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   BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62   

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https://dejure.org/1963,6236
BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62 (https://dejure.org/1963,6236)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1963 - 7 RKg 3/62 (https://dejure.org/1963,6236)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1963 - 7 RKg 3/62 (https://dejure.org/1963,6236)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BSGE 20, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62
    Abgesehen hiervon ist jedoch auch der Wortlaut des § 35 Satz 2 KGKG so eindeutig, sich folgerichtig, dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend und auch mit seiner Entstehungsgeschichte und dem in ihr zu Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers übereinstimmend, daß im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes von einem "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden darf und eine ausdehnende Auslegung von Satz 2 auch auf § 2 Abs. 4 Satz 3 KGKG ausscheidet (vgl. z. B. BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130 sowie BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330).
  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62
    Abgesehen hiervon ist jedoch auch der Wortlaut des § 35 Satz 2 KGKG so eindeutig, sich folgerichtig, dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend und auch mit seiner Entstehungsgeschichte und dem in ihr zu Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers übereinstimmend, daß im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes von einem "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden darf und eine ausdehnende Auslegung von Satz 2 auch auf § 2 Abs. 4 Satz 3 KGKG ausscheidet (vgl. z. B. BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130 sowie BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330).
  • BGH, 07.07.1960 - VIII ZR 215/59

    Begriff des Gewerbebetriebes

    Auszug aus BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62
    Abgesehen hiervon ist jedoch auch der Wortlaut des § 35 Satz 2 KGKG so eindeutig, sich folgerichtig, dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend und auch mit seiner Entstehungsgeschichte und dem in ihr zu Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers übereinstimmend, daß im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes von einem "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden darf und eine ausdehnende Auslegung von Satz 2 auch auf § 2 Abs. 4 Satz 3 KGKG ausscheidet (vgl. z. B. BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130 sowie BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330).
  • BGH, 28.02.1957 - III ZR 203/56

    Baulandbeschaffungsverfahren

    Auszug aus BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62
    Abgesehen hiervon ist jedoch auch der Wortlaut des § 35 Satz 2 KGKG so eindeutig, sich folgerichtig, dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend und auch mit seiner Entstehungsgeschichte und dem in ihr zu Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers übereinstimmend, daß im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes von einem "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden darf und eine ausdehnende Auslegung von Satz 2 auch auf § 2 Abs. 4 Satz 3 KGKG ausscheidet (vgl. z. B. BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130 sowie BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BSG, 22.11.1963 - 7 RKg 3/62
    Abgesehen hiervon ist jedoch auch der Wortlaut des § 35 Satz 2 KGKG so eindeutig, sich folgerichtig, dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend und auch mit seiner Entstehungsgeschichte und dem in ihr zu Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers übereinstimmend, daß im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes von einem "Redaktionsfehler" des Gesetzgebers nicht ausgegangen werden darf und eine ausdehnende Auslegung von Satz 2 auch auf § 2 Abs. 4 Satz 3 KGKG ausscheidet (vgl. z. B. BVerfGE 1, 299, 312; 10, 234, 244; 11, 126, 130 sowie BGHZ 23, 377, 390; 33, 321, 330).
  • BFH, 08.08.1968 - IV R 25/66

    Kindergeld - Einkommensbescheinigung - Anspruch auf Erteilung

    Wie bedeutsam solche Bescheinigungen des FA sind, ergibt sich auch daraus, daß das Bundessozialgericht -- BSG -- (Entscheidungen des Bundessozialgerichts Bd. 20 S. 98 [99] -- BSGE 20, 98 [99] --) die Ansicht vertritt, bei Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, entstehe ein Anspruch auf Zweitkindergeld frühestens in dem Monat, in dem ein "dafür günstiger Steuerbescheid" ergehe.

    Die Übergangsvorschrift des § 35 Satz 2 KGKG, nach der Berechnungsjahr für das Jahr 1961 abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 1 KGKG das Jahr 1960 ist, ändert hieran schon deshalb nichts, weil sie sich nicht auf die nach § 2 Abs. 4 Satz 3 KGKG zu behandelnden Fälle bezieht (BSGE 20, 98 [99 f.]).

    Die Anspruchsvoraussetzung, daß das Jahreseinkommen im Sinne des KGKG 7 200 DM nicht übersteigen darf, fällt nach der in der Sozialgerichtsbarkeit und von den zuständigen Behörden vertretenen Ansicht weg, wenn ein Einkommensteuerbescheid ergeht, bei dessen Zugrundelegung sich ein 7 200 DM übersteigendes Einkommen im Sinne des KGKG ergibt (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 1962, abgedruckt bei Sixtus-Haep, B 13, Nr. 93; Abschn. I Nr. 3 des Runderlasses des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, a. a. O.; vgl. auch BSGE 20, 98 [99]).

