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   BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R   

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BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R (https://dejure.org/2013,38781)
BSG, Entscheidung vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R (https://dejure.org/2013,38781)
BSG, Entscheidung vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R (https://dejure.org/2013,38781)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • lexetius.com

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalls - keine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 44 SGB 1

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 121 S 1 BSHG, § 25 S 1 SGB 12, § 109 Abs 4 SGB 5, § 112 Abs 2 Nr 1 SGB 5, § 15 Abs 6 SGB 5
    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalles - keine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 44 SGB 1

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung - Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalles - keine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 44 SGB 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen als Nothelfer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 114, 161
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (19)

  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ) , so ist der Anspruch des Nothelfers der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 RdNr 9; BVerwGE 37, 133, 134) ; ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist - abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat - damit nicht verbunden.

    Soweit der Senat den Anspruch des Nothelfers als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 RdNr 9 unter Hinweis auf Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 12; kritisch nunmehr Pattar in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Teil II Kap 10 RdNr 41) , ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 SGB I ausdrücklich nicht verbunden (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 RdNr 8) .

    Das LSG wird bei seiner Entscheidung ggf über die Kosten des Revisionsverfahrens mit zu befinden haben; der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG (vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7) .

  • BVerwG, 31.05.2001 - 5 C 20.00

    Eilfall, sozialhilferechtlicher; Erstattung von Krankenhauskos-ten durch den

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) .

    Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300) , andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.

    Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten.

  • BVerwG, 14.06.2001 - 5 C 21.00

    Verwaltungsprozessrecht, gesetzlicher Parteiwechsel bei gesetzlich angeordneter

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Ob die Beklagte für die Erstattung von Kosten des Nothelfers überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 BSHG; s dazu BVerwGE 114, 326 ff) , mag das LSG noch prüfen.

    Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114) .

  • BSG, 02.03.2000 - B 7 AL 36/99 R

    Kein öffentliches Interesse an der Erbringung von Geldleistungen für den

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus (vgl: BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3-2500 § 60 Nr. 4 S 24; BSGE 86, 1, 4 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4 S 12 ff) .

    Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4 S 15 ff) , kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen.

  • BVerwG, 28.03.1974 - V C 27.73

    Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch des Nothelfers gegenüber dem

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Die erforderliche Prüfung wird das LSG durchzuführen haben; die Beweislast trägt der Kläger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f) .
  • BSG, 23.07.1992 - 7 RAr 98/90

    Arbeitslosengeld - Erstattung - Verzugszinsen - Prozeßzinsen

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1) .
  • BSG, 05.10.1995 - 2 RU 4/95

    Erstattungsanspruch des Leistungserbringers wegen angefallener

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht (BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr. 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr. 1) .
  • BSG, 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung bei Kassenwechsel -

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Sollte der Beigeladene eine Krankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen Zeit ein Anspruch des Klägers als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 BSHG erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage - pro rata temporis - zu erwägen (so für den Fall des Kassenwechsels während einer Krankenhausbehandlung BSGE 99, 102 ff = SozR 4-2500 § 19 Nr. 4) .
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Vergütung einer stationären

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der Karte allein einen Anspruch gegen die Krankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu BSGE 101, 33 ff = SozR 4-2500 § 109 Nr. 9) ; dem Krankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 BSHG nicht vorgeworfen werden, die verspätete Kenntnisnahme vom Hilfefall durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten.
  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 8/11 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Auslegung der Kodierrichtlinien und des

    Auszug aus BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R
    Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs. 4 SGB V, s dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang.
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 4/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - gewährte Nothilfe nach § 25 S 1 SGB XII -

  • BGH, 10.02.2005 - III ZR 330/04

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland für die Krankenhausbehandlungskosten

  • BVerwG, 17.07.1992 - 5 B 69.92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • BVerwG, 30.10.1979 - 5 C 31.78

    Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe für Hilfe in

  • BVerwG, 03.12.1992 - 5 C 32.89

    Erstattung von Aufwendungen des Nothelfers; Nothilfe in einem Eilfall; Nothelfer,

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Aufwendungsersatz für

  • BVerwG, 27.01.1971 - V C 74.70

    Pflichten eines Sozialhilfeträgers zur Gewährung der Hilfe in einem Krankenhaus -

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R

    Vertragliche Vereinbarung Voraussetzung für Sachleistungsprinzip in der

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Diese Auslegung entspricht dem Zweck des 25 SGB XII, die Bereitschaft Dritter zur Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen zu erhalten (dazu nur BSGE 114, 161 ff RdNr 19 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) ; der Nothelfer soll nicht mit der Frage nach Zuständigkeitsregelungen innerhalb der Sozialverwaltung belastet werden.

