Rechtsprechung
   BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4909
BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R (https://dejure.org/2016,4909)
BSG, Entscheidung vom 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R (https://dejure.org/2016,4909)
BSG, Entscheidung vom 23. März 2016 - B 6 KA 8/15 R (https://dejure.org/2016,4909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 106a Abs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 3 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 4 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 106a Abs 5 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003
    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung - Gegenstand der von den Krankenkassen durchzuführenden Abrechnungsprüfung - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kein Berücksichtigung bundesmantelvertraglich vereinbarter Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Abrechnungen zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung

  • rewis.io

    Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung - Bindung der Kassenärztlichen Vereinigung an das Ergebnis einer der Krankenkasse in eigener Zuständigkeit obliegenden Abrechnungsprüfung - Gegenstand der von den Krankenkassen durchzuführenden Abrechnungsprüfung - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Berücksichtigung bundesmantelvertraglich vereinbarter Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Abrechnungen zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung

  • rechtsportal.de

    SGB V § 106a Abs. 3 ; SGB V § 106a Abs. 6
    Kein Berücksichtigung bundesmantelvertraglich vereinbarter Bagatellgrenzen bei der Richtigstellung fehlerhafter Abrechnungen zwischen der Krankenkasse und der Kassenärztlichen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten des Vertragszahnarztrechts; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts; Angelegenheiten der Vertragsärzte

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 24.06.2016)

    Kein Minimum für Berichtigung

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 32 (Leitsatz und Kurzinformation)

    Vertragsarztrecht | Sachlich-rechnerische Berichtigung | Antrag einer Krankenkasse/Bagatellgrenze/Bindung an Prüfung der Krankenkasse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 20/88
    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R
    So sieht § 110 Satz 2 SGB X ("Pauschalierung") eine - vorliegend allerdings nicht einschlägige (siehe hierzu BSG Urteil vom 25.10.1989 - 6 RKa 20/88 - USK 89131) - Bagatellgrenze vor, indem dort bestimmt wird, dass Leistungsträger untereinander keine Erstattung begehren können, wenn ein Erstattungsanspruch im Einzelfall voraussichtlich weniger als 50 Euro beträgt.
  • BSG, 21.04.1993 - 14a RKa 6/92

    Behandlungsfehler - Aufrechnungsausschluss - Verwaltungsakt

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R
    Dem steht nicht die Aussage des Senats entgegen, dass der K(Z)ÄV als Vertragsinstanz die "Entscheidungskompetenz" für die Richtigstellungen von vertrags(zahn)ärztlichen Abrechnungen und deren verwaltungsmäßige Umsetzung zugewiesen ist (BSG SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 21 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 9) .
  • BSG, 25.10.1989 - 6 RKa 17/88

    Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse bei Honorarkürzungen nach Zahlung der

    Auszug aus BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 8/15 R
    Einem Zahlungsanspruch der Klägerin steht zwar nicht entgegen, dass im Regelfall - soweit keine Einzelleistungsvergütung erfolgt - die sachlich-rechnerisch richtig gestellten Beträge nicht der Krankenkasse, sondern der Gesamtheit der Mitglieder der KÄV zugutekommen (Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Februar 2016, § 106a RdNr 32d unter Hinweis auf BSGE 66, 1, 5 f = SozR 2200 § 368f Nr. 16 S 70 f) .
  • BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen

    b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch geklärt, dass die von den Krankenkassen vorzunehmende Prüfung gemäß § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF die Frage einschließt, ob der behandelnde Vertragsarzt den Kostenträger zutreffend angegeben hat (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 17; BSG Urteil vom 26.5.2021 - B 6 KA 10/20 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 28 RdNr 26) .

    Dies beinhaltet die Feststellung der Leistungspflicht aufgrund des Versichertenstatus und im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers mithin auch die Frage, ob der behandelnde Vertragsarzt den zutreffenden Kostenträger angegeben hat (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 17) .

    Die den Krankenkassen nach § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF obliegende Prüfung ist Ausdruck ihrer gleichberechtigten Mitwirkung an der Kontrolle des Abrechnungsverhaltens der Vertragsärzte (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 23) .

