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   BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81   

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https://dejure.org/1982,559
BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81 (https://dejure.org/1982,559)
BSG, Entscheidung vom 23.09.1982 - 10 RAr 10/81 (https://dejure.org/1982,559)
BSG, Entscheidung vom 23. September 1982 - 10 RAr 10/81 (https://dejure.org/1982,559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gründung einer GmbH & Co. KG; Handwerker als Geschäftsführer; Arbeitnehmer; Entscheidungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1983, 103
  • MDR 1983, 436
  • VersR 1983, 296
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeitdauer und Ort der Arbeitsausführung umfasst (BSGE 13, 196, 197, 201 f.; 35, 20, 21; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ; SozR 2200 § 1227 Nr. 4 und 8).

    Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; SozR Nr. 68 zu § 165; SozR 2200 § 1227 Nr. 4, 8 und 19).

    Das LSG hat sich von diesen Gesichtspunkten leiten lassen und zutreffend erkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH und der Betriebsleiter eines Handwerksbetriebs von der GmbH und dem Betriebsinhaber derartig abhängig sein kann, dass er als Arbeitnehmer zu kennzeichnen ist (BSG, SozR § 3 AFG Nr. 22 = NJW 1974, 207; BSGE 13, 196, 198, 200).

    Auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung können die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenommen werden muss (BSG, SozR § 3 AVG Nr. 22 = NJW 1974, 207; BSGE 13, 196, 201; zur Unfallversicherung vgl. BSGE 17, 15, 20).

  • BSG, 31.10.1972 - 2 RU 186/69

    Unzulässigkeit der Berufung im Falle eines in der Berufungsinstanz nicht

    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57; 51, 165, 167).

    Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt, das Zeitdauer und Ort der Arbeitsausführung umfasst (BSGE 13, 196, 197, 201 f.; 35, 20, 21; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ; SozR 2200 § 1227 Nr. 4 und 8).

    Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; SozR Nr. 68 zu § 165; SozR 2200 § 1227 Nr. 4, 8 und 19).

    Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, 8 und 19).

  • BSG, 31.07.1974 - 12 RK 26/72
    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57; 51, 165, 167).

    Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; SozR Nr. 68 zu § 165; SozR 2200 § 1227 Nr. 4, 8 und 19).

    Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend (BSGE 35, 20, 21; 38, 53, 57; BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 4, 8 und 19).

    Die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist nicht davon abhängig, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben kann (BSGE 38, 53, 58).

  • BSG, 24.10.1978 - 12 RK 58/76

    Arbeitnehmer - Abhängige Beschäftigung - Unmögliche Feststellung - Kriterien -

    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Dieses Weisungsrecht kann allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein (BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; ähnlich auch schon BSGE 16, 289, 294).

    Ergeben die Ermittlungen keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist das bisherige Berufsleben als weiteres Indiz heranzuziehen (BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 19 S. 44).

  • BSG, 22.08.1973 - 12 RK 24/72

    Einordnung des Geschäftsführers einer GmbH in

    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Das LSG hat sich von diesen Gesichtspunkten leiten lassen und zutreffend erkannt, dass der Geschäftsführer einer GmbH und der Betriebsleiter eines Handwerksbetriebs von der GmbH und dem Betriebsinhaber derartig abhängig sein kann, dass er als Arbeitnehmer zu kennzeichnen ist (BSG, SozR § 3 AFG Nr. 22 = NJW 1974, 207; BSGE 13, 196, 198, 200).

    Auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung können die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenommen werden muss (BSG, SozR § 3 AVG Nr. 22 = NJW 1974, 207; BSGE 13, 196, 201; zur Unfallversicherung vgl. BSGE 17, 15, 20).

  • BSG, 29.03.1962 - 3 RK 74/57

    Sozialpflicht und Tätigkeiten innerhalb von Religionsgemeinschaften

    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Dieses Weisungsrecht kann allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein (BSG, SozR 2200 § 1227 Nr. 19; ähnlich auch schon BSGE 16, 289, 294).

    Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen (BSGE 13, 196, 201; 16, 289, 293; 35, 20, 21; 38, 53, 57; SozR Nr. 68 zu § 165; SozR 2200 § 1227 Nr. 4, 8 und 19).

  • BSG, 30.03.1962 - 2 RU 109/60
    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Auch bei einem GmbH-Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung können die Verhältnisse so liegen, dass Selbständigkeit angenommen werden muss (BSG, SozR § 3 AVG Nr. 22 = NJW 1974, 207; BSGE 13, 196, 201; zur Unfallversicherung vgl. BSGE 17, 15, 20).
  • BSG, 29.08.1963 - 3 RK 86/59

    Beiträge zur Sozialversicherung auch für die Stundenhonorare von Golflehrern;

    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist danach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist (BSGE 20, 6, 8; 35, 20, 21; 38, 53, 57; 51, 165, 167).
  • BSG, 29.07.1982 - 10 RAr 9/81

    Konkursausfallgeld; Geschützter Personenkreis; Im Inland beschäftigte

    Auszug aus BSG, 23.09.1982 - 10 RAr 10/81
    Deshalb können, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juli 1982 (10 RAr 9/81, zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, für die Abgrenzung der Arbeitnehmer von den Selbständigen die Gesichtspunkte dienen, die die Rechtsprechung zur Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten in der Krankenversicherung (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -) und in der Rentenversicherung (§ 1227 RVO , 2. Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) entwickelt hat.
  • BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer einer

    Danach konnte eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert sein und eine selbstständige Tätigkeit etwa vorliegen, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führte und die Ordnung des Betriebes prägte, er "Kopf und Seele" des Unternehmens war oder er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübte (vgl etwa BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 6; BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - juris RdNr 31; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - juris RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - juris; umgekehrt allerdings : BSG Urteil vom 6.2.1992 - 7 RAr 134/90 - BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8) .