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 ff RdNr 17 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 16) .

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (zum Ganzen BSGE 114, 161 ff RdNr 18 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1; BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 17 mwN) .

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der Patient - wie hier - einen Versicherungsschutz in der GKV nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl § 15 Abs. 6 SGB V) nachweisen kann (im Einzelnen BSGE 114, 161 ff RdNr 23 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (dazu BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R - RdNr 19) .

    Da eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") durch den Nothelfer regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (BSGE 114, 161 ff RdNr 20 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) , treffen ihn nach dem Ende des Eilfalls im Verhältnis zum Sozialhilfeträger auch keine zusätzlichen Pflichten zur Ermittlung, ob wegen des Hilfebedarfs, den er als Nothelfer gedeckt hat, Ansprüche nach dem SGB XII im Einzelnen tatsächlich bestehen.

    Verschafft der Nothelfer dem Sozialhilfeträger die Kenntnis vom Eilfall, obliegt vielmehr diesem - nicht anders als im Falle der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ) , auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 24 mwN = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) .

    Diese Frist, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität regelmäßig einen Monat nach Ende des Eilfalls beträgt (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 28 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) , ist vorliegend mit dem Eingang des Antrags bei der Beklagten am 29.3.2010 eingehalten.

    Insbesondere bestand für B kein Versicherungsschutz in der GKV, sodass keine Krankenkasse vorrangig für die Erbringung der Leistung zuständig war und diese Leistung (ggf im Kontext des § 25 SGB XII) als Sachleistung - ohne Rücksicht auf die Kenntnis davon - bereits erbracht wäre (vgl BSGE 114, 161 ff RdNr 26 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) .

    Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (so bereits BSGE 114, 161 ff RdNr 29 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) ; soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII hätte gewährt werden müssen, gelten für die Erbringung dieser Leistungen die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) entsprechend (vgl § 52 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) .

    Eine solche Abrechnung gewährleistet einerseits den Zweck der Nothilfe, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken (BSGE 114, 161 ff RdNr 19 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) , ohne dass andererseits eine vom Gesetzgeber unerwünschte Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (dazu BSG, aaO, RdNr 22) gefördert würde.

  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Eine Beteiligung Dritter ist insoweit mangels besonderer Schutzbedürftigkeit der Klägerin als Einrichtung nicht geboten (ähnlich zur Geltendmachung von Ansprüchen durch den Nothelfer nach § 25 SGB XII bereits BSGE 114, 161 ff RdNr 14 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 5/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattung von

    Dort ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Eilfall die (notwendige) rechtliche (und zeitliche) Zäsur für den (alleinigen) Anspruch des Nothelfers (vgl nur BSGE 114, 161 ff = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1) ; würde man in Fällen - wie hier vom Kläger behauptet -, in denen der Hilfeberechtigte den Sozialhilfeträger wegen eines Notfalls nicht einschalten konnte, dem Hilfeberechtigten selbst einen Anspruch gewähren, bliebe kein Raum für den Anspruch des Nothelfers.
  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) ; eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.

    Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) .

    Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18) .

    Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) .

    Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4 S 15 ff) , kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20) .

    Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300) , andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.

    Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei (dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29) , weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.

    Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung .

    Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus (BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN) .

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2016 - L 7 SO 2156/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage eines Krankenhausträgers gegen den

    Demgegenüber handelt es sich bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr. 7 ), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Diese Kenntnis wiederum bildet aber die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG SozR 4-3500 § 25 Nr. 4 sowie nachstehend unter 3.c).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Ein Eilfall liegt damit nicht vor, wenn im Hilfefall Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt (vgl. zum Ganzen BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 m.w.N.).

    Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann aber auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R - ).

