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   BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R   

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BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R (https://dejure.org/2008,11895)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R (https://dejure.org/2008,11895)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2008 - B 5a R 120/07 R (https://dejure.org/2008,11895)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - im Soll befindliches Konto - Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut - Anfrage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten - im Soll befindliches Konto - Forderung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut - Anfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2008, 2202
  • WM 2008, 2202
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 09.12.1998 - B 9 V 48/97 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Da es auf anderweitige Verfügungen nicht ankommt, wenn die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (vgl § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI), müssen anderweitige Verfügungen gerade dann zu beachten sein, wenn sich das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten im Minus befindet (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 182 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 36; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 466).

    Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Wirkung dieser Vorschrift darin, die Anwendbarkeit von Satz 3 auf Verfügungen zu Gunsten des Institutsvermögens auszuschließen und klarzustellen, dass es sich dabei nicht um "anderweitige" Verfügungen handelt (vgl BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 183 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 37).

    Vor dem 1.1.1982, dh vor Abschluss der Vereinbarung 1982 durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger, hatte der Rentenversicherungsträger gegenüber dem Geldinstitut keine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des bisherigen Leistungsberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden (vgl ausführlich hierzu BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R = BSGE 83, 176, 178 ff = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 32 ff; von Einem SGb 1988, 484 ff; Rahn DRV 1990, 518, 519; Terpitz WM 1992, 2041).

    Darin wird eine Risikoverteilung im Rahmen eines typisierten Interessenausgleichs zwischen Rentenversicherungsträger und Geldinstitut erkennbar (vgl BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 34; s auch Schmitt SGb 1999, 646, 647).

    Ziel war es, die von den Geldinstituten und Rentenversicherungsträgern vor 1992 geübte Verfahrensweise und den ihr innewohnenden typisierten Interessenausgleich zwischen Rentenversicherungsträgern und Geldinstituten verbindlich zu regeln und fortzuschreiben (vgl BSGE 83, 176, 179 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 33 f mwN).

    Der 13. Senat des BSG hat erkennen lassen, dass er den Auszahlungseinwand für unbegründet hält, soweit der Rentengutschrift nachfolgende andere Gutschriften die Belastung des Kontos durch "anderweitige Verfügungen" ausgleichen (BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R = Juris RdNr 17), und ist auf die anders lautende Rechtsprechung des 9. Senats des BSG nicht näher eingegangen (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f; vgl hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Schmitt SGb 1999, 648).

  • BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Der Senat folge der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Geldinstitut eine eigene Forderung iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI befriedige, wenn die Gutschrift einer Rentenzahlung auf ein im Soll stehendes Konto erfolge und das Geldinstitut durch die Verrechnung eine Vermögensübertragung vornehme (Hinweis auf BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 2).

    Der 4. Senat hält eine Minderung der Rücküberweisungspflicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstößt; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; im Ergebnis ebenso: Pflüger in jurisPK-SGB VI § 118 RdNr 65, 80, Stand 11/2007; aM VerbKomm, § 118 SGB VI S 16, Stand 6/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand 1/2004; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI K § 118 RdNr 13, Stand 1/2002; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 465 ff).

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (so auch LSG Hamburg vom 3.5. 2005 - L 3 RA 48/04 = WM 2006, 131 = Juris RdNr 22, aufgehoben durch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 2).

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats des BSG möglich (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R

    Rückzahlung von nach dem Tod des Versicherten noch auf dessen bisheriges Konto

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Der 4. Senat hält eine Minderung der Rücküberweisungspflicht grundsätzlich für ausgeschlossen, wenn das Geldinstitut durch Saldierung im Kontokorrent gegen das Befriedigungsverbot iS des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verstößt; nach einem solchen Verstoß komme es auf anderweitige Verfügungen Dritter nicht mehr an (BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; vgl auch BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; im Ergebnis ebenso: Pflüger in jurisPK-SGB VI § 118 RdNr 65, 80, Stand 11/2007; aM VerbKomm, § 118 SGB VI S 16, Stand 6/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 118 Anm 9, Stand 1/2004; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI K § 118 RdNr 13, Stand 1/2002; John-Floeth, Mitt LVA Rheinprovinz 2004, 465 ff).