    Erforderlich waren über das Vorliegen familiärer Verbindungen hinaus stets weitere tatsächliche Kriterien (vgl etwa BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 5 = juris RdNr 21: Unternehmensgeschichte, Gesellschaftsgründung aus rein steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen; BSG Urteil vom 11.1.1989 - 7 RAr 8/87 - juris RdNr 41: besonderer Sachverstand oder Branchenkenntnisse; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - juris RdNr 31: Interessenlage innerhalb der Gesellschaft nach dem "Gedanken der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft" gleichgerichtet; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86: Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg) .

  • BSG, 19.09.2019 - B 12 KR 21/19 R

    Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers einer

    Danach konnte eine rechtlich bestehende Abhängigkeit durch die tatsächlichen Verhältnisse überlagert sein und eine selbstständige Tätigkeit etwa vorliegen, wenn ein Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung in der Familie die Geschäfte der Gesellschaft wie ein Alleingesellschafter nach eigenem Gutdünken führte und die Ordnung des Betriebes prägte, er "Kopf und Seele" des Unternehmens war oder er - wirtschaftlich gesehen - seine Tätigkeit nicht wie für ein fremdes, sondern wie für ein eigenes Unternehmen ausübte (vgl etwa BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 6; BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - juris RdNr 31; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - juris RdNr 23 ff; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - juris; umgekehrt allerdings : BSG Urteil vom 6.2.1992 - 7 RAr 134/90 - BSGE 70, 81 = SozR 3-4100 § 104 Nr. 8) .

    Erforderlich waren über das Vorliegen familiärer Verbindungen hinaus stets weitere tatsächliche Kriterien (vgl etwa BSG Urteil vom 23.9.1982 - 10 RAr 10/81 - SozR 2100 § 7 Nr. 7 S 5 = juris RdNr 21: Unternehmensgeschichte, Gesellschaftsgründung aus rein steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen; BSG Urteil vom 11.1.1989 - 7 RAr 8/87 - juris RdNr 41: besonderer Sachverstand oder Branchenkenntnisse; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - juris RdNr 31: Interessenlage innerhalb der Gesellschaft nach dem "Gedanken der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft" gleichgerichtet; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86: Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg) .

  • SG Duisburg, 12.03.2015 - S 21 R 1333/14

    Nacherhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen

    Solche besondere Umstände, die den Schluss zulassen, es liege keine Weisungsgebundenheit vor, hat die Rechtsprechung aber zum Beispiel dann bejaht, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Fachkunde und Erfahrung und von der Gesellschafterversammlung sowie der übrigen Geschäftsführung geduldet - in der GmbH "das Sagen hat" (BSG, Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 67/68 -, SozR Nr. 68 zu § 165 RVO, juris, Rn. 27) oder er aufgrund familiärer Bindungen, Fachkunde und Erfahrung "Kopf und Seele" des Unternehmens ist (BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 10 RAr 10/81 -, SozR 2100 § 7 Nr. 7, juris Rn.18, 21, 24; Urteil vom 08.08.1990 - 11 RAr 77/89-, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4, juris Rn. 19ff mwN; Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 34/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 17, juris Rn.16; Urt. v. 18.12.2001 - B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20, juris Rn.14 ; Urteil vom 06.03.2003 - B 11 AL 25/02 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 1, juris Rn.17, 19; Urt. v. 04.07.2007 - B 11a AL 5/06 R , SozR 4-2400 § 7 Nr. 8, SozR 4-4300 § 25 Nr. 1, SozR 4-4300 § 183 Nr. 8, juris Rn. 16; LSG NRW, Urt. v. 04.03.2004 - L 9 AL 150/02, juris Rn. 20, jew. mwN; kritisch dazu Segebrecht in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, Stand: 25.02.2013, § 7 Abs. 1 SGB IV , Rn.130 mwN, s.a. Rn. 123; vgl. auch Aufstellung in BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R, juris Rn.27.).

    Der hier zu entscheidende Fall dürfte am ehesten noch mit der Entscheidung des BSG vom 23. September 1982 (10 RAr 10/81) vergleichbar sein.

    Die Selbständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers sei nicht davon abhängig, dass er gerade über seine Kapitalbeteiligung einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben könne (BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 10 RAr 10/81 -, SozR 2100 § 7 Nr. 7, Rn. 19ff).

    Ein nicht oder nur gering am Kapital Beteiligter kann demnach nach Auffassung der Kammer die Rechtsmacht auch durch außerhalb des Gesellschaftvertrages liegende Vereinbarungen oder Umstände inne haben, jedenfalls wenn diese nicht folgenlos einseitig aufkündbar sind und die anderen Gesellschafter faktisch auch im Konfliktfalle zum Wohlverhalten zwingen (so schon Urteil der Kammer vom 21.05.2014 - S 21 R 1261/11; Berufung anhängig Az: L 8 R 752/14; BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 10 RAr 10/81 -, SozR 2100 § 7 Nr. 7, Rn. 19ff; s.a.SG Detmold, Urteil vom 17.09.2009 - S 20 (2) R 216/07 -, juris Rn. 24).

    Nach Auffassung der Kammer liegt nach der gebotenen summarischen Prüfung hier aber ein besonderer Ausnahmefall vor, der in Anwendbarkeit der bisherige "Kopf- und Seele"- Rechtsprechung, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung vom 23. September 1982 (10 RAr 10/81) auch nach den modifizierten Kriterien der neueren BSG-Rechtsprechung die Bewertung der Tätigkeit des Herrn W. als nichtversicherungspflichtige Beschäftigung überwiegend wahrscheinlich macht.

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