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   BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R   

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https://dejure.org/2015,8102
BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R (https://dejure.org/2015,8102)
BSG, Entscheidung vom 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R (https://dejure.org/2015,8102)
BSG, Entscheidung vom 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R (https://dejure.org/2015,8102)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Krankenversicherung; Erbringung von Blutzuckermessungen von einer Einrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe als Hilfe zur Führung eines gesunden Lebens; Anspruch auf häusliche Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen wegen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 37 Abs 1 SGB 5, § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 37 Abs 6 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 26 Abs 2 SGB 9
    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort - Einrichtungen der Eingliederungshilfe - Verbindlichkeit der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - keine Erbringung aller im Einzelfall notwendigen Maßnahmen der medizinischen ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf häuslicher Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen aufgrund medizinisch notwendiger Insulininjektionen

  • rewis.io

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - sonstiger geeigneter Ort - Einrichtungen der Eingliederungshilfe - Verbindlichkeit der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - keine Erbringung aller im Einzelfall notwendigen Maßnahmen der medizinischen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB XII § 54; SGB XII § 75; SGB V § 37
    Anspruch auf häuslicher Krankenpflege in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen aufgrund medizinisch notwendiger Insulininjektionen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung; soziale Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 68 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Häusliche Krankenpflege in vollstationärer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 617
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 19/04 R

    Krankenversicherung - Behinderter in einer Einrichtung der Behindertenhilfe hat

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Zu dieser Gesetzeslage hatte das BSG entschieden, dass es zwar - sofern nicht Krankenhausbehandlung oder vollstationäre Pflege vorliege - nicht auf den Aufenthaltsort des Versicherten ankomme und daher häusliche Krankenpflege auch während des Kindergarten- oder Schulbesuchs zu leisten sei (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr. 11) ; aufgrund des engen Wortlauts der Vorschrift sah sich die Rechtsprechung aber bis zur Änderung durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 378) daran gehindert, den Anspruch auf häusliche Krankenpflege darüber hinaus auch auf Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung auszudehnen (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) .

    Nach der bis zum 31.3.2007 geltenden Gesetzesfassung war aber die vom Gesetzgeber beabsichtigte Abgrenzung zur stationären Krankenhausbehandlung in gleicher Weise geeignet, sonstige stationäre Einrichtungen von den Leistungen der häuslichen Krankenpflege auszunehmen (vgl BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) .

    Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Eingliederungseinrichtungen dann nur gegenüber pflegebedürftigen Bewohnern zur Erbringung von Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V verpflichtet wären und auch nur für diese Personen das pauschalierte Entgelt erhalten (so im Ergebnis bereits BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5 RdNr 9) .

  • BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 13/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Aufenthaltsort - Familienhaushalt

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Zu dieser Gesetzeslage hatte das BSG entschieden, dass es zwar - sofern nicht Krankenhausbehandlung oder vollstationäre Pflege vorliege - nicht auf den Aufenthaltsort des Versicherten ankomme und daher häusliche Krankenpflege auch während des Kindergarten- oder Schulbesuchs zu leisten sei (BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr. 11) ; aufgrund des engen Wortlauts der Vorschrift sah sich die Rechtsprechung aber bis zur Änderung durch das GKV-WSG vom 26.3.2007 (BGBl I 378) daran gehindert, den Anspruch auf häusliche Krankenpflege darüber hinaus auch auf Zeiten des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung auszudehnen (BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 5) .

    Zudem war nach der Rechtsprechung des BSG der Anspruch auch schon vor der Neuregelung zum 1.4.2007 nicht auf die Erbringung der Leistung in der Wohnung des Versicherten beschränkt; vielmehr konnte häusliche Krankenpflege auch in der Schule oder im Kindergarten erbracht werden (so ausdrücklich BSGE 90, 143 = SozR 3-2500 § 37 Nr. 5 = SozR 3-1500 § 96 Nr. 11) .

