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   BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R   

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BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R (https://dejure.org/2009,1701)
BSG, Entscheidung vom 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R (https://dejure.org/2009,1701)
BSG, Entscheidung vom 23. April 2009 - B 9 VJ 1/08 R (https://dejure.org/2009,1701)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • lexetius.com

    Impfschaden - Beschädigtenrente - Impfstudie - Impfempfehlung - Rechtsschein - Ethikkommission - Sponsor - Elterninformation - Patienteninformation - Impfstoff

  • openjur.de

    Impfschadensrecht; Impfschadensversorgung; Impfstudie; Impfempfehlung; Rechtsschein; Ethikkommission; Sponsor; Elterninformation; Patienteninformation; behördliche Kontroll- und Überwachungsverpflichtung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung wegen eines Impfschadens; Erweckung des Anscheins einer öffentlich empfohlenen Impfung

  • Judicialis

    IfSG F: 20.07.2000 § 60 Abs 1; ; AMG J: 1976 F: 23.10.2001 § 40 Abs 1 S 1 Nr 2; ; AMG J: 1976 F: 23.10.2001 § 40 Abs 1 S 1 Nr 6; ; AMG J: 1976 F: 23.10.2001 § 40 Abs 1 S 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG 1976 § 40; IfSG § 60
    Anspruch auf Versorgung wegen eines Impfschadens; Erweckung des Anscheins einer öffentlich empfohlenen Impfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Pressemitteilung)

    Möglicherweise Versorgungsschutz auch bei Teilnahme an einer Impfstudie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Opferversorgung bei Impfstudien

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Staat muss bei Impfstudien mehr prüfen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 23.4.2009)

    Bundessozialgericht nimmt Staat bei Impfstudien in die Pflicht // Behörden müssen für ausreichende Patienteninformation sorgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 399
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 29.05.1980 - 9 RVi 3/79

    Öffentlich empfohlene Impfung - Rechtsschein einer Empfehlung

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Das BSG entscheidet seit dem Urteil vom 29.5.1980 (- 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) in ständiger Rechtsprechung, dass dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung der Impfung der Rechtsschein einer solchen Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen gleichzusetzen ist (s zuletzt Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R -, aaO; s auch Urteil 20.7.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 29).

    Das BSG hat zur Begründung eines solchen Entschädigungsanspruchs kraft Rechtsscheins auf die zivilrechtlichen Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht zurückgegriffen (vgl BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32).

    Es hat daher in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 einen Impfschadensanspruch kraft Rechtsscheins ebenfalls an das Vorliegen dreier Voraussetzungen geknüpft: 1. eine durch eine Medizinalperson erfolgte Belehrung der betroffenen Personen, die den irrigen Schluss erlaubt, eine Impfung sei öffentlich empfohlen (Rechtsschein einer öffentlichen Impfempfehlung), 2. eine Veranlassung der Impfung gerade aufgrund des Irrtums, dass ein behördliches Anraten bestehe (für die Impfung kausal gewordener Vertrauenstatbestand) und 3. ein pflichtwidriges Unterlassen der staatlichen Gesundheitsverwaltung, einen für sie zumindest erkennbaren Rechtsschein gegenüber den betroffenen Personen rechtzeitig zu verhindern (Zurechnungstatbestand mit Verschuldensvorwurf; vgl zu den Voraussetzungen BSGE 50, 136, 139 ff = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32 ff).

    Das BSG hat schon in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 (vgl BSGE 50, 136, 139 f = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 31 ff) das Verhalten einer Säuglingsschwester für grundsätzlich geeignet erachtet, einen Rechtsscheintatbestand auszulösen.

    aaa) Unter Berücksichtigung der hierzu im Zivilrecht für die Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht aufgestellten Maßstäbe, wonach ein Zurechnungstatbestand gegeben ist, wenn der Geschäftsherr den Mangel der Bevollmächtigung kannte oder hätte kennen müssen und nicht gegen ein vollmachtsloses Auftreten eingeschritten ist (vgl hierzu aus der Rechtsprechung zB BGH, Urteil vom 12.2.1952 - I ZR 96/51 - BGHZ 5, 111, 116; vgl weiter aus der Literatur zB Schramm in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl 2006, § 167 RdNr 59), macht auch das BSG für die Rechtsscheinshaftung in ständiger Rechtsprechung ein der zuständigen Behörde vorwerfbares Verhalten zur Voraussetzung (BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32; BSG, Urteil vom 24.8.1982 - 9a/9 RVi 3/81 -, juris).

