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   BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R   

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https://dejure.org/2005,2135
BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R (https://dejure.org/2005,2135)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R (https://dejure.org/2005,2135)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 69/03 R (https://dejure.org/2005,2135)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Vertragsärztliche Versorgung - Partner einer Gemeinschaftspraxis - Zulassungsentziehung - Anfechtungsbefugnis durch andere Partner bei Entziehung für zurückliegenden Zeitraum - Einlegung von Widersprüchen in Zulassungsangelegenheiten - Monatsfrist - verfassungskonform ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung zum Kassenarzt - Drittanfechtungsbefugnis bei Entziehung der kassenärztlichen Zulassung des Partners in einer Gemeinschaftspraxis - Berührung eigener Rechte bei rückwirkender Entziehung der Zulassung des Praxispartners - Erforderlichkeit der Anerkennung einer ...

  • Judicialis

    Ärzte-ZV § 44 Satz 1; ; SGB V § 97 Abs 3; ; SGG § 84 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Genehmigung zur Teilnahme an einer Gemeinschaftspraxis, Anfechtungsbefugnis, Widerspruchseinlegung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 110
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

    Der Senat hat ausdrücklich entschieden, dass auch das Recht auf Praxisverlegung - als Ausfluss der Zulassung - der höchstpersönlichen Rechtssphäre des Vertragsarztes zuzuordnen ist; deshalb darf er - ohne Mitbestimmung des Insolvenzverwalters - nach eigenem Belieben seinen Praxissitz verlegen (BSG vom 10.5.2000, BSGE 86, 121, 123 iVm 125 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16 iVm 18 f; hierauf Bezug nehmend auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 7) .
  • BSG, 11.10.2017 - B 6 KA 27/16 R

    Streitverfahren zwischen Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft und

    Der Vertragsarzt darf daher ohne Mitbestimmung des Insolvenzverwalters nach eigenem Belieben seinen Praxissitz verlegen (vgl BSGE 86, 121, 123 iVm 125 f = SozR 3-5520 § 24 Nr. 4 S 16 iVm 18 f; hierauf Bezug nehmend auch BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 7) .
  • BSG, 28.09.2005 - B 6 KA 14/04 R

    Vertragsarzt - Honorarkürzung wegen übermäßiger Ausdehnung der Kassenpraxis durch

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung des BSG auch schon bisher in Fällen von durch Täuschung erlangter Zulassung oder Approbation keinen Schutz wegen Fortbestehens des Status Zulassung oder Approbation anerkannt, sondern vielmehr Rückforderungen bereits gezahlten Honorars als rechtmäßig angesehen (vgl BSG, Urteile vom 13. November 1974, SozR 2200 § 368f Nr. 1 und vom 22. März 1984, USK 8447; vgl auch BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, BSGE 76, 153, 155 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 5 S 22; BSG, Urteile vom 9. Dezember 2004, BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2 jeweils RdNr 99, und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 69/03 R -, SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 18).
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Dadurch ist der Bestätigungswille des Gesetzgebers deutlich geworden (vgl BSGE 91, 164, RdNr 8 ff = SozR 4-5520 § 33 Nr. 1, RdNr 7 ff; BSG SozR 4-5520 § 24 Nr. 1 RdNr 10; BSG, Urteile vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 69/03 R und B 6 KA 70/03 R, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; ebenso Kamps, MedR 2004, 40, 42).
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Allerdings kann die KZÄV im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter einer Zulassung (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 7 - zur fehlenden Berechtigung Dritter, eine Zulassungsentziehung anzufechten) ein Rechtsmittelverfahren mit dem Ziel einer Zulassung einer Zahnärztin nur führen, wenn diese Zahnärztin in jedem Stadium des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - in verbindlicher Weise deutlich macht, die Zulassung weiterhin zu erstreben und insbesondere die mit ihr verbundenen Pflichten erfüllen zu wollen.
  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 70/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Gemeinschaftspraxis - Widerruf bzw Rücknahme der

    Sie beantragte im Oktober 1999 bei dem Zulassungsausschuss, gegenüber Dr. H. die Genehmigung zur Teilnahme an der Gemeinschaftspraxis (und die Zulassung - s dazu das heute entschiedene Verfahren B 6 KA 69/03 R) mit Rückwirkung zum 14. Mai 1991 zurückzunehmen.

