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   BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R   

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https://dejure.org/2006,4059
BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R (https://dejure.org/2006,4059)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R (https://dejure.org/2006,4059)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2006 - B 3 KR 13/05 R (https://dejure.org/2006,4059)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Tätigkeit als Wissenschaftler im archäologischen Bereich - wissenschaftlicher Autor - Publizist - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör

  • openjur.de

    Künstlersozialversicherung; Versicherungspflicht; Tätigkeit eines wissenschaftlichen Autors als Publizist

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht eines Verfassers populär-wissenschaftlicher Abhandlungen als wissenschaftlicher Autor in der Künstlersozialversicherung; Voraussetzung nicht nur vorübergehender, erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit; Annahme einer ...

  • Judicialis

    KSVG § 1 Nr 1; ; KSVG § 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSVG § 1 Nr. 1 § 2 S. 2
    Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors als Publizist in der Künstlersozialversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Besteht Versicherungspflicht? - Aktuelle BSG-Entscheidungen zur Künstlersozialversicherung

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 30.01.2001 - B 3 KR 7/00 R

    Publizistische Tätigkeit iS. des Künstlersozialversicherungsgesetzes

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Der Begriff des Publizisten ist daher weit auszulegen (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 mwN).

    Er ist nicht auf eigenschöpferische Wortbildungen oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikations-mitteln (zB Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren) begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und SozR 4-5425 § 25 Nr. 1; so auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl, Bd 19 S 381).

  • BSG, 26.01.2006 - B 3 KR 1/05 R

    Künstlersozialversicherung - keine Versicherungspflicht eines mit der Planung und

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Bei einem solchen, aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (so schon zur Kunst: BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 64 und Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R -, zum Abdruck in SozR 4 vorgesehen; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 9).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Bei einem solchen, aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (so schon zur Kunst: BSGE 82, 107, 111 = SozR 3-5425 § 25 Nr. 12 S 64 und Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - B 3 KR 1/05 R -, zum Abdruck in SozR 4 vorgesehen; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen aaO § 2 RdNr 9).
  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Das Grundgesetz verpflichtet ihn dazu nicht (BVerfGE 27, 253; 59, 172; 77, 340; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl 2004, Art. 20 RdNr 102 ff).
  • BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Das Grundgesetz verpflichtet ihn dazu nicht (BVerfGE 27, 253; 59, 172; 77, 340; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl 2004, Art. 20 RdNr 102 ff).
  • BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 10/97 R

    Künstlersozialversicherung - kunstgeschichtlicher Unterricht - Einrichtung der

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1998 (SozR 3-5425 § 2 Nr. 7 S 25) darauf hingewiesen, dass eine Ausdehnung des Schutzbereichs des KSVG selbst dann nicht geboten ist, wenn ein Betroffener nicht anderweitig sozialversicherungsrechtlich geschützt ist.
  • BSG, 04.03.2004 - B 3 KR 6/03 R

    Künstlersozialabgabe - Abgabepflicht - Landesmedienanstalt - betreiben eines

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Dass wissenschaftliche Autoren zu den Publizisten iS der §§ 1 und 2 KSVG gehören, ist zwischen den Beteiligten im Grundsatz nicht streitig (vgl auch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 4); umstritten ist allein, ob der Kläger zu diesem Personenkreis zählt.
  • BSG, 24.07.2003 - B 3 KR 37/02 R

    Künstlersozialabgabe - Werbung - Werbeagentur - Werbematerial - gemischte

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Er ist nicht auf eigenschöpferische Wortbildungen oder die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikations-mitteln (zB Zeitschriften, Zeitungen, Broschüren) begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 und SozR 4-5425 § 25 Nr. 1; so auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl, Bd 19 S 381).
  • BVerfG, 15.12.1987 - 2 BvL 11/86

    Vereinbarkeit des § 70 Abs. 3 SGB IV mit dem rechtsstaatlichen

    Auszug aus BSG, 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R
    Das Grundgesetz verpflichtet ihn dazu nicht (BVerfGE 27, 253; 59, 172; 77, 340; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl 2004, Art. 20 RdNr 102 ff).
  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KS 2/18 R

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - gemischte Tätigkeit -

    aa) Bei einem aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten gemischten Berufsbild kann von einer künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeit nur ausgegangen werden, wenn gerade die künstlerischen bzw publizistischen Tätigkeitselemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Kunst bzw Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl BSGE 96, 141 = SozR 4-5425 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 8 RdNr 11 mwN) .
  • BSG, 07.12.2006 - B 3 KR 2/06 R

    Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer

    Der Begriff des Publizisten ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG nach dem weit gefassten Wortlaut der Öffnungsklausel des § 2 KSVG, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie Sinn und Zweck des Künstlersozialversicherungsrechts weit auszulegen (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12 mwN; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 7 RdNr 13 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 8 RdNr 11).

    Er ist nicht auf die inhaltliche Gestaltung und Aufmachung von Büchern und sog Massenkommunikationsmitteln (zB Zeitungen, Zeitschriften) begrenzt, sondern erfasst jeden im Kommunikationsprozess an einer öffentlichen Aussage schöpferisch Mitwirkenden (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 12; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr. 1; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 8; so auch Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 9. Aufl 1977, Band 19 S 381).

