Rechtsprechung
   BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R   

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https://dejure.org/2008,523
BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R (https://dejure.org/2008,523)
BSG, Entscheidung vom 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R (https://dejure.org/2008,523)
BSG, Entscheidung vom 23. Januar 2008 - B 10 EG 5/07 R (https://dejure.org/2008,523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten

  • lexetius.com

    Elterngeld - Erziehungsgeld - Stichtagsregelung - Systemwechsel - Gleichbehandlung - ungleiche Behandlung - Leistungsfallprinzip - Mehrkosten - Verwaltungsaufwand

  • openjur.de

    Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld; Stichtagsregelung; Verfassungsmäßigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bzgl. eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot durch die Stichtagsregelung; Möglichkeit der Stichtagsregelung trotz Auswirkungen auf Art 6 Abs. 1 GG als Freiheitsrecht; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Elterngeld - Gewährung für am 31.12.2006 geborenes Kind

  • Judicialis

    BEEG § 27 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; GG Art 6 Abs 1; ; BErzGG § 24 Abs 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung zur Ablösung des Erziehungsgeldes durch das Elterngeld

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß

  • IWW (Kurzinformation)

    Elterngeld - Sozialgerichte lehnen Klage gegen Stichtagsregelung ab

  • IWW (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Elterngeld - Sozialgerichte lehnen Klage gegen Stichtagsregelung ab

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 99, 293
  • FamRZ 2008, 1437
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97

    Kindergeld an Ausländer

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Das ist hier der Fall, obwohl der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber um so engere Grenzen zieht, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundgesetzlich - hier durch Art. 6 Abs. 1 GG -geschützter Freiheitsrechte auswirken kann (BVerfGE 111, 160, 169).

    Die Rechtsprechung hat in Regelungen nach diesem Prinzip selbst dann keine verfassungswidrige Härte erkannt, wenn die Betroffenen den Eintritt des Leistungsfalles (ebenso wenig wie die Eltern das genaue Geburtsdatum ihres Kindes) nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen konnten (vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 111, 160, 169 f) und sogar "Altfälle" von lebenslang zu gewährenden existenzsichernden Dauerleistungen ausgeschlossen wurden (vgl zum Opferentschädigungsgesetz BSGE 56, 90 ff = SozR 3800 § 10 Nr. 1; nachgehend BVerfG SozR 3800 § 10 Nr. 2).

    Das Fehlen einer die Klägerin begünstigenden Übergangsregelung steht auch nicht im Widerspruch zu dem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Gebot zur Förderung der Familie und der damit begründeten allgemeinen Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich (vgl dazu BVerfGE 111, 160, 172).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 101, 239, 270).

    Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (BVerfGE 75, 78, 106; 87, 1, 43; 101, 239, 270; 117, 272, 301).

  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVg 2/83

    Gleichbehandlungsgebot - Entschädigung - Gewalttat - Opferentschädigung

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Die Rechtsprechung hat in Regelungen nach diesem Prinzip selbst dann keine verfassungswidrige Härte erkannt, wenn die Betroffenen den Eintritt des Leistungsfalles (ebenso wenig wie die Eltern das genaue Geburtsdatum ihres Kindes) nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen konnten (vgl zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 111, 160, 169 f) und sogar "Altfälle" von lebenslang zu gewährenden existenzsichernden Dauerleistungen ausgeschlossen wurden (vgl zum Opferentschädigungsgesetz BSGE 56, 90 ff = SozR 3800 § 10 Nr. 1; nachgehend BVerfG SozR 3800 § 10 Nr. 2).
  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 1075/07

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei mangelnder Rechtswegerschöpfung bzgl

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Auslegungsspielräume bestehen danach nicht (vgl BVerfG vom 14.6.2007 - 1 BvR 1075/07 - RdNr 4).
  • BSG, 30.08.2007 - B 10 EG 6/06 R

    Erziehungsgeld - Einkommen - Einkommensgrenze - Einkommensprognose -

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Das abgelöste BErzGG ist nicht verfassungswidrig, insbesondere die Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten der Anspruch auf Erzg übergangslos entfällt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl BSG, Urteil vom 30.8.2007 - B 10 EG 6/06 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 22 = FamRZ 2008, 145 ff).
  • BVerfG, 10.12.1987 - 1 BvR 1233/87
    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Er hält § 27 Abs. 1 BEEG für verfassungsgemäß und stützt sich dafür auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Stichtagsregelung bei Einführung des (Bundes-)Erzg (Beschluss vom 10.12.1987 - 1 BvR 1233/87 - SozR 7833 § 1 Nr. 3).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (BVerfGE 75, 78, 106; 87, 1, 43; 101, 239, 270; 117, 272, 301).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (BVerfGE 75, 78, 106; 87, 1, 43; 101, 239, 270; 117, 272, 301).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Ungleichheiten, die durch einen Stichtag entstehen, müssen hingenommen werden, wenn die Einführung eines solchen notwendig und die Wahl des Zeitpunktes, orientiert am gegebenen Sachverhalt, vertretbar ist (BVerfGE 75, 78, 106; 87, 1, 43; 101, 239, 270; 117, 272, 301).
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvL 18/82

    Zur Kostenerstattung für die Beförderung Schwerbehinderter durch private

    Auszug aus BSG, 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R
    Eine an den Geburtsjahrgang anknüpfende Stichtagsregelung hätte sich beim Übergang von Erzg auf Elterngeld allerdings verbieten können, wenn mit dem BEEG eine verfassungswidrige Rechtslage hätte beseitigt werden sollen (vgl dazu BVerfGE 68, 155, 173 f; 88, 203, 258 ff) oder damit soziale Härten für die Betroffenen verbunden gewesen wären.
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 EG 1/08 R

    Bemessung des Elterngeldes; Bestimmung des Bemessungszeitraums; Berücksichtigung

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7; BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270).

