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   BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R   

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BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R (https://dejure.org/2007,6831)
BSG, Entscheidung vom 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R (https://dejure.org/2007,6831)
BSG, Entscheidung vom 23. Mai 2007 - B 6 KA 17/06 R (https://dejure.org/2007,6831)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Honorarverteilungsgerechtigkeit sowie des Gebotes der leistungsproportionalen Honorarverteilung; Anspruch eines Vertragsarztes auf Zahlung eines höheren vertragsärztlichen Honorars; Bestimmung der für die einzelne ...

  • Judicialis

    GG Art 12 Abs 1; ; GG Art 3 Abs 1; ; SGB V § 85 Abs 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Praxiskostensätze für die Berechnung der Praxisbudgets in den neuen Bundesländern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 15.05.2002 - B 6 KA 33/01 R

    Vertragsarzt - Praxisbudget - Festlegung - bundesdurchschnittliche

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Vielmehr waren bei der Honorierung der Vertragsarztgruppen, die in die Budgetierung einbezogen waren, drei Leistungsbereiche zu unterscheiden (vgl dazu zB BSGE 89, 259, 261 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 189).

    Deshalb sind nähere Ausführungen hierzu nicht veranlasst (vgl auch bereits BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 190 f).

    Denn bei der Festlegung der bundesdurchschnittlichen Praxiskostensätze für die Berechnung der Praxisbudgets im EBM-Ä handelt es sich um normative Regelungen und nicht um Tatsachenfeststellungen (dazu im Einzelnen: BSGE 89, 259, 263 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191 f).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade im Bereich der GKV und dem dort der Leistungserbringung dienenden Vertragsarztrecht die Verfolgung der Aufgabe, die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit dieses Sozialleistungssystems zu erhalten, ein sensibles und hochrangig einzustufendes Gemeinschaftsgut darstellt (BSGE 89, 259, 264 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192).

    Die Qualifizierung der Festlegung von Kostensätzen als Normsetzung bedeutet indessen nicht, dass der Normgeber aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums insoweit völlig frei wäre (BSGE 89, 259, 264 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 192 f).

    Offen bleiben kann, ob - wie der Kläger meint - der Bewertungsausschuss möglicherweise verpflichtet gewesen wäre, in die Vorgaben in Anlage 3 aaO ggf einen entsprechenden Korrekturfaktor einzubauen (vgl zum Kostensatz der Hautärzte BSGE 89, 259, 267 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 195).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Das Nähere zu Inhalt und Umfang der abrechnungsfähigen Leistungen ist im EBM-Ä bestimmt, an dessen Vorgaben die KÄV bei der Ausgestaltung ihrer Honorarverteilung gebunden ist (BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 51).

    Der Gestaltungsspielraum eines Normgebers ist umso mehr zu beachten, wenn - sei es auch nur mittelbar - Regelungen über die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme im Streit sind oder wenn die Bewältigung komplexer Sachverhalte in Frage steht, wie sie vielfach im Krankenversicherungs- und Vertragsarztrecht anzutreffen sind (s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 86, mwN).

    Der Kläger macht selbst nicht geltend, dass die Vergütung seiner vertragsärztlichen Leistungen in den streitbefangenen Quartalen generell unangemessen niedrig gewesen wäre (zu den Maßstäben dazu näher BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 140).

    Dieser bleibt hinter dem vom Normgeber des EBM-Ä kalkulierten Durchschnittseinkommens je Arzt von 138.000 DM (vgl BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 123) zurück, ist aber nicht objektiv unangemessen niedrig.

  • BSG, 22.03.2006 - B 6 KA 80/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Erweiterung des Praxisbudgets für einen

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Die Rechtsgrundlage für diese Regelungen ergab sich aus den durch § 87 Abs. 2a Satz 8 ergänzten Regelungen des § 87 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 2a Satz 1 und 2 SGB V (idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992, BGBl I 2266, mit Ergänzung durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 23.6.1997, BGBl I 1520; vgl dazu die stRspr des BSG, zuletzt Urteile vom 24.9.2003, SozR 4-2500 § 87 Nr. 2 RdNr 5 und vom 22.3.2006, SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 11).

    Der verbleibende, etwa 20 % des Honorarvolumens erfassende Leistungsbereich war unbudgetiert geblieben (sog roter Bereich), ebenso wie bestimmte Arztgruppen, die nur auf Überweisung in Anspruch genommen wurden oder hochspezialisiert waren oder bei denen die Datenlage unzureichend war, von der Budgetierung nicht erfasst wurden (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 12).

    Die Angehörigen aller Vertragsarztgruppen, für die Praxisbudgets galten, sollten danach bei durchschnittlicher Praxisauslastung jedenfalls ihre Praxiskosten in typischerweise anfallender Höhe decken und in gleichmäßigem Umfang an den in der Gesamtvergütung enthaltenen Einkommensanteilen teilhaben können (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 12 RdNr 13).

