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   BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95   

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https://dejure.org/1996,9871
BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95 (https://dejure.org/1996,9871)
BSG, Entscheidung vom 23.04.1996 - 1 RK 10/95 (https://dejure.org/1996,9871)
BSG, Entscheidung vom 23. April 1996 - 1 RK 10/95 (https://dejure.org/1996,9871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit - chronische Erkrankung (hier: Chorea Huntington) - Komplikation - Notarzt - Fehlen eines geeigneten Pflegeplatzes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Kostentragung eines Aufenthalts in Psychiatrie; Nachrangige Verpflichtung; Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung; Unmöglichkeit der Heilung; Linderung von Beschwerden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.11.1985 - 3 RK 45/83

    Krankenhauspflege - Notwendigkeit von Krankenhauspflege - Beweisanforderung -

    Auszug aus BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95
    Die Pflicht der Krankenkassen, die Kosten einer Krankenhausbehandlung zu tragen, beschränkt sich jedoch auf die Fälle, in denen die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann (BSGE 49, 216, 217 = SozR 2200 § 184 Nr. 15; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr. 27; BSGE SozR 2200 § 184 Nr. 11).

    Soweit die ambulante ärztliche Versorgung ausreicht, ist - wie sich jetzt auch aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V nF) ergibt - der Anspruch auf Krankenhausbehandlung zu verneinen (BSGE 49, 216, 217 = SozR 2200 § 184 Nr. 15; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr. 27).

    Die Notwendigkeit, gelegentlich einen Notfallarzt in Anspruch nehmen zu müssen, oder die Tatsache, daß gelegentlich eine kurzfristige Krankenhauseinweisung - wie im vorliegenden Falle - notwendig wird, reicht ebenfalls nicht aus, auf Dauer Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit annehmen zu können (BSGE 59, 116, 118 = SozR 2200 § 184 Nr. 27).

  • BSG, 12.12.1979 - 3 RK 13/79

    Krankenhausaufenthalt - Kostenübernahme durch die Krankenkasse - Geeigneter

    Auszug aus BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95
    Die Pflicht der Krankenkassen, die Kosten einer Krankenhausbehandlung zu tragen, beschränkt sich jedoch auf die Fälle, in denen die notwendige medizinische Versorgung nur mit den besonderen Mitteln eines Krankenhauses durchgeführt werden kann (BSGE 49, 216, 217 = SozR 2200 § 184 Nr. 15; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr. 27; BSGE SozR 2200 § 184 Nr. 11).

    Soweit die ambulante ärztliche Versorgung ausreicht, ist - wie sich jetzt auch aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V a.F. bzw. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V nF) ergibt - der Anspruch auf Krankenhausbehandlung zu verneinen (BSGE 49, 216, 217 = SozR 2200 § 184 Nr. 15; BSGE 59, 116, 117 = SozR 2200 § 184 Nr. 27).

    Das BSG hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, daß die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sich nur nach medizinischen Gesichtspunkten richte, nicht aber nach dem Fehlen des im Einzelfall notwendigen Pflegeplatzes (BSGE 47, 83, 86 = SozR 2200 § 216 Nr. 2; BSGE 49, 216, 217f. = SozR 2200 § 184 Nr. 15; BSG in USK 92130, S. 628).

  • BSG, 10.10.1978 - 3 RK 81/77
    Auszug aus BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95
    Aber auch insoweit bedarf es nach den Feststellungen des LSG, die die Revision nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffen hat, nicht der besonderen Mittel des Krankenhauses, zu denen der jederzeit rufbereite Arzt gehört (BSGE 47, 83, 85 = SozR 2200 § 216 Nr. 2).

    Das BSG hat bereits in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, daß die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit sich nur nach medizinischen Gesichtspunkten richte, nicht aber nach dem Fehlen des im Einzelfall notwendigen Pflegeplatzes (BSGE 47, 83, 86 = SozR 2200 § 216 Nr. 2; BSGE 49, 216, 217f. = SozR 2200 § 184 Nr. 15; BSG in USK 92130, S. 628).

  • BSG, 30.05.1967 - 3 RK 15/65

    Weiterzahlung von Krankengeld bis zum Ablauf des "Aussteuerungszeitraums" -

    Auszug aus BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95
    Das bedeutet: Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn - bei nicht mehr besserungsfähigem Leiden - die Krankenhausbehandlung allein dazu erforderlich ist, die Beschwerden zu lindern (BSGE 26, 288, 289) oder eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu verhüten (BSG SozR 2200 § 184 Nr. 11).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 23.04.1996 - 1 RK 10/95
    § 39 SGB V a.F. bzw. n.F. verdeutlicht gegenüber der Fassung des § 184 Abs. 1 RVO lediglich den Vorrang der preisgünstigeren ambulanten Behandlung durch den zusätzlichen Hinweis auf die häusliche Krankenpflege (BT-Drucks 11/2237 S. 177 zu § 38 Abs. 1 des Entwurfs).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2003 - L 16 KR 97/02

    Krankenversicherung

    Ob ein entsprechender Pflegeplatz oder eine geschulte Aufsichtsperson zur Verfügung stand, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BSG Urt. v. 23.04.1996 - 1 RK 10/95 in Die Ortskrankenkasse 1996, 445 f.).
  • LSG Hamburg, 19.01.2005 - L 1 KR 41/02

    Übernahme der Kosten für eine stationäre Behandlung; Eintritt von

    Das Fehlen eines Pflegeplatzes reicht hierfür nach der Rechtsprechung des BSG nicht aus (vgl. 23.4.96 - 1 RK 10/95, USK 96173 und 26.2.92 - 1 RK 4/91, USK 92130).
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