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   BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R   

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BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R (https://dejure.org/2021,15612)
BSG, Entscheidung vom 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R (https://dejure.org/2021,15612)
BSG, Entscheidung vom 22. März 2021 - B 13 R 7/20 R (https://dejure.org/2021,15612)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn - Erfüllung des Rückausnahmetatbestandes "vollständige Geschäftsaufgabe" bereits bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit; Anforderungen an eine vollständige ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte; Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit; Anforderungen an eine vollständige ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 20.05.2020 - B 13 R 23/18 R

    Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich insbesondere durch die Urteile des 5. und des 13. Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R) und vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Zugleich liegt nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder eine Insolvenz noch eine Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin (vgl zum Begriff des Arbeitgebers BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f mwN) der Klägerin, der C GmbH, vor.

    Eine vollständige Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI liegt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28, und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI gerade nicht den Begriff "Betrieb" verwendet hat (vgl zur Bedeutung dieser Unterscheidung für die Bestimmung der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 33) ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine "vollständige Geschäftsaufgabe" nicht allein die Beendigung der dem bisherigen Zweck eines Betriebs oder Betriebsteils dienenden wirtschaftliche Tätigkeit und Auflösung der diesem dienenden Organisation genügt, sondern die Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Zweck des Unternehmens als Ganzen bzw dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation notwendig ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Jedoch wurde die Einführung großzügigerer Ausnahmen als "missbrauchsanfällig" angesehen und daher für ungeeignet gehalten, Fehlanreize für Frühverrentungen und ein hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 39 ff mwN und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 33 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Vielmehr sind Beschäftigungsende und Leistungsbezug unausweichliche Folge einer die Basis jeglicher Beschäftigung durch den Arbeitgeber vernichtenden unternehmerischen Entscheidung bzw einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers, in der diesem die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen oder er hierin jedenfalls beschränkt ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 38, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl zur beschränkten Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers in der Insolvenz ausführlich BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45 ff) .

    a) Ob der Leistungsbezug iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI durch die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - nach der auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwendenden Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 17 mwN) .

    In diesem Sinne rechtlich wesentliche Ursache ist im Rahmen des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, die zur Beendigung der Beschäftigung mit nachfolgendem Leitungsbezug geführt hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Dies hat der Senat ebenfalls bereits ausgeführt (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; bereits angedeutet in BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21, 23) und wird mit der Revision ausdrücklich nicht infrage gestellt.

  • BSG, 28.06.2018 - B 5 R 25/17 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Sie hält die vorinstanzlichen Entscheidungen für zutreffend und sieht sich insbesondere durch die Urteile des 5. und des 13. Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R) und vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) in ihrer Auffassung bestätigt.

    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Eine vollständige Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI liegt nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und 13. Senats des BSG vor, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28, und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 29, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Sowohl der Wortteil "Geschäft" als auch die (Teil-)Begriffe "vollständig" und "-aufgabe" umfassen ein weites Begriffsspektrum, weshalb sie der Auslegung bedürfen (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 30 f) .

    Dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI gerade nicht den Begriff "Betrieb" verwendet hat (vgl zur Bedeutung dieser Unterscheidung für die Bestimmung der maßgeblichen wirtschaftlichen Einheit BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 33) ist dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine "vollständige Geschäftsaufgabe" nicht allein die Beendigung der dem bisherigen Zweck eines Betriebs oder Betriebsteils dienenden wirtschaftliche Tätigkeit und Auflösung der diesem dienenden Organisation genügt, sondern die Beendigung bzw Auflösung der dem bisherigen Zweck des Unternehmens als Ganzen bzw dem bisherigen Unternehmensgegenstand dienenden wirtschaftlichen Tätigkeit und Organisation notwendig ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 31, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Jedoch wurde die Einführung großzügigerer Ausnahmen als "missbrauchsanfällig" angesehen und daher für ungeeignet gehalten, Fehlanreize für Frühverrentungen und ein hierauf gerichtetes Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu verhindern (vgl hierzu BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 39 ff mwN und BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 33 ff mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) .

    Vielmehr sind Beschäftigungsende und Leistungsbezug unausweichliche Folge einer die Basis jeglicher Beschäftigung durch den Arbeitgeber vernichtenden unternehmerischen Entscheidung bzw einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers, in der diesem die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen oder er hierin jedenfalls beschränkt ist (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 38, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl zur beschränkten Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers in der Insolvenz ausführlich BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 45 ff) .

    d) Die vom erkennenden 13. Senat hier vertretene Auslegung des Tatbestandsmerkmals "vollständige Geschäftsaufgabe" steht schließlich nicht im Widerspruch zum Urteil des 5. Senats des BSG vom 28.6.2018 (B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2) .