    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats des BSG möglich (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R

    Rücküberweisung von Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten -

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Sie folge der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der 4. Senat in seiner Entscheidung vom 26.4.2007 (B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr. 2) nochmals bestätigt habe.

    Ausnahmen scheint der 4. Senat allerdings für die Fälle zuzulassen, in denen das Geldinstitut die anderweitige Verfügung vor dem Tod des Rentenempfängers oder unter Überschreitung des bisher eingeräumten Kreditrahmens ausführt (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 51 und 58).

    Überdies widerspricht die im Urteil vom 26.4.2007 (BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 58) getroffene Unterscheidung zwischen Verfügungen, die den Kreditrahmen übersteigen, und solchen, die als Weiterleitung des "Schutzbetrags" anzusehen sind, nach Auffassung des erkennenden Senats der in § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI enthaltenen Wertung, indem sie den vom Geldinstitut dem Rentenberechtigten eingeräumten Kreditrahmen im Ergebnis wie ein Guthaben iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI behandelt, aus dem das Geldinstitut zur Rückzahlung der Rente verpflichtet wird.

    Eine Entscheidung in diesem Sinne ist dem Senat jedoch nicht ohne Abweichung von den Urteilen des 4. Senats des BSG möglich (vgl nochmals BSGE 82, 239, 247 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 23 f; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 S 9; BSG SozR 4-1500 § 170 Nr. 2 RdNr 49).

  • BSG, 01.09.1999 - B 9 V 6/99 R

    Leistungsempfänger - Tod - Überzahlung - Rücküberweisung - Guthaben -

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Entgegen der Auffassung des 9. Senats des BSG (Hinweis auf BSG vom 1.9. 1999 - B 9 V 6/99 R - BSGE 84, 259 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5) stelle die Vorschrift des § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI keinen Ausnahmetatbestand zu § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar.

    Denn unter dem Begriff des "Guthabens" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI versteht das Gesetz nicht ein Guthaben auf irgendeinem von mehreren Konten des verstorbenen Rentenberechtigten bei dem Geldinstitut, sondern ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die Leistung überwiesen worden ist (BSGE 84, 259, 260 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43; mit zustimmender Anm von Buschmann, SGb 2000, 231; Langguth, DStR 2000, 1102; s hierzu auch Heinz, ZfS 1999, 329).

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI genannten Grundregel kann die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231).

    Die durch die Spitzenverbände der Kreditinstitute und die Spitzenverbände der Rentenversicherungs- und Unfallversicherungsträger geschlossene Vereinbarung 1982 verpflichtete das Geldinstitut nur zur Freigabe der Rentenüberweisung, die zuvor dem Überweisungskonto gutgeschrieben wurde (vgl hierzu ausführlich BSGE 84, 259, 261 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43 f).

  • BSG, 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf dessen Konto

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Selbst wenn mit der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen sein sollte, dass das Befriedigungsverbot auch für die Saldierung im Kontokorrent gilt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23 mwN; BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R - Juris RdNr 13), so führt das Verbot doch keinesfalls dazu, dass der Saldierung nachfolgende anderweitige Verfügungen für den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers unerheblich sind (im Ergebnis ebenso Schmitt, SGb 1999, 647).

    Der 13. Senat des BSG hat erkennen lassen, dass er den Auszahlungseinwand für unbegründet hält, soweit der Rentengutschrift nachfolgende andere Gutschriften die Belastung des Kontos durch "anderweitige Verfügungen" ausgleichen (BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R = Juris RdNr 17), und ist auf die anders lautende Rechtsprechung des 9. Senats des BSG nicht näher eingegangen (BSGE 83, 176, 184 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 38 f; vgl hierzu auch die zustimmende Anmerkung von Schmitt SGb 1999, 648).

  • BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 17/98 R

    Krankenhaus-Notopfer - Sozialversicherungsbeitrag - Sonderabgabe - Steuer -

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Denn unter dem Begriff des "Guthabens" iS des § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 2 SGB VI versteht das Gesetz nicht ein Guthaben auf irgendeinem von mehreren Konten des verstorbenen Rentenberechtigten bei dem Geldinstitut, sondern ein Guthaben nur auf demjenigen Konto, auf das die Leistung überwiesen worden ist (BSGE 84, 259, 260 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43; mit zustimmender Anm von Buschmann, SGb 2000, 231; Langguth, DStR 2000, 1102; s hierzu auch Heinz, ZfS 1999, 329).

    Denn als Ausnahme von der in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI genannten Grundregel kann die Regelung in Halbs 2 keinen weiteren Anwendungsbereich haben (BSGE 84, 259, 262 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 44; vgl auch Buschmann, SGb 2000, 231).

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 98/87

    Überweisung einer Sozialleistung auf das Girokonto des Ehepartners des

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Der Senat kann ebenfalls offen lassen, ob die Saldierung gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I iVm § 394 Satz 1 BGB verstößt, falls sie vor dem achten Tage nach der Gutschrift erfolgt (so Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, K § 55 RdNr 22 mwN, Stand 8/2007; Seewald in Kasseler Komm, § 55 SGB I RdNr 10; Mrozynski, SGB I, 3. Aufl 2003, § 55 RdNr 3 f; siehe auch BGH vom 12.10.1987 - II ZR 98/87 = WM 1987, 1418 = Juris RdNr 11 mwN).
  • LSG Hamburg, 03.05.2005 - L 3 RA 48/04

    Rücküberweisung von für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Bei alledem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass letztlich der Rentenversicherungsträger die Rentenüberzahlung verursacht und das Geldinstitut mit dem daraus entstehenden Rückabwicklungsrisiko im Grunde nichts zu tun hat (so auch LSG Hamburg vom 3.5. 2005 - L 3 RA 48/04 = WM 2006, 131 = Juris RdNr 22, aufgehoben durch BSG vom 13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R = SozR 4-2600 § 118 Nr. 2).
  • BSG, 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R

    Kein Aufwendungsersatzanspruch des Geldinstituts für Rücküberweisung von

    Auszug aus BSG, 22.04.2008 - B 5a R 120/07 R
    Die Rechtsansicht des 4. Senats des BSG verpflichtet das Geldinstitut im Ergebnis zum Schadenersatz (die Urteile sprechen demgemäß von dessen "Haftung", vgl BSGE 82, 239, 244 = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 21; BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8 S 49; ebenso Pflüger in jurisPK-SGB VI, § 118 RdNr 65, Stand 11/2007), obwohl sich das Geldinstitut dem Kontoführungsvertrag gemäß verhält und obwohl das Gesetz in § 118 Abs. 3 Satz 3 Halbs 1 SGB VI die Ausführung anderweitiger Verfügungen erlaubt.
  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R

    Rückforderung von Rentenleistungen nach dem Tod des Berechtigten - Geldinstitut -

  • BSG, 18.03.1999 - B 14 KG 6/97 R

    Kindergeld - Erstattungsanspruch - Abzweigung - Sozialleistungsträger -

  • OLG Hamm, 20.02.1998 - 20 U 216/97

    Wartefrist des § 3 Abs. 2 MB/KR 78

  • BSG, 07.04.2016 - B 5 R 26/14 R

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) .
  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R

    Erstattung überzahlter Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten -

    Dabei hat das LSG zutreffend nur auf das auf dem Überweisungskonto vorhandene Guthaben abgestellt (vgl hierzu BSGE 84, 259, 260 = BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 5 S 43; Beschluss des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 5a R 120/07 R, RdNr 16 ff) und nicht geprüft, ob bei Eingang der Rückforderung noch andere Konten des verstorbenen Dr. T. bei dem beklagten Geldinstitut ein Guthaben aufwiesen.

    Die Kontroverse zur Behandlung von Rentenüberweisungen auf ein im Soll stehendes Kontokorrent (s hierzu die Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage - B 13 R 25 und 27/08 S - zu den Anfragebeschlüssen des 5a. Senats vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R und B 5a R 120/07 R) ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil das Überweisungskonto im hier maßgeblichen Zeitraum stets im Haben stand.

