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   BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R   

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BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R (https://dejure.org/2016,23852)
BSG, Entscheidung vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R (https://dejure.org/2016,23852)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R (https://dejure.org/2016,23852)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 3 S 1 SGB 2, § 12a S 1 SGB 2, § 12a S 2 Nr 1 SGB 2, § 3 UnbilligkeitsV, § 4 UnbilligkeitsV
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Leistungen - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Überprüfung der Ermessensentscheidung - Nichtvorliegen eines atypischen Falls - ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters; Überprüfung der Ermessensentscheidung

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Leistungen - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Überprüfung der Ermessensentscheidung - Nichtvorliegen eines atypischen Falls - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters; Überprüfung der Ermessensentscheidung

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 108
  • NZS 2016, 831
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R
    Die Klägerin hat zu Recht eine Anfechtungsklage erhoben (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) , weil es sich bei der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente bis 1.2.2014 um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 12).

    Gegen den auf den Antrag des Beklagten hin ergangenen Rentenbescheid der DRV vom 15.10.2015 mit einem Rentenbeginn ab dem 1.2.2014 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung Klage erhoben, sodass das Rentenverfahren nicht bestandskräftig abgeschlossen ist (vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 13) .

    Einer echten notwendigen Beiladung der DRV nach § 75 Abs. 2 Alt 1 SGG bedurfte es nicht (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 14) .

    Die sich aus dem Regelungszusammenhang der genannten Vorschriften ergebenden Voraussetzungen (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 17) erfüllt die Klägerin, denn aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass sie hilfebedürftig iS der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 SGB II ist.

    Erforderlich in diesem Sinne ist nicht nur jede Inanspruchnahme von Sozialleistungen, die Hilfebedürftigkeit nicht eintreten oder eine bestehende Hilfebedürftigkeit wegfallen lassen, vielmehr genügt es, wenn die Dauer einer Hilfebedürftigkeit verkürzt bzw begrenzt oder der Höhe nach verringert wird (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 21) .

    Der Verpflichtung der Klägerin zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme steht die auf § 13 Abs. 2 SGB II beruhende UnbilligkeitsV nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend geregelten Ausnahmetatbestände (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 23 mwN) vorliegt.

    Seine Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) , ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle"; vgl BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 27 f) .

    Soweit sich Anhaltspunkte für solche Härten nicht aufdrängen, ist der Leistungsberechtigte gehalten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 27 ff) .

    Insbesondere liegt ein atypischer Fall nicht deshalb vor, weil die vorzeitige Altersrente des Leistungsberechtigten uU nicht bedarfsdeckend ist und Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden müssten (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 41 mwN) .

    Eine solche Härte ergibt sich vorliegend auch nicht aus den strengeren Regelungen über die Berücksichtigung von Vermögen nach dem SGB XII (vgl dessen § 90) gegenüber dem SGB II (vgl dessen § 12) , weil das Urteil des LSG keine Feststellungen enthält, die auf derartiges Vermögen der Klägerin nur hindeuten, und die Klägerin im Revisionsverfahren keine entsprechenden Rügen erhoben hat (vgl zur Berücksichtigung solcher Konstellationen im Rahmen der Ermessensausübung schon BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 47) .

    Die der Sicherung des Nachrangs durch Verweis auf vorrangige Leistungen dienenden § 12a iVm § 5 Abs. 3 SGB II sind verfassungsgemäß (siehe ausführlich BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 44 ff) .

  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 105/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss wegen Bezugs einer

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R
    Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach dem SGB II, denn diese wird unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 RdNr 15 ff; BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 14 AS 225/12 B - Juris RdNr 5) .
  • BSG, 12.06.2013 - B 14 AS 225/12 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage -

    Auszug aus BSG, 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R
    Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach dem SGB II, denn diese wird unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht (vgl BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 RdNr 15 ff; BSG Beschluss vom 12.6.2013 - B 14 AS 225/12 B - Juris RdNr 5) .
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 12/20 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

    b) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14.4.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.6.2016 bestehen nicht; insbesondere ist die Klägerin zu der Aufforderung, bei der es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 12) , angehört worden (vgl zum Erfordernis einer Anhörung BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 16) .

    Unbesehen der Frage, ob dem Begriff "in nächster Zukunft" eine feste Obergrenze von vier Monaten entnommen werden kann (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 22; vgl zum Meinungsstand Kühl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 12a RdNr 28) , ist die etwa zweieinhalb Jahre umfassende Zeitspanne zwischen dem möglichen Beginn einer abschlagsbehafteten Altersrente und der abschlagsfreien Regelaltersrente ab September 2018 zu lang, um noch die Anforderung einer bevorstehenden abschlagsfreien Altersrente erfüllen zu können.

