Rechtsprechung
BSG, 23.03.1972 - 2 RU 57/69 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1972, 831
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 29.10.1969 - 2 BvR 545/68
Verbot der Doppelbestrafung bei straf- und berufsgerichtlicher Verurteilung
Auszug aus BSG, 23.03.1972 - 2 RU 57/69
585 und 591, 405)° An dieser Rechtsprechung hat das BVerfG trotz Kritik im Schrifttum (vgl° uoa° Rupp, Hans Heinrich, NJW 1967, 1651) festgehalten (BVerfGE 27, 180, 185; s° aber auch Kreuzer, NJW 1970, 507; Menger/Erichsen, Verwaltungsarchiv 1970, 274, 282), Bei den Beratungen des Artikels 105 Abs° 5 GG im Parlamentarischen Rat ist deutlich gemacht werden, daß eine kriminalrechtliche Bestrafung neben disziplinarischer Bestrafung nicht verboten werden sollte und daß nicht etwa die Sonderstrafgesetze, sondern ZGB° Dienst-, Ordnungs- und Polizeistrafrecht den Gegensatz zu den "allgemeinen Strafgesetzen" bilden (BVerfGE 21, 591, 401; 27, 180, 185), Ebenso wie Straf- und Disziplinarrecht (Vgl" hierzu BVerfGE 21, 578, 584) unterscheiden sich auch Straf- und 0rdnungsstrafrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung° Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines dervon der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, also in einer Störung der öffentlichen Ordnung° Das disziplinäre Vergehen besteht in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung (BVerfG aa0)" Dies gilt entsprechend für die Verstöße gegen Ordnungsvorschrifteno Ebenso wie die Disziplinarstrafe (…BVerfG aaO) bezweckt die Ordnungsstrafe die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes 8. - BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64
Wehrdisziplin
Auszug aus BSG, 23.03.1972 - 2 RU 57/69
585 und 591, 405)° An dieser Rechtsprechung hat das BVerfG trotz Kritik im Schrifttum (vgl° uoa° Rupp, Hans Heinrich, NJW 1967, 1651) festgehalten (BVerfGE 27, 180, 185; s° aber auch Kreuzer, NJW 1970, 507; Menger/Erichsen, Verwaltungsarchiv 1970, 274, 282), Bei den Beratungen des Artikels 105 Abs° 5 GG im Parlamentarischen Rat ist deutlich gemacht werden, daß eine kriminalrechtliche Bestrafung neben disziplinarischer Bestrafung nicht verboten werden sollte und daß nicht etwa die Sonderstrafgesetze, sondern ZGB° Dienst-, Ordnungs- und Polizeistrafrecht den Gegensatz zu den "allgemeinen Strafgesetzen" bilden (BVerfGE 21, 591, 401; 27, 180, 185), Ebenso wie Straf- und Disziplinarrecht (Vgl" hierzu BVerfGE 21, 578, 584) unterscheiden sich auch Straf- und 0rdnungsstrafrecht nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung° Das strafrechtliche Delikt liegt in der Verletzung eines dervon der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsgüter, also in einer Störung der öffentlichen Ordnung° Das disziplinäre Vergehen besteht in der Störung der besonderen, nur einem bestimmten Kreis von Staatsbürgern auferlegten Ordnung (BVerfG aa0)" Dies gilt entsprechend für die Verstöße gegen Ordnungsvorschrifteno Ebenso wie die Disziplinarstrafe (…BVerfG aaO) bezweckt die Ordnungsstrafe die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes 8.
- BGH, 29.06.1982 - VI ZR 33/81
Nichtentrichtung von Arbeitgeberanteilen
Die Ordnungsstrafe bezweckte die Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes innerhalb der Versichertengemeinschaft; sie sollte ein letztes starkes Mittel sein, Beitragsrückstände zu verfolgen und so die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge zu sichern (siehe dazu BSG, VersR 1972, 831; LSG Berlin, DOK 59, 549; Nolte, Die Beiträge 1974, 357). - BSG, 06.07.1972 - 11 RA 52/71 Die Verhängung einer Kriminalstrafe schließt die Ordnungsstrafe nach @ 454 AVG also nicht aus (vgl° insbesondere Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 40 Juli 4974, SO 282; Wannagat, Lehrbuch des Sozialversicherungsrechts I, 4965, S0 245; Wolff, Verwaltungsrecht 111, 2" Aufl°, @ 459 III; BSG 4, 440, 442; BSG, Urteil vom 25, März 4972 - 2 RU 57/69)° Auch die Tatsache, daß hier zwei Strafen (Kriminalstrafe und Ordnungsstrafe) verhänt worden.sind, welche sich für den Bestraften gleichartig, nämlich auf sein Vermögen auswirken, führt zu keiner anderen Beurteilung° Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in der Verhängung zweier Geldstrafen durch ein Strafgericht und ein ärztliches Berufsgericht keinen Verstoß gegen Art° 405 Abso 5 GG gesehen (BVerfGE 27, 480, 485 f), Die unterschiedliche Zweckbestimmung von allgemeinen Strafrecht und Ordnungsstrafrecht macht die "D0ppelbestrafung" zulässig° Trotz der Kriminalstrafe kann im Bereich der Sozialversicherung noch ein Bedürfnis für eine Ordnungsstrafe bestehen, um dem Verantwortlichen die besondere Verpflichtung gegenüber den Versicherungsträgern und ihren Versicherten Beitrags- - pünktliche.