Rechtsprechung
   BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8307
BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R (https://dejure.org/2015,8307)
BSG, Entscheidung vom 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R (https://dejure.org/2015,8307)
BSG, Entscheidung vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R (https://dejure.org/2015,8307)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,8307) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 S 1 Nr 9 Buchst a SGB 6 vom 23.12.2002, § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 vom 23.12.2002, § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6 vom 29.06.2006, § 123 SGG
    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 beim Empfehlungsmarketing auch ohne vertragliche Beziehung - Berücksichtigung fortwirkender Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze in der Revisionsinstanz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Auftraggebereigenschaft beim Empfehlungsmarketing

  • rewis.io

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 beim Empfehlungsmarketing auch ohne vertragliche Beziehung - Berücksichtigung fortwirkender Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze in der Revisionsinstanz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9
    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als sog. arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger; Auftraggebereigenschaft beim Empfehlungsmarketing

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Deckungsverhältnis der Sozialversicherung; Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemittel -, Versicherungspflicht in der Renteversicherung, arbeitnehmerähnlicher Selbständiger, Begriff Auftraggeber, Empfehlungsmarketing, Tippgeber, Nachweisprovision, Eigenbezug der Vertragsware, Vertragsprodukte

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 118, 286
  • NZS 2015, 710
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 04.11.2009 - B 12 R 3/08 R

    Rentenversicherung - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB IV -

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Die Firma L. sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht Auftraggeber des Klägers iS des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI. Auftraggeber im Sinne dieser Norm sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12) jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraue, sie ihr vermittle oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlasse und dadurch eine wirtschaftliche Abhängigkeit ihr gegenüber begründe.

    Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15) ergebe.

    Die "Betrauung" einer anderen Person mit einer Tätigkeit im Sinne des Urteils des BSG vom 4.11.2009 (aaO) habe weder zur Voraussetzung noch zur Folge, dass diese Person zur Ausführung der Tätigkeit vertraglich verpflichtet sei bzw werde.

    a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 17; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist.

    Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI und § 7 SGB IV (vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 18 ff; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber.

    Die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber ist in gleichem Maße aussagekräftig (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24) .

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 18) .

    Typisierend sozial schutzbedürftig im dargelegten Sinn sind nicht nur Personen, die vertraglich an (nur) einen Auftraggeber gebunden sind, sondern gleichermaßen Personen in der Situation des Klägers, die im Rahmen eines Marketingsystems für einen "Absatzherrn" tätig werden, der allein die Produkte her- und für die Vermarktung zur Verfügung stellt (vgl auch BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 28) .

    Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7: GmbH-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12: Franchisenehmer) .

    Dies ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des 12. Senats vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 27) , nach dem "jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Klägerin als Franchise-Nehmer ... neben dem Vertrieb von Backwaren/Handelswaren, zu dem sie vertraglich verpflichtet war, rechtlich und faktisch keine Möglichkeit zu weiterer (nennenswerter) unternehmerischer Betätigung hatte und sich keine (nennenswerten) zusätzlichen Verdienstmöglichkeiten erschließen konnte", der selbstständige Franchise-Nehmer "arbeitnehmerähnlich" ist.

    Der 12. Senat des BSG (Urteil vom 4.11.2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 28) hat bereits entschieden, dass das Auftragsverhältnis iS des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI zum einen einen solchen Anspruch nicht begriffsnotwendig voraussetzt und zum anderen ein solches Auftragsverhältnis auch ohne direkten Vergütungsanspruch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit soziale Schutzbedürftigkeit indizieren kann, was hier aus den oben dargelegten Gründen der Fall ist.

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Ergänzend hat das LSG noch einmal hervorgehoben, dass sich das Erfordernis einer vertraglichen Verpflichtung zum Tätigwerden sowohl aus dem Urteil des BSG vom 4.11.2009 (aaO - insbesondere RdNr 27) als auch der Entscheidung des BSG vom 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15) ergebe.

    Ebenso wenig könne dieses Ergebnis dem Urteil des BSG vom 9.11.2011 (aaO) entnommen werden.

    a) Der 12. Senat des BSG (BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 17; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 17; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 27) hat bereits mehrfach dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen, sondern die Bedeutung dieses Wortes mangels eines bestimmten juristischen und allgemeinen Sprachgebrauchs offen ist.

    Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI und § 7 SGB IV (vgl hierzu BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 18 ff; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 28) ergeben sich hingegen Anhaltspunkte für eine inhaltliche Bestimmung des Begriffs Auftraggeber.

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 18) .

    Vielmehr weist der 12. Senat in der Entscheidung von 9.11.2011 (B 12 R 1/10 R - BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 49) selbst darauf hin, dass Selbstständige für einen Auftraggeber iS des § 2 S 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI tätig werden, wenn verbundene Unternehmen, zu denen sie vertragliche Beziehungen unterhalten, einen Konzern iS des § 18 Aktiengesetz bilden und insoweit auch die faktische Konzernbildung ausreichend ist.

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit des Klägers kommt es daher nicht an (stRspr, vgl zB BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12, RdNr 24; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 13 RdNr 24; BSGE 109, 265 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 15, RdNr 18) .

    Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7: GmbH-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12: Franchisenehmer) .

  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 33/96

    Antragspflichtversicherung in der Angestelltenversicherung in der Zeit vor dem

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) , mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) , mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war.

    Die Tätigkeit müsse aber subjektiv darauf gerichtet sein, positive Einkünfte zu erzielen; das sei etwa ausgeschlossen, wenn sie der Liebhaberei diene (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8 S 10 f) .

  • BSG, 23.11.2005 - B 12 RA 15/04 R

    Rentenversicherungspflicht - Voraussetzung für Befreiung nach § 231 Abs 5 SGB VI

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Zwar betreffen die vom 12. Senat des BSG entschiedenen Fälle Sachverhalte, in denen zwischen dem Handelnden und dem das Handeln veranlassenden Auftraggeber vertragliche Beziehungen bestanden (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 5, 8, 13, 15: Handelsvertreter; BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7: GmbH-Geschäftsführer; BSGE 105, 46 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 12: Franchisenehmer) .
  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R

    Verfahrensmangel - Entscheidung - Urteil - Landessozialgericht - Vorsitzender -

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Auch in der Revisionsinstanz sind von Amts wegen Tatsachen zu berücksichtigen, die einen fortwirkenden Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz betreffen, der im öffentlichen Interesse zu beachten ist und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr. 2, RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 27.05.2014 - B 5 RE 6/14 R

    Rentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier Schweiz) - kein Zuschuss des

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Hierzu gehört die Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 27.5.2014 - B 5 RE 6/14 R - Juris RdNr 20, vorgesehen zur Veröffentlichung in SozR 4-2600 § 106 Nr. 4) .
  • BSG, 22.06.2005 - B 12 RA 12/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht einer Tagesmutter - selbstständige

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) , mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) , mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war.
  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Der 12. Senat des BSG hat es im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen in der freiwilligen Krankenversicherung (BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27) , mit der Antragspflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung (SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) , mit der Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger (SozR 4-2600 § 2 Nr. 2) und mit dem Ausschluss hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger von der Familienversicherung (SozR 4-2500 § 10 Nr. 9) für die Annahme selbstständiger (Erwerbs-)tätigkeit stets als unerlässlich angesehen, dass die Tätigkeit (auch) auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet war.
  • BSG, 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R

    Rentenversicherung - Entfallen der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche

    Auszug aus BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
    Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 8 RdNr 22; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr. 16 RdNr 23) .
  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 R 5045/15

    Rentenversicherungspflicht - selbstständig Tätiger mit nur einem Auftraggeber für

    Der Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gebietet es jedenfalls bei einer Geschäftsbeziehung wie der vorliegenden, in der der das Handeln Veranlassende das Marketingsystem und die Produkte vorgebe sowie die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Provision und deren Höhe festlege, Personen wie den Kläger in den Versicherungspflichttatbestand einzubeziehen (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris).

    Dabei ergibt sich aus seinem gesamten Klagevorbringen, dass er sich mit der Klage insoweit nur gegen die ihm gegen ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung wendet, weil er das Bestehen von Versicherungspflicht verneint, und damit jene lediglich dem Grunde nach angreift (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 16).

    Die entspricht auch Sinn und Zweck des Pflichtversicherungstatbestandes, der auf einer typisierend sozialen Schutzwürdigkeit des Personenkreises des § 2 SGB VI basiert; auf die konkrete wirtschaftliche Schutzwürdigkeit des einzelnen Selbständigen kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 29).

    Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich positive Einkünfte erzielt werden (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 21 m.w.N.).

    (a) Der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - juris, Rn. 18 ff.; vom 9. November 2011 - B 12 R 1/10 R - juris, Rn. 27 ff.; vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 25 ff.) folgend, legt der Senat einen weit zu verstehenden Begriff des Auftraggebers zugrunde.

    (b) Nicht erforderlich ist das Bestehen einer vertraglichen Bindung, die es dem selbständig Tätigen ermöglicht, sich des Organisations- und Marketingkonzepts zu bedienen, und ihm zugleich nicht nur unwesentliche Verpflichtungen auferlegen, für den Auftraggeber auch tätig zu werden (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 28 ff auch zum Folgenden; a.A. das vom Kläger herangezogene Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. März 2013 - L 22 R 881/10 - juris, Rn. 45).

    Hingegen schließen diese Ausführungen nicht aus, dass auch bei sonstigen Beziehungen eine derartige Bewertung zutreffen kann (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 33).

    Vielmehr ist es gerade für die selbständige Tätigkeit charakteristisch, dass der sie Ausübende seine Tätigkeit frei gestalten und insbesondere bestimmen kann, ob und für wen er tätig werden will (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - juris, Rn. 35).

  • LSG Baden-Württemberg, 06.02.2020 - L 7 R 3948/18

    Rentenversicherungspflicht eines selbstständig Tätigen - Tätigkeit auf Dauer und

    Der Kläger hat mit Gewinnerzielungsabsicht ein angemeldetes Gewerbe betrieben (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 R 21/14 R - BSGE 118, 286 - juris Rdnr. 21).

    Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 4. November 2019 - B 12 R 7/08 R - juris Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 16).

    Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnrn. 28 ff.).

    Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnr. 24).

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29).

  • LSG Bayern, 03.06.2016 - L 1 R 679/14

    Versicherungspflicht des Versicherungsmaklers bei Anbindung an einen Maklerpool

    Die Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierende soziale Schutzbedürftigkeit, ohne dass es auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit im Einzelfall ankäme (vgl. zusammenfassend Urteil des BSG vom 23. April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 29 m. w. N.).

    Entscheidend ist nämlich nicht die vertraglich abgesicherte rechtliche Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften unabhängig von der AG, sondern vielmehr die faktische wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers zu dieser (BSG vom 23. April 2015, a. a. O., Rn. 31).

    Dieser Umstand indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23 April 2015, B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 28).

  • LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 - L 7 R 2030/19

    Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers mit

    Der Kläger hat mit Gewinnerzielungsabsicht ein angemeldetes Gewerbe betrieben (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 R 21/14 R - BSGE 118, 286 - juris Rdnr. 21).

    Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 4. November 2019 - B 12 R 7/08 R - juris Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 16).

    Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnrn. 28 ff.).

    Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnr. 24).

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 R 399/20

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Berater im

    Der Kläger betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht ein angemeldetes Gewerbe (vgl BSG 23.04.2015, B 5 R 21/14 R, BSGE 118, 286, juris Rn 21).

    Auftraggeber iSd § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 25; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 17 ff; BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08 R, juris Rn 16 ff; BSG 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275, juris Rn 16).

    Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 28 ff).

    Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbstständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 24).

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.04.2020 - L 7 R 4020/17
    Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28 - juris Rdnr. 25; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46 - juris Rdnrn. 17 ff.; Urteil vom 4. November 2019 - B 12 R 7/08 R - juris Rdnrn. 16 ff.; Urteil vom 24. November 2005 - B 12 RA 1/04 R - BSGE 95, 275 - juris Rdnr. 16).

    Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28, juris Rdnrn. 28 ff.).

    Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28, juris Rdnr. 29; Urteil vom 4. November 2009 - B 12 R 3/08 R - BSGE 105, 46, juris Rdnr. 24).

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 28, juris Rdnr. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 R 3681/20

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Handelsvertreter

    Auftraggeber iSd § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 25; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 17 ff; BSG 04.11.2009, B 12 R 7/08 R, juris Rn 16 ff; BSG 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275, juris Rn 16).