    Die vorstehend vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird, andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. - B 8 SO 19/12 R - ; ferner schon Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 114, 298, 300).

    Denn - wie oben unter 2.a) bereits ausgeführt - besteht dieser Anspruch in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII auf einen Monat zu begrenzen, der mit dem Ende des Eilfalls beginnt (vgl. BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    R.F. konnte ihr an diesem Tag keinen Nachweis über einen Versicherungsschutz erbringen, sodass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben war (vgl. hierzu BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1 ; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 13/12 R- ; BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5 ).

    Von dem Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfebedürftigen (vgl. aber für den Fall ernstlich verweigerter Inanspruchnahme von Sozialhilfe BSGE 114, 161 = SozR 4-4-5910 § 121 Nr. 1 ) zu unterscheiden ist indes der eigenständige Anspruch des Nothelfers, der zudem ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers (§ 18 SGB XII) nicht mehr gegeben ist.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2014 - L 20 SO 411/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Übernahme der Kosten für eine stationäre

    Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen, ob in den Fällen der Nothilfe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen) richtet, oder ob wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt während der Nothilfemaßnahme maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 13 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12; ferner Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 9).

    Denn Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war nicht die Versagung von Sozialhilfe, sondern die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruches des Nothelfers (so bereits BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 14 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 13).

    Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, der Anspruch auf Aufwandsentschädigung der Klägerin scheitere bereits an einer Antragstellung außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des § 25 S. 2 SGB XII. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hat das BSG - allerdings ohne sich abschließend festzulegen - jedenfalls eine Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Ende des Eilfalls, für angemessen gehalten (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 28).

    a) Das bedarfsbezogene Moment liegt vor, wenn ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 17).

    Die Notsituation darf daher keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers lassen, um dessen Entschließung zur Hilfegewährung zu ermöglichen (so bereits BVerwG; Urteile vom 30.10.1979 - 5 C 31/78, 75 sowie vom 31.05.2001 - 5 C 20/00; ebenso BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18), bzw. um die Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung zu schaffen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 17).

    Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 20).

    Anderes ergibt sich für den Senat nicht etwa aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R.

    Diese rechnen ihre Behandlungsfälle gegenüber den Krankenkassen nach Fallpauschalen ab (vgl. Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 40; zur Anwendbarkeit der Fallpauschalen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29).

    Zwar bildet die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Eilfall eine Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18).

    bb) Demgegenüber hält es der Senat nicht für sachgerecht, Fallpauschalen einerseits zur Bestimmung der Gesamtvergütung und damit auch des Erstattungsanspruchs des Nothelfers heranzuziehen, andererseits jedoch die so ermittelte Pauschalvergütung pro rata temporis nur für den Teil der Behandlungszeit nach § 25 SGB XII zu ersetzen, für den die Voraussetzungen eines Eilfalls vorgelegen haben (so erwogen, im Ergebnis aber offen gelassen im Urteil des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 zur Gesetzlichen Krankenversicherung).

    Sinn des § 25 SGB XII ist es dementsprechend, die spontane Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, um auf diese Weise Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 1 m.w.N.; BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 19 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 20).

    Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, weil die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B; bestätigt durch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 31 und Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 23).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - L 7 SO 3998/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Bei dem als Geldleistung ausgestalteten Anspruch des Nothelfers nach § 25 SGB XII handelt es sich um eine spezielle sozialhilferechtliche Form der Geschäftsführung ohne Auftrag (BSG, Urteil vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 R - juris Rdnr. 9), mit dem das öffentlich-rechtliche System für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") ausnahmsweise durchbrochen wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 - juris Rdnr. 22; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 17, 31).

    Der Anspruch setzt voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar und unmittelbar durch den Dritten gedeckt wird (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 17; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 13).

    Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment (dazu BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Beschluss vom 13. Februar 2014 - B 8 SO 58/13 B - juris Rdnr. 7; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15): Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können.

    Denn dieser Anspruch besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnr. 15; Senatsurteile vom 20. Oktober 2016 - L 7 SO 2156/13 - juris Rdnr. 39; vom 22. November 2007 - L 7 SO 5195/06 - juris Rdnr. 18).

