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   BSG, 23.04.1964 - 9 RV 778/61   

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https://dejure.org/1964,8728
BSG, 23.04.1964 - 9 RV 778/61 (https://dejure.org/1964,8728)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1964 - 9 RV 778/61 (https://dejure.org/1964,8728)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1964 - 9 RV 778/61 (https://dejure.org/1964,8728)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.12.1959 - 11 RV 296/58
    Auszug aus BSG, 23.04.1964 - 9 RV 778/61
    Es entspricht einer natürlichen Betrachtunwsweise, diese Beschränkung der Bewegüngsfreiheit auf ein verhältnismäßig kleines Gebiet als "festhalten" anzuseheno Auch eine förmliche Bewachung ist hier nicht erforderlich, weil angesichts des sowäet schen Kontrollsystems die Aufenthaltsbesehränkung in Sibirien genügt, um eine "Festhaltung" tatsächlich zu erzwingeno Zwar fordert das BVerwG in seiner zum Kgfâ- G erlassenen Entscheidung vom 60 Mai 1965 (BVerwGE 46, 79 ff) für den Begriff der "dauernden Bewachung" neben dem durch Verbot bedingten4 psychischen Zwang auch einen physischen Zwang durch Revachung im Sinne einer ständigen Kontrolleo Dieses hrfordernis ist in 5 2 Abs" 2 UBG aber nicht aufgestellt; es wird auch nicht den Verhältnissen gerecht, die etwa in Rußland bestanden und die das Gesetz einbeziehen vollteo Wenn man berücksichtigt, daß es bis 1956 sogar Jedem sowjetischen Staatsbürger untersagt war9 seinen ArbeitsPlatz frei zu verlassen und ein Verstoß hiergegen" als Staatsverbrechen behandelt wurde (vgl° Handbuch des â- eltkommunismus 50 586), so muß auf das Vorhandensein eines Verwaltungs- und Überwachungsapparats geschlossen werden" der auch für 4957 und danach gegenüber dem in Sibirien zurückgehaltenen B° ohne förmlichc Bewachung eine ständige Kontrolle ermöglichte° Dementsprechend hat auch das BSG im Urteil vom 150 Dezember 4959 - 11 RV 296/58 - bei einem Volksdeutschen aus Molhynien, der nach Sibirien zum Arbeitseinsat2 gebracht werden war? sogar die Voraussetzung der Unterbringung auf begrenztem Raum bei ständiger Überwachung - nicht gewachung - als gegeben erachtet und eine Internierung i05" des 5 4 "bso 2 Buchsto 0 BVG angenommeno (Auszugsweise veröffentlicht in SozR BVG % 1 Ca 19 Nr° 42)0 Zutrefiend hat auch der 100 Senat des BSG bereits entschieden, daß der hinwand, bei dem Festhalten handele es sich um eine innerpolitische Maßnahme der sowjetunien gegenüber ihren eige- 13.
  • BSG, 27.09.2018 - B 9 V 2/17 R

    Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von

    Wesentlich ist vielmehr, dass in irgendeiner Form eine ständige Überwachung besteht, die eine dauernde Kontrolle der den Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistet ( vgl Senatsurteil vom 23.4.1964 - 9 RV 778/61 - SozR Nr. 1 zu § 2 ÜBG = Juris RdNr 13; BSG Urteil vom 15.12.1959 - 11 RV 296/58 - SozR Nr. 42 zu § 1 BVG = Juris RdNr 12) .
  • BSG, 22.10.1970 - 9 RV 310/68
    sieht (s. hierzu das Urteil vom des erkennenden Senats 25° April 1964 - 9 RV 778/61 EUR 2 UBG}°.

    Der Gesetzgeber war bei Erlaß des UBG zwar genötigt, eine elastische, nicht zu enge Formulierung zu wählen, wenn er die Tatbestände erfassen wollte, die wegen des "Festgehaltenverdens" des Ernährers Ansprüche der unterhaltsberechtigten Angehörigen auf Unterhaltsbeihilfe begründen sollten" Es bestand insbesondere kein Anlaß, den Begriff des Festgehaltenwerdens wie bei Kriegsgefangenen und Internierten im wesentlichen auf die Fälle einer Unterbringung auf eng begrenztem Raum unter stähdiger Bewachung zu beschränken (s; das Urteil des erkennenden Senats vom 25" April 1964 - 9 RV 778/61 - in SozR Nr" 1 zu EUR 2 UBG)° Wie in dem Urteil vom 25, April 1964 dargelegt worden ist, war dem deutschen Gesetzgeber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des UBG im Jahre 1950 bekannt, daß die deutschen Volkszugehörigen in der Sowjetunion in größtem Umfange nach Trennung von ihren Angehörigen in weit entlegene unwirtliche Gebiete oder Zwangsarbeitslager verbracht und in ihrer Rechtsstellung den feindlichen Ausländern gleichgestellt werden waren° Zu einer räumlichen Einengung der persönlichen Freiheit trat somit auch noch eine durch Verweisung auf einen Sonderstatus begründete Minderung der allgemeinen Rechtsstellung hinzu° Das weitere Schicksal dieser Personengruppe war von deutscher Seite aus im einzelnen nicht zu übersehen" Hier wollte der Gesetzgeber durch eine spezialgesetzliche Regelung helfen, soweit es sich um die Rückwirkungen dieses Schicksale auf die Angehörigen der Deut- - 15.

  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 602/65
    liches Risiko, sich um eine Einzelumsiedlung zu seiner Familie in Deutschland zu bemüheno Die Deutsche Botschaft in Moskau habe in ihrer Auskunft näher hierauf hingewieseno Es dürfe also bei der Prüfung der Unfreiwilligkeit des Verbleibens im jetzigen Siedlungsraum kein strenger Maßstab angelegt werden° Vielmehr müsse davon ausgegangen werden? daß wesentliche Ursache für die Trennung dieser Familien der Krieg und die durch den Krieg susgelösten staatlichen Maßnahmen seien und daß im Zusammenhang hiermit aus staaterechtlichen und.internationalen Gründen diese Trennung fort- bestehe0 Po könne im übrigen auch in seine ursprüngliche Heimat (Ukraine) nicht mehr zurückkehreno Dieses Gebiet sei$ soweit es nicht durch den Krieg ohnehin zerstört und durch Umsiedlungsmaßnuhmen entvölkert worden sei, durch Maßnahmen der Sowjetunion als volksdeutsdhes Siedlungsgebiet ausgelöscht worden° Schach stehe dem Anspruch der Klägerin auch nicht entgegen9 daß ein formeller Antrag des FO auf Umsiedlung in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliege° Zweifel am Willen des FO, zu seiner Familie zu gelangenp; seien nicht begründete Insbesondere spreche nichts dafür9 daß sich FO in Stalinabad mit der Schwester der Klägerin verheiratet habe" Da FO sonach als Verschleppter im Sinne -des 5 2 Abs° 2 UBG anzusehen sei$ habe der Senat dahingestellt sein lassen können9 ob auch der Tatbestand der "Festhaltung" gegeben sei9 wie dies das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 23° April 1964 9 RV 778/61 ; bei vergleichbarem Sachverhalt bejaht habe" Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung des 5 2 Abso 2 UBG° Das Rundschreiben des BMVt vom 200 März 1957 enthalte eine für die Versorgungsverwaltung noch verbindliche Auslegung des @ 2 Abs° 2 UBG° Die Verschleppung müsse danach durch eine.
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