    Die Krankenkasse ist nach § 106a Abs. 3 Satz 2 SGB V allein verpflichtet, die KÄV von dem Ergebnis der von ihr durchgeführten Prüfung zu "unterrichten"; diese Unterrichtung hat die KÄV sodann von sich aus - also "von Amts wegen" - zum Anlass zu nehmen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 24) .

    Die KÄV ist an das mitgeteilte Ergebnis der von der Krankenkasse durchgeführten Prüfung hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht gebunden (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 24) .

    In der vorliegenden Konstellation hängt der streitige Anspruch auch nicht davon ab, ob die Klägerin gegenüber den einzelnen Vertragsärzten sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorgenommen hat oder - etwa im Hinblick auf geltende Ausschlussfristen oder sonstige Vertrauensschutzgründe (zur grundsätzlichen Prüfungskompetenz der KÄV auch im Rahmen von § 106a Abs. 3 SGB V vgl BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 27) - möglicherweise keine Berichtigungen mehr vornehmen kann.

    Nach § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF haben die Krankenkassen im Rahmen der ihnen obliegenden Abrechnungsprüfung die Abrechnungen hinsichtlich des Bestehens und des Umfangs ihrer Leistungspflicht zu prüfen (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 40) .

    Die Vertragspartner der Bundesmantelverträge sind nicht berechtigt, eine der sachlich-rechnerischen Richtigstellung nach § 106a SGB V aF unterfallende Konstellation im Wege der vertraglichen Vereinbarung dem Bereich des "sonstigen Schadens" zuzuordnen, weil zum einen der Anspruch auf Ersatz eines "sonstigen Schadens" strengeren Anforderungen unterliegt als eine sachlich-rechnerische Richtigstellung (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 39) , insbesondere verschuldensabhängig ist (stRspr des BSG, vgl zB BSG Urteil vom 29.6.2011 - B 6 KA 16/10 R - SozR 4-2500 § 106 Nr. 31 RdNr 34 - 35) .

    Dem Bereich der sachlich-rechnerischen Richtigstellung unterfallende Regelungsgegenstände können daher keinen anderen - allein auf vertraglicher Grundlage bestehenden - Prüfungsarten zugewiesen werden (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 39) .

    Der Gesetzgeber hat mit der Normierung des § 106a Abs. 5 und 6 SGB V aF ein Regelungsgefüge statuiert, das im Rahmen seines Anwendungsbereichs Ausschließlichkeit beansprucht (vgl BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 39) .

  • LSG Bayern, 12.02.2020 - L 12 KA 1/19

    Kassenartzrecht: Bagatellgrenze und Ordnungsfristen bei der sachlich-rechnerische

    Die spezialgesetzliche Regelungskompetenz des § 106a Abs. 5 und 6 SGB V hat zur Folge, dass die auf der bisherigen Generalermächtigung des § 83 Abs. 1 SGB V beruhenden Regelungen in die spezialgesetzlich vorgesehenen Normwerke zu transformieren sind (vgl. BSG, Urteil v. 23.03.2016, - B 6 KA 8/15 R).

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 23.03.2016, B 6 KA 8/15 R, klare Maßstäbe zum Umfang der Prüfungspflichten in Fällen von kassenseitigen Richtigstellungsanträgen nach § 106a Abs. 3 Nr. 1 SGB V aufgezeigt.

    Wie das BSG (Urteil vom 23.03.2016, - B 6 KA 8/15 R -) ausgeführt hätte, habe der Gesetzgeber mit der Normierung des § 106a SGB V und dessen Ergänzung durch untergesetzliche Normen auf der Grundlage von § 106a Abs. 5 und 6 SGB V ein Regelungsgefüge statuiert, das im Rahmen seines Anwendungsbereichs Ausschließlichkeit beanspruche und für konkurrierende bundesmantelvertragliche Vorschriften grundsätzlich keinen Raum lasse.

    Denn die Beklagte besitze kein eigenes materielles Prüfungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 6 KA 8/15 R -), sondern sei auf die Prüfung beschränkt, ob der Umsetzung der Prüfergebnisse Begrenzungen der Richtigstellungsbefugnis (z.B. Ausschlussfristen, Vertrauensschutzgesichtspunkte) entgegenstünden.

    Ergänzend wird ausgeführt, auch aus den zitierten Urteilen des BSG vom 10.05.2017, Az.: B 6 KA 9/16 und B 6 KA 15/16 R sowie dem Urteil vom 23.03.2016, Az.: B 6 KA 8/15 R lasse sich nicht eindeutig entnehmen, dass das BSG bei Prüfanträgen der Krankenkasse im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung grundsätzlich ein Vorverfahren im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG für notwendig erachte.

    Hierzu wiederholte die Klägerin die Ausführungen des BSG im Urteil vom 23.03.2016, Az.: B 6 KA 8/15 R, nach dem die Abrechnungsprüfung seit 2004 in § 106d SGB V n. F. und seinen untergesetzlichen Regelungen abschließend geregelt sei.

    Ist dies nicht der Fall, erlässt die KÄV sowohl gegenüber der Krankenkasse als auch gegenüber dem Vertragsarzt einen entsprechenden Bescheid, wobei dem Bescheid gegenüber der Krankenkasse - anders als in den Fällen nach § 106a Abs. 4 SGB V - allein deklaratorische Bedeutung zukommt (BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az.: B 6 KA 8/15 R, Juris, Rn 27).

    aa) Zur Abrechnungsprüfung nach § 106a Abs. 3 SGB V hat sich das BSG ausführlich mit Urteil vom 23.03.2016, Az.: B 6 KA 8/15 R, geäußert und wie folgt ausgeführt:.

    Macht allerdings eine Krankenkasse von der ihr durch § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V iVm § 16 Abs. 2 Nr. 3 PrüfRL § 106a zugewiesenen Kompetenz Gebrauch, muss die K(Z)ÄV die sich hieraus ergebenden Beschränkungen ihrer Prüfkompetenz beachten (BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az.: B 6 KA 8/15 R., Juris, Rn. 22).

    Faktisch hat sich damit allein die Benennung des Regelwerks, in dem die Regelungen enthalten sind, geändert (BSG, Urteil vom 23.03.2016, B 6 KA 8/15 R, Juris, Rn. 46).

    Dass das BSG Bagatellgrenzen grundsätzlich für zulässig hält, hat es im Urteil vom 23.03.2016, B 6 KA 8/15 R, Juris, Rn 43 ff ausführlich dargestellt:.

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 14/15 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Anwendung einer bundesmantelvertraglichen

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 21 unter Hinweis auf BSG SozR 3-5555 § 15 Nr. 1 S 9) wird durch den EKV-Z der KZÄV als Vertragsinstanz eine Entscheidungskompetenz für die Berichtigung von vertragszahnärztlichen Abrechnungen und deren verwaltungsmäßigen Umsetzung zugewiesen (zur Einschränkung dieser Kompetenz in Verfahren nach § 106a Abs. 3 SGB V siehe das Urteil vom heutigen Tag - B 6 KA 8/15 R) .
  • BSG, 10.05.2017 - B 6 KA 9/16 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Abrechnungsprüfung - sachlich-rechnerische

    Auch im Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung ist die Einheitlichkeit der Entscheidung in den im Übrigen getrennten Rechtsbeziehungen Krankenkasse-K(Z)ÄV und K(Z)ÄV-Vertrags(zahn)arzt von zentraler Bedeutung ( BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 20; zur Umsetzung des Prüfungsergebnisses der Krankenkasse nach § 106a Abs. 3 SGB V gegenüber dem Vertragsarzt vgl BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 29) .
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2023 - L 3 KA 55/19
    In der Rechtsprechung sei auch schon geklärt, dass die KÄV in Fällen der Abrechnungsprüfung nach § 106a Abs 3 SGB V über keine inhaltliche Prüfkompetenz mehr verfüge (Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 2016 - B 6 KA 8/15 R).

    Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ) - in der Gestalt der (Neu-)Bescheidungsklage (vgl § 131 Abs 3 SGG) - statthaft (zu dieser Klageart in Fällen der vorliegend umstrittenen sachlich-rechnerischen Berichtigung vgl BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 8/15 R, SozR 4-2500 § 106a Nr 15) .

    In Bezug auf das Bestehen der Leistungspflicht ist zu prüfen, ob der Versicherte, für den die Leistungen zulasten der Krankenkasse abgerechnet werden, gegen diese dem Grunde und dem Umfang nach einen Anspruch hatte (BSG, Urteil vom 23. März 2016 aaO unter Hinweis auf den Gesetzentwurf zu § 106a Abs 3 SGB V im GKV-Modernisierungsgesetz , BT-Drucks 15/25 S 118) .

    Denn aus der in § 106a Abs 3 SGB V aF eingeräumten eigenen Prüfungskompetenz der Krankenkassen folgt, dass die KÄVen daneben keine eigene inhaltliche Prüfung der Abrechnungen vornehmen dürfen (BSG, Urteil vom 23. März 2016 aaO; Clemens in: jurisPK-SGB V, Stand: 24. Oktober 2022, § 106d Rn 62) .

    Die Beklagte hat dies (von Amts wegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 106a Abs 2 SGB V aF) zum Anlass zu nehmen, (grundsätzlich: gegenüber den betroffenen Vertragsärzten und) gegenüber der Klägerin entsprechende Berichtigungsbescheide zu erlassen (BSG, Urteil vom 23. März 2016 aaO; Clemens aaO, Rn 63 f) .

    Denn dass die KÄV das Bestehen der Leistungspflicht der Krankenkasse nicht eigenständig prüfen kann, weil ihr die hierzu erforderlichen Daten fehlen, ist der sachliche Grund für die Prüfungskompetenz der Krankenkassen nach § 106a Abs 3 SGB V aF (BSG, Urteil vom 23. März 2016 aaO) .

    Auf den Ablauf der Ausschlussfrist kann sich die KÄV grundsätzlich auch berufen, wenn sie die von einer Krankenkasse gemäß § 106a Abs 3 SGB V aF geltend gemachte sachliche Unrichtigkeit durch Erlass entsprechender Berichtigungsbescheide umsetzen soll (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 8/15 R, SozR 4-2500 § 106a Nr 15) .

  • BSG, 26.05.2021 - B 6 KA 10/20 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Krankenversicherung in anderem EU-Staat -

    Das BSG habe bereits klargestellt (Hinweis auf Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15) , dass mit Inkrafttreten des § 106a Abs. 3 SGB V aF die Fallgruppe der Angabe eines falschen Kostenträgers unzweifelhaft der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zuzuordnen sei und nicht mehr unter den Begriff des "sonstigen Schadens" subsumiert werden könne.

    Bereits in seinem Urteil vom 23.3.2016 (B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 18) hat der Senat ausgeführt, dass die Angabe des falschen Kostenträgers zwar einen Fall des § 106a Abs. 2 SGB V aF darstellt, dessen Prüfung aber mit § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V aF ausdrücklich und originär den Krankenkassen zugewiesen ist.

    Dies beinhaltet die Feststellung der Leistungspflicht aufgrund des Versichertenstatus und im Hinblick auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers mithin auch die Frage, ob der behandelnde Vertragsarzt den zutreffenden Kostenträger angegeben hat (BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 17) .

    Dementsprechend setzt ein Zahlungsanspruch der Krankenkasse gegenüber der KÄV grundsätzlich voraus, dass bestandskräftig festgestellt ist, ob eine sachlich-rechnerische Richtigstellung im Verhältnis von Arzt und KÄV berechtigt ist bzw ob die KÄV verpflichtet ist, auf Antrag der Krankenkasse entgegen ihrer ursprünglichen Überzeugung Honorarberichtigungen gegenüber dem Vertragsarzt vorzunehmen (BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 6 KA 30/10 R - SozR 4-5555 § 21 Nr. 2 RdNr 19; BSG Urteil vom 23.3.2016 - B 6 KA 8/15 R - SozR 4-2500 § 106a Nr. 15 RdNr 13) .