    Eine vertragliche Verpflichtung zwischen der das Handeln veranlassenden Person und dem Handelnden ist nicht notwendig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 28 ff).

    Wer ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer selbständig tätig wird, ist typischerweise nicht in der Lage, so erhebliche Verdienste zu erzielen, dass er sich außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung absichern könnte, und damit nach seiner wirtschaftlichen Lage sozial schutzbedürftig (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29; BSG 04.11.2009, B 12 R 3/08 R, BSGE 105, 46, juris Rn 24).

    Auf eine konkrete wirtschaftliche Schutzbedürftigkeit kommt es nicht an (BSG 23.04.2015, B 5 RE 21/14 R, BSGE 118, 28, juris Rn 29).

  • BSG, 08.10.2019 - B 12 KR 8/19 R

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

    Von Amts wegen ist bei einer zulässigen Revision ein fortwirkender Verstoß gegen einen verfahrensrechtlichen Grundsatz zu berücksichtigen, der im öffentlichen Interesse zu beachten und dessen Befolgung dem Belieben der Beteiligten entzogen ist (BSG Urteil vom 23.4.2015 - B 5 RE 21/14 R - BSGE 118, 286 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 19, RdNr 17 mwN) .
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 - L 8 R 1779/22

    Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB

    Sie indiziert eine wirtschaftliche Abhängigkeit und damit ebenfalls typisierend soziale Schutzbedürftigkeit (BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 29).

    Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BSG, Urteil vom 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R, juris Rn. 25).

  • SG Aachen, 24.10.2017 - S 18 SB 460/16

    Bewertung des Grades der Behinderung (

    Die in den vorhandenen ärztlichen Unterlagen durchgehend beschriebene Progredienz der Seh-/ visuellen Störungen der Klägerin ist in einem weiteren Arztbrief des Uniklinikums T. vom 03.09.2016 über eine Untersuchung am selben Tage mit einem Fernvisus von 0, 16 auf dem rechten und 0, 2 (Nahvisus nicht mitgeteilt) auf dem linken Auge dokumentiert; entsprechend eines GdB von 50. Bei dem Klagebegehren (vgl. § 123 SGG), über das das die Kammer in ihrer Entscheidung nicht hinausgehend kann (vgl. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R -, BSGE 118, 286-294, SozR 4-2600 § 2 Nr. 19, Rn. 1; BFH, Urteil vom 31. Januar 2013 - III R 15/10 -, Rn. 12, juris), für die Zeit bis zum 12.09.2016, bleibt bereits außer Acht, dass die Werte für den Nahvisus sich durchgehend erheblich schlechter zeigen als die Werte des Fernvisus.
  • LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 208/14

    Versicherter Personenkreis, Beitragsrecht

  • BSG, 08.10.2019 - B 12 KR 22/19 R

    Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen

  • LSG Hamburg, 28.03.2023 - L 3 R 23/21

    Keine Versicherungspflicht selbständig Tätiger in der gesetzlichen

  • SG Berlin, 11.09.2017 - S 11 R 5930/15

    Rentenversicherungspflicht - selbstständig tätiger Kfz-Sachverständiger und

  • LSG Hamburg, 08.02.2016 - L 3 R 118/13

    Rentenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2018 - L 1 R 33/16
  • BSG, 04.10.2017 - B 5 RE 6/17 B

    Rentenversicherungspflicht; Grundsatzrüge; Klärungsbedürftige und klärungsfähige

  • SG Lüneburg, 02.11.2022 - S 4 BA 32/19

    Verfahren nach § 7a SGB IV sowie Betriebsprüfungen nach §§ 28p und q SGB IV

  • SG Duisburg, 28.10.2022 - S 37 R 863/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.02.2017 - L 12 R 175/14
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.02.2016 - L 3 R 118/13

    Beurteilung der Versicherungspflichtigkeit eines Übungsleiters eines Sportvereins

  • SG Gotha, 21.11.2019 - S 10 R 1629/16
  • SG Altenburg, 21.11.2019 - S 10 R 1629/16

    Beweislast für eine in der Vergangenheit erteilte und für jede Beschäftigung oder

  • LSG Baden-Württemberg, 20.01.2016 - L 2 R 782/15
  • SG Lüneburg, 29.11.2022 - S 4 BA 32/19
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht