

    Auf der Rechtsfolgenseite muss durch die Vornahme einer Amtshandlung des Trägers ein Zustand hergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Dezember 2016 - L 1 KR 315/15 -, juris-Rn. 31 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 27. Juni 2012 - B 12 KR 11/10 R - Rdnr. 29 mit weiteren Nachweisen, BSG, Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2021 - L 8 R 1161/13

    Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI

    Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder eines konkreten Sozialversicherungsverhältnisses den Versicherten gegenüber erwachsenen Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung, ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (st. Rspr., vgl. z.B. BSG Urt. v. 16.5.2019 - B 13 R 37/17 R - juris Rn. 35 m.w.N., Urt. v. 22.3.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris Rn. 36 m.w.N.).

    (cc) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch selbst bei unterstellter Pflichtverletzung nicht besteht, da für diesen als weitere Voraussetzung (auch) ein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt erforderlich ist (st. Rspr, vgl. z.B. BSG Urt. v. 22.3.2018 - B 5 RE 1/17 R - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.11.2018 - L 16 R 976/16

    Anspruch des freiwillig krankenversicherten Rentenbeziehers auf Bewilligung eines

    Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R - juris Rn. 35 m.w.N.; Urteil vom 3. April 2014 - B 5 R 5/13 R - juris Rn. 37).
  • BSG, 13.12.2019 - B 5 R 26/19 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

    Das LSG hatte als Voraussetzungen zu prüfen: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr, vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 1/17 R - BSGE 125, 252 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 15, RdNr 36 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2022 - L 1 KR 395/20

    Freiwillige Krankenversicherung - Ende der Familienversicherung -

    Durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers müsse ein Zustand hergestellt werden können, der bestünde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (Bezugnahme auf Bundessozialgericht , Urteil vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R).
  • SG Braunschweig, 18.09.2019 - S 36 R 220/18

    Beitragsnachentrichtung; Hinweispflicht; schulische Ausbildungszeiten;

    Ein Herstellungsanspruch ist mithin regelmäßig zu bejahen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens bzw. Nachteils beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr z.B. BSG vom 22. März 2018 - B 5 RE 1/17 R - m.w.N.) .
  • BSG, 16.12.2019 - B 13 R 53/18 B

    Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto

    Das LSG hatte als Voraussetzungen zu prüfen: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr, vgl BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 1/17 R - BSGE 125, 252 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 15 RdNr 36) .
  • BSG, 08.04.2020 - B 13 R 338/18 B

    Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 337/18 B v. 08.04.2020

    Ebenso wenig befasst sich ihre Beschwerdebegründung in irgendeiner Weise mit dem Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 22.3.2018 - B 5 RE 1/17 R - BSGE 125, 252 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 15, RdNr 36 mwN) und dem Grundsatz, dass sich die fehlende Meldung eines Versicherten bei der Agentur für Arbeit nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ersetzen lässt ( BSG Urteil vom 11.3.2004 - B 13 RJ 16/03 R - BSGE 92, 241 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 3, RdNr 24) .
  • BSG, 23.04.2021 - B 13 R 139/20 B

    Rente wegen Erwerbsminderung; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 KR 2612/19

    Krankenversicherung - Angaben - Werbebroschüre - keine Zusicherung iSd § 34 SGB

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2021 - L 3 R 469/15

    Anspruch auf Vormerkung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen

  • BSG, 23.06.2020 - B 5 RE 3/20 B

    Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2018 - L 1 R 113/14
  • LSG Hamburg, 12.06.2023 - L 2 AL 40/22
  • LSG Hamburg, 12.07.2023 - L 2 AL 40/22

    Voraussetzungen der Bewilligung eines Gründungszuschusses

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2020 - L 9 AS 506/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2019 - L 2 R 56/18
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2020 - L 12 R 44/19
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.08.2019 - L 1 R 294/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2020 - L 9 AS 507/19
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