    Es hat insoweit namentlich die Pflicht gesehen, gegenüber massierten Fehlberatungen mit geeigneten Mitteln einzuschreiten, um eine gesetzmäßige Belehrung der Bürger zu gewährleisten (BSGE 50, 136, 139, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32, 35 f).

    Diese Maßstäbe hat das BSG im Zusammenhang mit der Erzeugung eines Rechtsscheins durch eine im Impfwesen beschäftigte Säuglingsschwester aufgestellt (vgl BSGE 50, 136, 139, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32, 35 f).

    Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 (BSGE 50, 136, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 36) ausgeführt, dass die Folgen bloß vereinzelter Belehrungsfehler bei Impfberatungen durch Einzelpersonen dem Land nicht zur Last gelegt werden könnten.

    Allerdings hat das BSG schon in seiner Entscheidung vom 29.5.1980 herausgearbeitet, dass die bestehenden Kontroll- und Überwachungspflichten nicht allein durch das Gesundheitsministerium selbst, sondern auch durch diesem untergeordnete Stellen wahrzunehmen sind; dort hat das BSG insoweit die staatlichen Gesundheitsämter in der Pflicht gesehen (vgl BSGE 50, 136, 142 f = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 36 f).

    Seine Entscheidung vom 29.5.1980 (aaO) ist nicht dahin zu verstehen, dass nur die staatlichen Gesundheitsämter in die Wahrnehmung der ministeriellen Kontrollpflichten einbezogen sein können.

    Nur dieser Blickwinkel wird dem in der Entscheidung des BSG vom 29.5.1980 (aaO) zum Ausdruck kommenden Gedanken gerecht, dass grundsätzlich derjenige mit der Ausübung von Überwachungspflichten befasst sein soll, der an der Patientenbelehrung "näher dran" ist, der also am besten in der Lage ist, eine irreführende Aufklärung zu verhindern.

    Wie sich auch schon der Entscheidung des BSG vom 29.5.1980 (BSGE 50, 136, 142 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 36) entnehmen lässt, stellt die Verpflichtung zur Wahrnehmung von Kontroll- und Überwachungspflichten durch eine andere Behörde das Gesundheitsministerium nicht von der eigenen Aufgabenwahrnehmung in diesem Bereich frei, sondern tritt vielmehr neben sie.

  • BSG, 20.07.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R

    Impfung - Impfschaden - öffentliche Impfempfehlung - Bekanntmachung -

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Das BSG entscheidet seit dem Urteil vom 29.5.1980 (- 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) in ständiger Rechtsprechung, dass dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung der Impfung der Rechtsschein einer solchen Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen gleichzusetzen ist (s zuletzt Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R -, aaO; s auch Urteil 20.7.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 29).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 20.7.2005 im Einzelnen herausgearbeitet, dass zwischen der Impfung im Rahmen einer Impfstudie und der Durchführung einer empfohlenen Impfung mit zugelassenem Impfstoff auf der rechtlichen Ebene eine klare Grenze zu ziehen ist (vgl BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 14 ff).

    Mit der Formulierung einer solchen Kontrollverpflichtung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung in der Entscheidung vom 20.7.2005 (vgl BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 29).

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Daher hat die zivilrechtliche Anscheins- bzw Duldungsvollmacht zur Voraussetzung, dass 1. ein zum Handeln in fremdem Namen nicht Befugter als Vertreter aufgetreten ist, 2. der Geschäftsgegner davon ausgehen konnte und darauf vertraut hat, dass der als Vertreter Handelnde Vollmacht habe, und 3. der Geschäftsherr das Verhalten des unbefugten Vertreters kannte und nicht dagegen eingeschritten ist, obwohl ihm das möglich gewesen wäre (im Falle der Duldungsvollmacht) bzw er dessen in der Regel wiederholtes und sich über einen gewissen Zeitraum erstreckendes Verhalten zwar nicht kannte, es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen und verhindern können (vgl aus der Rechtsprechung zuletzt etwa BGH NJW 2006, 1971, 1972 MDR 2003, 1283; vgl aus der Literatur dazu insbesondere Schramm in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl 2006, § 167 RdNr 4749 und 54; vgl Heinrichs, aaO, § 172 RdNr 6 ff).