    Ausweislich der Begründung des Verordnungsentwurfs sollte mit der Rechtsänderung zum 1.1.2017 auf die Urteile des BSG vom 19.8.2015 (B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1) und 23.6.2016 (B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831) reagiert werden.

    Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu überprüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG) , ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris RdNr 24) .

  • LSG Bayern, 21.11.2016 - L 11 AS 721/16

    Aufforderung zur Rentenantragstellung

    Allerdings sind diesbezüglich auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 beachtlich, da Fehler in der Ermessensbetätigung im Ausgangsbescheid durch das Widerspruchsverfahren geheilt werden können, zumal in diesem auch die Zweckmäßigkeit des angefochtenen Ausgangsbescheids nachzuprüfen ist (vgl. BSG Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris - mit Verweis auf Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 41 Rn. 11).

    Sind solche Umstände nicht erkennbar, ist der Leistungsberechtigte gehalten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - SozR 4-4200 § 12a Nr. 1 Rn. 27 ff; Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris).

    Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob das Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris).

    Er hat zu Recht dem Umstand, dass trotz der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente die Hilfebedürftigkeit nicht überwunden werden kann, keine durchschlagende Bedeutung zugemessen (vgl. dazu zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris), da eine isolierte Betrachtung der Höhe des Leistungsanspruchs nach dem SGB II oder SGB XII und der Höhe der vorrangigen Sozialleistung keinesfalls außergewöhnliche Umstände begründen können.

    Der Verordnungsgeber hat in Kenntnis und unter Anführung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - und Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R), wonach eine Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten bei Bezug der Altersrente keinen bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 SGB II atypischen Fall begründet (so festgehalten im Verordnungsentwurf - http://www.harald-thome.de/media/files/Unbillig-keitsV-ndV.PDF), die Neuregelung erst mit Wirkung zum 01.01.2017 eingeführt.

    Der Ag hat sich auch mit den unterschiedlichen Vermögensfreibeträgen in SGB II und SGB XII auseinandergesetzt (zu einer etwaigen Relevanz eines im SGB XII aufzubrauchenden und nach dem SGB II geschützten Vermögens: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2015 - L 15 AS 85/15 B ER - juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 19.02.2015 - L 8 AS 1232/14 B ER - juris; offen geblieben in BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris).

  • BSG, 22.09.2022 - B 4 AS 60/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur

    Der Zulässigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass sich dieser Verwaltungsakt durch spätere Aufforderungsschreiben des Beklagten unter Setzung neuer Fristen mit Wirkung für die Zukunft erledigt hat (dazu schon BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 10) .

    Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2.2.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.4.2016 bestehen nicht; insbesondere ist die Klägerin zu der Aufforderung, bei der es sich um einen belastenden Verwaltungsakt handelt (vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 12) , im Vorverfahren ordnungsgemäß angehört worden (vgl zu diesem Erfordernis BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 16) .

    Dass der Bescheid des Beklagten vom 2.2.2016 eine Fristsetzung bis zum 19.2.2016 enthält, macht ihn ebenfalls nicht rechtswidrig (ebenso im Ergebnis, aber ohne Ausführungen zur Frist, BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340; vgl ferner BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 20: "Frist von circa 3 Wochen ist nicht zu beanstanden") .

    Denn diese Regelung setzt einen Mindestverdienst voraus (so schon BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 23; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 22) , den die Klägerin nicht erzielt hat.

    Nur in atypischen Fällen sind die Grundsicherungsträger berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Leistungsberechtigten mit den Interessen der Allgemeinheit abzuwägen und auf dieser Grundlage ihr Entschließungsermessen auszuüben (siehe zum Ganzen schon BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - BSGE 119, 271 = SozR 4-4200 § 12a Nr. 1, RdNr 37 ff; BSG vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 RdNr 24 ff; BSG vom 24.6.2020 - B 4 AS 12/20 R - FEVS 72, 340 RdNr 26 ff) .

  • LSG Sachsen, 17.10.2019 - L 3 AS 330/17
    a) Der Beklagte unterlies es zwar, die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides vom 26. Juni 2014 anzuhören, wozu er nach § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet war (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 24. Januar 2019, a. a. O., Rdnr. 42; ebenso: Bay. LSG, Beschluss vom 21. November 2016 - L 11 AS 721/16 B ER - juris Rdnr. 14; offen gelassen: BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 3/15 R - FEVS 68, 126 ff. = juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 ff. = juris Rdnr. 16).