  • LSG Thüringen, 25.06.2007 - L 6 R 1148/07

    Versicherungspflicht in der Künstersozialversicherung eines Geschäftsführers

    Hierunter fällt u.a. auch der "wissenschaftliche Autor" (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R m.w.N., nach juris).

    Es handelt sich um solche Personen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem - wenn auch manchmal begrenzten Publikum - zur Kenntnis bringen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O.).

    Handelt es sich um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild, kann von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R, nach juris).

    Die wissenschaftliche Publikation ist dann das Endprodukt seines Arbeitsprozesses, der durch verschiedene Aktivitätsstufen gekennzeichnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R, nach juris).

  • LSG Thüringen, 30.04.2013 - L 6 R 1148/07

    Versicherungspflicht eines Publizisten aufgrund Geschäftsführertätigkeit nach dem

    Hierunter fällt u.a. auch der "wissenschaftliche Autor" (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R m.w.N., nach juris).

    Es handelt sich um solche Personen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen oder mündlichen Darstellungen gezielt einem wissenschaftlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem - wenn auch manchmal begrenzten Publikum - zur Kenntnis bringen (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O.).

    Handelt es sich um ein aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetztes gemischtes Berufsbild, kann von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R, nach juris).

    Die wissenschaftliche Publikation ist dann das Endprodukt seines Arbeitsprozesses, der durch verschiedene Aktivitätsstufen gekennzeichnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 3 KR 13/05 R, nach juris).

  • SG Berlin, 04.01.2007 - S 82 KR 561/03

    Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Ausstellungsgestalter bzw

    Des Weiteren verweist die Beklagte auf die Urteile des BSG vom 26. Januar 2006 (B 3 KR 1/05 R) und 23. März 2006 (B 3 KR 13/05 R) und regt an, die H und L Ausstellungen GbR zum Verfahren beizuladen.

    Setzt sich ein gemischtes Berufsbild - wie das des Ausstellungsgestalters - aus mehreren Arbeitsgebieten zusammen, ist von einer publizistischen Tätigkeit dann auszugehen, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, d. h. die Publizistik den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG Urteil vom 23. März 2006 - B 3 KR 13/05 R - SozR 4-5425 § 2 Nr. 8, Rn. 11; zur Kunst: BSG SozR 4-5425 § 2 Nr. 6).

    Entsprechend dieser Argumentation hat auch das BSG (SozR 4-5425 § 2 Nr. 8, Rn. 12) in seiner Entscheidung zur Versicherungspflicht eines wissenschaftlichen Autors ausgeführt, dass es für einen "forschenden" wissenschaftlichen Autor geradezu typisch sei, dass praktische Vorfeldarbeiten und das Studium einschlägiger Literatur im Vergleich zur Erstellung des abschließenden Manuskripts den überwiegenden Zeitaufwand ausmachen, so dass die Qualifizierung als wissenschaftlicher Autor nicht mit der Begründung verneint werden könne, das Verfassen der Manuskripte habe einen weitaus geringeren Zeitaufwand verursacht als die vorangegangenen wissenschaftlichen Untersuchungen und Recherchen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.06.2010 - L 9 KR 558/07

    Künstlersozialversicherung; Publizist; Lektor

    Bei einer aus mehreren Arbeitsgebieten zusammengesetzten Tätigkeit kann von einer publizistischen Tätigkeit im Sinne des KSVG nur dann ausgegangen werden, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik also den Schwerpunkt der Berufstätigkeit bildet (vgl. Finke/ Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 2 Rdnr. 19; Bundessozialgericht, Urteil vom 23. März 2006, 3 KR 13/05 R, zitiert nach juris, dort Rdnr. 12).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2017 - L 5 KR 538/16

    Künstlersozialversicherung - Publizist - keine Versicherungspflicht einer

    Umfasst das Tätigkeitsfeld eines - vermeintlichen - Publizisten neben publizistischen auch nicht publizistische Bereiche, ist für die rechtliche Bewertung maßgeblich, ob die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägen, die Publizistik mithin den Schwerpunkt der Berufsausübung bildet (BSG, Urteil vom 23.03.2006 - B 3 KR 13/05 R -, in juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.06.2014 - 8 LA 168/13

    Verhältnismäßigkeit der Anerkennung und pauschalen Bewertung der Fachpublikation

    Autoren einer Fachpublikation im Sinne von § 3 Satz 1 und der Kategorie F der Anlage 2 der Fortbildungsordnung sind nur solche Personen, die sich als Verfasser von schriftlichen Abhandlungen gezielt einem fachlichen Thema widmen und das Ergebnis ihrer Forschung und Recherche einem Publikum zur Kenntnis bringen (vgl. BSG, Urt. v. 23.3.2006 - B 3 KR 13/05 R -, juris Rn. 12 (zum Begriff des wissenschaftlichen Autors im Sinne des Künstlersozialversicherungsrechts)).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2016 - L 4 KR 378/14
    Das BSG gehe in seiner Rechtsprechung (B 3 KR 13/05 R) davon aus, dass bei einem gemischten Erscheinungsbild von einer publizistischen Tätigkeit nur dann ausgegangen werden könne, wenn die publizistischen Elemente das Gesamtbild der Beschäftigung prägten, die Publizistik also den Schwerpunkt der Tätigkeitsausübung bilde.
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