    Jedoch hat es der 5. Senat ausdrücklich dahinstehen lassen, wie weit dieser Prozess fortgeschritten bzw welche dieser Schritte verwirklicht sein müssen, um im Einzelfall zur Anrechenbarkeit von Zeiten eines Alg-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit zu gelangen (BSG vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 54) .

  • BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    a) Ob der Leistungsbezug iS des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI durch die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers "bedingt" ist, beurteilt sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 20 f, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) - nach der auch im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung anzuwendenden Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung (vgl hierzu nur BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 17 mwN) .

    So kann auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, sofern nicht eine andere Ursache eine überragende Bedeutung hat (BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 17 mwN) .

    Sie ist nicht als einzig "wesentliche" Ursache im Sinne des Sozialrechts zu qualifizieren, derentwegen den anderen Ursachen keine rechtlich entscheidende Bedeutung mehr zukäme (vgl zu einer solchen Konstellation BSG Urteil vom 25.5.2018 - B 13 R 30/17 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 21 RdNr 18 ff) .

  • BSG, 12.03.2019 - B 13 R 19/17 R

    Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Diese Regelung betrifft aber nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 20; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 13; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; jeweils unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - BT-Drucks 16/3794 S 33 Erl zu Nr. 7 Buchst c) .

    Zugleich liegt nach den bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG weder eine Insolvenz noch eine Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin (vgl zum Begriff des Arbeitgebers BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr. 4 RdNr 17 f mwN) der Klägerin, der C GmbH, vor.

    Dies hat der Senat ebenfalls bereits ausgeführt (BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 4 RdNr 28, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; bereits angedeutet in BSG Urteil vom 12.3.2019 - B 13 R 19/17 R - BSGE 127, 262 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 3, RdNr 21, 23) und wird mit der Revision ausdrücklich nicht infrage gestellt.

  • BSG, 05.06.1981 - 10/8b RAr 3/80

    Beendigung der Betriebstätigkeit - Konkursausfallgeld - Einstellung der

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Erforderlich ist die vollständige Beendigung jeder dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit (BSG Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b RAr 3/80 - BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr. 19 - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 30.10.1991 - 10 RAr 3/91 - BSGE 70, 9 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3 - juris RdNr 14) .

    Deshalb stehen "reine" Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem Betriebszweck dienen, einer Betriebseinstellung nicht entgegen (BSG Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b RAr 3/80 - BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr. 19 - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 27/00 R - juris RdNr 17) .

  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 13/17 R

    Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund bandscheibenbedingter

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Die Geschäftsaufgabe und die deshalb erfolgte Kündigung durch die vorletzte Arbeitgeberin können in Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 9 RdNr 18; BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 10 RdNr 15) nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - die erneute Arbeitslosigkeit und der erneute Alg-Bezug der Klägerin - entfiele.
  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 10/17 R

    Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund bandscheibenbedingter

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Die Geschäftsaufgabe und die deshalb erfolgte Kündigung durch die vorletzte Arbeitgeberin können in Anwendung der conditio-sine-qua-non-Formel (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 10/17 R - BSGE 126, 244 = SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 9 RdNr 18; BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 13/17 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 2108 Nr. 10 RdNr 15) nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - die erneute Arbeitslosigkeit und der erneute Alg-Bezug der Klägerin - entfiele.
  • BSG, 08.02.2001 - B 11 AL 27/00 R

    Maßgebliches Insolvenzereignis beim Konkursausfallgeld, Einstellung der

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Deshalb stehen "reine" Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem Betriebszweck dienen, einer Betriebseinstellung nicht entgegen (BSG Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b RAr 3/80 - BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr. 19 - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 8.2.2001 - B 11 AL 27/00 R - juris RdNr 17) .
  • BSG, 30.10.1991 - 10 RAr 3/91

    Wirkung der Rücknahme eines Konkurseröffnungsantrages

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Erforderlich ist die vollständige Beendigung jeder dem Betriebszweck dienenden Tätigkeit (BSG Urteil vom 5.6.1981 - 10/8b RAr 3/80 - BSGE 52, 40 = SozR 4100 § 141b Nr. 19 - juris RdNr 32; BSG Urteil vom 30.10.1991 - 10 RAr 3/91 - BSGE 70, 9 = SozR 3-4100 § 141b Nr. 3 - juris RdNr 14) .
  • BAG, 12.02.1987 - 2 AZR 247/86

    Betriebsstillegung bei Betriebsveräußerung unter gleichzeitiger Betriebsverlegung

    Auszug aus BSG, 22.03.2021 - B 13 R 7/20 R
    Vielmehr muss die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation hinzukommen (BAG Urteil vom 12.2.1987 - 2 AZR 247/86 - juris RdNr 28 mwN) .
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