    So ist auf Seite 2 des Verordnungsentwurfes (veröffentlicht neben anderen Dokumenten unter https://www.bmas.de/DE/Service/ Gesetze/unbilligkeitsverordnung.html) ausgeführt: "Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen vom 19. August 2015 (B 14 AS 1/15 R) und 23. Juni 2016 (B 14 AS 46/15 R) bestätigt, dass die Unbilligkeitsverordnung die Ausnahmetatbestände abschließend regelt, bei deren Vorliegen Leistungsberechtigte nicht zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente verpflichtet sind.

    Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (vgl. § 39 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch - Allgemeiner Teil - [SGB I]); § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O.; BSG, Urteil vom 26. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 ff. = juris Rdnr. 24).

    Soweit sich Umstände für solche Härten nicht aufdrängen, ist es am Leistungsberechtigten, atypische Umstände seines Einzelfalles vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat" (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 29; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. Juni 2016, a. a. O., juris Rdnr. 26).

    Wie auch das Bundessozialgericht entschieden hat, waren die durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen dem Gesetzgeber bekannt und können nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2016, a. a. O., juris Rdnr. 27; LSG Hamburg, a. a. O.; LSG Berlin-Brandenburg, a. a. O).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2019 - L 31 AS 1574/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistung - vorzeitige

    Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit der Klägerin nach dem SGB II, denn diese wird unabhängig von der Höhe der Rente beseitigt, was aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgt, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht erhält, wer Rente wegen Alters bezieht (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 19).

    Nachdem die DRV bestätigt hatte, dass Altersrente mit Abschlägen frühestens ab 1. Februar 2016 bezogen werden könne, hat der Beklagte mit einer nicht zu beanstandenden Frist von ca. 3 Wochen (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rdnr. 20) die Klägerin zu Recht aufgefordert, bis spätestens zum 2. Mai 2016 einen Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

    Ein Zeitraum - wie hier - von 25 Monaten zwischen dem Beginn der vorzeitigen Altersrente mit Abschlägen nach Vollendung des 63. Lebensjahres (hier 1. Mai 2016 bei Antragstellung am 2. Mai 2016) bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente (1. September 2018) ist nicht eine bevorstehende abschlagsfreie Altersrente "in nächster Zukunft" bzw. "alsbald" (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, a.a.O., Rdnr. 22: längstens 3 Monate).

    Soweit sich Anhaltspunkte für solche Härten nicht aufdrängen, ist der Leistungsberechtigte gehalten, atypische Umstände seines Einzelfalls vorzubringen, die der Leistungsträger zu erwägen hat (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, veröffentlicht in juris, dort Rdnr. 26, zuletzt).

    Da sich dem Beklagten diese Pflichtbeitragszeiten nicht aufdrängen mussten - sie sind weder den von ihm angeforderten Rentenauskünften zu entnehmen noch sonst aktenkundig - hätte es der Klägerin oblegen, diese atypischen Umstände des Einzelfalls vorzutragen (so ausdrücklich, BSG, Urteil vom 23. Juni 2016, B 14 AS 46/15 R, Rn. 26 am Ende, zitiert nach juris).

  • LSG Thüringen, 01.06.2017 - L 4 AS 851/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage auf Rücknahme eines vom

    Dass sich dies erstmals aus dem Widerspruchsbescheid vom 3. August 2015 ergibt, steht einer Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht entgegen (§ 95 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R, Rn. 25).

    Die durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen waren dem Gesetzgeber bekannt und können nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R, Rn. 27).

    Zur konkreten Höhe der zu erwartenden vorzeitigen Altersrente hat es keiner Erwägungen bedurft (vgl. dazu zuletzt auch BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R, Rn. 27; Senatsbeschluss vom 8. April 2015 - L 4 AS 263/15 B ER, Rn. 24).

    Der Verordnungsgeber hat in Kenntnis und unter Anführung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R - und Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 46/15 R), wonach eine Hilfebedürftigkeit der Leistungsberechtigten bei Bezug der Altersrente keinen bei der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 SGB II atypischen Fall begründet (so festgehalten im Verordnungsentwurf http://www.harald-thome.de/fa/harald-thome/files/UnbilligkeitsV-ndV.PDF), die Neuregelung erst mit Wirkung zum 1. Januar 2017 eingeführt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. November 2016 - L 11 AS 721/16 B ER, Rn. 25).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2020 - L 13 AS 18/20

    Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen überzahlter Leistungen; Doppelbezug

    Von einer derartigen Aufforderung durfte der Beklagte nur bei Vorliegen eines atypischen Falls absehen, welcher hier nicht ersichtlich war (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - Rn. 26).
  • LSG Sachsen, 24.01.2019 - L 3 AS 476/17

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Er war nach § 24 Abs. 1 SGB X verpflichtet, eine Anhörung durchzuführen (ebenso: Bay. LSG, Beschluss vom 21. November 2016 - L 11 AS 721/16 B ER - juris Rdnr. 14; offen gelassen: BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 3/15 R - FEVS 68, 126 ff. = juris Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 ff. = juris Rdnr. 16).

    Der Senat schließt sich der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Bundessozialgerichtes (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015, a. a. O., Rdnr. 43 ff., bestätigend: BSG, Urteil vom 9. März 2016 - B 14 AS 3/15 R - FEVS 68, 126 ff. = juris Rdnr. 37; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - NZS 2016, 831 ff. = juris Rdnr. 30) an.

  • LSG Hessen, 23.02.2022 - L 6 AS 486/20
    Allein maßgeblich sei die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, welche durch den grundlegenden Ausschluss von Leistungen nach diesem Buch vollständig beseitigt werde (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 19).

    Dabei bestimmten die Tatbestände der UnbilligkeitsV abschließend, wann Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet seien, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (h.M., vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 R; BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Dezember 2014 - L 7 AS 1775/14 - juris Rn. 28).

    Die Ermessensausübung sei gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil [SGB I], § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 24).

    Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein könnte, sei von dem Beklagten nicht besonders zu berücksichtigen gewesen, da die daraus folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen dem Gesetzgeber bekannt gewesen seien und nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen könnten (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 27).

  • SG Darmstadt, 06.07.2020 - S 33 AS 954/16
    Allein maßgeblich ist die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II, welche durch den grundlegenden Ausschluss von Leistungen nach diesem Buch vollständig beseitigt wird (BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 19).

    Dabei bestimmen die Tatbestände der Unbilligkeitsverordnung abschließend (hM, vgl. etwa BSG, Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - juris; BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 4.12.2014 - L 7 AS 1775/14 - juris Rn. 28) wann Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

    Die Ermessensausübung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 Abs. 1 SGB I, § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG), ob Ermessen überhaupt ausgeübt, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 24).

    Allein die theoretische Möglichkeit, dass die Klägerin aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein könnte, war von der Beklagten nicht besonders zu berücksichtigen, da die daraus folgenden dauerhaften Rentenabschläge und die damit einhergehenden geringeren Rentenerhöhungen dem Gesetzgeber bekannt waren und nicht zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte führen können (BSG, Urteil vom 23.6.2016 - B 14 AS 46/15 R - juris Rn. 27).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.08.2021 - L 25 AS 590/20

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anfechtungsklage - vorzeitige Altersrente -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2019 - L 20 AS 1122/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur

  • SG Neubrandenburg, 20.10.2017 - S 11 AS 658/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen - Pflicht zur

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 32 AS 2223/17

    Aufforderung zur Rentenantragstellung

  • LSG Sachsen, 12.05.2022 - L 3 AS 243/20
  • LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2017 - L 18 AS 426/17

    Pflicht des Grundsicherungsberechtigten zur Stellung eines Antrags auf Gewährung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - S 175 AS 14482/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2018 - L 13 AS 119/17
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2023 - L 6 AS 1299/22
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.04.2017 - L 5 AS 340/16

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.11.2020 - L 4 AS 139/19

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Aufforderung zur vorzeitigen

  • LSG Hessen, 18.08.2022 - L 6 AS 336/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • LSG Sachsen-Anhalt, 15.07.2022 - L 2 AS 344/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Aufforderung zur Beantragung einer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - L 18 AS 2695/16

    Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung - Unbilligkeitsverordnung

  • LSG Thüringen, 17.03.2021 - AS 852/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

  • LSG Hamburg, 24.05.2018 - L 4 AS 385/16
  • BSG, 14.08.2019 - B 14 AS 177/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Darmstadt, 30.06.2022 - S 20 AS 327/22
  • LSG Thüringen, 17.03.2021 - L 9 AS 852/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Anordnung der

  • BSG, 15.04.2019 - B 14 AS 82/18 B

    Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • SG Düsseldorf, 03.07.2020 - S 41 AS 969/20
  • LSG Sachsen, 13.10.2022 - L 3 AL 40/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.12.2017 - L 11 AS 1012/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.10.2016 - L 11 AS 987/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.08.2020 - L 1 R 161/20
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.06.2017 - L 15 AS 61/17
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2017 - L 11 AS 642/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2016 - L 11 AS 779/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2016 - L 11 AS 607/16
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