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Der Senat hat bereits entschieden, dass es nicht Aufgabe der Vertragspartner der Gesamtverträge und ggf des Schiedsamtes ist, über die gesetzgeberischen Maßnahmen hinaus auf eine Angleichung des Vergütungsniveaus für die Vertragsärzte in den neuen Bundesländern hinzuwirken (Urteil vom 16.7.2003 - B 6 KA 29/02 R - BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, jeweils RdNr 26).

    Über die schon im Senatsurteil vom 16.7.2003 (aaO, RdNr 26) erwähnten Maßnahmen hinaus hat der Gesetzgeber seit Ende 1999 in mehreren Schritten versucht, das vertragsärztliche Vergütungsniveau in den neuen Bundesländern demjenigen in den alten Bundesländern anzugleichen.

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Dabei ist der Normgeber befugt, zu pauschalieren, zu typisieren, zu generalisieren und zu schematisieren (vgl zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR aaO RdNr 39; ebenso zB BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 8/05 R -, RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Der Differenzierung bei den Vorgaben für die Ermittlung der Fallpunktzahlen liegt die schon vom Senat in anderem Zusammenhang für plausibel gehaltene Einschätzung zugrunde, dass mit steigenden Umsätzen tendenziell höhere Gewinne erzielt werden können, weil ein bestimmter Sockel von Praxiskosten unabhängig davon anfällt, wie hoch der in der Praxis erwirtschaftete Umsatz ist (zB BSGE 80, 223, 226 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 S 136 ff und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 11, mwN - für den zahnärztlichen Bereich; BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 8/05 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 = MedR 2007, 256, jeweils RdNr 18).

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 37/02 R

    Streitverfahren über Gültigkeit einer Regelung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Daraus errechnete sich ein durchschnittlicher Fallwert in DM, der wiederum - in Punkte umgerechnet - die Fallpunktzahlen - nach Versichertengruppen aufgeschlüsselt - für den vom Praxisbudget erfassten Leistungsbereich ausmachte (BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 17).

    Nach den Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B Nr. 3 iVm Anlage 3 EBM-Ä berechneten die KÄVen die regionalen Fallpunktzahlen für die Praxisbudgets nach der Formel in Anlage 3 aaO. Ergab sich dabei für mindestens eine Arztgruppe eine Abweichung von mehr als 3 % gegenüber den durchschnittlichen, über alle Versicherten berechneten Fallpunktzahlen des EBM-Ä, waren nach Nr. 1.5 aaO die regionalen Fallpunktzahlen für alle Arztgruppen anzuwenden (s BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 18).

  • BSG, 08.03.2000 - B 6 KA 7/99 R

    Praxisbudgets der Kassenärztlichen Vereinigung, Gestaltungsfreiheit bei der

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Dies sollte zugleich den Vertragsärzten ermöglichen, ihr zu erwartendes vertragsärztliches Honorar sicherer abzuschätzen (sog Kalkulationssicherheit - dazu bereits im Einzelnen: BSGE 86, 16, 21 f = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 120 f).

    Die Berechtigung des Bewertungsausschusses, auf die deutlichen Umsatzunterschiede in Ost und West durch eine differenzierende Berücksichtigung der Praxiskosten zu reagieren, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass in Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen A I, Teil B des EBM-Ä Zuschläge und Abschläge für kleine und große Praxen vorgegeben worden waren (vgl bereits BSGE 86, 16, 19 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 23 S 118).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, während wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden kann (stRspr, vgl zB BVerfGE 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83).

    Eine Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können (s zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 38; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR aaO).

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Er wollte möglichen Verwerfungen und gravierenden Abweichungen von den Umsatzstrukturen aus der Zeit bis zum zweiten Quartal 1997 hinsichtlich der budgetrelevanten Fälle und der nicht budgetierten Leistungen der einzelnen Arztgruppen vorbeugen (vgl dazu Ballast, aaO, 444; zur Notwendigkeit, wesentliche regionale Unterschiede in den maßgeblichen Verhältnissen zu berücksichtigen: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 20).

    Dies hat Auswirkungen auf die gerichtliche Kontrolldichte (zur Überprüfung zahlenförmiger Normen s auch BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 26 RdNr 20).

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98

    Zur Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen

    Auszug aus BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 17/06 R
    Eine Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können (s zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 38; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR aaO).

    Dabei ist der Normgeber befugt, zu pauschalieren, zu typisieren, zu generalisieren und zu schematisieren (vgl zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR aaO RdNr 39; ebenso zB BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 8/05 R -, RdNr 21 mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 58/00 R

    Vertragsarzt - psychotherapeutische Leistung - Honorierung der von 1993-1998

  • BSG, 31.08.2005 - B 6 KA 22/05 B

    Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 73/03 R

    Ermächtigungsgrundlage für Honorarverteilungsmaßstäbe und für Einheitlichen

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

  • BSG, 14.05.1997 - 6 RKa 25/96

    Punktmengengrenze - Vetragszahnarzt - Absenkung

  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

  • BSG, 24.09.2003 - B 6 KA 31/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Anforderung - erstmalige Zuerkennung eines

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