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   BSG, 22.08.1995 - 5 BJ 50/95   

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https://dejure.org/1995,3561
BSG, 22.08.1995 - 5 BJ 50/95 (https://dejure.org/1995,3561)
BSG, Entscheidung vom 22.08.1995 - 5 BJ 50/95 (https://dejure.org/1995,3561)
BSG, Entscheidung vom 22. August 1995 - 5 BJ 50/95 (https://dejure.org/1995,3561)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtsbehelfsbelehrung - Jahresfrist - Ausschlußfrist - Begründung

Papierfundstellen

  • MDR 1996, 414
  • DÖV 1996, 747
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 02.03.1995 - 7 BAr 196/94

    Sozialgerichtsverfahren - Beschwerdebegründung - Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BSG, 22.08.1995 - 5 BJ 50/95
    (so der 7. Senat des Bundessozialgerichts [BSG] im Beschluß vom 2. März 1995 - 7 BAr 196/94; SozR 3-1500 § 66 Nr. 3), kann dahinstehen.
  • BVerwG, 08.02.1968 - III C 20.67

    Anspruch auf Gewährung einer Hausratentschädigung - Voraussetzungen der

    Auszug aus BSG, 22.08.1995 - 5 BJ 50/95
    Für den mit § 66 Abs. 1 SGG wortidentischen § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Beschluß vom 8. Februar 1968 - III C 20/67; NJW 1968, 1153 - darauf hingewiesen, daß dort der Rechtsbegriff "Rechtsmittel" und dessen Oberbegriff "Rechtsbehelf" in dem Sinn gebraucht sind, daß Rechtsmittel und Rechtsbehelf nebst ihrer Begründung als Einheit angesehen werden, und zwar auch im Fall der zwingend vorgesehenen und fristgebundenen Revisionsbegründung.
  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 55/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Jahresfrist zur Revisionsbegründung

    Im Gegenzug entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Jahresfrist bei unterbliebener oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung eine Ausschlussfrist darstellt, innerhalb derer der Rechtsbehelf sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (zu § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG vgl nur BSG Beschluss vom 22.8.1995 - 5 BJ 50/95 - SozR 3-1500 § 66 Nr. 5 S 21 f; zu § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG Urteil vom 8.2.1968 - III C 20.67 - Buchholz 310 § 58 Nr. 13 S 19, 20; zu § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO: BFH Beschluss vom 16.8.2010 - I B 132/09 - BFH/NV 2010, 2108; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 66 RdNr 13; Littmann in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 66 RdNr 6) .
  • BFH, 16.08.2010 - I B 132/09

    Frist für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei

    Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 45; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 120 FGO Rz 72; Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. August 1995  5 BJ 50/95, Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, 414; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 III C 20.67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 38).
  • BSG, 31.07.2018 - B 5 R 128/17 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des LSG enthielt neben dem Hinweis, dass die Beschwerde beim BSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen ist, den sich daran anschließenden Satz: "Die Beschwerdefrist beträgt für den Kläger drei Monate, weil die Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgerichtsgesetzes erfolgt." Wegen dieser teilweise falschen (der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat seinen Kanzleisitz im Inland), jedenfalls aber missverständlichen Rechtsmittelbelehrung galt für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 5) .
  • BSG, 30.09.2015 - B 13 R 267/14 B
    Sie ist bis zum Ablauf der am 23.6.2015 endenden Jahresfrist (§ 66 Abs. 2 S 1 SGG - s hierzu BSG Beschluss vom 22.8.1995 - 5 BJ 50/95 - SozR 3-1500 § 66 Nr. 5) nicht begründet worden und daher als nicht prozessordnungsgemäß zu verwerfen (§ 160a Abs. 2, Abs. 4 S 1 Teils 2 iVm § 169 SGG).
  • BSG, 15.01.2013 - B 9 V 9/12 B
    Da die Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils insofern unrichtig ist, als sie die ab 28.12.2010 geltende Fassung des § 73 Abs. 2 S 1 SGG (Art. 10 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010, BGBl I 2248) nicht berücksichtigt, ist die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a SGG) gemäß § 66 Abs. 2 SGG grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres seit der Zustellung dieser Entscheidung (5.1.2012), also bis zum 7.1.2013 (vgl dazu § 64 Abs. 3 SGG), zulässig gewesen (vgl BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 5).
  • BSG, 08.04.2014 - B 2 U 82/13 B
    Auch muss nicht entschieden werden, ob die Beschwerdebegründung gemäß § 160a Abs. 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung hätte erfolgen müssen oder ob sie wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gemäß § 66 Abs. 2 SGG erst innerhalb eines Jahres seit der Zustellung beim BSG hätte vorliegen müssen (vgl auch BSG vom 22.8.1995 - 5 BJ 50/95 - SozR 3-1500 § 66 Nr. 5).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2012 - L 15 AS 207/11
    Diese Unterlassung stellt eine Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung dar, die zur Anwendung der - hier gewahrten - Jahresfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG führt (vgl. zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 22. August 1995 - 5 BJ 50/95 - Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 66 Rn. 10).
  • BSG, 19.12.2008 - B 3 P 35/08 B
    Doch auch in dieser erweiterten Rechtsmittelfrist, in der die Klägerin erneut Rechtsmittel zum BSG einlegen könnte, ist grundsätzlich die Prozessvertretungsregelung des § 73 SGG zwingend zu beachten (BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 5).
  • BSG, 16.08.2007 - B 11a AL 125/07 B
    Einer weiter gehenden Vertiefung, ob im Falle einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG sowohl für die Einlegung als auch für die Begründung Geltung beansprucht (vgl BSG SozR 3-1500 § 66 Nr. 5), bedarf es ebenso wenig wie der näheren Klärung der Frage nach dem Verhältnis der einzelnen Beschwerden zueinander.
  • BSG, 20.05.2014 - B 2 U 99/14 B
    Dies gilt auch für seinen Hinweis auf den im Beschluss des BSG zitierten Beschluss vom 22.8.1995, 5 BJ 50/95, und sein Vorbringen, den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8.4.2014 könne nicht gefolgt werden.
  • BSG, 17.11.2011 - B 5 R 374/10 B
  • BSG, 02.12.2008 - B 3 KR 32/08 B
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