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   BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R   

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https://dejure.org/2015,19026
BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R (https://dejure.org/2015,19026)
BSG, Entscheidung vom 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R (https://dejure.org/2015,19026)
BSG, Entscheidung vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 15/14 R (https://dejure.org/2015,19026)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger - Begrenzung des Schuldbeitritts durch den Sozialhilfebescheid - Nichtanwendbarkeit des § 19 Abs 6 SGB 12 bei Tod des Leistungsberechtigten ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 68 BSHG, §§ 68 ff BSHG, § 28 Abs 2 BSHG, § 93 BSHG, § 61 SGB 12
    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Leistungserbringer als Rechtsnachfolger - Klage auf höhere Leistungen - bestandskräftige Leistungsbewilligung - Begrenzung des Schuldbeitritts durch den Bewilligungsbescheid

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger; Anwendung von § 19 Abs. 6 SGB XII bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung; Keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger; ...

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - Leistungserbringer als Rechtsnachfolger - Klage auf höhere Leistungen - bestandskräftige Leistungsbewilligung - Begrenzung des Schuldbeitritts durch den Bewilligungsbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den Sozialhilfeträger; Keine Anwendung von § 19 Abs. 6 SGB XII bei Tod des Leistungsberechtigten nach bestandskräftiger Leistungsbewilligung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8) , müsste sich die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids vom 6.8.2004 gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen entgegenhalten lassen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (s dazu näher BSGE 106, 264 ff RdNr 18 = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2) .

  • BSG, 02.02.2012 - B 8 SO 15/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungseinlegung durch den

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 28 Abs. 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zum Eintritt des Rechtsnachfolgers in ein laufendes Verfahren insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3) Bestandskraft erlangt haben.

    Damit ist denknotwendig eine Anwendung des § 44 SGB X auch in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen der Sonderrechtsnachfolger des § 28 Abs. 2 BSHG bzw § 19 Abs. 6 SGB XII bereits selbst vor der Bestandskraft betroffener Bescheide Rechtsmittel eingelegt hat oder als Sonderrechtsnachfolger in das vom Verstorbenen begonnene Verfahren eingerückt war (vgl dazu etwa BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3) und später ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X betreibt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2015 - L 20 SO 103/13

    Übernahme ungedeckter Heimpflege- und Unterkunftskosten als Hilfe zur stationären

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Ist demgegenüber ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X bereits vor dem Tod des Hilfeempfängers in Gang gesetzt worden und ist hierüber noch nicht bestandskräftig entschieden, muss die Einrichtung unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BSHG (bzw § 19 Abs. 6 SGB XII) in gleicher Weise wie bei der Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Ausgangsbescheid selbst in die Rechtsposition des Hilfesuchenden einrücken können, ohne dass dessen Tod zu einer Veränderung dieser Rechtsposition führt (vgl dazu Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.6.2015 - L 20 SO 103/13) .
  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 100/09

    Zur Haftung von Treugebern einer Kommanditgesellschaft

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Weder ist es Sinn der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs. 2 BSHG - bzw § 19 Abs. 6 SGB XII -, noch war es der Wille des Gesetzgebers, diese Grundkonstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Tod des Hilfebedürftigen gewissermaßen aufzuheben und der Einrichtung nunmehr einen Zahlungsanspruch (vgl aber allgemein zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch: BGHZ 12, 136 ff; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09) für die Vergangenheit zuzugestehen, der über die verwaltungsverfahrensrechtlich bestandskräftig außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens zugestandenen Leistungsbewilligungen hinausgeht.
  • BVerwG, 05.05.1994 - 5 C 43.91

    Anspruch auf Sozialhilfe kann vererblich sein

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Hintergrund der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG war nämlich die Rechtsprechung des BVerwG, die von der prinzipiellen Unvererblichkeit von Sozialhilfeansprüchen ausgegangen ist (zu den Ausnahmen allerdings BVerwGE 96, 18 ff) .
  • BGH, 22.01.1954 - I ZR 34/53

    Abtretung eines Befreiungsanspruchs

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Weder ist es Sinn der Sonderrechtsnachfolge des § 28 Abs. 2 BSHG - bzw § 19 Abs. 6 SGB XII -, noch war es der Wille des Gesetzgebers, diese Grundkonstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit dem Tod des Hilfebedürftigen gewissermaßen aufzuheben und der Einrichtung nunmehr einen Zahlungsanspruch (vgl aber allgemein zur Umwandlung eines Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch: BGHZ 12, 136 ff; BGH, Urteil vom 22.3.2011 - II ZR 100/09) für die Vergangenheit zuzugestehen, der über die verwaltungsverfahrensrechtlich bestandskräftig außerhalb eines laufenden Überprüfungsverfahrens zugestandenen Leistungsbewilligungen hinausgeht.
  • BSG, 01.09.2008 - B 8 SO 12/08 B

    Leistungsempfänger von Sozialhilfe - kostenprivilegierter Personenkreis iS des §

    Auszug aus BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R
    Zu Recht ist die Revision auch beschränkt auf eine Überprüfung des bestandskräftigen Bescheids vom 6.8.2004; denn selbst wenn der (öffentlich-rechtliche) Anspruch des Berechtigten auf Hilfe in einer Einrichtung nach dessen Tode demjenigen zusteht, der die Hilfe erbracht hat (zur entsprechenden Sonderrechtsnachfolge: BSGE 106, 264 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 8) , müsste sich die Klägerin die Bestandskraft des Bescheids vom 6.8.2004 gemäß § 77 SGG als (Sonder-)Rechtsnachfolgerin der Verstorbenen entgegenhalten lassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

    Hätte diese schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen einen öffentlich-rechtlichen Direktanspruch gegen den Sozialhilfeträger, hätte es eines solchen Anspruchsübergangs, der überdies sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch der materiellen Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R -, juris Rn. 12 ff.), größtenteils nicht bedurft.
  • BSG, 23.11.2023 - B 8 SO 1/23 R

    Zur Herleitung von Schadensersatzansprüchen des Leistungserbringers gegen den

    Er ist daher auch nicht berechtigt, eine ablehnende Entscheidung gegenüber dem Leistungsempfänger anzufechten und Rechtsbehelfe auf Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistungsbewilligung zu erheben (stRspr; vgl nur BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9; BSG vom 18.3.2014 - B 8 SF 2/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 3 RdNr 7; BSG vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R - SozR 4-5910 § 28 Nr. 1 RdNr 14; ebenso Bundesgerichtshof vom 7.5.2015 - III ZR 304/14 - BGHZ 205, 260; BGH vom 31.3.2016 - III ZR 267/15 - BGHZ 209, 316; zum Ganzen auch Eicher, SGB 2013, 127, 130 mwN; Lange in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 75 RdNr 47 ff; Krohn in Hauck/Noftz SGB XII, § 75 RdNr 71 ff, Stand 1/2024; Lange in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl 2020, § 75 RdNr 33 ff) .
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 4/14 R

    Anspruch auf Sozialhilfe; Keine Übernahme ungedeckter Heimkosten durch den

    Jedenfalls wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 28 Abs. 2 BSHG dem Sonderrechtsnachfolger nicht die erfolgreiche Geltendmachung höherer Ansprüche zugestehen, wenn ergangene Bescheide bereits vor dem Tod (zu dieser Variante Coseriu in jurisPK SGB XII, § 19 SGB XII RdNr 54) oder nach dem Tod mangels eingelegten Rechtsmittels eines Rechtsnachfolgers (zur Rechtsnachfolge insoweit BSGE 110, 93 ff = SozR 4-3500 § 19 Nr. 3) Bestandskraft erlangt haben, es sei denn, der verstorbene Leistungsberechtigte hat ein Verfahren zur Überprüfung der Ablehnung von (höheren) Leistungen vor seinem Tod selbst in Gang gesetzt, das bei seinem Tod noch nicht abgeschlossen war (vgl dazu näher das Urteil des Senats vom 23.7.2015 - B 8 SO 15/14 R) .
  • VG München, 27.07.2016 - M 18 K 14.5809

    Zahlungsanspruch setzt sozialrechtliches Dreiecksverhältnis voraus

    Der Jugendhilfeträger tritt der Zahlungsverpflichtung des bedürftigen Hilfeempfängers aus dessen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Leistungserbringer und somit einer privatrechtlichen Schuld gegenüber dem Leistungserbringer bei (BGH, a.a.O., Rn. 20; vgl. auch BSG v. 23.07.2015 AZ: B 8 SO 15/14 R - juris, Rn. 14, m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.08.2015 - L 8 SO 103/12
    Zu Lebzeiten der Hilfesuchenden hat der Beklagte nicht über deren Sozialhilfeantrag entschieden, so dass eine Sonderrechtsnachfolge nach § 28 Abs. 2 BSHG nicht bereits wegen einer solchen Entscheidung ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 - B 8 SO 15/14 R - und hierzu Terminbericht des BSG Nr. 33/15 vom 24. Juli 2015).
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