Rechtsprechung
BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Vertragsarztangelegenheiten
- lexetius.com
Schiedsamt - volle oder auch nur teilweise Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ...
- openjur.de
Schiedsamt; volle oder auch nur teilweise Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen; Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens; Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung; Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ...
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 71 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 71 Abs 2 S 2 SGB 5, § 71 Abs 3 S 1 SGB 5, § 85 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 11.12.2001, § 85 Abs 2 S 7 SGB 5 vom 11.12.2001
Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben - rechtsprechung-im-internet.de
§ 71 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 71 Abs 2 S 2 SGB 5, § 71 Abs 3 S 1 SGB 5, § 85 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 11.12.2001, § 85 Abs 2 S 7 SGB 5 vom 11.12.2001
Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Vertragsärztliche Versorgung; Festlegung der Gesamtvergütung durch Schiedsamt; Honorierung von Einzelleistungen außerhalb der Gesamtvergütung
- rewis.io
Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben
- ra.de
- rewis.io
Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB V § 71; SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 2a
Vertragsärztliche Versorgung; Festlegung der Gesamtvergütung durch Schiedsamt; Honorierung von Einzelleistungen außerhalb der Gesamtvergütung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schwerin, 30.11.2005 - S 3 KA 119/02
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 30.01.2008 - L 1 KA 1/06
- BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 35/08 B
- BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Papierfundstellen
- NZS 2011, 477 (Ls.)
Wird zitiert von ... (29) Neu Zitiert selbst (10)
- BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R
Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen - …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Nur hierüber hat das Gericht zu entscheiden (zur Eingrenzung der gerichtlichen Überprüfung siehe zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f;… vgl auch BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 22 mwN) .Soweit es dafür auch weiterer Neufestlegungen bedarf, weil sonst der gesetzlich vorgegebene Rahmen (zB Begrenzung der Erhöhung nach Maßgabe der gemäß § 71 SGB V festgelegten Veränderungsrate) nicht eingehalten werden kann, ist das dem Schiedsamt nicht verwehrt (Fortentwicklung und Klarstellung zu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f;… BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 21 bis 23) .
Die damit geltend gemachte Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes berücksichtigt, dass die Festsetzung der Gesamtvergütung durch ein Schiedsamt als Verwaltungsakt anzusehen ist (BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 10 mwN) .
Bei den Vorgaben des § 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V handelt es sich um eine zwingende rechtliche Regelung, deren Beachtung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (zur eingeschränkten Kontrolldichte gegenüber Schiedssprüchen siehe die stRspr, zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11, und BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .
Für die Annahme einer andernfalls nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung genügt nicht der im Revisionsverfahren von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgebrachte Gesichtspunkt geringerer ärztlicher Vergütungen als in den westlichen Bundesländern (vgl hierzu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 26) .
Diese Möglichkeiten sind gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V in dieser Weise den Vertragspartnern eröffnet; sie gelten ebenso für das Schiedsamt, das im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrags oder Vertragsteils anstelle der Vertragspartner den Vertragsinhalt festsetzt und dabei dieselben Entscheidungsspielräume wie diese hat (zu dessen Gestaltungsfreiheit vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11;… BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .
Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13;… siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .
- BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R
Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Raum für die Berücksichtigung anderer als gesetzlich benannter Umstände besteht nicht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9) .Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13;… siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .
Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (…zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff;… BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) .
Dementsprechend handelt es sich auch bei diesen um strikte Regelungen (ebenso zum Maßstab der Beitragssatzstabilität: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) : Sie müssen auch dann beachtet werden, wenn zB der Sonderfall vorliegt, dass die Gesamtvergütung erst spät im Jahr festgelegt wird und dadurch kaum noch Raum für unüberschaubare Mengenentwicklungen ist.
- BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R
Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Bei den Vorgaben des § 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V handelt es sich um eine zwingende rechtliche Regelung, deren Beachtung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (zur eingeschränkten Kontrolldichte gegenüber Schiedssprüchen siehe die stRspr, zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11, und BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .Diese Möglichkeiten sind gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V in dieser Weise den Vertragspartnern eröffnet; sie gelten ebenso für das Schiedsamt, das im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrags oder Vertragsteils anstelle der Vertragspartner den Vertragsinhalt festsetzt und dabei dieselben Entscheidungsspielräume wie diese hat (…zu dessen Gestaltungsfreiheit vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .
Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (…zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13; siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .
- BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 53/97 R
Bundesknappschaft - Nichtbeteiligung am Gesamtvertragssystem - Anwendung - …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach kann eine Gesamtvergütung als Festbetrag, nach Kopfpauschalen oder nach Einzelleistungen bemessen werden oder auch nach einem System, das sich aus der Verbindung dieser und/oder weiterer Berechnungsarten ergibt (…zum umfassenden Begriff Gesamtvergütung siehe BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 114 f; vgl ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 27) .Damit wird dem Ziel umfassender Ausgabenbegrenzung Rechnung getragen (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 ff) .
- BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R
Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Nur hierüber hat das Gericht zu entscheiden (…zur Eingrenzung der gerichtlichen Überprüfung siehe zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 22 mwN) .Soweit es dafür auch weiterer Neufestlegungen bedarf, weil sonst der gesetzlich vorgegebene Rahmen (zB Begrenzung der Erhöhung nach Maßgabe der gemäß § 71 SGB V festgelegten Veränderungsrate) nicht eingehalten werden kann, ist das dem Schiedsamt nicht verwehrt (…Fortentwicklung und Klarstellung zu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 21 bis 23) .
- BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R
Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Vorgaben für eine Mindeststeigerung sind nicht normiert; ein Anspruch auf volle Ausschöpfung der Veränderungsrate besteht nicht (siehe hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30 bei geschmälerter Leistungskraft einer KK) .Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (…zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30;… BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) .
- BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 48/07 R
Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung der Behandlungskosten für Patienten von …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach kann eine Gesamtvergütung als Festbetrag, nach Kopfpauschalen oder nach Einzelleistungen bemessen werden oder auch nach einem System, das sich aus der Verbindung dieser und/oder weiterer Berechnungsarten ergibt (…zum umfassenden Begriff Gesamtvergütung siehe BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 114 f; vgl ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 27) . - BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 28/96
Gesetzliche Grenzen der Befugnisse der Gesamtvertragsparteien bei Ermittlung und …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach kann eine Gesamtvergütung als Festbetrag, nach Kopfpauschalen oder nach Einzelleistungen bemessen werden oder auch nach einem System, das sich aus der Verbindung dieser und/oder weiterer Berechnungsarten ergibt (zum umfassenden Begriff Gesamtvergütung siehe BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 114 f;… vgl ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 27) . - BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R
Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff;… BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30;… BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) . - BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für …
Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
Hierfür müsste festgestellt sein, dass in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr bestand, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet war (vgl zu diesen Voraussetzungen umfassend BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 140) .
- BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R
Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige …
Sie sind vielmehr bestandskräftig und damit bindend geworden (…zu Differenzierungen hinsichtlich der Bestandskraft und Überprüfbarkeit von Neubescheidungsurteilen siehe eingehend BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 22 mwN;… vgl auch zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f;… BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 4; BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 4/09 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 85 vorgesehen) . - BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu …
(1) Dabei ist - anders als das LSG meint - neben den in § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB V normierten Ausnahmen kein Raum für die Berücksichtigung anderer als der gesetzlich benannten Umstände (…BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 42/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 = juris RdNr 16; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 4/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 56 RdNr 19) . - LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - L 11 KA 50/16
Vergütung für vertragszahnärztliche Leistungen; Lineare Anhebung der Punktwerte; …
Soweit es dafür weiterer Neufeststellungen bedarf, weil sonst der gesetzlich vorgegebene Rahmen nicht eingehalten werden kann, ist das dem Beklagten nicht verwehrt (BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R -).
- LSG Sachsen, 01.04.2015 - L 8 SO 87/12 Ebenso wenig findet eine solche Vermutung eine Stütze in der Rechtsprechung des BSG zum Vertragsarztrecht, wonach nach Art einer Vermutung davon auszugehen ist, dass die Höhe der im Vorjahr vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Gesamtvergütung angemessen ist (Vermutung der Angemessenheit - dazu BSG, Urteil vom 13.08.2014 - B 6 KA 6/14 R - juris RdNr. 40; Urteil vom 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R - juris RdNr. 17; Urteil vom 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R - juris RdNr. 31; Urteil vom 30.10.1963 - 6 RKa 4/62 - juris RdNr. 70 und 73), dass diese Gesamtvergütung deshalb im darauf folgenden Jahr als maßgeblicher Ausgangspunkt zugrunde zu legen ist und dass bei der neuen Vereinbarung allein die eingetretenen Veränderungen bezogen auf die gesetzlich vorgegebenen Kriterien zu berücksichtigen sind (Prinzip der Vorjahresanknüpfung - grundlegend BSG, Urteil vom 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R - juris RdNr. 31; siehe auch BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R - juris RdNr. 25; Urteil vom 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R - juris RdNr. 14; Urteil vom 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R - juris RdNr. 16).
