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   BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B   

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BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B (https://dejure.org/2009,50818)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B (https://dejure.org/2009,50818)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2009 - B 2 U 47/09 B (https://dejure.org/2009,50818)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Köln - S 16 U 242/06
  • LSG Nordrhein-Westfalen - L 4 U 16/08
  • BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B
 
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  • BSG, 09.01.1976 - 11 BA 90/75

    Zulassung der Revision - Abweichung von einer Entscheidung des BSG - Konkrete

    Auszug aus BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B
    Eine Divergenz iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann hinreichend dargetan, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 21, 29 und 54).

    Die bloße Behauptung, das LSG weiche von einer bestimmten Entscheidung des BSG oder den dort aufgestellten Kriterien ab, genügt nicht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 21, 29).

  • BSG, 22.08.1975 - 11 BA 8/75

    Revision - Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit -

    Auszug aus BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B
    Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 11).
  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 15/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Hinterbliebenenrente - Jahresarbeitsverdienst -

    Auszug aus BSG, 23.06.2009 - B 2 U 47/09 B
    Denn die Klägerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung weder mit § 82 Abs. 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) auseinander, der für Zeiten, in denen der Versicherte in den zwölf Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat, eine bestimmte Regelung trifft, noch mit dem Urteil des Senats vom 18. März 2003 (B 2 U 15/02 R - SozR 4-2700 § 87 Nr. 1 mwN), das ebenfalls die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) bei Hinterbliebenenrenten zum Gegenstand hatte.
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