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   BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R   

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https://dejure.org/2010,5319
BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R (https://dejure.org/2010,5319)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R (https://dejure.org/2010,5319)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - B 6 KA 4/09 R (https://dejure.org/2010,5319)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Schiedsamt - volle oder auch nur teilweise Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ...

  • openjur.de

    Schiedsamt; volle oder auch nur teilweise Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen; Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens; Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung; Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 71 Abs 2 S 2 SGB 5, § 71 Abs 3 S 1 SGB 5, § 85 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 11.12.2001, § 85 Abs 2 S 7 SGB 5 vom 11.12.2001
    Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5, § 71 Abs 2 S 2 SGB 5, § 71 Abs 3 S 1 SGB 5, § 85 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 11.12.2001, § 85 Abs 2 S 7 SGB 5 vom 11.12.2001
    Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertragsärztliche Versorgung; Festlegung der Gesamtvergütung durch Schiedsamt; Honorierung von Einzelleistungen außerhalb der Gesamtvergütung

  • rewis.io

    Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben

  • ra.de
  • rewis.io

    Schiedsspruch - Festlegung der Gesamtvergütung auf der Grundlage von Einzelleistungen - Bestimmung des Gesamtausgabenvolumens - Regelung zur Vermeidung von dessen Überschreitung - Ausnahmen müssen sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Gesetz ergeben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 71; SGB V § 85 Abs. 2; SGB V § 85 Abs. 2a
    Vertragsärztliche Versorgung; Festlegung der Gesamtvergütung durch Schiedsamt; Honorierung von Einzelleistungen außerhalb der Gesamtvergütung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 477 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 16.07.2003 - B 6 KA 29/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - jährliche Veränderung der Gesamtvergütungen -

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Nur hierüber hat das Gericht zu entscheiden (zur Eingrenzung der gerichtlichen Überprüfung siehe zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 22 mwN) .

    Soweit es dafür auch weiterer Neufestlegungen bedarf, weil sonst der gesetzlich vorgegebene Rahmen (zB Begrenzung der Erhöhung nach Maßgabe der gemäß § 71 SGB V festgelegten Veränderungsrate) nicht eingehalten werden kann, ist das dem Schiedsamt nicht verwehrt (Fortentwicklung und Klarstellung zu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 21 bis 23) .

    Die damit geltend gemachte Verpflichtung zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes berücksichtigt, dass die Festsetzung der Gesamtvergütung durch ein Schiedsamt als Verwaltungsakt anzusehen ist (BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 10 mwN) .

    Bei den Vorgaben des § 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V handelt es sich um eine zwingende rechtliche Regelung, deren Beachtung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (zur eingeschränkten Kontrolldichte gegenüber Schiedssprüchen siehe die stRspr, zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11, und BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .

    Für die Annahme einer andernfalls nicht gewährleisteten medizinischen Versorgung genügt nicht der im Revisionsverfahren von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgebrachte Gesichtspunkt geringerer ärztlicher Vergütungen als in den westlichen Bundesländern (vgl hierzu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 26) .

    Diese Möglichkeiten sind gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V in dieser Weise den Vertragspartnern eröffnet; sie gelten ebenso für das Schiedsamt, das im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrags oder Vertragsteils anstelle der Vertragspartner den Vertragsinhalt festsetzt und dabei dieselben Entscheidungsspielräume wie diese hat (zu dessen Gestaltungsfreiheit vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .

    Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13; siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 42/04 R

    Vertragszahnarzt - Reduzierung der Gesamtvergütung durch gesetzliche Regelung für

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Raum für die Berücksichtigung anderer als gesetzlich benannter Umstände besteht nicht (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9) .

    Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13; siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .

    Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) .

    Dementsprechend handelt es sich auch bei diesen um strikte Regelungen (ebenso zum Maßstab der Beitragssatzstabilität: BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) : Sie müssen auch dann beachtet werden, wenn zB der Sonderfall vorliegt, dass die Gesamtvergütung erst spät im Jahr festgelegt wird und dadurch kaum noch Raum für unüberschaubare Mengenentwicklungen ist.

  • BSG, 09.04.2008 - B 6 KA 29/07 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - West-Ost-Transfer - Gesamtvergütungsanteile in

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Bei den Vorgaben des § 85 Abs. 2 Satz 7 SGB V handelt es sich um eine zwingende rechtliche Regelung, deren Beachtung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt (zur eingeschränkten Kontrolldichte gegenüber Schiedssprüchen siehe die stRspr, zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11, und BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .

    Diese Möglichkeiten sind gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V in dieser Weise den Vertragspartnern eröffnet; sie gelten ebenso für das Schiedsamt, das im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrags oder Vertragsteils anstelle der Vertragspartner den Vertragsinhalt festsetzt und dabei dieselben Entscheidungsspielräume wie diese hat (zu dessen Gestaltungsfreiheit vgl BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 11; BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 13 mwN) .

    Deshalb ist es grundsätzlich zulässig, dass die Vertragspartner oder das Schiedsamt die Gesamtvergütung in der Weise festlegen, dass sie zum einen in Anknüpfung an die Gesamtvergütungsvereinbarung des Vorjahres Kopfpauschalen vorsehen (zum Prinzip der Vorjahresanknüpfung siehe insbesondere BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 21 mwN und BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 f iVm 13; siehe zuletzt auch BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 41, RdNr 14 mwN) .

  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 53/97 R

    Bundesknappschaft - Nichtbeteiligung am Gesamtvertragssystem - Anwendung -

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach kann eine Gesamtvergütung als Festbetrag, nach Kopfpauschalen oder nach Einzelleistungen bemessen werden oder auch nach einem System, das sich aus der Verbindung dieser und/oder weiterer Berechnungsarten ergibt (zum umfassenden Begriff Gesamtvergütung siehe BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 114 f; vgl ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 27) .

    Damit wird dem Ziel umfassender Ausgabenbegrenzung Rechnung getragen (vgl hierzu BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 ff) .

  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 27/06 R

    Bescheidungsurteil - Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz im

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Nur hierüber hat das Gericht zu entscheiden (zur Eingrenzung der gerichtlichen Überprüfung siehe zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 22 mwN) .

    Soweit es dafür auch weiterer Neufestlegungen bedarf, weil sonst der gesetzlich vorgegebene Rahmen (zB Begrenzung der Erhöhung nach Maßgabe der gemäß § 71 SGB V festgelegten Veränderungsrate) nicht eingehalten werden kann, ist das dem Schiedsamt nicht verwehrt (Fortentwicklung und Klarstellung zu BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 21 bis 23) .

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R

    Rahmen-Gesamtvertrag für die neuen Bundesländer im ehemaligen Primärkassenbereich

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Vorgaben für eine Mindeststeigerung sind nicht normiert; ein Anspruch auf volle Ausschöpfung der Veränderungsrate besteht nicht (siehe hierzu zB BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30 bei geschmälerter Leistungskraft einer KK) .

    Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) .

  • BSG, 17.09.2008 - B 6 KA 48/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vergütung der Behandlungskosten für Patienten von

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach kann eine Gesamtvergütung als Festbetrag, nach Kopfpauschalen oder nach Einzelleistungen bemessen werden oder auch nach einem System, das sich aus der Verbindung dieser und/oder weiterer Berechnungsarten ergibt (zum umfassenden Begriff Gesamtvergütung siehe BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 114 f; vgl ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 27) .
  • BSG, 02.10.1996 - 6 RKa 28/96

    Gesetzliche Grenzen der Befugnisse der Gesamtvertragsparteien bei Ermittlung und

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 2 Satz 2 SGB V. Danach kann eine Gesamtvergütung als Festbetrag, nach Kopfpauschalen oder nach Einzelleistungen bemessen werden oder auch nach einem System, das sich aus der Verbindung dieser und/oder weiterer Berechnungsarten ergibt (zum umfassenden Begriff Gesamtvergütung siehe BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 S 114 f; vgl ebenso BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 25 S 176 und BSG SozR 4-2500 § 75 Nr. 9 RdNr 27) .
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Unklar ist damit zugleich, ob das Gesamtausgabenvolumen die durch die Veränderungsrate festgelegte Zuwachsgrenze übersteigen wird oder nicht, sodass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) tangiert ist, der hohen Rang hat (zu Rang und strikter Vorgabe vgl zB BSGE 86, 126, 135 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 37 S 296 ff; BSG SozR 4-2500 § 83 Nr. 3 RdNr 30; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 13) .
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R
    Hierfür müsste festgestellt sein, dass in einem - fachlichen und/oder örtlichen - Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr bestand, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet war (vgl zu diesen Voraussetzungen umfassend BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, RdNr 140) .
  • BSG, 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - kostenmäßige

    Sie sind vielmehr bestandskräftig und damit bindend geworden (zu Differenzierungen hinsichtlich der Bestandskraft und Überprüfbarkeit von Neubescheidungsurteilen siehe eingehend BSG SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 RdNr 22 mwN; vgl auch zB BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 3, RdNr 7 f; BSGE 92, 87 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 8, RdNr 4; BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 4/09 R - RdNr 10, zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 85 vorgesehen) .
  • BSG, 17.11.2022 - B 6 KA 9/21 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Hochschulambulanz - bei Vergütungsverhandlungen zu

    (1) Dabei ist - anders als das LSG meint - neben den in § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SGB V normierten Ausnahmen kein Raum für die Berücksichtigung anderer als der gesetzlich benannten Umstände (BSG Urteil vom 27.4.2005 - B 6 KA 42/04 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 16 RdNr 9 = juris RdNr 16; BSG Urteil vom 23.6.2010 - B 6 KA 4/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 56 RdNr 19) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - L 11 KA 50/16

    Vergütung für vertragszahnärztliche Leistungen; Lineare Anhebung der Punktwerte;

    Soweit es dafür weiterer Neufeststellungen bedarf, weil sonst der gesetzlich vorgegebene Rahmen nicht eingehalten werden kann, ist das dem Beklagten nicht verwehrt (BSG, Urteil vom 23.06.2010 - B 6 KA 4/09 R -).
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