- SG Berlin, 19.01.2011 - S 79 KA 977/06
Vertragsärztliche Versorgung - Vertrag über ambulante Operationen und …
Die gerichtliche Entscheidung erfolgt daher nur in diesem Rahmen (vgl. Urteil des BSG vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 4/09 R - mwN).Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23. Juni 2010 (- B 6 KA 4/09-), in der es um die Rechtmäßigkeit der Festlegung der Gesamtvergütung durch Schiedsspruch geht, ausgeführt, dass § 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V ebenso wie der Beitragsstabilität ein hoher Rang zukommt und es sich hierbei um strikte Regelungen handelt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2011 - L 3 KA 104/10
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Schiedsspruch im …
Hierfür spricht, dass Festsetzungen in den im Wesentlichen gleichgelagerten Schiedsamtsverfahren (§ 89 Abs. 1 SGB V) stets als hoheitliche Maßnahmen angesehen worden sind (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 4/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 56).Denn nach der gesetzlichen Konzeption im SGB V obliegt es allein der Schiedsperson (und nicht den Sozialgerichten), den angefochtenen Schiedsspruch neu festzulegen, soweit er mit den gesetzlichen Rahmenvorgaben zur hausarztzentrierten Versorgung nicht in Einklang steht (stRspr zu den im Wesentlichen gleichgelagerten Schiedsamtverfahren nach § 89 Abs. 1 SGB V, zuletzt bestätigt durch BSG, Urteil vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 4/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 56).
- BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 56/11 B Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem in einem Verfahren einer Gesamtvertragspartei gegen das Landesschiedsamt ergangenen Urteil des BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 4/09 R -.
Das LSG hat zu Recht ausgeführt, dass sich aus der Entscheidung des Senats vom 23.6.2010 (B 6 KA 4/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 56) nichts anderes ergibt.
- LSG Hessen, 29.01.2015 - L 8 KR 264/13
Schiedsspruch über die Anhebung der Vergütung für Leistungen der häuslichen …
Ihr Einwand, angesichts der großen Bedeutung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität könne von einer nicht mehr gewährleisteten medizinischen Versorgung nur dann ausgegangen werden, wenn in einem Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr bestehe, in diesem Versorgungsbereich tätig zu werden und dadurch die Funktionsfähigkeit des Versorgungssystems gefährdet sei, stützt sich auf Entscheidungen des BSG aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung (bspw. BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 4/09 R, juris, Rdnr. 22 m.w.N.). - LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 77/11
Vertragsarztangelegenheiten
Selbst wenn es insoweit zu einer ärztlichen Unterversorgung käme, müsste (3.) zusätzlich dargetan werden, dass die Ursache dafür in einer unzureichenden Honorierung vertragsärztlicher Leistungen liegt (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R -). - LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2010 - L 7 KA 62/09
Vertragsärztliche Versorgung - erweiterter Bewertungsausschuss - Beschlüsse über …
Soweit es dafür auch weiterer Neufestlegungen bedarf, weil anderenfalls weitere gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten würden, sind diese dem Beklagten nicht verwehrt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2010, B 6 KA 4/09 R). - LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 2/18
Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch zur vertragszahnärztlichen …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 85/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Hessen, 09.03.2011 - L 4 KA 14/09
Vertragsärztliche Versorgung - Honorarvertrag für 2009 - Schiedsspruch des …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 92/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - L 11 KA 83/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 76/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2012 - L 11 KA 82/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2012 - L 11 KA 78/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.04.2012 - L 11 KA 86/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2012 - L 11 KA 90/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2012 - L 11 KA 80/11
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Bayern, 27.01.2016 - L 12 KA 29/13
Ein Schiedsamt ist an Beschlüsse des Bewertungsausschusses und des erweiterten …
- LSG Bayern, 17.12.2014 - L 12 KA 5022/14
Schiedsspruch zur kassenzahnärztlichen Versorgung in Bayern 2014 aufgehoben
- LSG Sachsen, 24.04.2018 - L 9 P 7/16
Schiedsstellenentscheidung über einen Rahmenvertrag zur ambulanten und …
- SG Wiesbaden, 15.03.2013 - S 17 KR 310/10
- SG Berlin, 01.09.2010 - S 79 KA 167/05
Krankenversicherung - Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende …
- LSG Baden-Württemberg, 02.08.2011 - L 5 KA 1601/11
- LSG Hessen, 15.12.2010 - L 4 KA 55/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 11 KA 110/08