    Der Senat kann deshalb auch offenlassen, ob die Saldierung der Rentengutschrift mit eigenen Forderungen im Rahmen des Kontokorrent-Giro-Vertrags - wie das LSG meint - stets dem Befriedigungsverbot unterfällt (so zB Senatsurteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R, Juris RdNr 13; BSG 9. Senat vom 9.12.1998 - BSGE 83, 176, 182 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 4 S 36 f; BSG 4. Senat vom 4.8.1998 - BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; BSG 4. Senat vom 13.12.2005, SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 RdNr 23; vgl hierzu aber neuerdings BSG 5a. Senat, Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 20 f und B 5a R 120/07 R, RdNr 26 f, der Bedenken gegen diese Rechtsprechung äußert).

    Insoweit muss sich das Geldinstitut so behandeln lassen, als ob sich der zu seinen Gunsten nach dem Tode des Rentenberechtigten verfügte Betrag noch auf dem Überweisungskonto befände (vgl BSGE 82, 239, 247 f = SozR 3-2600 § 118 Nr. 3 S 24; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 18 und B 5a R 120/07 R, RdNr 24); das Geldinstitut bleibt zur Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI verpflichtet.

    Indem § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI der Bank Verfügungen auf eigene Rechnung verbietet, schließt die Vorschrift insoweit die Anwendbarkeit von Satz 3 und damit den "Entreicherungseinwand" aus (der 5a. Senat des BSG bevorzugt den Begriff "Auszahlungseinwand"; s hierzu Urteil vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R, Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Beschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 17 und B 5a R 120/07 R, RdNr 23).

    (2) Für dieses Normverständnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI. Die Vorschrift soll zum einen sicherstellen, dass Geldleistungen, die nach dem Tode des verstorbenen Rentenberechtigten auf dessen Konto überwiesen wurden, als zu Unrecht erbrachte Leistungen schnell und vollständig an den Rentenversicherungsträger zurücküberwiesen werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 1 S 3 f; Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 28, und B 5a R 120/07 R, RdNr 34; VerbKomm, § 118 SGB VI, Anm 1.3 S 7, Stand: Juni 2007; Terdenge in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 118 RdNr 9, Stand: Januar 2002).

    Der letztgenannte Gesichtspunkt steht bei § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI im Vordergrund: Soweit nämlich das Geldinstitut vor Eingang des Rückforderungsverlangens in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittler im Rahmen banküblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, soll es den Verlust des Rentenversicherungsträgers nicht aus eigenem Vermögen ersetzen müssen (vgl Beschlüsse des 5a. Senats des BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R, RdNr 28, und B 5a R 120/07 R, RdNr 34).

  • BSG, 17.08.2017 - B 5 R 26/14 R

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des

    Unter anderem für Fälle der vorliegend in Frage stehenden Art, in denen das kontoführende Geldinstitut trotz Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers durch die Auflösung des Kontos und Auszahlung des gesamten Kontovermögens an die Erben die Rückführung des Rentenbetrags nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben vereitelt, bedarf es daher von vornherein keiner "Erweiterung" von § 118 Abs. 3 S 2 SGB VI. Hiervon ist bisher auch der 13. Senat ausgegangen, der im Anschluss an den Beschluss des 5a. Senats vom 22.4.2008 (B 5a R 120/07 R - Juris) selbst ausgeführt hat, dass dem Geldinstitut nach der gesetzgeberischen Zielsetzung und dem Gesetzeswortlaut ("zurückzuüberweisen") keine Rückzahlungspflicht aus eigenem Vermögen auferlegt werden darf (vgl Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr. 8 RdNr 26) .
  • BSG, 14.12.2016 - B 13 R 20/16 S

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht

    Die eingangs genannte Aussage des 5. Senats kann daher, soweit sie eine verbindliche Regelung der bisher geübten Verfahrensweise betrifft, nur an seine eigenen Urteile vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr. 10, RdNr 32; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 26; inhaltsgleich bereits zuvor Anfragebeschlüsse vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 65/07 R bzw B 5a R 120/07 R - Juris RdNr 26 bzw 32) anknüpfen.
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 14.09

    Versorgungsbezüge; Geldinstitut; Rücküberweisung; Gutschrift; Soll-Stand;

