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   BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B   

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https://dejure.org/2021,45234
BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B (https://dejure.org/2021,45234)
BSG, Entscheidung vom 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B (https://dejure.org/2021,45234)
BSG, Entscheidung vom 22. September 2021 - B 8 SO 25/21 B (https://dejure.org/2021,45234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Verbescheidung von Anträgen

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Verbescheidung von Anträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 05.02.2019 - B 8 SO 20/18 BH

    Gesonderte Übernahme einer Stromnachzahlung im Rahmen von Leistungen nach dem SGB

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    Das LSG hat den Kläger vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter (§ 153 Abs. 5 SGG ) angehört (zur Notwendigkeit vgl BSG vom 5.2.2019 - B 8 SO 20/18 BH - RdNr 6) .
  • BSG, 13.08.2009 - B 8 SO 13/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    Nach einer Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter durch Zwischenentscheidung kann ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes (§ 547 Nr. 1 ZPO ) nur dann vorliegen, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war ( BSG vom 27.4.2020 - B 8 SO 13/20 B - RdNr 7; BSG vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - RdNr 8 mwN) , was nach Aktenlage nicht der Fall ist.
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - teilweise Unzulässigkeit der Klage -

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass eine (wiederholte) Klage über denselben Streitgegenstand bei entgegenstehender Rechtskraft früherer Entscheidungen (§ 141 SGG ) nicht zulässig ist (vgl etwa BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - FEVS 64, 486; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - NZS 2014, 276 ; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 141 RdNr 6a) .
  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    Die vorliegend vor der mündlichen Verhandlung in Aussicht gestellte sitzungspolizeiliche Anordnung (§ 176 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ) , voraussichtlich wegen der andauernden Covid-19-Pandemie im Gerichtssaal eine Mund- und Nasenbedeckung tragen zu müssen, wäre grundsätzlich wegen erkennbar vernünftigen Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt gewesen, weil sie geeignet ist, mögliche Infektionen im Gerichtssaal zu verhindern oder zumindest die Wahrscheinlichkeit hierfür zu senken (vgl Bundesverfassungsgericht vom 28.9.2020 - 1 BvR 1948/20 - MDR 2020, 1523 ; Mayer in Kissel/Mayer, GVG , 10. Aufl 2021, § 176 RdNr 15a; Metz, DRiZ 2020, 256 ) ; darin liegt auch kein Verstoß gegen das in § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG normierte Verhüllungsverbot.
  • BSG, 10.03.1993 - 14b/4 REg 1/91

    Erziehungsgeld - Behördliche Ermittlungspflicht

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen des Erfordernisses, dass eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG ) auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sein muss (vgl etwa Bundessozialgericht vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118, 120 f = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2 S 8) und folglich unzulässig ist, wenn der Kläger bereits sachlich beschieden ist (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - RdNr 14 - FEVS 62, 298) , stellen sich nicht.
  • BSG, 27.04.2020 - B 8 SO 13/20 B

    Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    Nach einer Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Richter durch Zwischenentscheidung kann ein sich auf das angefochtene Urteil selbst auswirkender Mangel im Sinne eines absoluten Revisionsgrundes (§ 547 Nr. 1 ZPO ) nur dann vorliegen, wenn die Behandlung eines Ablehnungsantrags so fehlerhaft ist, dass durch die weitere Mitwirkung der abgelehnten Richter das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist und das Berufungsgericht bei seiner Berufungsentscheidung deshalb unrichtig besetzt war ( BSG vom 27.4.2020 - B 8 SO 13/20 B - RdNr 7; BSG vom 13.8.2009 - B 8 SO 13/09 B - RdNr 8 mwN) , was nach Aktenlage nicht der Fall ist.
  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 11/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang gem § 19 Abs 6 SGB XII

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    Klärungsbedürftige Rechtsfragen wegen des Erfordernisses, dass eine Untätigkeitsklage (§ 88 SGG ) auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sein muss (vgl etwa Bundessozialgericht vom 10.3.1993 - 14b/4 REg 1/91 - BSGE 72, 118, 120 f = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2 S 8) und folglich unzulässig ist, wenn der Kläger bereits sachlich beschieden ist (vgl BSG vom 13.7.2010 - B 8 SO 11/09 R - RdNr 14 - FEVS 62, 298) , stellen sich nicht.
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Klage -

    Auszug aus BSG, 22.09.2021 - B 8 SO 25/21 B
    In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass eine (wiederholte) Klage über denselben Streitgegenstand bei entgegenstehender Rechtskraft früherer Entscheidungen (§ 141 SGG ) nicht zulässig ist (vgl etwa BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R - FEVS 64, 486; BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - NZS 2014, 276 ; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 141 RdNr 6a) .
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