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   BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R   

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BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R (https://dejure.org/1999,2653)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R (https://dejure.org/1999,2653)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R (https://dejure.org/1999,2653)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zusammentreffens einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Leistungsminderung bei Zusammentreffen zweier Renten - Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Waisenrente aus ...

  • Judicialis

    SGB VI § 266; ; SGB VI § 311

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VI § 93, § 311 Abs. 1
    Zusammentreffen von Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Anwendung der Übergangsregelung des § 311 SGB VI

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 84, 120
  • NZS 2000, 196 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 114/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Das alte Recht soll nach dieser Vorschrift auch für die Ermittlung des Rentenzahlbetrags im Hinblick auf das (weitere) Zusammentreffen mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für Rentenzahlungen ab 1. Januar 1992 im Ergebnis aufrechterhalten werden (BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 7).

    Der erkennende Senat sieht keinen Widerspruch seiner Entscheidung zu den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    In dem der Rechtssache B 4 RA 114/95 (SozR 3-2600 § 311 Nr. 1) zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger wegen einer Ausbildungsunterbrechung durch den gesetzlichen Zivildienst am 31. Dezember 1991 keine Halbwaisenrente bezogen.

    Soweit der 4. Senat die Anwendung des § 311 SGB VI in diesem Fall auch damit begründet hat, daß am 31. Dezember 1991 wenn auch kein Zahlungsanspruch, so doch ein subjektives Recht auf Rente bestanden habe, weil der Anspruch auf eine Waisenrente bis zur maßgeblichen Altersgrenze nach § 48 Abs. 5 SGB VI dem Grunde nach fortdauere und für die Dauer einer Ausbildungsunterbrechung nach Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich monatliche Zahlungsansprüche nicht entstünden (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 S 4 f), folgt aus dieser Erwägung im vorliegenden noch keine Entscheidung im Sinne des Klägers.

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 118/95 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Er regelt lediglich die Berücksichtigung hier nicht interessierender, in § 93 Abs. 2 Nr. 1 Buchst b und Nr. 2 Buchst a SGB VI genannter Beträge der Verletztenrente (vgl im übrigen BSG Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    Der erkennende Senat sieht keinen Widerspruch seiner Entscheidung zu den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 114/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 1 und B 4 RA 118/95 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2).

    Das Urteil in der Rechtssache B 4 RA 118/97 R (SozR 3-2600 § 311 Nr. 2) betrifft die Berücksichtigung des in § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchst a SGB VI aufgeführten Freibetrags bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine über den 31. Dezember 1991 hinaus kontinuierlich weitergewährte, nach den Vorgaben des früheren Rechts berechnete Altersrente und die Frage, ob und in welcher Weise die Regelung des § 266 SGB VI dabei als Ergänzung von § 93 oder § 311 SGB VI heranzuziehen ist.

    In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat ausgeführt, § 311 SGB VI sei die für die Anrechnung der UV-Rente maßgebliche Vorschrift, wenn am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente bestanden habe und diese Rente für Zeiträume ab 1. Februar 1992 nach § 300 Abs. 1 und 3 SGB VI iVm § 48 SGB X festgestellt werde (Urteil vom 31. März 1998 - B 4 RA 118/97 R - SozR 3-2600 § 311 Nr. 2 S 14 f).

  • BVerfG, 19.02.1991 - 1 BvR 1231/85

    Steuerfreiheit von Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Der darin enthaltene allgemeine Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG Beschluß vom 19. Februar 1991 - 1 BvR 1231/85 - BVerfGE 83, 395, 401).
  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Es handelt sich um im System der gesetzlichen Rentenversicherung vorwiegend fürsorgerisch motivierte Leistungen, die ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten und ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers im Wege des sozialen Ausgleichs aus den Beiträgen aller Versicherten gewährt werden; ein hinreichender personaler Bezug zwischen der Beitragsleistung des Versicherten und der später an seine Hinterbliebenen geleisteten Rente fehlt (BVerfG Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1484/86 - BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr. 1).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Der Senat läßt dahinstehen, ob dem SGB VI ein "Leistungsbeginnprinzip" - wie das LSG meint - zu entnehmen ist (kritisch zur rechtlichen Verankerung eines solchen - dort als "Leistungsfallprinzip" - bezeichneten Prinzips - BSG Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 70/93 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 3).
  • BSG, 11.02.1993 - 5 RJ 32/92

    Kinderzuschuss - Berufsausbildung - Beschäftigungsverhältnis - Fortsetzung

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Es handelte sich also um eine unvermeidbare Zwangspause und nicht, wie bei dem Kläger, um eine durch individuelle Umstände bedingte Unterbrechung, die - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - einer Zwangspause nicht gleichgestellt werden kann (vgl BSG Urteile vom 16. Juni 1982 - 11 RA 44/81 - SozR 2200 § 1262 Nr. 22, vom 11. Februar 1993 - 5 RJ 32/92 - SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 51/96 - mwN - nicht veröffentlicht).
  • BSG, 13.01.1999 - B 13 RJ 1/98 R

    Anspruch auf wiederaufgelebte Witwenrente

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Der Kläger hat zwar aufgrund der früheren Bewilligungsbescheide (zuletzt des Bescheids vom 30. November 1992) am 31. Dezember 1991 einen Anspruch iS des § 311 Abs. 1 SGB VI gehabt (zum Begriff des Anspruchs - vgl BSG Urteil vom 13. Januar 1999 - B 13 RJ 1/98 R - NZS 1999, 459 - zur Veröffentlichung in SozR 3 vorgesehen).
  • BSG, 16.06.1982 - 11 RA 44/81

    Ausbildungsabschnitt; Ausbildungsbeginn; Berufsausbildung; Überbrückungstätigkeit

    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Es handelte sich also um eine unvermeidbare Zwangspause und nicht, wie bei dem Kläger, um eine durch individuelle Umstände bedingte Unterbrechung, die - worauf das LSG bereits zutreffend hingewiesen hat - einer Zwangspause nicht gleichgestellt werden kann (vgl BSG Urteile vom 16. Juni 1982 - 11 RA 44/81 - SozR 2200 § 1262 Nr. 22, vom 11. Februar 1993 - 5 RJ 32/92 - SozR 3-2200 § 1262 Nr. 2 und vom 27. Februar 1997 - 4 RA 51/96 - mwN - nicht veröffentlicht).
  • BVerfG, 19.07.1984 - 1 BvR 1614/83
    Auszug aus BSG, 23.06.1999 - B 5 RJ 4/98 R
    Dies ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (vgl BVerfG Kammerbeschluß vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 - SozR 2200 § 1278 Nr. 11) und unter den Beteiligten auch nicht streitig.
  • BSG, 22.05.2002 - B 8 KN 10/01 R

    Zusammentreffen von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungen

    Was die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Halbwaisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahrs angeht, den die Beklagte (dem Grunde nach) für die genannte Zeit bejaht hat, ist der Bescheid hingegen nicht angefochten und daher bindend geworden (zu den beim Rentenanspruch zu unterscheidenden Verfügungssätzen vgl BSG Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 108/94 - SozR 3-2600 § 300 Nr. 7 und vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 121 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Die völlig andere Berechnungsweise des Zuschlags verbietet, ihn dem Erhöhungsbetrag iS des früheren Rechts gleichzustellen (vgl Senatsurteil aaO - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Erfolgt keine Neufeststellung, bleibt der Waise auch der auf den Erhöhungsbetrag entfallende Anteil ihrer RV-Rente erhalten; abweichend von § 93 SGB VI bleibt er nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 Buchst c SGB VI bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Renten unberücksichtigt (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

    Mithin handelt es sich um eine Bestandsschutzvorschrift (vgl auch BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4) für die Ermittlung der Höhe des am 31. Dezember 1991 bestehenden monatlichen Zahlungsanspruchs in Anrechnung der gleichzeitig geleisteten UV-Rente.

    Wie der 5. Senat des BSG bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1999 (B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4) ausgeführt hat, enthält § 311 SGB VI keine ausdrückliche Einschränkung im Hinblick auf den Leistungszeitraum oder die Leistungsdauer der Rente, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand; allerdings ist danach grundsätzlich kein Raum mehr für den durch § 311 SGB VI gesicherten Bestandsschutz, wenn der geschützte Rentenanspruch entfällt und zu einem späteren Zeitpunkt nach den Vorschriften des SGB VI erneut entsteht und vollinhaltlich neu festgestellt wird.

    Wie oben dargelegt, lässt § 311 Abs. 1 SGB VI offen, ob der danach gewährte Bestandsschutz nur greift, wenn die Rente, auf die am 31. Dezember 1991 ein Zahlungsanspruch bestand, nach diesem Zeitpunkt kontinuierlich weitergewährt wird (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1999 - B 5 RJ 4/98 R - BSGE 84, 120, 125 = SozR 3-2600 § 311 Nr. 4).

  • BSG, 28.11.2002 - B 9 V 3/02 S

    Voraussetzung für eine im Gesetz nicht vorgesehene außerordentliche Beschwerde

    Das kann insbesondere in Fällen groben prozessualen Unrechts der Fall sein, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist oder auf sachfremden unhaltbaren Erwägungen beruht, offensichtlich willkürlich ist, jedenfalls "krasses Unrecht" darstellt (vgl den Beschluss des 5. Senats des BSG vom 17. September 1998 - B 5 RJ 4/98 S - unveröffentlicht).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2003 - L 1 RA 45/03

    Anspruch auf höhere Hinterbliebenenrente; Unerheblichkeit des subjektiven Willen

    Zum Zweiten und vor allem aber sind Ansprüche auf Hinterbliebenrenten nach der Rechtsprechung des BVerfG ohnehin nicht vom Schutzbereich des Art. 14 GG erfasst, weil sie ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten und ohne eigene Beitragsleistung des Hinterbliebenenrentenempfängers im Wege des sozialen Ausgleichs aus den Beiträgen aller Versicherten gewährt werden (BVerfGE 97, 271; BSG, Urteil vom 23.6.1999, B 5 RJ 4/98 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2004 - L 10 RI 24/04
    Der Senat verkennt nicht, dass - soweit ersichtlich allein - der 4. Senat des Bundessozialgerichtes (BSG) (vgl. Urteil vom 31. März 1998, B 4 RA 118/95 R, SozR 3-2600 § 311 Nr. 2; anderer Auffassung etwa BSG, Urteil vom 21. April 1999, Az.: B 5 RI 1/97 R; Urteil vom 23. Juni 1999, Az.: B 5 RI 4/98 R, SozR 3-2600 § 311 Nr. 4; Langen in: Die Angestelltenversicherung 1999, 128) die Vorschrift des § 266 SGB VI anders auslegt.
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