  • LSG Schleswig-Holstein, 29.03.2022 - L 4 KA 42/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Abrechnungsstörung im Verhältnis von

    Schließlich ist die KV an das Ergebnis einer von einer KK nach § 106a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung (aF; seit dem 1. Januar 2017: § 106d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V) durchgeführten Prüfung hinsichtlich Bestehen und Umfang ihrer Leistungspflicht rechtlich gebunden (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 8/15 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 24).

    Diese eigene Entscheidung der KV bezieht sich lediglich noch darauf, zu prüfen, ob der Umsetzung des Prüfungsergebnisses der KK gegenüber dem Vertragsarzt Begrenzungen der Richtigstellungsbefugnis entgegenstehen, wie etwa eine Versäumung der Ausschlussfrist oder (andere) Vertrauensschutzgesichtspunkte (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 8/15 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 27).

    Insofern ist zu beachten, dass es sich bei der Rechtsbeziehung zwischen Vertragsärzten und der KV einerseits und der der KV und der KK andererseits um zwei grundsätzlich verschiedene Rechtskreise handelt (BSG, Urteil vom 23. März 2016, B 6 KA 8/15 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 29; Engelhard, in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 2022, § 85 Rn 15).

    Mit Urteil vom 23. März 2016 (B 6 KA 8/15 R, zitiert nach juris, s. dort Rn 39 f) hat das BSG entschieden, dass mit Inkrafttreten des § 106a Abs. 3 SGB V aF (= § 106d Abs. 3 SGB V nF) die Fallgruppe der Angabe eines falschen Kostenträgers der sachlich-rechnerischen Richtigstellung zugeordnet worden ist; die Anwendung von § 48 BMV-Ä ist daneben ausgeschlossen, weil der Gesetzgeber mit der Normierung des § 106a SGB V aF und dessen Ergänzung durch untergesetzliche Normen auf der Grundlage von § 106a Abs. 5 und 6 SGB V aF (= § 106d Abs. 5 und 6 SGB V nF) ein Regelungsgefüge statuiert hat, das im Rahmen seines Anwendungsbereiches Ausschließlichkeit beansprucht und für konkurrierende bundesmantelvertragliche Vorschriften grundsätzlich keinen Raum lässt (LSG für das Saarland, Urteil vom 24. Juni 2020, L 3 KA 2/18, zitiert nach juris, s. dort Rn 53; bestätigt durch BSG, Urteil vom 26. Mai 2021, B 6 KA 8/15 R, aaO).

  • SG München, 07.11.2017 - S 38 KA 551/15

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    Die Klägerin berief sich zudem auf mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte, so auf die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden vom 17.12.2014 (Az. S 18 KA 201/13), die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 17.09.2015 (Az. L 5 KA 30/14) und schließlich auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts, jeweils vom 23.03.2016 (Az. B 6 KA 8/15 R und B 6 KA 14/15 R).

    Sie besitzt kein eigenes materielles Prüfungsrecht (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R), sondern ist - wie das Bundessozialgericht ausführt - auf die Prüfung beschränkt, ob der Umsetzung der Prüfergebnisse Begrenzungen der Richtigstellungsbefugnis (z.B. Ausschlussfristen, Vertrauensschutzgesichtspunkte) entgegenstehen.

    Wie das Bundessozialgericht und auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2015, Az. L 5 KA 36/14) ausgeführt haben, hat der Gesetzgeber mit der Normierung des § 106a SGB V und dessen Ergänzung durch untergesetzliche Normen auf der Grundlage von § 106a Abs. 5 und 6 SGB V ein Regelungsgefüge statuiert, das im Rahmen seines Anwendungsbereichs Ausschließlichkeit beansprucht und für konkurrierende bundesmantelvertragliche Vorschriften grundsätzlich keinen Raum lässt.

