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   BSG, 22.11.1973 - 12/3 RK 20/71   

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BSG, 22.11.1973 - 12/3 RK 20/71 (https://dejure.org/1973,449)
BSG, Entscheidung vom 22.11.1973 - 12/3 RK 20/71 (https://dejure.org/1973,449)
BSG, Entscheidung vom 22. November 1973 - 12/3 RK 20/71 (https://dejure.org/1973,449)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angestellter - Aktiengesellschaft - Vorstandsmitglieder - Zusätzliche entgeltliche Tätigkeiten

Papierfundstellen

  • BSGE 36, 258
  • VersR 1974, 778
  • VersR 1975, 504
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 07.05.1968 - BT-Drs V/2880
    Auszug aus BSG, 22.11.1973 - 3 RK 20/71
    Organs einer juristischen Person, das unter eigener Verantwortung ein Unternehmen zu leiten hat, keine Angestellten sein sollten (BT-Drucks V/2880)" wurden in derv HM89 Sitzung des 18 Ausschusses fu} éhäiÄlp011t1k (25"1°1969) gegen diesen Gesetzesvorschlag Bedenken laut; Es wurde die Auffassung vertreten, der vorgesehlagenen von.
  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Wie die Entstehungsgeschichte der Vorläuferregelung der §§ 3 Abs. 1a, 2 Abs. 1a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zeigt (BSG vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG, vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG; vom 27. März 1980, 12 RAr 1/79, SozR 2400 § 3 Nr. 4 mwN), beruht die Herausnahme des genannten Personenkreises auf der Erwägung, dass die AGen bei typisierender Betrachtung zu den "großen Gesellschaften" gehören und ihre Vorstandsmitglieder wegen der herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung trotz abhängiger Beschäftigung gruppenspezifisch nicht des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung bedürfen (BSG vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48).
  • BSG, 14.12.1999 - B 2 U 38/98 R

    Keine Versicherungspflicht für Vorstandsmitglieder in der gesetzlichen

    Dabei überwiegt nach den Gesetzesmaterialien der Eindruck, daß diese Regelung vom Gesetzgeber subjektiv zunächst nicht als Klarstellung, sondern als konstitutive Vorschrift aufgefaßt wurde, die lediglich wegen eines nicht vorhandenen sozialen Schutzbedürfnisses die Aufnahme der Vorstandsmitglieder einer AG als Versicherungspflichtige in die gesetzliche Rentenversicherung ausschließen sollte (vgl hierzu die eingehende Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1a AVG in BSGE 36, 164, 166 f = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG sowie in BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG).

    Auch in der früheren Rechtsprechung des BSG zu § 3 AVG wurde - allerdings nicht in tragendem Zusammenhang - der Standpunkt vertreten, daß Vorstandsmitglieder einer AG grundsätzlich abhängig Beschäftigte und nur wegen § 3 Abs. 1a AVG nicht versicherungspflichtig seien (BSGE 36, 258, 259 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG; desgleichen für deren Stellvertreter BSGE 36, 164 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG).

    Soweit das BSG seinerzeit in dem Urteil zu § 3 Abs. 1a AVG (BSGE 36, 258, 259 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG) eine abhängige Beschäftigung der Vorstandsmitglieder einer AG ohne nähere Begründung angenommen hat, geschah dies nicht in tragendem Zusammenhang.

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer

    Den mit dem 3. RVÄndG eingefügten Vorschriften lag die Erwägung zu Grunde, dass bei Mitgliedern des Vorstands einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung entbehrlich erscheinen (vgl Urteil vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG, unter Hinweis auf das Urteil vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; ferner Urteil vom 4. September 1979, 7 RAr 57/78, BSGE 49, 22, 24 = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 12 f, und Urteil vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 126 f).

    Bereits in seiner früheren Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1a AVG hat der Senat die Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Beschäftigung als Vorstandsmitglied einer AG beschränkt, sondern entschieden, dass das Vorstandsmitglied in seiner Person auch für zusätzliche Beschäftigungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung steht (grundlegend BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG).

  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

    Vorstandsmitglieder einer AG werden - unbeschadet der arbeitsrechtlichen Qualifikation des Anstellungsvertrages (§ 84 Abs. 1 des Aktiengesetzes - AktG; dazu BSGE 49, 22, 24 = SozR 4100 § 168 Nr. 10; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl 1987, S 52 f; jew mwN) - "abhängig gegen Entgelt beschäftigt" (so BSGE 36, 258 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG).

    Der Kläger gehört seit seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied der Brauerei-AG schlechthin nicht mehr dem Personenkreis an, der wegen einer entgeltlichen Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar kraft gesetzlichen Zwangs in einer gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (vgl BSGE 36, 258 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG; BSGE 49, 22, 24 = SozR 4100 § 168 Nr. 10).

    Wie die Entstehungsgeschichte der durch das Dritte Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 28. Juli 1969 (BGBl I S 956) mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eingefügten §§ 3 Abs. 1a, 2 Abs. 1a AVG ausweist (dazu: BSGE 36, 164 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; BSGE 36, 258 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG; BSG SozR 2400 § 3 Nr. 4; jew mwN), beruht die gänzliche Herausnahme der Vorstandsmitglieder einer AG aus dem unmittelbar kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtigen Personenkreis auf der Erwägung, bei typisierender Betrachtung gehörten die AGen zu den "großen" Gesellschaften; ihre Vorstandsmitglieder sollten wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung nicht mehr zu den Angestellten iS von § 3 Abs. 1 AVG gehören sowie des Schutzes und der Sicherheit der Rentenversicherung nicht bedürfen.

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 23/06 R

    Vorstandsmitglieder einer irischen private limited company - Versicherungspflicht

    Dieser mit dem 3. RVÄndG eingefügten Vorschrift lag die Erwägung zugrunde, dass bei Mitgliedern des Vorstandes einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung entbehrlich erscheinen (vgl Urteil vom 22.11.1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG, unter Hinweis auf das Urteil vom 18.9.1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; ferner BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 126 f).
  • BSG, 04.09.1979 - 7 RAr 57/78

    Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft - Beitragspflicht - Anstellungsvertrag

    für einen Anspruch auf Alg iS von 5 100 Abs. 1 insbesondere iVm 5 10a Abs. 1 AFG° Danach stehe Alg nur demjenigen zu, der in der Rahmenfrist9 die dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorausgehe9 an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind oder als erfüllt gehen" für 26 Wochen oder 6 Monate in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat° Das sei beim Kläger nicht der Fall° Er könne nämlich nicht als Angestellter iS von 5 168 Abs. 1 AFG gelten° Nach dieser Vorschrift seien grundsätzlich nur Arbeiter oder Angestellte, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt seien9 beitragspflichtig zurBA° Diese Regelung knüpfe an den sozialversicherungsrechtlichen Begriff des Angestellten an" Nach 5 3 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gehörten zwar zu den Angestellten insbesondere solche in leitender Stellung9 wie auch technische Angestellte in Betrieb9 Büro oder Verwaltung0 Mitglieder des Vorstandes einer AG seien jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung in 5 3 Abs. 1 a AVGkeine Angestellten 13 des 5 3 Abs. 1 AVG° Da der Kläger während der Rahmenfrist durchgehend als Vorstandsmitglied der Firma Vo-AG tätig gesesen sei, könne er schlechthin nicht als Angestellter iS des 5 3 AVG und damit auch iS des 5 168 AFG angesehen werden° So habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Urteil vom 22° November 1973 = 12/3 RK 20/71 - entschieden" daß Vorstandsmitglieder einer AG auch hinsichtlich weiterer Vorstandstätigkeiten bei sogenannten größeren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht sozialversicherungspflichtig seien° Durch & 3 Abs. 1 a AVG werde nämlich klargestellt, daß das Vorstandsmitglied einer AG nicht nur im Rahmen dieser Beschäftigung" sondern für seine Person auch in zusätzlichen abhängigen Beschäftigungen außerhalb der Angestelltenversicherung und infolgedessen auch außerhalb der Arbeitslosenversicherung gestellt sei° Mit der Regelung des 5 3 Abs. 1 a AVG sei der Gesetzgeber davon auSu gegangen9 daß die Mitglieder des Vorstandes einer AG nicht zu dem schutzwürdigen Personenkreis der in 5 3 AVG aufge- 5 -.

    von der Erwägung aus" daß Vorstandsmitglieder einer AG einen derartigen wirtschaftlichen und sozialen Status besitzen, daß sie vom Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung ausgenommen werden können (zur Entstehungsgeschichte des 5 3 Abs. 1 a AVG vgl BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu53 AVG; BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG).