    Jedoch ist dies nicht zwangsläufig so; vielmehr ist auch nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen davon abzuweichen und stets eine Betrachtung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (vgl abweichend von den üblichen Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht etwa in Fällen anonymer Massengeschäfte zB BGH, Urteil vom 16.3.2006, III ZR 152/05, NJW 2006, 1971, 1973).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Diese beruhen auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, denjenigen, der den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, daran festzuhalten, wenn ein Dritter darauf berechtigterweise vertraut hat (vgl grundlegend Bundesgerichtshof [BGH]: BGHZ 5, 111, 116, und BGH NJW 1962, 1003; vgl dazu auch Heinrichs in Palandt, 68. Aufl 2009, § 172 RdNr 7).

    aaa) Unter Berücksichtigung der hierzu im Zivilrecht für die Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht aufgestellten Maßstäbe, wonach ein Zurechnungstatbestand gegeben ist, wenn der Geschäftsherr den Mangel der Bevollmächtigung kannte oder hätte kennen müssen und nicht gegen ein vollmachtsloses Auftreten eingeschritten ist (vgl hierzu aus der Rechtsprechung zB BGH, Urteil vom 12.2.1952 - I ZR 96/51 - BGHZ 5, 111, 116; vgl weiter aus der Literatur zB Schramm in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl 2006, § 167 RdNr 59), macht auch das BSG für die Rechtsscheinshaftung in ständiger Rechtsprechung ein der zuständigen Behörde vorwerfbares Verhalten zur Voraussetzung (BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32; BSG, Urteil vom 24.8.1982 - 9a/9 RVi 3/81 -, juris).

  • BSG, 02.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R

    Impfschadensrecht - Impfung - Impfschaden - gesundheitliche Schädigung -

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Sollte dies zutreffen, wäre fraglich, ob eine solche "Doppel-Injektion" von dem in der Bekanntmachung des Schleswig-Holsteinischen Gesundheitsministeriums vom 28.7.1999 (aaO) gewählten Begriff der "Kombinationsimpfung" umfasst wurde, der nach Auskunft des Robert-Koch-Instituts vom 20.4.2009 von dem in öffentlichen Impfempfehlungen üblicherweise (und inzwischen auch in den Impfempfehlungen des Landes Schleswig-Holstein) verwandten Begriff des Kombinationsimpfstoffs (bzw Mehrfachimpfstoffs) abweicht (vgl dazu allgemein auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R - RdNr 21, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Das BSG entscheidet seit dem Urteil vom 29.5.1980 (- 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) in ständiger Rechtsprechung, dass dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung der Impfung der Rechtsschein einer solchen Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen gleichzusetzen ist (s zuletzt Urteil vom 2.10.2008 - B 9/9a VJ 1/07 R -, aaO; s auch Urteil 20.7.2005 - B 9a/9 VJ 2/04 R - BSGE 95, 66 = SozR 4-3851 § 20 Nr. 1, jeweils RdNr 29).

  • BSG, 24.08.1982 - 9a/9 RVi 3/81
    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    aaa) Unter Berücksichtigung der hierzu im Zivilrecht für die Duldungs- bzw Anscheinsvollmacht aufgestellten Maßstäbe, wonach ein Zurechnungstatbestand gegeben ist, wenn der Geschäftsherr den Mangel der Bevollmächtigung kannte oder hätte kennen müssen und nicht gegen ein vollmachtsloses Auftreten eingeschritten ist (vgl hierzu aus der Rechtsprechung zB BGH, Urteil vom 12.2.1952 - I ZR 96/51 - BGHZ 5, 111, 116; vgl weiter aus der Literatur zB Schramm in MünchKomm zum BGB, 5. Aufl 2006, § 167 RdNr 59), macht auch das BSG für die Rechtsscheinshaftung in ständiger Rechtsprechung ein der zuständigen Behörde vorwerfbares Verhalten zur Voraussetzung (BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32; BSG, Urteil vom 24.8.1982 - 9a/9 RVi 3/81 -, juris).
  • BSG, 08.12.1982 - 9a/9 RVi 4/81