    Während das Erziehungsgeld nach § 1 BErzGG eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 BErzGG) in pauschaler nach oben begrenzter Höhe (nach § 5 Abs. 1 BErzGG monatlich 450 und 300 Euro) war, ist das Elterngeld nach dem BEEG über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 BEEG) ersetzt (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO, RdNr 19; s insgesamt Darstellung von Pauli in Hambüchen, BEEG-EStG-BKGG Komm, § 2 BEEG RdNr 2; Jung, SGb 2007, 449; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 31, 33).

    Dabei hat er sich in zulässiger Weise einer Stichtagsregelung bedient (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO) , die Geburten bis zum 31.12.2006 von dem Genuss des Elterngeldes ganz ausschloss und dessen Zahlung ausschließlich für Geburten ab dem 1.1.2007 vorsah.

    Eine ausdrückliche Übergangsregelung für Fälle, in denen ein Kind vor und das andere nach dem Stichtag geboren worden sind, hat der Gesetzgeber nicht geschaffen und diesen Übergang der Anwendung des BEEG nach dem sog Leistungsfallprinzip (BSG, Urteil vom 23.1.2008, aaO, RdNr 20 mwN) überlassen.

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, verstößt die Stichtagsregelung, die Eltern ganz von dem Bezug des Elterngeldes für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder ausschließt, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil auch das Erziehungsgeld einen ausreichenden Familienlastenausgleich bewirkt (Urteil des BSG vom 23.1.2008, aaO, RdNr 28).

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 9/08 R

    Elterngeld - Einkommen - Einkünfte - nichtselbständige Arbeit - Einnahmen -

    Das Kind, für deren Betreuung und Erziehung die Klägerin Elterngeld begehrt, fällt auch unter den persönlichen Anwendungsbereich des BEEG, denn es wurde am Tag des Inkrafttretens des BEEG - am 1.1.2007 - geboren (Art. 3 Abs. 1 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 [BGBl I 2748]; zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift und Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG: BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1).

    Mit dem BEEG hat deshalb der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst (vgl BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 19; zum Elterngeld als eine das Einkommen ersetzende Leistung auch BSG, Urteile vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R -).

    Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl BVerfGE 106, 166, 177 f; 110, 412, 436; 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr. 1 RdNr 53; BSG SozR 4-7833 § 6 Nr. 3 RdNr 20; BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 28 f).

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

    Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 Bundeserziehungsgeldgesetz [BErzGG] idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1).

    Die Bemessung des Elterngeldes anhand des bisherigen Nettoeinkommens und seine damit verbundene Konzeption als Lohnersatzleistung weicht so erheblich von der vorherigen Ausrichtung familienpolitischer Leistungen an Bedürftigkeitsmaßstäben ab, dass dieser Systemwechsel (vgl BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1 jeweils RdNr 19) überhaupt nur durch eine bundeseinheitliche Regelung zu erreichen war.

    3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (sog neue Formel BVerfGE 55, 72, 88; 76, 256, 329; 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr. 7 RdNr 55; BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - unter Hinweis auf BVerfGE 101, 239, 270).

    Während das Erziehungsgeld nach § 1 BErzGG eine von der Bedürftigkeit der antragstellenden Person abhängige Leistung (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 BErzGG) in pauschaler, nach oben begrenzter Höhe (nach § 5 Abs. 1 BErzGG monatlich 450 Euro und 300 Euro) war, ist das Elterngeld nach dem BEEG über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Einkommen der antragstellenden Person bis zum Höchstbetrag von 1.800 Euro (§ 2 Abs. 1 BEEG) ersetzt (BSG, Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 19; s insgesamt Darstellung von Pauli in Hambüchen, BEEG - EStG - BKGG Komm, § 2 BEEG RdNr 2; Jung, SGb 2007, 449; Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, RdNr 31, 33).

    Dabei hat er sich in zulässiger Weise einer Stichtagsregelung bedient (BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr. 1, jeweils RdNr 14 ff), die Geburten bis zum 31.12.2006 von dem Genuss des Elterngeldes ganz ausschloss und dessen Zahlung ausschließlich für Geburten ab dem 1.1.2007 vorsah.

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, verstößt die Stichtagsregelung, die Eltern ganz von dem Bezug des Elterngeldes für vor dem 1.1.2007 geborene Kinder ausschließt, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil auch das Erziehungsgeld einen ausreichenden Familienlastenausgleich bewirkt (Urteil des BSG vom 23.1.2008, aaO, RdNr 28).

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