    Die "gleichberechtigte Mitwirkung der Krankenkassen an der Kontrolle des Abrechnungsverhaltens des Vertragsarztes" führt dazu, dass - soweit es sich um eine Zuständigkeit der Krankenkassen nach § 106a Abs. 3 SGB V handelt - ein materielles Prüfungsrecht der Kassenärztlichen Vereinigung entfällt und Letztere an das Ergebnis der Krankenkasse gebunden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016, Az. B 6 KA 8/15 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 26.10.2016 - L 5 KA 4078/13
    Da es sich bei der Fallgruppe "unzulässige Mehrfachabrechnung von Krebsfrüherkennungsleistungen" um in die Prüfkompetenz der Krankenkasse nach § 106a Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V fallende Konstellationen handelt, beschränkt sich der Umfang der von der Beklagten vorzunehmenden Prüfung auf die formellen Voraussetzungen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung (BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 6 KA 8/15 R -, in juris).

    Macht allerdings eine Krankenkasse von der ihr durch § 106a Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 SGB V zugewiesenen Kompetenz Gebrauch, muss die KV die sich hieraus ergebenden Beschränkungen ihrer Prüfkompetenz beachten (BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 6 KA 8/15 R -, in juris).

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, dieses hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2016 (B 6 KA 8/15 R, in juris) weiter ausgeführt:.

    Dass entsprechende Feststellungen der Krankenkasse aus der von ihr nach § 106a Absatz 3 Nr. 1 SGB V durchgeführten Abrechnungsprüfung diese allein zur Stellung eines Antrags auf Durchführung einer Abrechnungsprüfung durch die KVen berechtigten, stünde nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit dem höherrangigen Gesetz in Einklang (BSG, Urteil vom 23.03.2016, - B 6 KA 8/15 R -, in juris).

  • LSG Baden-Württemberg, 18.04.2018 - L 5 KA 792/16

    Vertragsärztliche Versorgung - Aufteilung der Prüfungsbefugnisse für

    Auch aus dem Urteil des BSG vom 23.03.2016 (- B 6 KA 8/15 R -, in juris) ergebe sich klar, dass dem gesetzlichen Regelungsgefüge der §§ 106 und 106a SGB V gegenüber (gesamt)-vertraglichen Vereinbarungen der Vorrang zukomme.

    Eine ausschließliche Zuständigkeit der Prüfgremien lässt sich auch nicht dem Urteil des BSG vom 23.03.2016 (B 6 KA 8/15 R, a.a.O.) entnehmen.

  • SG München, 02.10.2018 - S 38 KA 301/16

    Prüfung der vertragsärztlichen Abrechnung

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 2036/19

    Vertragsärztliche Versorgung - Korrekturbegehren einer Krankenkasse auf

  • SG Berlin, 16.09.2020 - S 83 KA 11/18

    Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids; behandlungsführend, alleinig; Auslegung

  • SG Düsseldorf, 22.11.2017 - S 2 KA 1177/16

    Regress gegenüber einem Vertragsarzt wegen fehlerhafter Angabe des Kostenträgers

  • SG München, 22.06.2023 - S 38 KA 125/22

    Bindung der neuen Krankenkasse an bewilligte Psychotherapie

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2018 - L 11 KA 6/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

  • LSG Baden-Württemberg, 02.12.2016 - L 5 KA 367/16
  • SG München, 09.05.2022 - S 28 KA 240/20

    Befugnisse der Kommission Abrechnung

  • SG München, 09.05.2022 - S 28 KA 243/20

    Befugnisse der Kommission Abrechnung

  • SG Marburg, 11.04.2018 - S 12 KA 34/17

    Vertragsarztrecht

  • SG München, 09.05.2018 - S 38 KA 341/17

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

  • SG München, 22.11.2018 - S 38 KA 333/17

    Sachlich-rechnerische Richtigstellungen in Bezug auf die

  • SG Gotha, 26.10.2016 - S 2 KA 4928/15
  • SG Gotha, 09.11.2016 - S 2 KA 4928/15

    Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Honorarkürzung wegen Nichterfüllung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht