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   BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R   

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BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R (https://dejure.org/2014,18008)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R (https://dejure.org/2014,18008)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R (https://dejure.org/2014,18008)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • lexetius.com

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Hauptberuflichkeit - wirtschaftliche Bedeutung - Arbeitseinkommen - Zuständigkeitsstreit zwischen zwei ...

  • openjur.de

    Krankenversicherung der Landwirte; Versicherungspflicht; landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit; versicherungspflichtige Beschäftigung; Hauptberuflichkeit; wirtschaftliche Bedeutung; Arbeitseinkommen; Zuständigkeitsstreit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1 SGB 4 vom 23.01.2006, § 5 Abs 5 SGB 5 vom 20.12.1988, § 32 Abs 6 ALG vom 21.12.2000, § 3 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989, § 4 Abs 1 EStG
    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Hauptberuflichkeit - wirtschaftliche Bedeutung - Arbeitseinkommen - Zuständigkeitsstreit zwischen zwei ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte; Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V; Wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit

  • rewis.io

    Krankenversicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Hauptberuflichkeit - wirtschaftliche Bedeutung - Arbeitseinkommen - Zuständigkeitsstreit zwischen zwei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte; Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V ; Wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit

  • rechtsportal.de

    Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte; Beurteilung der "Hauptberuflichkeit" im Sinne von § 5 Abs. 5 SGB V ; Wirtschaftliche Bedeutung der landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen der Kranken- und Pflegeversicherung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 29.09.1997 - 10 RK 2/97

    Versicherungspflicht landwirtschaftlicher Unternehmer in der KVdL, Gewinn aus

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10).

    Durch die Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) sei nicht entschieden, dass § 32 Abs. 6 ALG nur im Falle der Veranlagung eines Landwirts nach § 13a EStG anzuwenden sei.

    Jedoch hat das BSG in stRspr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14) .

    Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Abs. 5 SGB V - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - auch dem Ziel dient zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17) .

    Auswirkungen solcher kurzzeitiger Effekte auf die Entscheidung über die Versicherungspflicht werden vermieden, wenn - wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat - die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie beim Zusammentreffen einer Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zB als landwirtschaftlicher Unternehmer vorliegen, auf Grundlage der vorangegangenen Verhältnisse in einer vorausschauenden Betrachtungsweise unter Einbeziehung absehbarer Entwicklungen beurteilt werden (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 18 f mwN; vgl allgemein zu Prognosen im Zusammenhang mit Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht BSG SozR 4-2600 § 5 Nr. 6 RdNr 16 f mit zahlreichen Rspr-Nachweisen) .

    Dieser Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) hat sich der erkennende 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 29.2.2012 ausdrücklich angeschlossen (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 18) .

    Dass sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf das mit § 5 Abs. 5 SGB V verfolgte Ziel der Missbrauchsabwehr (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) beruft und die Gefahr von Manipulationen zB durch den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verwandten sieht, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 20 SGB X) haben die zuständigen Versicherungsträger und Behörden im Verwaltungsverfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht ua die Angaben zur aufgewandten Arbeitszeit - hierzu gehört im Übrigen auch die für die notwendige Koordination und Beaufsichtigung der im Betrieb eingesetzten Fremdkräfte sowie der mithelfenden Familienangehörigen und die Verwaltung des Betriebs als solchem aufgewandte Zeit (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 21) - und die Ernsthaftigkeit von Arbeitsverhältnissen zu prüfen.

  • BSG, 16.11.1995 - 4 RK 2/94

    Versicherungspflichtig von Haupterwerbslandwirten in der landwirtschaftlichen

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Jedoch hat das BSG in stRspr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14) .

    So soll durch § 5 Abs. 5 SGB V vermieden werden, dass ein nicht versicherungspflichtiger Selbstständiger durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber (schon) versicherungspflichtigen "Nebenbeschäftigung" den umfassenden Schutz der GKV erhält (so Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) , obwohl er weder zu dem des Solidarschutzes bedürftigen Personenkreis gehört, noch nach seinem Arbeitseinkommen bzw seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Lasten der Solidargemeinschaft beiträgt (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 3 f) .