    Impfgeschädigung; Versagung einer Entschädigung; Besondere Härte;

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Zwar ist dem entschädigungspflichtigen Staat gerade wegen dieser Verknüpfung von Empfehlung und Entschädigung im Interesse der Minimierung seiner Entschädigungspflicht und damit auch des der Gesamtheit der steuerzahlenden Bevölkerung entstehenden Schadens die Möglichkeit eingeräumt, die Bedingungen der Impfung, die er empfiehlt, genau festzulegen (vgl hierzu die insoweit vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Einschränkungsmöglichkeit, BT-Drucks VI/1568, S 7; sowie dazu auch BSGE 54, 202, 204 = SozR 3850 § 54 Nr. 2 S 12, mwN).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2002 - 9 S 2506/01

    Berufsfreiheit einer privaten Ethikkommission - Konkurrenz zu staatlicher

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Beide Aufgaben sind voneinander zu trennen und gegebenenfalls nebeneinander zu erfüllen (vgl hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10.9.2002 - 9 S 2506/01 -, DÖV 2003, 162 ff; vgl auch Deutsch, Arztrecht, 4. Aufl 1999, RdNr 632; ders/Spickhoff, Medizinrecht, 5. Aufl 2003, RdNr 949).
  • Drs-Bund, 08.12.1970 - BT-Drs VI/1568
    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Zwar ist dem entschädigungspflichtigen Staat gerade wegen dieser Verknüpfung von Empfehlung und Entschädigung im Interesse der Minimierung seiner Entschädigungspflicht und damit auch des der Gesamtheit der steuerzahlenden Bevölkerung entstehenden Schadens die Möglichkeit eingeräumt, die Bedingungen der Impfung, die er empfiehlt, genau festzulegen (vgl hierzu die insoweit vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Einschränkungsmöglichkeit, BT-Drucks VI/1568, S 7; sowie dazu auch BSGE 54, 202, 204 = SozR 3850 § 54 Nr. 2 S 12, mwN).
  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVi 1/81

    Impfempfehlung - Besondere Härte - Versorgung nach dem Bundesseuchengesetz

    Auszug aus BSG, 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R
    Ein bei solchen Fallkonstellationen möglicherweise in Betracht kommender Anspruch auf Härteausgleich nach § 63 Abs. 5 lfSG iVm § 89 BVG (vgl dazu BSG SozR 3850 § 54 Nr. 1) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich die Krankenkasse behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 SGB I (vgl BSG Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 - BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 zum Vertrauen auf Unterrichtung der Krankenkasse nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Kassenarzt; BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30 = SozR 3-5670 § 5 Nr. 1 zum Vertrauen auf die Pflichterfüllung des Arztes, dem Träger der Unfallversicherung den Verdacht einer Berufskrankheit anzuzeigen; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 RdNr 19 mwN zum Entschädigungsanspruch im Impfschadensrecht kraft Rechtsscheins einer öffentlichen Impfempfehlung) .
  • BSG, 15.11.2016 - B 2 U 19/15 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit einer Überweisung gem § 136 Abs 1

    Sie gelten entsprechend im Sozialrecht (insbesondere BSG vom 15.10.1981 - 5b/5 RJ 90/80 - BSGE 52, 245 = SozR 2200 § 1303 Nr. 22; vgl auch BSG vom 21.2.2002 - B 3 KR 4/01 R - SozR 3-2500 § 60 Nr. 6 sowie vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 und vom 29.5.1980 - 9 RVi 3/79 - BSGE 50, 136, 139 = SozR 3850 § 51 Nr. 6 S 32) .
  • LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 - L 13 R 5102/13

