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   BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B   

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BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B (https://dejure.org/2021,21255)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B (https://dejure.org/2021,21255)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2021 - B 5 RE 3/21 B (https://dejure.org/2021,21255)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 23.09.2020 - B 5 RE 3/19 R

    Syndikusrechtsanwälte: Rentenversicherung muss Beiträge zurückzahlen

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Die Beschwerdebegründung hätte sich auch damit auseinandersetzen müssen, dass die Übergangsvorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI die Möglichkeit eröffnete, auf Antrag die Wirkung der Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt rückwirkend zu verlängern, der im November 2011 gestellte Antrag und das anschließende Verfahren hingegen eine Befreiung als Rechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI betraf (zu den unterschiedlichen Regelungsinhalten von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und von § 231 Abs. 4b SGB VI vgl bereits BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 RdNr 31 f, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

    Ebenso fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem von der Klägerin ebenfalls zitierten Senatsurteil vom 23.9.2020 (B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8) .

    Aus dem Vortrag der Klägerin in der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob während des gesamten streitbefangenen Zeitraums eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand und ob sie im Zeitraum vom 1.10.2011 bis zum 31.3.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein Versorgungswerk tatsächlich geleistet hat (zu den Voraussetzungen von "einkommensbezogenen Pflichtbeiträgen" vgl grundlegend BSG Urteil vom 23.9.2020 - B 5 RE 3/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 8 - zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen).

  • BSG, 26.02.2020 - B 5 RE 2/19 R

    Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 1

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Dagegen verhält sich die Klägerin nicht zu der von ihr selbst zitierten Entscheidung vom 26.2.2020 (B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7) .

    Diese Fragen waren für die Entscheidung vom 26.2.2020 ohne Relevanz; der dortige Kläger hatte den Antrag auf Rückwirkung der Befreiung fristgerecht bis zum Ablauf des 1.4.2016 gestellt (vgl BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 RE 2/19 R - SozR 4-2600 § 231 Nr. 7 RdNr 17) .

  • BSG, 06.04.2021 - B 5 RE 16/20 B

    Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 4 mwN; aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 5) .

    In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl ua Senatsbeschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN) .

  • BSG, 28.06.2017 - B 6 KA 84/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - vertragsärztliche Versorgung - Zuerkennung eines

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Die angeführten fünf Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BSG indizieren ebenfalls keine unbestimmte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle (vgl BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 84/16 B - juris RdNr 6: acht SG -Verfahren nicht ausreichend).
  • BSG, 31.07.2017 - B 1 KR 47/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 4 mwN; aus jüngster Zeit Senatsbeschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 5) .
  • BSG, 25.04.2018 - B 8 SO 23/16 R

    Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Sie soll aber nicht dem mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassten Anwalt planmäßig eine ihm - aus welchen Gründen auch immer - vorteilhaft erscheinende Verfahrensweise ermöglichen (vgl BSG Beschluss vom 20.4.1999 - B 1 SF 1/98 B - SozR 3-1500 § 91 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 23/16 R - SozR 4-1500 § 91 Nr. 1 RdNr 18) .
  • BSG, 04.08.2020 - B 5 RE 4/20 B

    Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Referent

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Nach Darstellung ihrer Rechtsauffassung, dass es "überhaupt keinen Sinn" mache, einen erneuten rückwirkenden Befreiungsantrag zu stellen, wenn immer noch die gleiche Tätigkeit ausgeübt werde, verweist die Klägerin lediglich darauf, dass sich der Senat im Beschluss vom 4.8.2020 (B 5 RE 4/20 B) zum Antragserfordernis nicht geäußert habe.
  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvR 2856/07

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde zur Frage der

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr. 24 RdNr 5 ff).
  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R

    Rentenantragstellung durch Sozialamt, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Danach enthält ein Antrag auf Sozialleistungen eine öffentlich-rechtliche empfangsbedürftige Willenserklärung und ist deshalb erst gestellt, wenn er in den Machtbereich des Sozialleistungsträgers gelangt, sofern nicht ausnahmsweise die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I zur Anwendung kommt (vgl BSG Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R - SozR 3-5910 § 91a Nr. 7 - juris RdNr 39 mwN) .
  • BSG, 20.04.1999 - B 1 SF 1/98 B

    Sozialgerichtlichen Klageeinreichung bei Polizeibehörde

    Auszug aus BSG, 22.06.2021 - B 5 RE 3/21 B
    Sie soll aber nicht dem mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befassten Anwalt planmäßig eine ihm - aus welchen Gründen auch immer - vorteilhaft erscheinende Verfahrensweise ermöglichen (vgl BSG Beschluss vom 20.4.1999 - B 1 SF 1/98 B - SozR 3-1500 § 91 Nr. 1 S 3; BSG Urteil vom 25.4.2018 - B 8 SO 23/16 R - SozR 4-1500 § 91 Nr. 1 RdNr 18) .
  • BVerfG - 1 BvR 1805/20 (anhängig)

    Verfassungsbeschwerde zu der Frage, inwiefern ab Januar 2016 zugelassene

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