    - S 168 - 92 ff; Brackmann, ano, Bd I/2 = S 307 b - 51° Nachtrag - März 1979 -, jeweilamit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung), Unabhängig davon, ob die Tätigkeit des Klägers als GmbH«Geschäftsführer für sich gesehenhiernach die Merkmaleeines abhängigenBeschäftigungsverhältnisses erfüllt hat, bewirkte es wegen der gleichzeitigen Stellung des Klägers als Vorstandsmitglied der V,-AG in der Rahmenfrist nicht Beitragspflicht zur BA, Dies hat in bezug auf die Rentenversicherungspflicht bereits der 12. Senat des BSG für einen vergleichbaren Fall entschieden (BSGE 36, 258 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG)° Aus der Bedeutungdes 5 3 Abs1 a AVGhat der 12° Senatgefo1kert, daß Vorstandsmitglieder einer AG auch dann nicht zu den Angestellten iS des 5 3 Abs. 1 AVG gehören, wenn sie neben dieser Tätigkeit noch weitere entgeltliche Beschäftigungen - dort als Vorstandsmitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - ausüben° Der 5 3 Abs. 1 a AVG bewirke nämlich nicht nur eine - auch sonst gesetzlich geregelte = Versicherungs- £reiheit einer ansonsten versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern stelle Vorstandsmitglieder von AGen nach Wort- ..14-.

    dürfen, war der Gesetzeswortlaut gerade deshalb gewählt worden, um derartige im Tatsächlichen mögliche Verschieden- und Unklarheiten zu vermeiden° Wie die schon mehrfach erwähnte Entwicklungsgeschichte des 5 3 Abs. 1 a AVG zeigt (vgl die Darstellung in BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu 5 3 AVG), wurde von dem ursprünglichen Vorschlag, wonach Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person, das unter eigener Verantwortung ein Unternehmen zu leiten hat" keine Angestellten sein sollten (vgl BT=Drucks V/2880)» gerade deshalb abgewichen, weil diese Fassung eine klare Abgrenzung (insbesondere in bezug auf GmbH-Geschäftsführer) nicht zugelassen hätte (vgl zu BT- -Drucks V/4ü7h - Allgemeiner Teil III 1 b S 7)° Lag aber der Regelung des 5 3 Abs. 1 a AVG auch der Gedanke der Typisierung zugrunde (so auch BSGE 369 258, 260)" so können demgegenüber die vom Kläger insoweit vorgebrachten Besonderheiten seines Rechtsverhältnisses zur V"-AG bzw zur R"-AG keine Beachtung pfindeno.

  • BSG, 02.03.2010 - B 12 AL 1/09 R

    Arbeitslosenversicherung - alleiniges Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft

    Im Rahmen einer solchen typisierenden Betrachtung der Schutzbedürftigkeit liegt der Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer AG nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III - wie bei der Vorgängernorm § 3 Abs. 1a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - die Erwägung zugrunde, dass bei Mitgliedern des Vorstandes einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung - und die Arbeitslosenversicherung - entbehrlich erscheinen (vgl BSG, Urteil vom 22.11.1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG, unter Hinweis auf das Urteil vom 18.9.1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; zur Regelungsgeschichte Urteil vom 27.2.2008, B 12 KR 23/06 R, BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3 RdNr 21 mwN) .
  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 19/18 R

    Keine Versicherungspflicht von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Societas

    Die der Herausnahme von Mitgliedern des Vorstands einer AG aus der Versicherungspflicht in der GRV zugrundeliegende Erwägung, dass bei ihnen wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die GRV entbehrlich erschienen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 12 KR 23/06 R - BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, RdNr 19 mwN; BSG Urteil vom 22.11.1973 - 12/3 RK 20/71 - BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG S 26 f, juris RdNr 19; ferner BSG Urteil vom 31.5.1989 - 4 RA 22/88 - BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 126, juris RdNr 26) , wird durch die grundsätzlich noch umfassendere Stellung des Verwaltungsrats der monistischen SE nicht in Frage gestellt.