  • BSG, 21.06.1972 - 7 RKg 17/69

    Berechnungsjahr - Einkommensteuer - Veranlagung - Steigendes Jahresabkommen -

    liegendes Einkommen hatte, als Berechnungsjahr gewählt" Zwar hat er nicht ausdrücklich erklärt, er hat aber seinem Antrag auf Zweitkindergeld den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1966 beigefügt (@ 18 Abs° l BKGG)" Damit hat er, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, den Willen bekundet, das ArbA solle über seinen Kindergeldantrag auf der Grundlage seiner Einkommensverhältnisse im Jahre 1966 entscheiden° Allerdings war der Kläger für dieses Kalenderjahr zur Einkommensteuer zu veranlagen und die Veranlagung, d"h° die Zustellung des Einkommensteuerbescheides (BSG 20, 98, 99), war im streitigen Anspruchszeitraum noch nicht erfolgt" In diesem Zeitraum war deshalb nach 5 4 Abs° 5 Satz 2 BKGG aF grundsätzlich Berechnungsjahr das letzte Kalenderjahr, für das der Kläger am Stichtag veranlagt werden oder nicht zu veranlagen war; Stichtag war dabei7 soweit die Gewährung von Kindergeld für die ersten sechs Monate eines Kalenderjahres in Betracht kam, der 10 Januar" soweit über die Gewährung von Kindergeld für die späteren Monate eines Kalenderjahres entscheiden 1°.

    veranlagten Selbständigen erheblich günstiger als für die Arbeitnehmer"° Insoweit hat der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22" November 1963 - 7 RKg 3/62 = (BSG 20, 98) ausgesprochen hat, "bewußt und eindeutig eine Differenzierung der Grundlagen der AnSpruch5prüfung bei Lohnsteuerpflichtigen einerseits und Einkommensteuerpflichtigen andererseits in Kauf genommen und festgelegt"° Indessen sind Berechtigte, deren Jahreseinkommen - wie das des Klägers im Jahre 1966 - ausnahmsweise unter die Einkommensgrenze gesunken ist, nicht bis zur Zustellung des Einkommensteuerbescheides vom Bezug des Zweitkindergeldes ausgeschlossen° Das ergibt sich aus der Regelung des @ 5 BKGG" Diese Vorschrift, die im Vorläufer des BKGG, dem Kindergeldkassengesetz, noch keine Ent5prechung hatte, soll den (potentiellen) Härtefolgen des @ 4J\bs° 5 BKGG bei sinkendem Jahreseinkommen entgegenwirken (Begründung zum Regierungsentwurf eines BKGG, Bundesrats-Drucks" 344/62 5° 14 f)" Nach @ 5 Abs"1 BKGG wird einem Berechtigten, dessen Jahreseinkommen im laufenden Kalenderjahr die Einkommensgrenze voraussichtlich nicht übersteigen wird, Zweitkindergeld schon für das zweite Halbjahr des Kalenderjahres gewährt, wenn (dies auch unter dem Vorbehalt der Rückforderung geschehen kann° Berechtigte, die für das laufende Kalenderjahr zu veranlagen, aber zwangsläufig noch außerstande sind, den Einkommensteuerbescheid vorzulegen, sind hier nicht ausgenommen° Bei einem unter die Einkommensgrenze sinkenden Jahreseinkommen soll ihr Interesse, das Zweitkindergeld möglichst bald nach Eintritt des Bedarfsfalles zu erhalten, Vorrang vor dem Verwaltungsinteresse an einer weitgehend formalisierten Ermittlung des Jahreseinkommens haben, weil sich 5 4 Abs" 5 Satz 2 BKGG (alter wie neuer Fassung) bei sin- '.

  • BSG, 21.06.1972 - 7 RKg 7/71
    "Das Einkommen der zur Einkommensteuer veranlagten Personen kann (dagegen) erst ermittelt werden, wenn die Veranlagung durchgeführt ist° Für diesen Personenkreis soll daher nach dem Regiorungsentwurf auf das letzte Kalenderjahr zurückgegriffen werden, für das der Berechtigte zu Beginn des laufendenKalenderhalbjahrcs veranlagt war° Das wird in aller Regel ein früheres Kalenderjahr sein als das für den Arbeitnehmer als Berechnungsjahr maßgebende, Da die allgemeine Einkommensentwicklung eine positive Tendenz zeigt, ist diese Regelung für die zur Einkommensteuer veranlagten Selbständigen erheblich günstiger als für die Arbeitnehmer"" Insoweit hat der Gesetzgeber, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22, November 1965 - ? RKg 5/62 - (BSG 20, 98) ausgesprochen hat, "bewußt und eindeutig eine Differenzierung der Grundlagen der Anspruchsprüfung bei Lohnsteuerpflichtigen einerseits und Einkommensteuerpflichtigen andererseits genommen und festgelegt"° in Kauf.
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