    Eine Zulassung ist untrennbar mit der Person des Inhabers verbunden (s dazu BSG, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 69/03 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 vorgesehen).

    Eine Befugnis, die Entziehung anzufechten, haben Dritte - auch Partner einer Gemeinschaftspraxis - grundsätzlich nicht (vgl hierzu Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 69/03 R, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 95 vorgesehen).

    Der Vollzug der Entziehung bzw ihre Wirksamkeit (zum Streit über Vollzugs- oder Wirksamkeitshemmung s BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3 S 7) war auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und/oder Klage eines (damaligen) Partners gehemmt (dieser war anfechtungsbefugt, weil die Entziehung mit Rückwirkung für einen vergangenen Zeitraum erfolgt war, s dazu BSG, Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 69/03 R aaO).

  • BSG, 07.09.2022 - B 6 KA 11/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Widerspruchsverfahren im Verfahren zur

    In den Entscheidungen zu § 44 Satz 1 Ärzte-ZV aF vom 23.2.2005 (B 6 KA 69/03 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 RdNr 13 und B 6 KA 70/03 R - SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 13) hatte der Senat dementsprechend noch betont, dass dem Gesichtspunkt der Sonderregelung gegenüber §§ 78, 83 ff SGG weniger Bedeutung zukommt, seitdem anerkannt sei, dass alle Bestimmungen der Ärzte-ZV den Rang von Bundesgesetzen haben.
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 79/07 B
    Dies ist erfolgt, nachdem in zwei anderen Beschwerdeverfahren die Revision zugelassen worden war (B 6 KA 12/03 B und B 6 KA 18/03 B, später B 6 KA 69/03 R und B 6 KA 70/03 R - SozR 4-2500 § 95 Nr. 10 und SozR 4-5520 § 33 Nr. 5).

    In diesen Verfahren ist der Senat weiterhin zu folgenden Ergebnissen gekommen: Wird einem Partner einer Gemeinschaftspraxis die Zulassung für einen zurückliegenden Zeitraum entzogen, so können die übrigen Partner dies anfechten (BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10).

    Die Stellung als Partner einer Gemeinschaftspraxis, woraus auch die Berechtigung zur Anfechtung der gegenüber einem anderen Partner erfolgenden Zulassungsentziehung erwachsen kann (vgl BSG SozR 4-2500 § 95 Nr. 10), ist dem persönlichen Status der Zulassung eng verbunden (s dazu BSG SozR 4-5520 § 33 Nr. 5 RdNr 6).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2005 - L 7 KA 9/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Eingang - Zulassungantrag - rückwirkende

    24 Nach der Rechtssprechung des BSG war demgegenüber bisher anerkannt, dass die Bestimmungen der Ärzte-ZV wegen der zahlreichen Änderungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber insgesamt den Rang von förmlichen Bundesgesetzen haben (vgl. zuletzt Urteile des BSG vom 23. Februar 2005, Az.: B 6 KA 69/03 R, und B 6 KA 81/03 R, zitiert nach Juris).
  • LSG Sachsen, 09.12.2015 - L 8 KA 2/13

    Vertragsarztangelegenheiten; Keine rückwirkende Aufhebung einer

    Dies kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass das BSG einmal die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Entziehung einer Zulassung und der rückwirkenden Rücknahme einer Gemeinschaftspraxisgenehmigung wegen Zurückverweisung der Sache offen gelassen hatte (BSG, Urteile vom 23.02.2005 - B 6 KA 69/03 R - juris RdNr. 22 und - B 6 KA 70/03 R - juris RdNr. 27).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2006 - L 7 KA 17/05

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Ablehnung der Zulassung wegen

  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 2/08 B
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B
  • SG Marburg, 06.06.2007 - S 12 KA 1020/06

    Vertragsärztliche Versorgung - Berechnung des abrechenbaren Gesamtvolumens nach §

  • SG Marburg, 10.12.2014 - S 12 KA 439/13

    § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung ist nicht zu

  • SG Marburg, 19.11.2014 - S 12 KA 442/13

    1. § 11 Abs. 1 Satz 1 GEHV in der ab Juli 2011 geltenden Fassung, wonach die

  • BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 87/06 B
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