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   BSG, 22.08.1963 - 5 RKn 40/60   

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https://dejure.org/1963,6315
BSG, 22.08.1963 - 5 RKn 40/60 (https://dejure.org/1963,6315)
BSG, Entscheidung vom 22.08.1963 - 5 RKn 40/60 (https://dejure.org/1963,6315)
BSG, Entscheidung vom 22. August 1963 - 5 RKn 40/60 (https://dejure.org/1963,6315)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unfallversicherungsschutz für außerbetriebliches Zusammensein von Betriebsangehörigen - Billigung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung durch den Betriebsleiter - Förderung der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1963, 1291
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 22.08.1955 - 2 RU 49/54
    Auszug aus BSG, 22.08.1963 - 5 RKn 40/60
    Mit dem früheren Reichsversicherungsamt (RVA) und dem 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG), der dessen Rechtsprechung fortgeführt und weiter gestaltet hat (vgl. insbesondere BSG 1, 179 ff, 7, 249 ff und 17, 62 ff) stehen, wie das LSG mit Recht ausgeführt hat, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dann unter dem Schutz der gesetzlichen UV, wenn der Betriebsleiter sie veranstaltet oder billigt und fördert, seine Autorität sie trägt, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten läßt, alle Betriebsangehörigen oder die Angehörigen eines bestimmten Betriebsteiles, wenn auch ohne Teilnahmepflicht daran teilnehmen sollen und die Veranstaltung der Pflege der Betriebsverbundenheit dient.

    Das LSG hat entgegen der Auffassung der Klägerin den sachlich-rechtlichen Begriff der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht enger gezogen, als dies die bisherige Rechtsprechung in AN 1913, 636 Nr. 2646, EuM 41, 469, BSG 1, 179, 7, 249 und 17, 280 getan hat.

  • BSG, 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Bereits in seinem Urteil vom 9.12.2003 (aaO, RdNr 15) hat der Senat ausgeführt, dass eine Veranstaltung dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen ist, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt (BSG vom 28.8.1963 - 5 RKn 40/60 - SozR Nr. 66 zu § 542 RVO aF) .
  • LSG Hessen, 28.06.1973 - L 3 U 16/72
    Nach einhelliger Rechtsauffassung unterstehen Gemeinschaftsveranstaltungen und Zusammenkünfte kameradschaftlicher Art nur dann dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Betriebsleiter sie veranstaltet oder billigt und fördert, seine Autorität sie trägt, er selbst anwesend ist oder sich durch einen Beauftragten vertreten läßt, alle Betriebsangehörigen eines bestimmten Betriebsteiles, wenn auch ohne Teilnahmepflicht, daran teilnehmen sollen und die Veranstaltung der Pflege der Betriebsverbundenheit dient (vgl. BSG vom 22.8.1963 - Az.: 5 RKn 40/60).
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