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   BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R   

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https://dejure.org/2023,2927
BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R (https://dejure.org/2023,2927)
BSG, Entscheidung vom 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R (https://dejure.org/2023,2927)
BSG, Entscheidung vom 23. Februar 2023 - B 8 SO 8/21 R (https://dejure.org/2023,2927)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe; Erstattungsanspruch bezüglich ungedeckter Heimkosten zwischen Sozialleistungsträgern; Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers; Feststellung des letzten ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erstattung von Kosten der Hilfe zur Pflege zwischen Trägern der Sozialhilfe; Erstattungsanspruch bezüglich ungedeckter Heimkosten zwischen Sozialleistungsträgern; Erstattungsanspruch bei vorläufiger Leistungspflicht eines Sozialleistungsträgers; Feststellung des letzten ...

  • datenbank.nwb.de

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Landrat des Kreises Rendsburg-Eckernförde ./. Freie und Hansestadt Hamburg, beigeladen: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Kostenerstattung - letzter gewöhnlicher Aufenthalt - Ausland - örtliche Zuständigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 06.02.2003 - 5 C 9.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung; Ausnahme bei vorläufiger

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Dies trägt der prozessualen Folge Rechnung, dass die vorläufige Eintrittspflicht nach § 98 Abs. 2 Satz 3 SGB XII nach positiver Feststellung eines nach dem gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Trägers entfällt (vgl zu § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG Bundesverwaltungsgericht vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 16, juris RdNr 14 ff, 19; Hohm in Schellhorn/Hohm/Scheider/Busse, SGB XII, 21. Aufl 2023, § 98 RdNr 105; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII § 98 RdNr 78 Stand 5. EL 2023; vgl auch die Gesetzesbegründung zu § 97 BSHG BT-Drucks 12/4401 S 84).

    Bereits das BVerwG hat zur Vorgängerregelung des § 97 Abs. 2 BSHG unter Anknüpfung an Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift entschieden, dass die Bestimmung der endgültigen örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung der Hilfe in einer Einrichtung iS des § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 BSHG nur an einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland anknüpfen kann (vgl BVerwG vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 16, juris RdNr 14 ff) .

    Nur in diesen Fällen führt ua ein Zuzug aus dem Ausland bei (dann dauerhaft fortbestehender) Pflicht zur Leistung durch den örtlichen Träger am Aufenthaltsort im Verhältnis zum Leistungsberechtigten zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 106 Abs. 1 Satz 2 SGB XII; zu einem solchen Fall bereits BVerwG vom 6.2.2003 - 5 C 9/02 - Buchholz 436.0 § 97 BSHG Nr. 16) .

  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 22/16 R

    Erstattung von Kosten der Sozialhilfe

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Besonderheiten, die sich im Recht der Eingliederungshilfe aus §§ 14 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) ergeben (dazu BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - RdNr 30 mwN; zur Reichweite des § 14 SGB IX vgl BSG vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr. 30), spielen hier keine Rolle.

    Örtlich zuständig für die (voll)stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung (§ 13 Abs. 2 SGB XII, vgl zum Einrichtungsbegriff BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 14) haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) .

    Für die Feststellung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände des Einzelfalls festzustellen; im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) sind unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände zu würdigen und als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (vgl BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 20 mwN) .

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 14/12 R

    Sozialhilfe - Erstattungsanspruch zwischen Sozialhilfeträgern - örtliche

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Vor dem Hintergrund des bestehenden Schwebezustandes der vorläufigen Leistungserbringung und der Frage der zukünftigen Kostenerstattung durch den örtlich zuständigen Träger ist das Feststellungsinteresse zu bejahen; denn solange die vorläufige Leistungserbringung durch den Kläger andauert, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, wer ihm bis zur Fallübernahme erstattungspflichtig ist (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 12; enger Söhngen in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 98 RdNr 83).

    Örtlich zuständig für die (voll)stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung (§ 13 Abs. 2 SGB XII, vgl zum Einrichtungsbegriff BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 23; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 14) haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) .

    Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an neu zugezogene Leistungsberechtigte (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 17) .