    Hörgeräteversorgung - Zuständigkeit einer gesetzlichen Krankenkasse als

    In der Folge des selbst gesetzten Rechtsscheins muss sich die Krankenkasse behandeln lassen, als handele es sich bei dem von ihr mit den eigenen Verfahrenspflichten belasteten Leistungserbringer um eine zur Antragsentgegennahme zuständige Stelle iS des § 16 Abs. 2 SGB I (vgl BSG Urteil vom 28.10.1981 - 3 RK 59/80 - BSGE 52, 254 = SozR 2200 § 216 Nr. 5 zum Vertrauen auf Unterrichtung der Krankenkasse nach einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Kassenarzt; BSG Urteil vom 8.10.1998 - B 8 KN 1/97 U R - BSGE 83, 30 = SozR 3-5670 § 5 Nr. 1 zum Vertrauen auf die Pflichterfüllung des Arztes, dem Träger der Unfallversicherung den Verdacht einer Berufskrankheit anzuzeigen; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 RdNr 19 mwN zum Entschädigungsanspruch im Impfschadensrecht kraft Rechtsscheins einer öffentlichen Impfempfehlung).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.04.2012 - L 2 VI 35/09

    Impfschadensrecht - ursächlicher Zusammenhang - Auslegung einer öffentlichen

    Mit Urteil vom 23. April 2009 (B 9 VJ 1/08 R) hat das BSG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 VJ 8/10 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf

    Diese Begründungserfordernisse hat die Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere hat sie nicht genügend deutlich gemacht, dass das LSG mit einem abstrakten Rechtssatz von einem abstrakten Rechtssatz im dem Urteil des BSG vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 abgewichen ist.
  • SG Nürnberg, 25.01.2017 - S 1 KA 4/16

    Zur Berücksichtigung einer nicht fristgerechten Bewerbung um einen hälftigen

    Der Beklagte hat im Bescheid vom 21.07.2016 (Beschluss: 23.06.2016; Az.: 43/16) darüber hinaus zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG zur Anscheinsvollmacht und die Tatsache hingewiesen, dass diese auch nach den anwendbaren Grundsätzen im Zivilrecht lediglich zu Lasten des Vertretenden wirkt, nicht jedoch zu Lasten eines Dritten, hier also des Beklagten (vgl. BSG vom 23.04.2009 - B 9 VJ 1/08 R; BSG vom 15.10.1981 - 5 b/5 RJ 90/80).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2010 - L 13 VJ 7/07

    Impfschaden - Empfehlung

    Bezogen auf das individuelle Impfverhalten von Ärzten und Krankenschwestern besteht eine Überwachungsverpflichtung nur insoweit, als einem ständigen und längere Zeit andauernden fehlerhaften Verhalten entgegenzuwirken ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009, B 9 VJ 1/08 R, Juris, Randnr. 36).
  • BSG, 01.04.2019 - B 9 V 44/18 B

    Verständliche Sachverhaltsschilderung in einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Danach ist dem Tatbestand einer öffentlichen Empfehlung der Impfung der Rechtsschein einer solchen Empfehlung unter bestimmten Voraussetzungen gleichzusetzen, mit der Folge, dass die betreffenden Impfungen rechtlich entsprechend § 60 Abs. 1 IfSG zu behandeln sind (s hierzu BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VJ 1/08 R - SozR 4-3851 § 60 Nr. 3 RdNr 18 und 19 mwN).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - L 11 VJ 27/08

    Soziales Entschädigungsrecht - Grippeschutzimpfung - öffentliche Empfehlung -

    Dies ist nach der Rechtsprechung des BSG der Fall, wenn das ständige und längere Zeit andauernde Verhalten der mit der Durchführung bestimmter Impfungen regelmäßig befassten Medizinalpersonen den Schluss erlaubt, diese Impfung sei öffentlich empfohlen, und die zuständige Behörde das Verhalten der Medizinalpersonen kannte oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und die Wirkung verhindern können.Das BSG hat einen Impfschadensanspruch kraft Rechtsscheins an das Vorliegen dreier Voraussetzungen geknüpft (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2009 - B 9 VJ 1/08 R - juris): 1. eine durch eine Medizinalperson erfolgte Belehrung der betroffenen Personen, die den irrigen Schluss erlaubt, eine Impfung sei öffentlich empfohlen (Rechtsschein einer öffentlichen Impfempfehlung), 2. eine Veranlassung der Impfung gerade aufgrund des Irrtums, dass ein behördliches Anraten bestehe (für die Impfung kausal gewordener Vertrauenstatbestand) und 3. ein pflichtwidriges Unterlassen der staatlichen Gesundheitsverwaltung, einen für sie zumindest erkennbaren Rechtsschein gegenüber den betroffenen Personen rechtzeitig zu verhindern.
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