  • BAG, 11.11.2010 - 8 AZR 169/09

    Betriebsübergang - fehlerhafte Unterrichtung - Schadensersatz - Abfindung

  • BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 22/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - frühzeitiger Antrag auf Arbeitslosengeld II

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 KR 10/09 R

    Arbeitgebereigenschaft der verfassten Studentenschaft einer Hochschule

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 R 44/07 R

    Altersrente für schwerbehinderte Menschen - rückwirkende Feststellung der

  • BAG, 27.06.1995 - 1 ABR 62/94

    Begriff, Stillegung und Übergang des Betriebs

  • BSG, 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Diese Regelung betrifft nicht den Anspruch auf eine andere Altersrente, die - wie hier - vor oder gleichzeitig mit der bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente beginnt (vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 13 mwN) .

    Mit Urteilen vom 20.5.2020 und vom 22.3.2021 hat der 13. Senat sodann entschieden, dass für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe "des Arbeitgebers" bedingt ist, nicht nur auf den letzten Arbeitgeber vor dem Leistungsbezug abzustellen ist (B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 28 und B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 35) .

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kausalität iS von § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI ("bedingt") im Einzelfall nach der Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 20 f und BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 33 ff).

    Jedenfalls bedarf es einer Auslegung der Vorschrift insbesondere anhand des Sinn und Zwecks der Ausnahmen und Rückausnahmen des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 2 und 3 SGB VI (so im Ergebnis auch BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 37) .

    Bereits der Wortlaut des Gesetzes spricht gegen das von der Beklagten vertretene enge Verständnis des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Teilsatz 3 SGB VI. Danach muss eine "Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers", nicht aber "des letzten Arbeitgebers" vorliegen (vgl auch BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 35) .

    In den Fällen der Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe ist dem Arbeitgeber regelmäßig die freie Entscheidung über die Fortführung bestimmter Arbeitsverhältnisse entzogen (vgl BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 31; zur Insolvenz ausführlich BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 1, RdNr 28 ff) .

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 44/23 B
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des - inzwischen geschlossenen - 13. Senats des BSG ist ein Arbeitslosengeldbezug nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird ( BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28; BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 29; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 19) .

    Sowohl der 5. Senat als auch der 13. Senat haben in Fällen, in denen vor dem Arbeitslosengeldbezug ein Arbeitsverhältnis mit einer selbstständigen Transfergesellschaft begründet war, entschieden, dass nicht nur auf diese als letzten Arbeitgeber abzustellen ist für die Frage, ob der Leistungsbezug durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 35; BSG Urteil vom 21.10.2021 - B 5 R 11/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 6 RdNr 15) .

    Dabei ging es gerade auch um Fallgestaltungen, bei denen als Grund für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einzig eine vollständige Geschäftsaufgabe des letzten Arbeitgebers vor Eintritt in die Transfergesellschaft in Betracht kam (vgl BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 16 ff; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 33 ff) .

    Das BSG hat hingegen nach Ablauf der am 1.7.2019 geendeten Beschwerdebegründungsfrist mit Urteilen vom 20.5.2020 (B 13 R 23/18 R) und 22.3.2021 (B 13 R 7/20 R) entschieden, dass der Begriff des Arbeitgebers im Sinne der Vorschrift nicht nur den zeitlich letzten Arbeitgeber des Versicherten umfasst.

  • BSG, 07.09.2023 - B 5 R 75/23 B
    Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des 5. und des - inzwischen geschlossenen - 13. Senats des BSG ist ein Arbeitslosengeldbezug nur dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, wenn das gesamte Unternehmen des konkreten rechtlichen Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfällt, dh die gesamte Unternehmensorganisation insbesondere durch Entlassung aller Arbeitnehmer, also Beendigung sämtlicher Beschäftigungen, und Veräußerung oder sonstige Weggabe aller Sachmittel aufgelöst wird (vgl bereits BSG Urteil vom 28.6.2018 - B 5 R 25/17 R - BSGE 126, 128 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 2, RdNr 28; BSG Beschluss vom 13.1.2020 - B 5 R 256/19 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 20.5.2020 - B 13 R 23/18 R - BSGE 130, 153 = SozR 4-2600 § 51 Nr. 4, RdNr 29; BSG Urteil vom 22.3.2021 - B 13 R 7/20 R - SozR 4-2600 § 51 Nr. 5 RdNr 19) .
  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2021 - L 4 R 3100/20

    Kostenerstattung für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen der Einlegung eines

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gilt dieser Grundsatz in erster Linie für Rentenanträge (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2021 - B 13 R 7/20 R -juris, Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 29. November 2007 - B 13 R 44/07 R - juris, Rn. 22 m.w.N.), nicht aber automatisch auch für das Widerspruchsverfahren.
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