  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 10/16 R

    Krankenversicherung - Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen - Verwirkung des

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Das im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch ) entwickelte - und im Sozialrecht anerkannte - Rechtsinstitut der Verwirkung verlangt neben dem bloßen Zeitablauf besondere Umstände, die die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen (BSG vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr. 5 RdNr 33) .

    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSG vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSG vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BSG vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr. 5 RdNr 33) .

  • BSG, 05.07.2018 - B 8 SO 32/16 R

    Sozialhilfe - örtliche Zuständigkeit - Wechsel von ambulant betreuter

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stellt unter Betonung des Herkunftsprinzips auf den gewöhnlichen Aufenthalt "im Bereich" eines SGB XII-Trägers ab (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 98 RdNr 45, Stand 5. EL 2023) und damit auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl auch Hosten, NZS 2022, 395) .

    Sinn und Zweck der Regelung ist der Schutz der Sozialhilfeträger am Ort stationärer Einrichtungen vor überproportionalen Kostenbelastungen durch Leistungen an neu zugezogene Leistungsberechtigte (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 14/12 R - SozR 4-5910 § 97 Nr. 1 RdNr 17) .

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Da mit dem Ausgang des Gerichtsverfahrens feststeht, dass die Beklagte (endgültig) zuständig ist und damit der Grund für die vorläufige Eintrittspflicht des Klägers entfällt, wird die Beklagte den Fall in die eigene Zuständigkeit übernehmen; insofern kann davon ausgegangen werden, dass sie diese Verpflichtung angesichts ihrer Bindung an Recht und Gesetz umsetzen wird (vgl BVerwG vom 27.10.1970 - VI C 8.69 - BVerwGE 36, 179, 181 = juris RdNr 12; vgl auch Sodan in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung , 5. Aufl 2018, § 43 RdNr 119) .
  • BSG, 29.01.1997 - 5 RJ 52/94

    Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Recht entrichteter Beiträge zur

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSG vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSG vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BSG vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr. 5 RdNr 33) .
  • BSG, 30.11.1978 - 12 RK 6/76

    Verwirkung eines Rechts - Besondere Umstände - Verwirkungsverhalten -

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl BSG vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 - BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11 S 15 mwN; BSG vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6 S 18; BSG vom 10.5.2017 - B 6 KA 10/16 R - SozR 4-2500 § 120 Nr. 5 RdNr 33) .
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.08.2021 - L 9 SO 30/18

    Sozialhilfe - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung -

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII stellt unter Betonung des Herkunftsprinzips auf den gewöhnlichen Aufenthalt "im Bereich" eines SGB XII-Trägers ab (vgl BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 32/16 R - BSGE 126, 174 = SozR 4-3500 § 98 Nr. 5, RdNr 21; Schlette in Hauck/Noftz SGB XII, § 98 RdNr 45, Stand 5. EL 2023) und damit auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl auch Hosten, NZS 2022, 395) .
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R

    Sozialhilfe - Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Aufenthalt in

    Auszug aus BSG, 23.02.2023 - B 8 SO 8/21 R
    Eine Beiladung der R (§ 75 Abs. 2 1. Alt SGG, echte notwendige Beiladung) war im vorliegenden Erstattungsstreit wegen der Kosten bei Aufenthalt in einer Einrichtung nicht erforderlich (vgl nur Bundessozialgericht vom 13.2.2014 - B 8 SO 11/12 R - SozR 4-3500 § 106 Nr. 1 RdNr 14 mwN).
  • BSG, 26.10.2017 - B 8 SO 12/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit einer Anschlussberufung -

  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe

  • BSG, 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R

    Sozialhilfe - stationäre Unterbringung - örtliche Zuständigkeit - letzter

  • BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R

    Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für

  • BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R

    Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein

  • BSG, 28.05.2015 - B 7 AY 4/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

  • BSG, 15.01.1959 - 4 RJ 111/57
  • BSG, 20.09.2023 - B 4 AS 8/22 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der gewöhnliche Aufenthalt rückblickend zu ermitteln ist (BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R - juris RdNr 15; BSG vom 1.3.2018 - B 8 SO 22/16 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 28 RdNr 20; BSG vom 23.2.2023 - B 8 SO 8/21 R - RdNr 23 - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
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