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   BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B   

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https://dejure.org/2012,39912
BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B (https://dejure.org/2012,39912)
BSG, Entscheidung vom 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B (https://dejure.org/2012,39912)
BSG, Entscheidung vom 22. November 2012 - B 12 KR 23/12 B (https://dejure.org/2012,39912)
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  • BSG, 14.12.1995 - 2 RU 41/94

    Ruhen des Verletztengeldes eines freiwillig unfallversicherten

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    10 2. Auf Seite 7 ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin eine Abweichung des Berufungsurteils von den "vorbenannten" Entscheidungen des BSG, also - gemeint - den Urteilen vom 13.12.1960 (BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG), 23.9.1982 (SozR 2100 § 7 Nr. 7), 8.8.1990 (SozR 3-2400 § 7 Nr. 4), 14.12.1995 (BSGE 77, 169 = SozR 3-2200 § 560 Nr. 2) und 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - in Juris veröffentlicht) geltend.
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R

    Volkshochschuldozent - abhängige Beschäftigung - selbständige Tätigkeit -

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    10 2. Auf Seite 7 ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin eine Abweichung des Berufungsurteils von den "vorbenannten" Entscheidungen des BSG, also - gemeint - den Urteilen vom 13.12.1960 (BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG), 23.9.1982 (SozR 2100 § 7 Nr. 7), 8.8.1990 (SozR 3-2400 § 7 Nr. 4), 14.12.1995 (BSGE 77, 169 = SozR 3-2200 § 560 Nr. 2) und 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - in Juris veröffentlicht) geltend.
  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 mwN).
  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    10 2. Auf Seite 7 ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin eine Abweichung des Berufungsurteils von den "vorbenannten" Entscheidungen des BSG, also - gemeint - den Urteilen vom 13.12.1960 (BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG), 23.9.1982 (SozR 2100 § 7 Nr. 7), 8.8.1990 (SozR 3-2400 § 7 Nr. 4), 14.12.1995 (BSGE 77, 169 = SozR 3-2200 § 560 Nr. 2) und 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - in Juris veröffentlicht) geltend.
  • BSG, 08.08.1990 - 11 RAr 77/89

    Abhängige Beschäftigung des Geschäftsführers einer GmbH

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    10 2. Auf Seite 7 ihrer Beschwerdebegründung macht die Klägerin eine Abweichung des Berufungsurteils von den "vorbenannten" Entscheidungen des BSG, also - gemeint - den Urteilen vom 13.12.1960 (BSGE 13, 196 = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG), 23.9.1982 (SozR 2100 § 7 Nr. 7), 8.8.1990 (SozR 3-2400 § 7 Nr. 4), 14.12.1995 (BSGE 77, 169 = SozR 3-2200 § 560 Nr. 2) und 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - in Juris veröffentlicht) geltend.
  • BSG, 29.09.1975 - 8 BU 64/75

    Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Substantiierte Darlegung - Entscheidung des

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr. 26 mwN).
  • BSG, 25.10.1978 - 3 RK 28/77

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung - Anforderungen

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 31).
  • BSG, 16.12.1993 - 7 BAr 126/93

    Nichtzulassungsbeschwerde - Berufung - Unzulässigkeit

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    6 1. Die Klägerin wirft auf Seite 4 ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, "ob ein Geschäftsführer sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis dann befindet, wenn er zwar unter 50 % an der Firma beteiligt ist und keine Sperrminorität vereinbart wurde, er aber einen eigenen Verantwortungsbereich hat, eine Weisungsgebundenheit bzgl. des mehrheitsbedingten Gesellschafters in tatsächlicher Hinsicht nicht besteht, er sich finanziell durch Bürgschaften an der Firma beteiligt, für die Selbstständigkeit erforderlich typisches Unternehmerrisiko trägt, auf monatliche Gehaltszahlungen bei schwieriger finanzieller Lage verzichtet sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft immer einer Mehrheit von ¾ des Stammkapitals bedarf." 7 Soll die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    6 1. Die Klägerin wirft auf Seite 4 ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, "ob ein Geschäftsführer sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis dann befindet, wenn er zwar unter 50 % an der Firma beteiligt ist und keine Sperrminorität vereinbart wurde, er aber einen eigenen Verantwortungsbereich hat, eine Weisungsgebundenheit bzgl. des mehrheitsbedingten Gesellschafters in tatsächlicher Hinsicht nicht besteht, er sich finanziell durch Bürgschaften an der Firma beteiligt, für die Selbstständigkeit erforderlich typisches Unternehmerrisiko trägt, auf monatliche Gehaltszahlungen bei schwieriger finanzieller Lage verzichtet sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft immer einer Mehrheit von ¾ des Stammkapitals bedarf." 7 Soll die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus BSG, 22.11.2012 - B 12 KR 23/12 B
    6 1. Die Klägerin wirft auf Seite 4 ihrer Beschwerdebegründung die Frage auf, "ob ein Geschäftsführer sich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis dann befindet, wenn er zwar unter 50 % an der Firma beteiligt ist und keine Sperrminorität vereinbart wurde, er aber einen eigenen Verantwortungsbereich hat, eine Weisungsgebundenheit bzgl. des mehrheitsbedingten Gesellschafters in tatsächlicher Hinsicht nicht besteht, er sich finanziell durch Bürgschaften an der Firma beteiligt, für die Selbstständigkeit erforderlich typisches Unternehmerrisiko trägt, auf monatliche Gehaltszahlungen bei schwieriger finanzieller Lage verzichtet sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist und die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft immer einer Mehrheit von ¾ des Stammkapitals bedarf." 7 Soll die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr. 7).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

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