  • BSG, 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R

    Bereitstellung von einem Rollstuhl als Hilfsmittel für Pflegebedürftige

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    f) Dieses Ergebnis führt zu einer Parallele zu den Pflegehilfsmitteln, die nach der Rechtsprechung des BSG (vgl hierzu BSGE 85, 287 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 37) von Einrichtungen vorzuhalten sind.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 22.11.2011 - L 10 KR 32/11

    Krankenversicherung - Anspruch auf häusliche Krankenpflege zum Herrichten und

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris) .
  • LSG Sachsen-Anhalt, 24.10.2012 - L 4 KR 30/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Einlegung von Rechtsmitteln durch Beigeladene -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris) .
  • BSG, 28.05.2003 - B 3 KR 32/02 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Medikamentengabe -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Daher wird in der Literatur und der Rechtsprechung nicht zwischen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen auf Behandlungspflege gegen den Einrichtungsträger unterschieden (vgl zB BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 2 sowie Weber, NZS 2011, 650, 653; ausdrücklich auch LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.10.2012 - L 4 KR 30/10 - Juris; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 22.11.2011 - L 10 KR 32/11 B ER - Juris) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    e) Die Leistungspflichten der Eingliederungseinrichtungen ergeben sich für deren Nutzer aus zivilrechtlichen Verträgen mit der Einrichtung und gegenüber dem Träger der Sozialhilfe ausschließlich aus dem SGB XII iVm den auf diesen gesetzlichen Grundlagen basierenden Verträgen (zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) .
  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 67/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zustimmungserklärung zur Einlegung der

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    Die Vorhaltepflicht eines Pflegeheims, in dem überwiegend Pflegebedürftige nach der Pflegestufe I leben, sieht danach zB anders aus, als bei Pflegeheimen mit beatmungsbedürftigen Schwerstpflegebedürftigen oder Apallikern (BSGE 89, 271 = SozR 3-2500 § 33 Nr. 43).
  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 13/05 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    f) Die Richtlinien des GBA haben normativen Charakter und sind für die Beteiligten verbindlich (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; vgl auch amtl Begründung zu den Ergänzungen von § 92 Abs. 1 SGB V durch das GMG - BT-Drucks 15/1525 oder die Ergänzungen des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung des GKV-WSG) .
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 73/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - Richtlinienempfehlung über

    Auszug aus BSG, 22.04.2015 - B 3 KR 16/14 R
    f) Die Richtlinien des GBA haben normativen Charakter und sind für die Beteiligten verbindlich (BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 21; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12; BSGE 96, 261 = SozR 4-2500 § 92 Nr. 5; BSG SozR 4-2500 § 132a Nr. 3; BSG SozR 4-2500 § 37 Nr. 7; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 8; vgl auch amtl Begründung zu den Ergänzungen von § 92 Abs. 1 SGB V durch das GMG - BT-Drucks 15/1525 oder die Ergänzungen des Gesetzes zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung des GKV-WSG) .
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 4/05 R

    Krankenversicherung - Dauermessung des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als

  • BSG, 19.02.2002 - B 1 KR 16/00 R

    Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen - rechtliche Bedeutung der

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 23/11 R

    Krankenversicherung - Leistungspflicht für nicht in der Arzneimittelrichtlinie

  • BSG, 31.05.2006 - B 6 KA 69/04 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Festlegung eines

  • LSG Bayern, 12.03.2014 - L 4 KR 119/12

    Krankenversicherung - betreute Wohnform iS von § 37 Abs 2 S 1 SGB 5 -

  • BSG, 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - planbar iS der gesetzlichen

  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 11/16 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Service-Wohnen in einer

    Ob ein solcher Anspruch besteht, muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen (vgl zum Ganzen: BSGE 118, 122 = SozR 4-2500 § 37 Nr. 13, RdNr 16 ff; Parallelurteil vom 25.2.2015 - B 3 KR 10/14 R - Juris RdNr 16 ff; Urteil vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - Juris RdNr 20 ff, NZS 2015, 617; vgl auch Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 3 KR 43/16 B - Juris).
  • BSG, 20.04.2016 - B 3 KR 18/15 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen

    Das BSG hatte bereits vor Einführung dieser gesetzlichen Regelung entschieden, dass die von dem damaligen Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien als außenwirksame Rechtsnormen auch zu Lasten von Ärzten und Versicherten zu qualifizieren sind und daran in ständiger Rechtsprechung aller mit diesen Fragen betrauten Senate festgehalten (so zuerst der 6. Senat BSGE 78, 70, 74 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr. 6 S 29 ff - Methadon-Richtlinie; und jüngst BSG Urteil vom 13.5.2015 - B 6 KA 14/14 R - SozR 4-2500 § 34 Nr. 17 RdNr 35 mwN, auch für BSGE vorgesehen; zur Rechtsprechung des 3. Senats s etwa: BSGE 87, 105, 110 f = SozR 3-2500 § 139 Nr. 1 S 7 f und jüngst Urteil vom 22.4.2015 - B 3 KR 16/14 R - NZS 2015, 617, 621 RdNr 25 mwN; zur Rechtsprechung des 1. Senats vgl zB BSGE 81, 54, 63 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 18 f; SozR 4-2500 § 13 Nr. 20 RdNr 20; SozR 4-2500 § 27 Nr. 16 RdNr 11; sowie Urteil vom 2.9.2014 - B 1 KR 65/12 R - Juris RdNr 13 mwN) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.01.2016 - L 8 SO 385/12

    Kostenerstattung für ärztlich verordnete medizinische Behandlungspflege zur

    Diese Richtlinien haben normativen Charakter und sind für die Beteiligten verbindlich (vgl. ausführlich und mit zahlreichen weiteren Nachweisen: BSG, Urteile vom 25. Februar 2015 - B 3 KR 11/14 R - juris Rn. 12 ff und vom 22. April 2015 - B 3 KR 16/14 R - juris Rn. 16 ff, 25).

    Ein genereller Ausschluss von häuslicher Krankenpflege in Einrichtungen besteht danach nicht, der Anspruch wird lediglich dann und insoweit beschränkt, als nach den gesetzlichen Bestimmungen die Einrichtung verpflichtet ist, medizinische Behandlungspflege zu leisten (BSG Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris Rn. 24).

    Einrichtungen der Eingliederungshilfe schulden danach regelmäßig selbst keine medizinische Behandlungspflege, sondern haben lediglich organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass die Bewohner der Einrichtung neben den von der Einrichtung selbst geschuldeten Leistungen auch solche anderer Träger in Anspruch nehmen können, es sei denn, aus den Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII, der Leistungsbeschreibung, dem Aufgabenspektrum der Einrichtung auch unter Berücksichtigung ihrer Zielgruppe und ihrer sächlichen und personellen Ausstattung ergeben sich entsprechende Leistungspflichten (BSG, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris Rn. 26, 28, 32).

    Nur einfachste Maßnahmen der Krankenpflege sind dann von der Einrichtung selbst zu erfüllen und von einer Verordnung ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris Rn. 32).

    Zwar ist die Injektion eine behandlungspflegerische Maßnahme, die von erwachsenen Patienten regelmäßig selbst durchgeführt werden kann; hierfür sind aber erhebliche medizinische Kenntnisse erforderlich, die den Patienten, die die Injektionen selbst durchführen, zuvor vermittelt werden müssen (BSG, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris Rn. 41).

    Das Messen des Blutzuckergehaltes gehört für Bewohner, die - wie der Kläger - an insulinpflichtigem Diabetes mellitus leiden, grundsätzlich zu der von einer Einrichtung - hier des Beigeladenen zu 2 - geschuldeten Unterstützung eines gesunden Lebens und ist daher untrennbarer Bestandteil der Eingliederungshilfe (BSG, Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris Rn. 40).

    Anders als in dem vom BSG (Urteil vom 22. April 2015, a.a.O., juris Rn. 40) entschiedenen Fall hätten somit hier die Mitarbeiter der Einrichtung nicht lediglich die vom Blutzuckermessgerät angezeigten Messergebnisse festzuhalten und dem behandelnden Arzt bzw. medizinischen Pflegedienst zur Verfügung zu stellen.

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