    Nach erworbener Kenntnis im Sinne des § 18 SGB XII stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein Nothelferanspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 18; Senatsurteil vom 20. Oktober 2016, a.a.O. Rdnr. 39).

    Gem. § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) und Vermögen (§ 90 SGB XII) nicht zuzumuten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 4/08 R - juris Rdnr. 15; Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 27; Urteil vom 18. November 2014, a.a.O. Rdnrn. 19, 31).

    Schließlich ist zu beachten, dass ein Anspruch des Nothelfers auch ausscheidet, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hat; Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (BSG, Urteil vom 23. August 2013, a.a.O. Rdnr. 27).

  • BSG, 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R

    Rechtmäßigkeit der Erstattung von Kosten für Maßnahmen der Eingliederungshilfe

    Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die Klägerin diese Erklärung ernstlich und in Kenntnis ihrer Folgen abgegeben hätte (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 27; BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) .
  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Dies bedeutet, dass ein Anspruch des Nothelfers - bezogen auf denselben Bedarf - nicht neben einem Anspruch des Leistungsberechtigten bestehen kann (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R; BVerwGE 77, 181 ff; Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 - mwN; Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 21, Stand Juli 2010; Piepenstock in jurisPK SGB XII, § 25 SGB XII RdNr 24) .

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 13.12.1993 - 5 B 8/93 - mwN) und des Senats (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R) kommt neben einem Anspruch eines Nothelfers ein Anspruch nach dem Rechtsinstitut der GoA nicht in Betracht, weil damit vom Nothelfer in ein öffentlich-rechtlich umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge eingegriffen würde, das nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatzansprüche Dritter gegen den Leistungsträger vorsieht (vgl auch BSGE 86, 1 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr. 4) .

  • BSG, 13.07.2023 - B 8 SO 11/22 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers - Anspruch

    In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt ein Anspruch nach § 25 SGB XII zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst voraus (vgl nur BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - BSGE 117, 261 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 5, RdNr 13; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 17) .

    Der Erstattungsanspruch des Nothelfers setzt zudem als sozialhilferechtliches Moment voraus, dass bei rechtzeitiger Kenntnis des Sozialhilfeträgers Leistungen erbracht worden wären (grundlegend BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 18 mwN) .

    Auch wenn die Kenntnis durch einen Dritten an den Träger der Sozialhilfe herangetragen wird, wird der Träger der Sozialhilfe (nur) im Falle einer ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Leistungsberechtigten, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig (BSG vom 5.9.2019 - B 8 SO 20/18 R - SozR 4-3500 § 18 Nr. 5 RdNr 15; BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 27) .

    Die Klägerin hat die Erstattung rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist beantragt (vgl § 25 Satz 2 SGB XII) , die nach der Rechtsprechung des Senats einen Monat beträgt (vgl BSG vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - BSGE 114, 161 = SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, RdNr 28) .

  • BSG, 05.09.2019 - B 8 SO 20/18 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Rücknahme des Leistungsantrags

  • BSG, 06.10.2022 - B 8 SO 2/21 R

    Kostenübernahme einer Krankenhausbehandlung gemäß dem SGB XII Nothelferansprüche

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach

  • BSG, 21.09.2017 - B 8 SO 5/16 R

    Sozialhilfe für Deutsche im Ausland - Unmöglichkeit einer Rückkehr ins Inland -

  • LSG Hamburg, 07.07.2014 - L 4 SO 38/15

    Krankenbehandlungskosten für eine unversicherte Person

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2018 - L 23 SO 77/17

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs des Krankenhausträgers als sog.

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 30/21

    Voraussetzungen der Erstattungspflicht des Sozialhilfeträgers gegenüber dem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2020 - L 12 SO 9/18
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - L 9 SO 295/20

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung der Kosten für eine stationäre

  • SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16

    Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für stationären Krankenhausaufenthalt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 390/22
  • BSG, 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B

    Sozialhilfe - Nothilfe - kein Fortbestehen des Eilfalles bei Kenntnis des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 12 SO 61/21

    Übernahme der Kosten des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung durch den

  • SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17

    Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für die stationäre

  • LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 - L 7 SO 1650/18
  • BSG, 01.03.2018 - B 8 SO 63/17 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 372/22
  • SG Karlsruhe, 15.12.2015 - S 1 SO 1709/15

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Hamburg, 04.05.2023 - L 4 SO 89/21

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 SO 18/21

    Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer

  • LSG Hamburg, 22.04.2022 - L 4 SO 40/21

    Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs des sog. Nothelfers nach § 25 SGB 12

  • LSG Hamburg, 30.08.2018 - L 4 SO 41/17

    Kosten für stationäre Krankenhausbehandlung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - L 20 SO 500/13

    Erbringung ambulanter Pflegedienstleistungen nach § 37 SGB V

  • SG Aachen, 06.02.2015 - S 19 SO 62/13

    Anspruch einer Anstalt öffentlichen Rechts auf Erstattung von Aufwendungen für

  • SG Düsseldorf, 07.05.2015 - S 30 SO 15/14

    Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung eine Hilfebedürftigen mit

  • LSG Hamburg, 13.06.2022 - L 4 SO 67/19

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Hamburg, 06.05.2021 - L 4 SO 46/20

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2020 - L 8 SO 56/17
  • SG Aachen, 11.03.2016 - S 19 SO 175/14

    Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung eines

  • LSG Hamburg, 15.08.2022 - L 4 AY 3/21

    Asylbewerberleistungen - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers

  • SG Hamburg, 16.01.2017 - S 10 SO 334/12

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Hamburg, 28.04.2022 - L 4 AY 8/20

    Asylbewerberleistungen - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhauses wegen

  • LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2022 - L 9 SO 58/18

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - Krankenhausbehandlungskosten - sozialgerichtliches

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2018 - L 8 AY 40/16

    Keine Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 5 KR 46/17

    Vergütung einer stationären Entbindung mit anschließender Krankenhausbehandlung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.05.2018 - L 8 AY 40/16

    Kein Anspruch auf Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG;

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.03.2014 - L 23 SO 176/11

    Kein Übergang eines Anspruchs auf höhere Pflegekosten nach bestandskräftiger

  • LSG Hamburg, 08.11.2021 - L 4 SO 86/20

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 317/16

    Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten; Abrechnung "pro rata temporis";

  • LSG Hamburg, 12.04.2018 - L 4 SO 28/17

    Kosten einer Krankenhausbehandlung

  • SG Duisburg, 03.02.2020 - S 3 SO 20/19
  • SG Dortmund, 29.05.2015 - S 41 SO 203/14
  • SG Karlsruhe, 27.01.2015 - S 4 SO 4416/12

    Sozialhilferecht: Pflicht zur Übernahme der Kosten einer stationären Aufnahme in

  • LSG Hamburg, 08.11.2021 - L 4 SO 43/19

    Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses als Nothelfer gegen

  • BSG, 28.04.2021 - B 8 SO 101/20 B

    Erstattung von Aufwendungen als Nothelferin; Grundsatzrüge im

  • SG Duisburg, 07.01.2019 - S 3 SO 20/19
  • SG Altenburg, 06.11.2018 - S 21 SO 2538/17

    Sozialhilfe - Hilfen zur Gesundheit - Hilfe bei Krankheit - Nachrangigkeit

  • BSG, 09.04.2014 - B 1 KR 35/13 B
  • SG Heilbronn, 13.04.2021 - S 2 SO 31/19

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - örtliche Zuständigkeit - Leistungen in

  • BSG, 04.09.2019 - B 8 SO 32/19 B

    Anspruch eines Nothelfers unter Abgrenzung zum Anspruch des Leistungsberechtigten

  • SG Mainz, 30.09.2019 - S 11 AY 6/18

    Asylbewerberleistung - Nothilfe - Abgrenzung des Nothelferanspruchs vom Anspruch

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2023 - L 9 SO 208/21
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.09.2023 - L 8 AY 24/21

    Abtretungsverbot; Beiladung; Dolmetscherkosten; Fallpauschale;

  • LSG Hamburg, 12.03.2021 - L 4 SO 87/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Krankenhauses als sog. Nothelfer gegen den

  • LSG Hamburg, 05.10.2023 - L 4 AY 1/21

    Asylbewerberleistungen - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

  • SG Hamburg, 09.04.2018 - S 7 SO 89/14
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