    Besteht für sie bereits in ihrer Vorstandstätigkeit kein Bedürfnis nach Schutz und Sicherheit durch die Sozialversicherung, gilt dies erst recht, wenn weitere Arbeitsentgelte aufgrund von weiteren Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden, also die wirtschaftliche Lage noch verbessert wird (BSG Urteil vom 22.11.1973 - 12/3 RK 20/71 - BSGE 36, 258, 261 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG, juris RdNr 20) .

  • BSG, 22.02.1996 - 12 RK 6/95

    Beitragspflicht von Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Beigeordneter

    Auch der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beamte ist jedoch im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Beschäftigter und deswegen dem Grunde nach in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig (vgl BSGE 36, 258, 261 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG; BSGE 50, 231, 233 = SozR 2200 § 1229 Nr. 12; BSGE 56, 107, 108 [BSG 15.12.1983 - 12 RK 48/81] = SozR 2200 § 1229 Nr. 18; vgl auch Funk in Kasseler Komm, Sozialversicherungsrecht, RdNr 16 zu § 5 SGB VI).
  • BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 30/06 R

    Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren Beschäftigung,

    Den mit dem 3. RVÄndG eingefügten Vorschriften lag die Erwägung zu Grunde, dass bei Mitgliedern des Vorstands einer AG wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung Schutz und Sicherheit durch die Rentenversicherung entbehrlich erscheinen (vgl Urteil vom 22. November 1973, 12/3 RK 20/71, BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG, unter Hinweis auf das Urteil vom 18. September 1973, 12 RK 5/73, BSGE 36, 164, 167 = SozR Nr. 23 zu § 3 AVG; ferner Urteil vom 4. September 1979, 7 RAr 57/78, BSGE 49, 22, 24 = SozR 4100 § 168 Nr. 10 S 12 f, und Urteil vom 31. Mai 1989, 4 RA 22/88, BSGE 65, 113, 118 = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S 126 f).

    Bereits in seiner früheren Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1a AVG hat der Senat die Ausnahme von der Rentenversicherungspflicht nicht auf die Beschäftigung als Vorstandsmitglied einer AG beschränkt, sondern entschieden, dass das Vorstandsmitglied in seiner Person auch für zusätzliche Beschäftigungen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung steht (grundlegend BSGE 36, 258, 260 = SozR Nr. 24 zu § 3 AVG).

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 7/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 24/05 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • BSG, 27.03.1980 - 12 RAr 1/79

    Angestelltenversicherungsgesetz - Vorstandsmitglied - Versicherungsverein

  • BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 10/06 R

    Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern in einer weiteren

  • BSG, 07.07.2020 - B 12 R 27/18 R

    Keine Versicherungspflicht von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Societas

  • BVerfG, 25.06.1992 - 1 BvR 514/88

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld -

  • LSG Hessen, 30.01.1978 - L 1 Ar 628/76

    Anwartschaftszeit; Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft; Beitragspflicht

  • LSG Bayern, 25.03.2019 - L 9 AL 119/16

    Arbeitsförderung: Zur Arbeitnehmereigenschaft des Vorstands einer

  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 32/77

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (KV) und in der

  • BSG, 10.12.1998 - B 12 KR 4/98 R

    Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung - Vorstandsmitglied einer AG -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2008 - L 30 AL 134/05

    Insolvenzgeld; Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft;

  • LSG Bayern, 11.05.2007 - L 8 AL 220/06

    Versicherungsfreiheit von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktiengesellschaft

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.02.2008 - L 30 AL 124/05

    Insolvenzgeld; Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften;

  • SG Augsburg, 09.05.2005 - S 10 KR 89/04

    Bestehen einer Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 229 Abs. 1a

  • SG Aachen, 06.09.2005 - S 13 KR 32/04

    Krankenversicherung

  • SG Oldenburg, 26.10.2006 - S 41 AL 151/06
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