    Das Geldinstitut soll aber auch nicht Gefahr laufen, wirtschaftliche Nachteile zu erleiden, wenn es bis zum Eingang der Rückforderung entsprechend dem Kontoführungsvertrag noch die Verfügungen berechtigter Personen bis zur Höhe der eingegangenen Geldleistung ausführt und damit den Zugriff auf diese Leistung verliert (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 ; Beschluss vom 22. April 2008 - B 5a R 120/07 R - juris Rn. 31).
  • SG Köln, 09.01.2009 - S 6 R 64/08

    Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem

    (b) Folgerichtig ist aus Rechtgründen davon auszugehen, dass Verfügungen zunächst aus dem bei Renteneingang vorhandenen Guthaben und aus Gutschriften, die vor der betreffenden Verfügung zwischen dem Eingang der Rente und dem Eingang des Rückforderungsverlangens auf dem Konto erfolgt sind (im Folgenden: zwischenzeitliche Gutschriften) und keinem § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI entsprechenden Rückforderungsvorbehalt unterliegen, erfolgen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29.11.2007, Az.: B 13 R 40/05 R Rn. 17; für ein im Haben befindliches Konto offensichtlich ebenso Bundessozialgericht, Anfragebeschlüsse vom 22.04.2008, Az.: B 5a/4 R 65/07 R Rn. 34 und Az.: B 5a R 120/07 Rn. 40).

    Es kann dahinstehen, ob § 118 Abs. 3 Satz 4 SGB VI die Berufung auf den Auszahlungseinwand nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI schlechthin ausschließt, soweit die Bank den überwiesenen Betrag zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet hat (so in der Sache die bisherige Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts, vgl. z.B. Urteil vom 13.12.2005, Az.:B 4 RA 28/05 R m.w.N.), oder nur dazu führt, dass die unter Verstoß gegen das Befriedigungsverbot vorgenommene Verfügung selbst nicht als "anderweitige Verfügung" im Sinne von § 118 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz SGB VI anzusehen ist (so nunmehr der 5. Senat des Bundessozialgerichts, Anfragebeschlüsse vom 22.04.2008, Az.: B 5a R 120/07 R und B 5a R 65/07 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2014 - L 14 R 1000/12

    Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente

    Ferner hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (Urteil vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R; Urteil vom 3.6.2009, Az. B 5a R 120/07 R; Urteile vom 5.2.2009, Az. B 13/4 R 91/06 R und Az. B 13 R 59/08 R) auf die Bedeutung des Umstandes hingewiesen, ob das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers und Zulassen von Verfügungen über das Konto der Rentenberechtigten hatte.
  • SG München, 17.07.2014 - S 30 R 48/13

    Rückforderungsanspruch bezüglich einer nach Todesfall gezahlten Rente

    Soweit das Geldinstitut vor Eingang des Rückforderungsverlangens in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittel im Rahmen üblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, solle es den Verlust des Rentenversicherungsträgers nicht aus eigenem Vermögen ersetzen müssen (weitere Fundstellen BSG 22.04.2008 B 5a/4 R 65/07 R und B 5a R 120/07 R).
  • SG München, 27.11.2014 - S 15 R 124/13

    Rentenversicherung

    Soweit das Geldinstitut vor Eingang des Rückforderungsverlangens in seiner Funktion als wirtschaftlich unbeteiligter Zahlungsmittel im Rahmen üblicher Kontoführung anderweitige Verfügungen ausgeführt hat, solle es den Verlust des Rentenversicherungsträgers nicht aus eigenem Vermögen ersetzen müssen (weitere Fundstellen BSG 22.04.2008 B 5a/4 R 65/07 R und B 5a R 120/07 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 1 R 353/13
    Die Gutgläubigkeit des Kreditinstituts als Voraussetzung für die Befreiung von der Verpflichtung zur Rücküberweisung entspreche der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 22.04.2009, Az: B 5a R 120/07 R; B 5a R 79/06 R; B 5a/4 R 65/07 R; vom 05.02.2009, Az: B 13 R 59/08 R; vom 03.06.2009, Az: B 5 R 120/07 R; B 5 R 75/07 R).
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