    Dem steht nicht entgegen, dass § 5 Abs. 5 SGB V - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - auch dem Ziel dient zu verhindern, dass Haupterwerbslandwirte, die in der KVdL versicherungspflichtig sind, wegen einer abhängigen Nebenbeschäftigung in die allgemeine Krankenversicherung, also in ein anderes Sicherungssystem, abwandern (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 4; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 S 17) .

    Dass sich die Klägerin auch in diesem Zusammenhang auf das mit § 5 Abs. 5 SGB V verfolgte Ziel der Missbrauchsabwehr (vgl BSGE 77, 93, 96 f = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1; BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) beruft und die Gefahr von Manipulationen zB durch den Abschluss von Arbeitsverträgen mit Verwandten sieht, führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Einer Prüfung des Merkmals "hauptberuflich" allein anhand der vom Betroffenen persönlich aufgewandten Arbeitszeit steht schließlich auch das Urteil des 4. Senats des BSG vom 16.11.1995 (BSGE 77, 93 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1) , auf das sich die Klägerin beruft, nicht entgegen.

  • BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 4/10 R

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Wahrnehmen von auf

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10).

    Der Klägerin kann jedoch im Weiteren nicht darin gefolgt werden, dass bei dem nach § 5 Abs. 5 SGB V anzustellenden gewichtenden Vergleich von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (vgl dazu allgemein BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 15 mwN) bezüglich der wirtschaftlichen Bedeutung einer Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer stets auf den korrigierten Wirtschaftswert nach § 32 Abs. 6 ALG abzustellen sei (hierzu aa) .

    Dieser Rechtsprechung des 10. Senats des BSG (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) hat sich der erkennende 12. Senat bereits in seinem Urteil vom 29.2.2012 ausdrücklich angeschlossen (BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr. 10, RdNr 18) .

  • BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

    Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Eine andere Betrachtungsweise würde insbesondere bei "Tätigkeiten" von Gesellschaftern die Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen unzulässig hinwegfingieren (zur Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 18 ff) .

    Auch insoweit gilt es, zwischen der natürlichen Person und der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen zu unterscheiden (zu dieser Unterscheidung vgl BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr. 7, RdNr 18 ff) .

  • BSG, 26.09.1996 - 12 RK 46/95

    Beitragsbemessung hauptberuflich selbständiger Erwerbstätiger in der freiwilligen

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Jedoch hat das BSG in stRspr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14) .

    Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - die zugleich Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung ist (vgl für die freiwillige Versicherung ausdrücklich § 240 Abs. 1 S 2 SGB V) - bemisst sich jedoch, soweit es um die Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit geht, nach dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV. Maßgebend ist insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (vgl BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14 f) .

  • BSG, 02.09.2009 - B 12 KR 21/08 R

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter hauptberuflich selbständig

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Jedoch hat das BSG in stRspr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14) .

    Deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit - die zugleich Anknüpfungspunkt der Beitragsbemessung ist (vgl für die freiwillige Versicherung ausdrücklich § 240 Abs. 1 S 2 SGB V) - bemisst sich jedoch, soweit es um die Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit geht, nach dem Arbeitseinkommen iS von § 15 Abs. 1 SGB IV. Maßgebend ist insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, ermittelt nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (vgl BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14 f) .

  • BSG, 20.12.1962 - 3 RK 31/58

    Streit über die Mitgliedschaft zu einer BKK oder AOK bei verschiedenen

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Nach der stRspr des BSG ist der Streit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern über die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen (zB BSGE 18, 190, 193 = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO; BSG SozR 4-5420 § 3 Nr. 1 RdNr 9 mwN; zur Rspr des Senats vgl zB BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 18; SozR 3-2500 § 175 Nr. 3 S 14; BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R - USK 2011-161) .

    Das SG hat vernachlässigt, dass auch Status- bzw Mitgliedschaftsfeststellungen nicht nur die Rechte der am festgestellten Versicherungsverhältnis Beteiligten berühren, sondern auch die Rechte des Versicherungsträgers, bei dem die Versicherung kraft Gesetzes oder Wahl durchzuführen ist (in diesem Sinne schon BSGE 18, 190, 193 = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO) .

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 KR 5/05 B

    Krankenversicherung der Landwirte, Feststellung der Versicherungspflicht,

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Nach der stRspr des BSG ist der Streit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern über die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen (zB BSGE 18, 190, 193 = SozR Nr. 1 zu § 245 RVO; BSG SozR 4-5420 § 3 Nr. 1 RdNr 9 mwN; zur Rspr des Senats vgl zB BSG SozR 4-2500 § 175 Nr. 2 RdNr 18; SozR 3-2500 § 175 Nr. 3 S 14; BSG Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R - USK 2011-161) .

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Schutz der Versicherten und die Verpflichtung der Träger zu enger Zusammenarbeit gebieten jedoch eine solche Vorgehensweise (BSG SozR 4-5420 § 3 Nr. 1 RdNr 9) .

  • BFH, 23.04.2009 - VI R 81/06

    Private PKW-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH führt zu

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    Für die Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit nach § 32 Abs. 6 ALG bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "hauptberuflich" in § 5 Abs. 5 SGB V spricht auch nicht der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass der Vergleich von Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und Arbeitseinkommen iS des § 15 Abs. 1 SGB IV bei Personen versage, die neben einer Beschäftigung eine sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigung zu bewertende Tätigkeit als Mehrheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - ZIP 2006, 678 = Die Beiträge Beilage 2006, 149, jeweils mwN) ausüben; dafür könnte sprechen, dass die insoweit erzielten Einnahmen einkommensteuerrechtlich regelmäßig als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) betrachtet werden (vgl BFHE 225, 33, 38 ff mwN) .
  • BSG, 25.02.1997 - 12 RK 33/96

    Antragspflichtversicherung in der Angestelltenversicherung in der Zeit vor dem

    Auszug aus BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R
    In diesem Sinne hat das BSG zur Frage des Ausschlusses von der Familienversicherung schon entschieden, dass selbstständig erwerbstätig iS von § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB V nur derjenige ist, der als natürliche Person "selbst" mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt (BSG, aaO; BSG SozR 4-2500 § 10 Nr. 9 RdNr 16; vgl zur Antragspflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch BSG SozR 3-2200 § 1227 Nr. 8) .
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RK 3/96

    Selbständige Erwerbstätigkeit neben vollschichtiger abhängiger Beschäftigung

  • BSG, 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R

    Sozialversicherungspflicht - GmbH-Gesellschafter - Mehrheitsgesellschafter -

  • BSG, 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R

    Insolvenzgeldanspruch - Arbeitnehmereigenschaft - GmbH-Geschäftsführer -

  • BSG, 08.10.1998 - B 12 KR 3/98 R

    Krankenversicherung - Wahlrecht - Mitglied - Bindung - Kündigungsfrist -

  • BSG, 13.06.2007 - B 12 KR 19/06 R

    Krankenversicherung - unbeschränktes Wahlrecht bei Neuaufnahme einer

  • BSG, 09.11.2011 - B 12 KR 3/10 R

    Krankenkassenwahlrecht - Zeitpunkt des Wechsels der Mitgliedschaft - verweigerte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 - L 8 R 822/14

    Rechtmäßigkeit der Nachforderung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages nach

    Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 Rdnr. 111; Klose, in: Jahn, SGB V, § 5 Rdnr. 258 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2014 - L 8 R 463/11

    Statusfeststellung nach § 7a SGB IV (hier: Tätigwerden aufgrund projektgebundener

    Damit ist eine Hauptberuflichkeit dann gegeben, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 5 Rn. 112.1; Klose, in: Jahn, SGB V, § 5 Rn. 258 ff.).
  • LSG Sachsen, 22.04.2016 - L 1 KR 228/11

    Krankenversicherung - (zeit)geringfügige Beschäftigung; Arbeitnehmerüberlassung;

    Damit ist eine Hauptberuflichkeit dann gegeben, wenn die selbständige Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R - juris Rn. 15).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.01.2016 - L 9 KR 84/13

    Sozialversicherungspflicht - Arbeitnehmer-Gesellschafter - Zweipersonen-GmbH -

    Jedoch hat das BSG in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG), BT-Drucks 11/2237, S. 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9 SGB V) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen übersteigt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R -, juris, m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2023 - L 2 BA 17/22

    Abhängige Beschäftigung; Ehrenamt; Entlohnung; Unterhaltungsverband;

    Jedoch hat das BSG in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und - ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme (BSG SozR 3-5420 § 3 Nr. 3) - den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (zB BSGE 77, 93, 95 = SozR 3-5420 § 3 Nr. 1 S 2 f; BSGE 79, 133 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 27; BSGE 104, 153 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 12, RdNr 14; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R -, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3, SozR 4-2500 § 5 Nr. 23, Rn. 15).

    Diesem entspricht das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bzw. das aus der selbstständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R -, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3, SozR 4-2500 § 5 Nr. 23, Rn. 18).

    Für den Vergleich der jeweils aufgewandten Arbeitszeit für die Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit ist dem (landwirtschaftlichen) Unternehmer nicht die Arbeitszeit von im Unternehmen eingesetzten Familienangehörigen, Arbeitskräften oder Lohnunternehmern zuzurechnen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R -, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3, SozR 4-2500 § 5 Nr. 23, Rn. 24).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 8 R 975/12

    Statusfeststellungsverfahren für einen Videotechniker; Gegenstand einer

    Die Auslegung des Begriffs erfolgt letztlich nach Maßgabe von Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 SGB V, wobei eine vorausschauende Sichtweise geboten ist (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 111).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2016 - L 9 KR 344/13

    Sozialversicherungspflicht - Busfahrer für Stadtrundfahrten - abhängige

    Jedoch hat das BSG in ständiger Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG), BT-Drucks 11/2237, S. 159 zu § 5 Abs. 3 bis 9 SGB V) Hauptberuflichkeit dann angenommen, wenn die selbstständige Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen übersteigt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R - Senat, Urteil vom 07. Januar 2016 - L 9 KR 84/13 - jeweils juris und m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2016 - L 8 R 762/14

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

    Die Auslegung des Begriffs erfolgt nach Maßgabe von Sinn und Zweck des § 5 Abs. 5 SGB V, wobei eine vorausschauende Sichtweise geboten ist (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 5 Rdnr. 111).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2015 - L 8 R 526/13

    Streit im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die

    Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (BSG, Urteil v. 23.7.2014, B 12 KR 16/12 R, SozR 4-5420 § 3 Nr. 3; Felix, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 112.1; Klose, in: Jahn, SGB V, § 5 Rdnr. 258 ff.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.06.2015 - L 9 KR 414/14

    Auffangpflichtversicherung - freiwillige Krankenversicherung - Beitrittserklärung

    Selbstständig erwerbstätig ist danach, wer als natürliche Person mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit ausübt (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - B 12 KR 16/12 R -, juris, m.w.N.), also nicht lediglich einem Hobby oder einer unentgeltlichen ehrenamtlichen Tätigkeit nachgeht (Peters a.a.O., Stand Dezember 2014, SGB V § 5, Rd. 191).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2016 - L 8 R 595/13

    Sozialrechtliche Versicherungspflicht; IT-Entwickler; Abgrenzung von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 - L 9 KR 234/13

    Sozialversicherungspflicht - überlassenes Personal in der Filmbranche -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.11.2012 - L 9 KR 344/13

    Sozialversicherungsbeitragspflicht

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 8 R 702/16

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Steuerfachwirt und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 - L 8 R 1024/14

    Rechtmäßigkeit eines Betriebsprüfungsbescheides; Spedition; Unternehmerisches

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 - L 8 R 1020/16

    Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Raumpflegerin auf der Grundlage

  • LSG Baden-Württemberg, 16.01.2018 - L 11 R 4682/16

    Sozialversicherungspflicht - als Vorarbeiter bzw leitender Angestellter tätige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2016 - L 8 R 744/15

    Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung von

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - L 8 R 186/13
  • LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 - L 4 KR 3424/20

    Krankenversicherung - Ausschluss der Familienversicherung - selbstständige

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2016 - L 8 R 1058/13

    Statusfeststellungsverfahren; Tätigkeit als Kraftfahrer; Abgrenzung von

  • BSG, 29.05.2015 - B 12 KR 131/14 B

    Höhe von Krankenversicherungsbeiträgen; Substantiierung einer Divergenzrüge;

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2021 - L 5 KR 535/17

    Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2019 - L 4 KR 699/16
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